Schulunfall im Hochseilpark: Warum eine Klage gegen den Betreiber scheitern kann
Schulunfall im Hochseilpark: Wer sich bei einer Schulveranstaltung verletzt, denkt zunächst an die naheliegendste Frage: Wer hat den Unfall verursacht? Juristisch ist jedoch eine andere Frage oft entscheidend: Gegen wen muss der Schadenersatzanspruch überhaupt gerichtet werden?
Bei einem Unfall in einem Hochseilpark liegt eine Klage gegen den Betreiber nahe. Schließlich stellt dieser die Anlage bereit, schult die Teilnehmer ein und beaufsichtigt deren Benützung. Findet der Besuch allerdings im Rahmen einer Schulsportwoche statt, kann die rechtliche Beurteilung deutlich komplizierter sein. Ein privates Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen als Organ des Bundes tätig werden. Dann ist eine direkte Klage gegen den Betreiber möglicherweise nicht zulässig.
Der konkrete Fall: Schulunfall im Hochseilpark bei einem 13-jährigen Schüler
Ein damals 13-jähriger Schüler nahm im Rahmen einer Schulsportwoche mit seiner Klasse an einem Besuch in einem Hochseilpark teil. Bei der Benützung einer Seilrutsche prallte er gegen die Landeplattform und verletzte sich am rechten Sprunggelenk.
Der Schüler war der Ansicht, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre. Er warf dem Betreiber des Hochseilparks unter anderem vor, dass
- die Einschulung zur sicheren Benützung nicht ausreichend gewesen sei,
- nicht auf ein mögliches Verdrehen des Gurtsystems hingewiesen worden sei,
- die Landeplattform nicht ausreichend abgesichert gewesen sei und
- die Schüler während der Benützung nicht genügend beaufsichtigt worden seien.
Gefordert wurden rund 9.481 Euro Schadenersatz. Zusätzlich sollte festgestellt werden, dass der Betreiber auch für künftig entstehende Schäden einzustehen habe.
Was der OGH zum Schulunfall im Hochseilpark in der Entscheidung aus dem Jahr 2019 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hat mit Entscheidung OGH vom 27.05.2019, 1 Ob 87/19d den Revisionsrekurs des Schülers zurückgewiesen. Die Klage gegen den Betreiber des Hochseilparks war in diesem Verfahren daher nicht zulässig. Zur Entscheidung.
Wichtig ist die genaue Bedeutung dieser Entscheidung: Der OGH hat nicht abschließend festgestellt, dass sämtliche behaupteten Sicherheitsmängel tatsächlich nicht vorlagen. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Frage, gegen wen und auf welchem rechtlichen Weg ein möglicher Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden konnte.
Der Betreiber des Hochseilparks wurde im Zusammenhang mit der Schulsportwoche als sogenanntes Organ des Bundes angesehen. Deshalb konnte der Schüler den Betreiber nicht unmittelbar auf vertraglichen Schadenersatz oder wegen der Verletzung allgemeiner Sicherheits- und Aufsichtspflichten in Anspruch nehmen.
Zusätzlich wurden dem Betreiber 860,58 Euro an Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung zugesprochen. Das zeigt, dass eine falsch gewählte Anspruchsrichtung nicht nur zur Zurückweisung einer Klage führen, sondern auch ein erhebliches Kostenrisiko auslösen kann.
Warum ein privater Betreiber als Organ des Bundes gelten kann
Auf den ersten Blick scheint die rechtliche Situation einfach: Ein privates Unternehmen betreibt einen Hochseilpark und muss daher für Fehler in der Anlage oder bei der Betreuung haften. Bei einer normalen Freizeitveranstaltung kann dieser Gedanke durchaus naheliegend sein.
Eine Schulveranstaltung kann jedoch einem anderen rechtlichen Rahmen unterliegen. Unterricht und Beaufsichtigung von Schülern sind hoheitliche Aufgaben. Das gilt nicht nur im Klassenzimmer, sondern grundsätzlich auch bei schulischen Veranstaltungen und Schulsportwochen.
Nach § 44a Schulunterrichtsgesetz können für solche Veranstaltungen geeignete externe Personen oder Unternehmen beigezogen werden. Wirkt ein privater Anbieter bei der Durchführung einer schulischen Aufgabe mit, kann er insoweit als Organ des Bundes handeln.
Im entschiedenen Fall war der Besuch des Hochseilparks nach der Beurteilung des OGH nicht bloß ein privater Freizeitausflug. Er war in die Schulsportwoche eingebunden und diente der körperlichen Ertüchtigung der Schüler. Die Einschulung, Betreuung und Beaufsichtigung durch das Personal des Hochseilparks standen daher in einem ausreichenden Zusammenhang mit der schulischen Aufgabe.
Eine andere Bezeichnung ändert nicht automatisch den Klageweg
Besonders bedeutsam ist, dass die rechtliche Besonderheit nicht einfach durch eine andere Bezeichnung des Anspruchs umgangen werden kann.
Der Schüler hatte seine Forderungen unter anderem auf vertragliche Ansprüche und auf die Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten gestützt. Das änderte nach der Entscheidung des OGH jedoch nichts daran, dass der Unfall im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit stand.
Nach § 9 Abs. 5 Amtshaftungsgesetz ist eine direkte Klage gegen das als Organ tätige Unternehmen in einer solchen Konstellation grundsätzlich unzulässig. Auch eine sogenannte Ausweichklage nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln kann daher scheitern.
Das bedeutet nicht, dass verletzte Schüler von vornherein keine Ansprüche haben. Es bedeutet vielmehr, dass zunächst der richtige Rechtsträger und der richtige rechtliche Weg ermittelt werden müssen. In Betracht kommt dabei eine Prüfung nach den Regeln des Amtshaftungsrechts, wobei der Anspruch grundsätzlich gegen den zuständigen Rechtsträger – regelmäßig den Bund – zu richten ist.
Was bedeutet das für betroffene Familien?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2019 ist für die Praxis weiterhin wichtig. Nach einem Unfall sollte nicht vorschnell der Betreiber der Sport- oder Freizeitanlage verklagt werden. Entscheidend ist die konkrete Einbindung des Unternehmens in die Schulveranstaltung. Gerade bei einem Schulunfall im Hochseilpark kommt es daher auf die genaue Prüfung des Veranstaltungsrahmens an.
Beispiel 1: Besuch im Rahmen einer Schulsportwoche
Eine Klasse besucht einen Hochseilpark als fixen Bestandteil einer mehrtägigen Schulsportwoche. Das Personal des Parks erklärt die Sicherheitsvorschriften, unterstützt die Schüler beim Anlegen der Ausrüstung und überwacht die Benützung. Verletzt sich ein Schüler, kann der Betreiber – abhängig von den konkreten Umständen – als Organ des Bundes angesehen werden.
Beispiel 2: Privat organisierter Ausflug
Eine Familie bucht den Hochseilpark unabhängig von der Schule für einen privaten Ausflug. In dieser Situation besteht der besondere Zusammenhang mit einer hoheitlichen Schulaufgabe nicht. Eine direkte Haftung des Betreibers nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln kann dann grundsätzlich in Betracht kommen.
Beispiel 3: Schulveranstaltung mit externem Anbieter
Eine Schule beauftragt ein Unternehmen mit der Durchführung eines Outdoor-Programms. Nicht nur die Anlage, sondern auch Einschulung, Betreuung und Beaufsichtigung werden vom Unternehmen übernommen. Dann ist besonders genau zu prüfen, ob das Unternehmen bei einer öffentlichen Aufgabe der Schule mitgewirkt hat.
Beispiel 4: Unklare Verantwortlichkeiten
Nach einem Unfall ist oft nicht sofort klar, ob die Schule, eine Lehrperson, der Betreiber oder ein anderer Rechtsträger verantwortlich sein könnte. Gerade in solchen Fällen darf die Frage des richtigen Anspruchsgegners nicht erst nach Einbringung der Klage geklärt werden.
Diese Schritte sollten Eltern nach einem Schulunfall setzen
Eine sorgfältige Dokumentation kann später entscheidend sein. Betroffene sollten möglichst rasch folgende Informationen sichern:
- Unfallhergang festhalten: Datum, Ort, Ablauf und konkrete Verletzung sollten möglichst genau dokumentiert werden.
- Medizinische Unterlagen sammeln: Arztberichte, Befunde, Spitalsunterlagen, Therapiekosten und Rechnungen sollten aufbewahrt werden.
- Zeugen notieren: Namen und Kontaktdaten von Mitschülern, Lehrpersonen, Begleitpersonen und Mitarbeitern des Betreibers können wichtig sein.
- Veranstaltungsrahmen klären: War der Besuch Teil einer offiziell genehmigten Schulsportwoche oder lediglich ein privater Ausflug?
- Unterlagen sichern: Einladungen, Elterninformationen, Buchungsbestätigungen, Teilnahmebedingungen und Sicherheitsunterweisungen können Hinweise auf die rechtliche Einordnung geben.
- Anspruchsgegner prüfen lassen: Vor einer Klage sollte geklärt werden, ob der Betreiber selbst oder ein anderer Rechtsträger in Anspruch zu nehmen ist.
Besondere Vorsicht ist bei Fristen geboten. Eine unzulässige Klage kann zurückgewiesen werden, zusätzliche Kosten verursachen und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erschweren. Deshalb sollte die rechtliche Einordnung nicht erst nach Beginn eines Gerichtsverfahrens erfolgen.
Häufige Fragen nach einem Unfall bei einer Schulveranstaltung
Kann ich den Hochseilpark direkt verklagen, wenn mein Kind dort verletzt wurde?
Nicht unbedingt. War der Besuch Teil einer Schulsportwoche und wirkte der Betreiber bei Einschulung, Betreuung oder Beaufsichtigung mit, kann er als Organ des Bundes gelten. Dann kann eine direkte Klage gegen das Unternehmen nach § 9 Abs. 5 Amtshaftungsgesetz unzulässig sein.
Heißt die Entscheidung, dass es keinen Schadenersatz gibt?
Nein. Die Entscheidung betrifft vor allem den richtigen Anspruchsgegner und den zulässigen Rechtsweg. Ob ein Schadenersatzanspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen des Unfalls und der rechtlichen Einordnung der Veranstaltung ab.
Was ist, wenn der Betreiber tatsächlich einen Sicherheitsfehler gemacht hat?
Auch dann muss zunächst geklärt werden, in welcher Funktion der Betreiber tätig war. War er in eine schulische, hoheitliche Aufgabe eingebunden, kann der Anspruch nach den Regeln der Amtshaftung zu prüfen sein. Die Bezeichnung als Vertragsverletzung oder Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht führt nicht automatisch zu einer direkten Klage gegen das Unternehmen.
Welche Unterlagen sollte ich zu einer rechtlichen Beratung mitbringen?
Sinnvoll sind insbesondere ärztliche Unterlagen, Fotos, Unfallberichte, Namen von Zeugen, Informationen der Schule, Buchungs- und Teilnahmeunterlagen sowie jede Korrespondenz mit der Schule, dem Betreiber oder Versicherungen.
Rechtzeitig prüfen lassen: Rechtsanwalt Wien bei einem Schulunfall im Hochseilpark
Nach einem Unfall bei einer Schulveranstaltung müssen gesundheitliche Folgen, Beweissicherung und die rechtliche Zuständigkeit gleichzeitig berücksichtigt werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt prüft die Kanzlei Pichler, welcher Rechtsträger in Anspruch genommen werden kann und welcher Rechtsweg für die konkrete Situation in Betracht kommt.
Wenn Ihr Kind bei einer Schulsportwoche oder einer anderen schulischen Veranstaltung verletzt wurde, sollten Sie den Anspruchsgegner vor einer Klage sorgfältig klären lassen. Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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