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Schlichtungsverfahren KraSchG: Kfz-Vertrieb – ohne Schlichtung keine Klage [Rechtsanwalt Wien]

Schlichtungsverfahren KraSchG

Kfz-Vertrieb: Schlichtungsverfahren KraSchG – Ohne Schlichtungsverfahren keine Klage – was § 7 KraSchG wirklich bedeutet

Schlichtungsverfahren KraSchG

Viele Händler und Werkstätten im Kfz-Bereich wissen nicht, dass sie ihre Ansprüche vor Gericht überhaupt nicht durchsetzen können, wenn sie ein Schlichtungsverfahren KraSchG übersehen: das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nach dem Kraftfahrzeugsektor‑Schutzgesetz (KraSchG). Wer diesen Schritt auslässt, riskiert, dass seine Klage gar nicht behandelt wird – selbst wenn der Anspruch an sich berechtigt wäre.

Typische Ausgangslage: Vertrag beendet – Streit geht weiter

Die Praxis zeigt ein wiederkehrendes Muster: Ein Händler- oder Werkstättenvertrag mit einem Autohersteller endet – etwa durch Kündigung, Ablauf oder einvernehmliche Auflösung. Im Nachgang bleiben jedoch offene Fragen:

  • Rückkauf von Ersatzteilen und Spezialwerkzeugen
  • Provisions- oder Bonusabrechnungen
  • Schadenersatz wegen angeblich rechtswidriger Kündigung
  • Abgeltung von Investitionen in Geschäftsräume oder Werkstattausrüstung

Viele ehemalige Vertragshändler oder Werkstätten gehen dann direkt zum Gericht und klagen – ohne zu prüfen, ob davor ein Schlichtungsverfahren nach § 7 Abs 1 KraSchG durchzuführen ist. Genau das war auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 27.09.2023, 9 Ob 19/23v) der Fall. Zur Entscheidung

Dort verlangte eine ehemalige Vertriebspartnerin und Vertragswerkstätte eines Autoherstellers 15.000 EUR für bestimmte Ersatzteile gegen deren Rückgabe. Der Autohersteller wandte ein, die Klage sei unzulässig, weil kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Gerichte gaben dem Autohersteller Recht – die Klage scheiterte an der Form, nicht an der Sache.

Was verlangt § 7 Abs 1 KraSchG genau?

Das Kraftfahrzeugsektor‑Schutzgesetz (KraSchG) enthält besondere Regeln für Vertriebs- und Werkstattverträge im Automobilbereich. Zentral ist dabei § 7 Abs 1 KraSchG. Vereinfacht gesagt:

  • Für Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung im Kfz-Sektor ist
  • vor Anrufung des Gerichts ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Dieses Schlichtungsverfahren KraSchG ist nicht nur „nice to have“ oder ein bloßer Empfehlungsschritt. Es handelt sich um eine zwingende Vorstufe vor einem gerichtlichen Verfahren. Das Gericht muss prüfen, ob ein solches Schlichtungsverfahren stattgefunden hat – und darf die Klage nicht behandeln, wenn dieser Schritt fehlt.

Juristisch spricht man von einem Prozesshindernis. Das bedeutet:

  • Ohne vorherige Schlichtung ist der Rechtsweg unzulässig.
  • Das Gericht weist die Klage zurück, ohne sich mit dem Inhalt (also mit „Recht haben oder nicht“) näher zu beschäftigen.
  • Für die klagende Partei kann das zu erheblichen Kostenfolgen führen.

Entscheidend: Auch nachvertragliche Ansprüche sind erfasst

Die zentrale Streitfrage im Fall vor dem OGH war: Gilt die Pflicht zum Schlichtungsverfahren nur für Streitigkeiten während des laufenden Vertrages? Oder auch für Ansprüche, die nach der Beendigung entstehen, also sogenannte nachvertragliche Ansprüche?

Bereits 2023 hat der OGH in der Entscheidung 9 Ob 19/23v klargestellt:

  • Auch nachvertragliche Ansprüche sind Streitigkeiten „aus der Vertriebsbindungsvereinbarung“,
  • wenn sie ohne diese Vertriebsvereinbarung nicht denkbar wären.

Im konkreten Fall: Der Anspruch auf Zahlung von 15.000 EUR gegen Rückgabe von Ersatzteilen ergab sich gerade daraus, dass zuvor ein Vertriebs- und Werkstattvertrag bestanden hatte. Ohne dieses Vertragsverhältnis – keine speziellen Ersatzteile, keine Rückgaberegelung, kein Zahlungsanspruch. Damit bestand ein unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren Vertriebsbindungsvereinbarung.

Konsequenz: Selbst wenn der Vertrag bereits beendet ist, müssen Streitigkeiten, die ihre Wurzel in diesem früheren Vertriebsverhältnis haben, zuerst durch das Schlichtungsverfahren. Erst danach ist der Weg zu Gericht offen.

Was bedeutet „Unzulässigkeit des Rechtswegs“ in der Praxis?

Die Entscheidung des OGH macht deutlich, wie hart die Folgen sein können, wenn das Schlichtungsverfahren übersehen wird:

  • Das Gericht tritt nicht inhaltlich auf die Klage ein.
  • Die Klage wird mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rechtsweg unzulässig ist.
  • Die klagende Partei muss im Regelfall die Verfahrenskosten zahlen – oft inklusive der Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite.
  • Wertvolle Zeit geht verloren, weil das Verfahren praktisch von vorne begonnen werden muss – diesmal mit vorgeschalteter Schlichtung.

Gerade für kleinere Betriebe kann das finanziell und organisatorisch spürbar sein. Hinzu kommt das Risiko, dass zwischenzeitlich Verjährungsfristen weiterlaufen, wenn keine wirksame Unterbrechung oder Hemmung eintritt.

Konkrete Alltagssituationen: Wann Sie besonders aufpassen müssen

Die Pflicht zur Schlichtung betrifft viele typische Konstellationen zwischen Autohersteller/Importeur und Händler oder Vertragswerkstätte. Einige Beispiele:

  • Rücknahme von Ersatzteilen nach Vertragsende
    Der Vertrag ist ausgelaufen, Sie sollen Originalteile an den Hersteller zurückgeben und dafür einen bestimmten Betrag erhalten. Es kommt zum Streit über den Umfang der Rücknahme, den Zustand oder die Höhe der Vergütung. Auch wenn Sie längst kein Vertragspartner mehr sind: Der Anspruch entsteht aus der früheren Vertriebsvereinbarung – das Schlichtungsverfahren KraSchG kann zwingend sein.
  • Offene Provisions- und Bonusansprüche
    Nach der Vertragsbeendigung sind noch Zielboni, Jahresprämien oder Rückvergütungen offen. Sie klagen auf Auszahlung. Auch hier besteht ein unmittelbarer Bezug zur Vertriebsbindung – ohne Vertrag gäbe es den Bonus nicht.
  • Investitionen in Showroom oder Werkstatt
    Sie haben auf Wunsch des Herstellers in eine bestimmte CI‑Ausstattung, Schulungen oder Spezialwerkzeuge investiert und verlangen nach Vertragsende Ersatz oder Abgeltung. Derartige Ansprüche sind in aller Regel ohne die frühere Vertriebsvereinbarung nicht denkbar – und damit potenziell vom Schlichtungserfordernis erfasst.
  • Schadenersatz wegen Vertragsbeendigung
    Sie werfen dem Hersteller vor, den Vertrag rechtswidrig gekündigt oder aufgelöst zu haben, und verlangen entgangenen Gewinn oder Schadensersatz. Auch das ist typischerweise eine Streitigkeit „aus der Vertriebsbindungsvereinbarung“.

In all diesen Fällen ist es riskant, direkt zu klagen, ohne das KraSchG und speziell § 7 Abs 1 zu prüfen.

Checkliste: Wie Sie formale Fallen vor einer Klage vermeiden

Damit Ihre Ansprüche nicht an einer Formalie scheitern, sollten Sie vor jedem gerichtlichen Schritt im Kfz‑Vertrieb folgende Punkte durchgehen:

1. Ist überhaupt ein KraSchG‑Vertragsverhältnis betroffen?

  • Besteht oder bestand ein Vertriebs‑, Händler‑ oder Werkstättenvertrag mit einem Autohersteller oder Importeur?
  • Handelt es sich um typische Konstellationen der Kfz‑Vertriebsorganisation (Neuwagen, Ersatzteile, Service, Vertragswerkstatt)?

2. Steht der Anspruch in engem Zusammenhang mit diesem Vertrag?

  • Könnte Ihr Anspruch ohne das frühere/aktuelle Vertragsverhältnis sinnvoll existieren?
  • Wenn nein: Es spricht viel dafür, dass es sich um eine Streitigkeit „aus der Vertriebsbindungsvereinbarung“ handelt – und damit um einen Fall von § 7 Abs 1 KraSchG.

3. Wurde ein Schlichtungsverfahren bereits durchgeführt?

  • Gab es ein formelles Schlichtungsverfahren nach KraSchG oder einer entsprechenden Regelung?
  • Liegen dazu Unterlagen oder Protokolle vor (Einleitung, Schriftverkehr, allfällige Einigung oder Scheitern)?

4. Wenn nein: Schlichtungsverfahren rechtzeitig einleiten

  • Vor Einbringung der Klage klären, wo und wie das Schlichtungsverfahren korrekt einzuleiten ist.
  • Fristen und Formvorschriften beachten (Schriftform, Zustellung etc.).

5. Dokumentation für ein späteres Gerichtsverfahren sichern

  • Alle Schreiben, Einladungen, Stellungnahmen und Protokolle aus dem Schlichtungsverfahren sorgfältig aufbewahren.
  • In einer späteren Klage sollte klar dargestellt werden können, dass die Schlichtung ordnungsgemäß versucht oder durchgeführt wurde.

Häufige Fragen aus der Praxis

Gilt die Schlichtungspflicht wirklich auch, wenn der Vertrag schon beendet ist?

Ja. Nach der Rechtsprechung des OGH sind auch nachvertragliche Ansprüche vom Schlichtungserfordernis erfasst, wenn sie ohne die frühere Vertriebsbindungsvereinbarung nicht denkbar wären. Dass der Vertrag beendet ist, befreit also nicht automatisch von der Pflicht zur Schlichtung.

Reicht es, wenn ich außergerichtlich verhandelt habe?

Nein. Informelle Vergleichsgespräche oder Schriftverkehr zwischen den Parteien sind kein Ersatz für das gesetzlich vorgesehene Schlichtungsverfahren nach § 7 Abs 1 KraSchG. Es kommt darauf an, ob das dafür vorgesehene formelle Verfahren eingeleitet und durchgeführt wurde.

Kann ich das Schlichtungsverfahren „nachholen“, wenn das Gericht meine Klage zurückweist?

Grundsätzlich können Sie nach einer Zurückweisung ein Schlichtungsverfahren einleiten und danach erneut klagen. Allerdings verlieren Sie dadurch Zeit, müssen oft einen neuen Prozess starten und tragen das Risiko zusätzlicher Kosten. Zudem können Verjährungsfragen heikel werden. Daher ist es wichtig, das Schlichtungserfordernis vor der ersten Klage zu klären.

Wie läuft so ein Schlichtungsverfahren üblicherweise ab?

Das hängt von der konkreten Ausgestaltung und der zuständigen Schlichtungsstelle ab. Typischerweise wird ein neutrales Gremium oder eine Institution eingeschaltet, das/ die versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Ob eine Einigung zustande kommt oder nicht, ist offen – wichtig ist, dass der Versuch ordnungsgemäß unternommen wurde, um den Weg zum Gericht zu öffnen.

Rechtsanwalt Wien

Wann rechtliche Unterstützung sinnvoll ist

Gerade im Kfz‑Vertriebsbereich ist die Schnittstelle zwischen materiellem Anspruch (z.B. Zahlung, Schadenersatz, Rücknahme von Teilen) und formellen Voraussetzungen (Schlichtung, Zuständigkeit, Fristen) komplex. Ein berechtigter Anspruch kann faktisch wertlos werden, wenn er wegen eines Formfehlers – wie in der Entscheidung OGH vom 27.09.2023, 9 Ob 19/23v – gar nicht erst behandelt wird.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit vertriebsrechtlichen Streitigkeiten unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Unternehmen im Kfz‑Sektor dabei, ihre Ansprüche sachlich richtig und formal korrekt durchzusetzen. Dazu gehört insbesondere:

  • Prüfung, ob § 7 Abs 1 KraSchG auf Ihren Fall anwendbar ist,
  • Beratung zur richtigen Einleitung und Durchführung des Schlichtungsverfahrens,
  • Dokumentation des Schlichtungsverlaufs für ein mögliches Gerichtsverfahren,
  • Vertretung im Schlichtungs- und anschließendem Gerichtsverfahren.

Sie stehen vor einer Auseinandersetzung mit einem Autohersteller oder Importeur – sei es als (ehemaliger) Händler oder Vertragswerkstätte – und sind unsicher, ob Sie zuerst ein Schlichtungsverfahren einleiten müssen? Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen, bevor Sie kostspielige Schritte setzen.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Kanzlei Pichler die typischen Streitpunkte im Kfz‑Vertrieb und die damit verbundenen formellen Risiken. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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