September 19, 2026

Selbsterhalterstipendium: Unterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Selbsterhalterstipendium und Unterhalt: Darf die Studienbeihilfe abgezogen werden?

Selbsterhalterstipendium: Viele studierende Kinder und ihre Eltern stellen sich dieselbe Frage: Verringert ein Selbsterhalterstipendium den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern? Besonders konfliktträchtig wird die Situation, wenn das Kind weiterhin im Haushalt eines Elternteils lebt und neben dem Stipendium auch Unterhalt erhält.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs schafft dazu wichtige Orientierung. Der OGH stellte klar, dass ein Selbsterhalterstipendium grundsätzlich nicht als eigenes Einkommen des studierenden Kindes behandelt wird, das den Unterhalt automatisch reduziert.

Der Ausgangsfall: Studium, Stipendium und Unterhaltsstreit

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller zunächst eine Lehre als Bürokaufmann absolviert. Danach holte er die Berufsreifeprüfung nach und begann ein Bachelorstudium im Bereich Bank- und Finanzwirtschaft. Das Studium betrieb er erfolgreich und zielstrebig.

Für sein Studium bezog er ein Selbsterhalterstipendium. Diese Form der Studienförderung richtet sich an Personen, die sich vor Beginn des Studiums mehrere Jahre durch eigene Einkünfte selbst erhalten haben.

Der Student wohnte weiterhin im Haushalt seines Vaters. Von seiner Mutter verlangte er Unterhalt. Die Mutter vertrat jedoch die Ansicht, das Selbsterhalterstipendium müsse als eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Dadurch, so ihre Argumentation, müsste sich der von ihr zu leistende Unterhalt verringern.

Die Vorinstanzen folgten dieser Auffassung nicht. Die Mutter wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.

Was der OGH entschieden hat

In seiner Entscheidung OGH vom 14.08.2018, 3 Ob 51/18y, wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Mutter zurück. Die für den Studenten günstige Entscheidung blieb damit aufrecht. Zur Entscheidung.

Die zentrale Aussage lautet: Ein Selbsterhalterstipendium ist grundsätzlich kein eigenes Einkommen, das den Unterhaltsanspruch eines studierenden Kindes gegenüber seinen Eltern vermindert.

Das gilt auch dann, wenn das Kind weiterhin bei einem Elternteil wohnt und deshalb möglicherweise geringere Wohnkosten hat. Die Wohnsituation führt nicht automatisch dazu, dass das Stipendium als unterhaltsminderndes Einkommen berücksichtigt werden darf.

Darüber hinaus musste die Mutter dem Studenten die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof in Höhe von 501,91 Euro ersetzen.

Selbsterhalterstipendium und Unterhalt: Warum die Studienförderung grundsätzlich nicht reduziert

Der Hintergrund liegt in der Funktion der Studienförderung. Das Studienförderungsgesetz sieht vor, dass eine Studienförderung den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt.

Vereinfacht bedeutet das:

  • Eine Studienförderung soll die Ausbildung ermöglichen oder erleichtern.
  • Sie soll nicht dazu führen, dass sich unterhaltspflichtige Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung entziehen können.
  • Das Selbsterhalterstipendium wird daher grundsätzlich nicht wie ein gewöhnliches eigenes Erwerbseinkommen des Kindes behandelt.

Der OGH legte diese Regelung umfassend aus. Sie gilt nach der Entscheidung für Studienförderungen nach dem Studienförderungsgesetz und damit auch für das Selbsterhalterstipendium.

Entscheidend ist daher nicht allein, wie viel Geld dem Studierenden monatlich zur Verfügung steht. Maßgeblich ist vielmehr, welchem Zweck die Zahlung dient und wie sie rechtlich einzuordnen ist.

Wohnen bei einem Elternteil bedeutet nicht automatisch weniger Unterhalt

Im Verfahren wurde auch argumentiert, dass der Student durch das Wohnen im Haushalt seines Vaters keine vollständigen eigenen Wohnkosten tragen müsse. Zusammen mit dem Stipendium und dem Unterhalt führe dies zu einer Überversorgung.

Dieser Argumentation folgte der OGH nicht. Die Tatsache, dass ein studierendes Kind bei einem Elternteil lebt, verändert die grundsätzliche Einordnung des Selbsterhalterstipendiums nicht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Wohnsituation völlig unbeachtlich wäre. Sie kann bei der Ermittlung des konkreten Bedarfs eine Rolle spielen. Sie führt aber nicht zu einem automatischen Abzug des Stipendiums und auch nicht zu einer pauschalen Kürzung des Unterhalts.

Keine starre Höchstgrenze für den Unterhalt

Der Oberste Gerichtshof stellte außerdem klar, dass es keine allgemeine starre Obergrenze für Unterhaltszahlungen gibt. Der Unterhalt kann nicht schematisch mit einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs begrenzt werden.

Stattdessen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • die konkreten Bedürfnisse des studierenden Kindes,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern,
  • der tatsächliche Studienverlauf und Studienerfolg,
  • die Wohn- und Lebenssituation,
  • weitere Unterhaltspflichten und
  • sonstige besondere Belastungen auf beiden Seiten.

Das Selbsterhalterstipendium darf somit nicht einfach vom errechneten Unterhaltsbetrag abgezogen werden. Umgekehrt folgt aus der Entscheidung auch kein Anspruch auf Unterhalt in beliebiger Höhe. Die konkrete Zahlung muss weiterhin sachgerecht und anhand der tatsächlichen Verhältnisse berechnet werden.

Was die Entscheidung nicht beantwortet

Der OGH hatte nicht zu prüfen, ob das Selbsterhalterstipendium im konkreten Fall zu Recht oder in der richtigen Höhe gewährt worden war. Diese Frage betrifft das Verhältnis zwischen der antragstellenden Person und der zuständigen Studienförderungsbehörde.

Auch die grundsätzliche Frage, ob der inzwischen 25-jährige Student noch einen Unterhaltsanspruch hatte, wurde in diesem Verfahren nicht mehr inhaltlich behandelt. Dieser Einwand war im vorangegangenen Verfahren nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.

Das ist für die Praxis wichtig: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes studierende Kind unabhängig von Alter, Studienverlauf und persönlicher Situation automatisch Unterhalt verlangen kann. Die allgemeinen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bleiben bestehen.

Was gilt für Studierende und Eltern im Alltag?

Für Studierende

Wer ein Selbsterhalterstipendium oder eine andere Studienförderung bezieht, muss grundsätzlich nicht befürchten, dass diese Leistung automatisch den Unterhalt der Eltern vermindert.

Das gilt auch, wenn weiterhin im Haushalt eines Elternteils gewohnt wird. Wichtig bleiben jedoch ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium sowie die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch.

Verzögerungen im Studium, wiederholte Prüfungsantritte oder ein Studienwechsel können die rechtliche Beurteilung verändern. Auch die Angaben gegenüber der Studienförderungsbehörde müssen richtig und vollständig sein.

Für unterhaltspflichtige Eltern

Ein Selbsterhalterstipendium kann nicht ohne Weiteres wie ein eigenes Einkommen des Kindes vom Unterhalt abgezogen werden. Auch die pauschale Behauptung, das Kind sei durch Stipendium und Unterhalt „doppelt versorgt“, reicht dafür nicht aus.

Dennoch ist der Unterhalt nicht automatisch in jeder verlangten Höhe geschuldet. Eltern dürfen und müssen prüfen lassen, welcher Bedarf tatsächlich besteht und welche eigene Leistungsfähigkeit vorliegt. Dabei können auch die Wohnkosten, sonstige Einkünfte und weitere Unterhaltspflichten eine Rolle spielen.

Diese Unterlagen sollten jetzt geprüft werden

Bei einer Auseinandersetzung über Unterhalt und Studienförderung empfiehlt es sich, die finanzielle und persönliche Situation umfassend zu dokumentieren. Besonders wichtig sind:

  • der aktuelle Studienplan und Nachweise über den Studienerfolg,
  • Bescheide über Art und Höhe der Studienförderung,
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen der Eltern,
  • tatsächliche Wohn- und Lebenshaltungskosten,
  • bestehende Unterhaltsvereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen,
  • Nachweise über weitere Unterhaltspflichten und besondere Belastungen.

Eine einseitige Kürzung des Unterhalts allein mit dem Hinweis auf ein Selbsterhalterstipendium ist nach der Entscheidung des OGH mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden. Studierende sollten eine behauptete Kürzung daher nicht vorschnell akzeptieren. Eltern wiederum sollten die konkrete Unterhaltshöhe nicht ohne Prüfung dauerhaft anerkennen.

Häufige Fragen zum Selbsterhalterstipendium und Unterhalt

Wird mein Selbsterhalterstipendium vom Unterhalt abgezogen?

Grundsätzlich nein. Nach der Entscheidung des OGH ist ein Selbsterhalterstipendium grundsätzlich kein eigenes Einkommen, das den Unterhaltsanspruch automatisch vermindert. Die übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs müssen aber weiterhin erfüllt sein.

Kann ich Unterhalt verlangen, obwohl ich bei meinem Vater oder meiner Mutter wohne?

Das Wohnen im Haushalt eines Elternteils schließt einen Unterhaltsanspruch nicht automatisch aus. Die Wohnsituation kann bei der Berechnung des konkreten Bedarfs berücksichtigt werden. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass das Selbsterhalterstipendium vom Unterhalt abgezogen wird.

Kann der Unterhalt wegen eines langsamen Studienfortschritts gekürzt werden?

Das kann im Einzelfall möglich sein. Studierende müssen ihre Ausbildung grundsätzlich ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ob eine Verzögerung rechtlich relevant ist, hängt unter anderem von den Gründen, dem bisherigen Studienverlauf und den konkreten Umständen ab.

Gibt es eine feste Obergrenze für den Unterhalt?

Eine allgemeine starre Höchstgrenze gibt es nicht. Der Unterhalt wird anhand des konkreten Bedarfs und der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern berechnet. Eine schematische Begrenzung ist nicht in jedem Fall zulässig.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen

Ob ein Selbsterhalterstipendium, die Wohnsituation oder der Studienverlauf im konkreten Fall Auswirkungen auf den Unterhalt haben, lässt sich nur anhand der vollständigen Unterlagen beurteilen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler sowohl Studierende als auch Eltern bei der rechtlichen Einordnung und Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Wenn eine Unterhaltszahlung gekürzt wurde, eine Rückforderung im Raum steht oder eine Einigung vorbereitet werden soll, sollten die rechtlichen Folgen vorab geprüft werden. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Selbsterhalterstipendium

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