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Schiedsverfahren mit Stiftung: OGH für Verbraucher nicht zuständig

Schiedsverfahren mit Stiftung

Schiedsverfahren mit Stiftung: Warum der OGH nicht immer zuständig ist

Einleitung: Wenn Familienschicksale an juristischer Zuständigkeit scheitern

Schiedsverfahren mit Stiftung sind oft komplex – vor allem, wenn emotionale und rechtliche Ebenen zusammentreffen. Familienunternehmen sind das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft. Oft über Generationen hinweg aufgebaut, verkörpern sie nicht nur wirtschaftliche Werte, sondern auch Emotionen, Identität und familiären Zusammenhalt. Doch was passiert, wenn es innerhalb der Familie kracht — und das nicht am Mittagstisch, sondern im Gesellschaftsrecht? Wenn plötzlich Meinungsverschiedenheiten über Unternehmensentscheidungen eskalieren, und sich plötzlich nicht nur Familienmitglieder, sondern auch Stiftungen in komplexen Gerichtsverfahren gegenüberstehen?

Ein aktueller Fall zeigt eindrucksvoll, wie entscheidend die richtige rechtliche Einordnung und ein durchdachter Gesellschaftsvertrag sein können – besonders, wenn Stiftungen beteiligt sind und Streitigkeiten eigentlich vor ein Schiedsgericht sollten. Und warum in bestimmten Fällen selbst der Oberste Gerichtshof (OGH) nicht mehr mitreden darf.

Der Sachverhalt: Streit im Familienunternehmen – und eine Stiftung aus Liechtenstein mischt mit

Im Juni 2025 kam es in einer Offenen Gesellschaft (OG) mit Sitz in Pörtschach am Wörther See, bestehend aus mehreren Familienmitgliedern und einer Beteiligung einer liechtensteinischen Familienstiftung, zu erheblichen Differenzen. Es ging um streitige Gesellschafterbeschlüsse, unter anderem über Gewinnverwendung, Geschäftsführungsbefugnisse und Beteiligungsrechte.

Da hierfür laut Gesellschaftsvertrag ein privates Schiedsverfahren vorgesehen war, sollte der Konflikt nicht vor ein staatliches Gericht, sondern durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Soweit kein Problem – gäbe es nicht eine entscheidende Hürde: Die Parteien konnten sich auf keinen gemeinsamen Schiedsrichter einigen.

In einem solchen Fall sieht § 587 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, dass auf Antrag ein ordentliches Gericht – in manchen Fällen der OGH – den Schiedsrichter bestellen kann. Genau das wurde beantragt: Die Gesellschafter wollten den OGH mit der Bestellung des Schiedsrichters beauftragen.

Doch der OGH lehnte ab – mit weitreichenden Konsequenzen für alle Parteien. Denn der Teufel steckt im Detail – genauer gesagt in der rechtlichen Einordnung einer „eher passiven“ Stiftung.

Die Rechtslage: Warum eine Stiftung plötzlich „Verbraucher“ ist

Das Herzstück der gerichtlichen Beurteilung betraf eine scheinbar einfache, tatsächlich aber hochkomplexe Frage: Ist eine Stiftung als Gesellschafterin einer OG unternehmerisch tätig oder nicht? Denn davon hängt im Schiedsverfahren eine wesentliche Zuständigkeit ab.

§ 587 ZPO – Wer bestellt den Schiedsrichter?

Nach § 587 Abs 1 ZPO kann bei Uneinigkeit über die personelle Zusammensetzung eines Schiedsgerichts ein staatliches Gericht angerufen werden, um einen Schiedsrichter zu bestellen. In Unternehmenssachen ist dafür in der Regel der Oberste Gerichtshof zuständig – eine Besonderheit gegenüber anderen zivilrechtlichen Verfahren.

§ 617 ZPO – Verbraucherschutz im Schiedsverfahren

Anders jedoch, wenn Verbraucher an einem Schiedsverfahren beteiligt sind. In diesem Fall greift § 617 Abs 1 ZPO: Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern unterliegen besonderen Schutzmechanismen – insbesondere hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit.

In einer solchen Konstellation ist nicht der OGH zuständig, sondern das zuständige Landesgericht (bzw. in Handelssachen: das Handelsgericht Wien) gemäß § 617 Abs 2 ZPO. Warum? Zum Schutz vermeintlich schwächerer Verfahrensbeteiligter, denen ein niederschwelliger gerichtlicher Zugang gewährleistet werden soll.

Stiftungen als Verbraucher? Ja, unter Umständen!

Besonders brisant: § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sieht auch juristische Personen wie Stiftungen als Verbraucher, sofern sie nicht typischerweise unternehmerisch agieren. Im vorliegenden Fall war die Stiftung lediglich Minderheitsgesellschafterin der OG, hatte kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung und war auch sonst organisatorisch kaum eingebunden.

Fazit aus Sicht des OGH: Diese Stiftung übt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des KSchG aus – sie gilt daher als Verbraucherin. Das bedeutet, dass für die Bestellung eines Schiedsrichters nicht der OGH zuständig ist, sondern das Handelsgericht Wien.

Die Entscheidung des Gerichts: OGH verweist – aus gutem Grund

Mit Entscheidung vom 12. Jänner 2026 (ECLI:AT:OGH0002:2026:018ONC00003.25Y.0112.000) erklärte sich der Oberste Gerichtshof für unzuständig und wies den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ab. Stattdessen verwies das Höchstgericht die Angelegenheit an das Handelsgericht Wien.

Die Begründung: Bei Beteiligung einer juristischen Person ohne aktive unternehmerische Tätigkeit ist diese als Verbraucherin im Sinne des § 617 Abs 2 ZPO anzusehen. Das gilt auch dann, wenn die übrigen Gesellschafter Unternehmer sind. In diesem Fall gelten die besonderen Verbraucherschutzvorschriften – samt geänderter Zuständigkeit.

Ein deutliches Signal des Gerichtshofs: Der Schutzverbraucherstatus hängt nicht vom Wohnsitz oder der Nationalität ab – auch eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein kann rechtlich als Verbraucherin auftreten, wenn sie nicht operativ tätig ist.

Zur Entscheidung

Rechtsanwalt Wien: Praxis-Auswirkung für Unternehmen und Stiftungen

Diese Entscheidung ist für die Praxis höchst relevant — und zwar weit über den Einzelfall hinaus. Gerade im Bereich familiengeführter Unternehmen, bei denen Beteiligungen oft auch über Stiftungen strukturiert werden, hat der OGH einen Präzedenzfall geschaffen.

1. Achtung bei der Konzeption von Gesellschaftsverträgen

Gesellschaftsverträge mit Schiedsklauseln sollten immer auch vor dem Hintergrund möglicher Beteiligter geprüft werden. Ist eine Stiftung beteiligt? Wird diese rein vermögensverwaltend tätig? Dann droht möglicherweise ein Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit im Streitfall – mit Verzögerungen, Kosten und Rechtsrisiken.

2. Auch ausländische Stiftungen genießen Verbraucherschutz

Ein häufig unterschätzter Punkt: Der Sitz der Stiftung (z. B. in Liechtenstein, Schweiz oder Luxemburg) ist für die Einordnung als Verbraucherin nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein die Art der Beteiligung und das Maß unternehmerischer Tätigkeit. Wer glaubt, über einen ausländischen Stiftungssitz Zuständigkeitsfragen umgehen zu können, irrt.

3. Unvollständige Schiedsklauseln können teuer werden

Fehlt im Vertrag ein klar definierter Sitz des Schiedsgerichts oder ist die Schiedsklausel unsauber formuliert, drohen lange Verfahren über Zuständigkeitsfragen. Gerade im Familienkontext, wo Emotionen ohnehin hochkochen, können sich solche juristischen Auseinandersetzungen zu jahrelangen Streitigkeiten auswachsen.

FAQ: Häufige Fragen zum Schiedsverfahren bei Beteiligung von Stiftungen

1. Können Stiftungen in Schiedsverfahren wirklich als Verbraucher gelten?

Ja. Nach österreichischem Recht (§ 1 KSchG) können auch juristische Personen Verbraucherstatus genießen. Entscheidend ist, ob sie eine unternehmerische Tätigkeit entfalten. Eine bloß vermögensverwaltend agierende Stiftung – etwa als stille Gesellschafterin ohne operative Entscheidungsbefugnis – wird in der Regel als Verbraucherin anzusehen sein. Dies hat unmittelbaren Einfluss auf Zuständigkeiten und Verfahrensregeln im Schiedsverfahren.

2. Was bedeutet das für mein Unternehmen, wenn ich eine Stiftung als Gesellschafter aufnehme?

Sie sollten frühzeitig abklären, welche Rechtsstellung diese Stiftung innerhalb der Gesellschaft einnimmt. Ist sie aktiv in Entscheidungsprozesse eingebunden, agiert sie wirtschaftlich? Oder handelt es sich um eine reine Familienstiftung mit Rückzugscharakter? Die Antworten beeinflussen unter anderem die Ausgestaltung der Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag und potenzielle Verfahren bei Konflikten.

3. Was kann ich tun, um solchen Streitigkeiten vorzubeugen?

Wir empfehlen:

  • Sorgfältige rechtliche Gestaltung von Gesellschafts- und Stiftungsverträgen inklusive eindeutiger Schiedsklauseln.
  • Prüfung der unternehmerischen Tätigkeit aller beteiligten Gesellschafter – auch juristischer Personen.
  • Klare Vereinbarungen über den Sitz des Schiedsgerichts und die Bestellung von Schiedsrichtern.

Ein professionell vorbereiteter Vertrag schützt vor prozessualen Überraschungen und spart im Streitfall erhebliche Zeit und Kosten.

Fazit: Klare Zuständigkeit entscheidet über Erfolg oder Stillstand

Diese Entscheidung des OGH zeigt eindrucksvoll, wie wichtig die korrekte Einordnung von Beteiligten in Schiedsverfahren ist. Gerade im familiären Unternehmenskontext, bei dem emotionale und rechtliche Ebenen oft ineinandergreifen, kann ein scheinbar technischer Begriff wie „Verbraucher“ den Ausgang eines ganzen Verfahrens beeinflussen.

Wenn Sie Ihren Gesellschaftsvertrag überprüfen, eine Schiedsklausel rechtssicher formulieren oder Ihre Stiftung korrekt rechtlich einordnen lassen möchten — wir von Pichler Rechtsanwalt GmbH unterstützen Sie umfassend, zielgerichtet und mit jahrzehntelanger Erfahrung im Unternehmens- und Stiftungsrecht.

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E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Gerne prüfen wir Ihre bestehende Schiedsvereinbarung oder beraten Sie bei der Vertragsgestaltung für neue Gesellschaftsmodelle mit Stiftungsbeteiligung — damit Sie im Streitfall nicht lange über die Zuständigkeit streiten müssen.


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