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Schiedsklausel OGH: Klage scheitert? Tipps vom Rechtsanwalt Wien

Schiedsklausel OGH

1. Schiedsklausel OGH: Schiedsklausel sticht – Warum Klagen vor staatlichen Gerichten scheitern können (und wie Sie das vermeiden)

2. Einleitung

Schiedsklausel OGH: Sie sind überzeugt, im Recht zu sein. Es geht um harte Vorwürfe – vielleicht sogar um Veruntreuung. Sie wollen sofort zum staatlichen Gericht, denn „so etwas gehört vor den Richter“. Doch plötzlich erklärt das Gericht: unzuständig. Monate und viel Geld später stehen Sie wieder am Anfang – und müssen doch ins Schiedsverfahren. Dieses Szenario ist kein Ausnahmefall, sondern bittere Realität, wenn Verträge eine Schiedsklausel enthalten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst bestätigt: Schiedsklauseln werden in Österreich weit ausgelegt. Selbst schwere Vorwürfe mit Geschäftsbezug fallen in der Regel darunter. Wer das ignoriert, verliert Zeit, Geld und oft auch strategische Vorteile – die Schiedsklausel OGH-Linie ist hier besonders klar.

Als Kanzlei mit starker Prozess- und Schiedspraxis in Wien zeigen wir Ihnen, was genau passiert ist, warum der OGH so entschieden hat und wie Sie in der Praxis richtig vorgehen. Wenn Sie eine Schiedsklausel im Vertrag haben oder gegen sich geltend gemacht bekommen, beraten wir Sie rasch und zielgerichtet – telefonisch unter 01/5130700 oder per E‑Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.

3. Der Sachverhalt

Zwei Geschäftspartner hatten ein „Settlement Agreement“ geschlossen – eine Art Befriedungs- und Regulierungsvertrag nach Spannungen in der Zusammenarbeit. Darin befand sich unter Punkt 18 eine Schiedsklausel: Streitigkeiten „im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit“ sollten nicht vor die staatlichen Gerichte, sondern vor ein Schiedsgericht gebracht werden.

Trotzdem zog einer der Partner vor ein staatliches Gericht. Er warf der Gegenseite unter anderem Veruntreuung von Gesellschaftsgeldern vor und behauptete Verstöße gegen konkrete Regelungen des Settlement Agreements (insbesondere aus den Punkten 11 und 12). Die Beklagtenseite berief sich sofort auf die Schiedsklausel.

Das Erstgericht sowie das Rekursgericht erklärten übereinstimmend: Die staatlichen Gerichte sind sachlich unzuständig – die Schiedsvereinbarung greift. Der Kläger wollte das nicht hinnehmen und erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. Seine Argumente in Kurzform:

  • Die Schiedsklausel erfasse den konkreten Streit nicht; schwere deliktische Vorwürfe wie Veruntreuung gehörten vor staatliche Gerichte.
  • Das Verfahren zweiter Instanz sei mangelhaft gewesen; das Rekursgericht habe sich unzulässig auf die Feststellungen des Erstgerichts gestützt.
  • Die Gegenseite habe durch andere (staatliche) Gerichtsverfahren konkludent auf die Schiedsvereinbarung verzichtet.
  • Das Berufen auf die Schiedsklausel sei rechtsmissbräuchlich.

4. Die Rechtslage

Österreichs Schiedsrecht ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert, insbesondere in den Bestimmungen über das Schiedsverfahren (§§ 577 ff ZPO). Für die Praxis sind – vereinfacht erklärt – folgende Punkte entscheidend:

4.1. Was ist eine Schiedsvereinbarung?

Eine Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel im Vertrag oder eigenständige Schiedsvereinbarung) ist die Abrede der Parteien, Streitigkeiten zwischen ihnen nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen. Ist eine gültige Schiedsklausel vorhanden und wird sie rechtzeitig eingewendet, müssen staatliche Gerichte den Rechtsstreit grundsätzlich wegen Unzuständigkeit zurückweisen. Die Schiedsklausel OGH-Judikatur zeigt dabei eine konsequent schiedsfreundliche Linie.

4.2. Weite Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Die Rechtsprechung legt Schiedsklauseln grundsätzlich weit und parteiwillenfreundlich aus. Heißt: Gibt es zwei vertretbare Verständnismöglichkeiten, bevorzugen die Gerichte jene, die die Schiedsklausel wirksam und anwendbar macht. Maßgeblich ist der reale Parteiwille bei Vertragsabschluss – begrenzt durch den Wortlaut. Formulierungen wie „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit“ sind typischerweise sehr weit und erfassen nicht nur klassische Vertragserfüllungs- oder Zahlungsansprüche, sondern auch deliktsnahe Vorwürfe, solange sie mit der Geschäftsbeziehung verknüpft sind. Genau hier setzt die Schiedsklausel OGH-Entscheidung an.

4.3. Kompetenz-Kompetenz und Rolle der staatlichen Gerichte

Schiedsgerichte sind prinzipiell befugt, ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen (Kompetenz-Kompetenz). Dennoch können staatliche Gerichte im Vorfeld – etwa wenn eine Klage trotz Schiedsklausel eingebracht wird – prüfen, ob eine anwendbare Schiedsvereinbarung besteht. Bejahen sie das, weisen sie die Klage ab. Bestreiten sie die Anwendbarkeit, kann das Schiedsgericht dennoch später seine Zuständigkeit bejahen; die Systeme greifen ineinander.

4.4. Außerordentlicher Revisionsrekurs – nur bei „erheblicher Rechtsfrage“

Der OGH wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nur tätig, wenn eine „erhebliche Rechtsfrage“ vorliegt. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, uneinheitliche Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts geht. Reine Einzelfallwürdigung, Beweisfragen oder bereits geklärte Rechtsprinzipien rechtfertigen in der Regel kein Einschreiten des OGH.

4.5. Verzicht auf die Schiedsvereinbarung – hohe Hürden

Ein konkludenter (stillschweigender) Verzicht auf eine Schiedsklausel wird sehr zurückhaltend angenommen. Die bloße Führung weiterer Verfahren vor staatlichen Gerichten, womöglich in anderen Themenkomplexen, genügt dafür in der Regel nicht – insbesondere dann nicht, wenn die Schiedsklausel vorsieht, dass jede Partei verlangen kann, dass eine konkrete Streitigkeit schiedsgerichtlich ausgetragen wird.

4.6. Rechtsmissbrauch – Ausnahmekonstellationen

Wer sich auf eine bestehende Schiedsklausel beruft, handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch setzt besondere Umstände voraus, etwa treuwidriges Verhalten, widersprüchliches Prozessieren zum Nachteil der Gegenseite oder das planmäßige Vereiteln von Rechtsschutz. Die Schwelle ist hoch und im Regelfall nicht erreicht.

5. Die Entscheidung des Gerichts

Der OGH hat den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen. Begründung: Es lag keine erhebliche Rechtsfrage vor, die eine Entscheidung des Höchstgerichts erforderlich machte. Die Vorinstanzen durften – ohne Verfahrensfehler – von der Gültigkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel ausgehen und die sachliche Unzuständigkeit der staatlichen Gerichte feststellen.

Im Einzelnen stützte der OGH die Entscheidung auf folgende Überlegungen:

  • Weite Erfassung durch die Klausel: Die Formulierung „im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit“ deckt auch Vorwürfe der Veruntreuung sowie behauptete Verstöße gegen vertragliche Pflichten aus dem Settlement Agreement. Das entsprach dem ermittelten Parteiwillen – gestützt sogar auf Aussagen des Klägers.
  • Kein Verfahrensmangel in zweiter Instanz: Das Rekursgericht durfte die Feststellungen des Erstgerichts heranziehen; ein relevanter Mangel lag nicht vor.
  • Kein konkludenter Verzicht: Die Existenz anderer Gerichtsverfahren genügt nicht, um einen stillschweigenden Verzicht auf die Schiedsklausel abzuleiten. Entscheidend ist, dass die beklagte Partei hier rechtzeitig die Schiedsgerichtsbarkeit geltend machte, wie es die Klausel ausdrücklich zuließ.
  • Kein Rechtsmissbrauch: Besondere Umstände, die ein treuwidriges Berufen auf die Schiedsklausel begründen könnten, wurden nicht dargelegt.

Konsequenz: Die staatlichen Gerichte sind für diesen Streit nicht zuständig; der Konflikt ist – auf Verlangen einer Partei – vor einem Schiedsgericht auszutragen.

Zur Entscheidung.

6. Praxis-Auswirkung

Was bedeutet die Entscheidung für Unternehmerinnen, Unternehmer und Privatpersonen in geschäftlichen Auseinandersetzungen? Kurz: Schiedsklauseln sind ernst zu nehmen – und zwar von Anfang an. Die Schiedsklausel OGH-Linie reduziert die Chancen, trotz Klausel „einfach“ vor staatliche Gerichte zu gehen.

Rechtsanwalt Wien: Schiedsklausel OGH richtig nutzen

Konkrete Beispiele aus der Praxis

  • Beispiel 1 – Gesellschafterstreit mit Untreuevorwurf: Zwei Gesellschafter einer GmbH geraten aneinander. Einer wirft dem anderen vor, Firmenvermögen zweckwidrig verwendet zu haben. Im Gesellschaftsvertrag gibt es eine Schiedsklausel. Trotz des „strafrechtsnahen“ Vorwurfs muss die Zivilstreitigkeit (Schadenersatz, Rechnungslegung etc.) vor das Schiedsgericht – der Weg zum staatlichen Zivilgericht ist versperrt, sofern die Gegenseite die Schiedsklausel rechtzeitig einwendet.
  • Beispiel 2 – Vertriebsvertrag und IP-Verletzung: Ein Hersteller beendet einen Distributionsvertrag und wirft dem Vertriebspartner vor, Markenrechte verletzt und Vertragsstrafen ausgelöst zu haben. Die Klausel erfasst „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag“. Ergebnis: Auch deliktische Ansprüche, die unmittelbar mit der Vertragsbeziehung verknüpft sind, landen regelmäßig im Schiedsverfahren.
  • Beispiel 3 – Offene Rechnungen und parallele Verfahren: Ein Lieferant klagt offene Entgelte vor dem Handelsgericht ein. Der Kunde beruft sich auf die Schiedsklausel. Dass in der Vergangenheit andere Themen zwischen denselben Parteien vor staatlichen Gerichten gelaufen sind, ändert nichts: Ohne klaren, nachweisbaren Verzicht gilt die Schiedsvereinbarung – die Klage wird abgewiesen.

Chancen und Risiken

  • Tempo und Vertraulichkeit: Schiedsverfahren können schneller und diskreter sein. Das ist oft ein Vorteil, wenn sensible Geschäftsdaten im Raum stehen.
  • Kosten und Planbarkeit: Schiedsverfahren sind nicht automatisch billiger. Institutionelle Gebühren, Honorar der Schiedsrichter und Verfahrensmanagement können ins Gewicht fallen – allerdings bei oft höherer Planbarkeit und Sachnähe.
  • Endgültigkeit: Schiedssprüche sind international gut durchsetzbar; Überprüfungs- und Anfechtungsmöglichkeiten sind begrenzt. Das ist Stärke und Risiko zugleich.

Handlungsbedarf und Tipps

  • Vor Vertragsabschluss: Lassen Sie Schiedsklauseln prüfen und maßschneidern. Wollen Sie staatliche Gerichte behalten, brauchen Sie klare Ausnahmen (z. B. für bestimmte Ansprüche, einstweilige Verfügungen, Bagatellgrenzen) – oder Sie verzichten bewusst auf eine Schiedsklausel.
  • Bei bestehender Klausel: Analysieren Sie Wortlaut, Schiedsort, Verfahrensregeln (z. B. VIAC, ICC, ad hoc), Sprache, Zahl der Schiedsrichter, Kostenteilung. Das beeinflusst Taktik, Dauer und Kosten erheblich.
  • Im Streitfall: Erheben Sie den Einwand der Unzuständigkeit durch das staatliche Gericht sofort, wenn Sie zum Schiedsgericht wollen. Warten gefährdet Ihre Position.
  • Parallelverfahren: Rechnen Sie nicht damit, dass frühere oder parallele staatliche Verfahren automatisch als Verzicht auf die Schiedsklausel gelten.
  • Eilrechtsschutz: Auch mit Schiedsklausel sind einstweilige Verfügungen über staatliche Gerichte oft möglich. Das kann für Vermögenssicherung oder Beweisvorsorge entscheidend sein.

Sie sind unsicher, ob Ihre Ansprüche von einer Schiedsklausel erfasst sind oder wie Sie taktisch vorgehen sollten? Wir beraten Sie schnell, klar und umsetzungsorientiert. Rufen Sie uns an: 01/5130700 oder schreiben Sie an office@anwaltskanzlei-pichler.at.

7. FAQ Sektion

1) Was ist der Unterschied zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht?

Ein Schiedsgericht ist ein privates, von den Parteien eingesetztes Tribunal, das auf Basis einer Schiedsvereinbarung entscheidet. Die Parteien bestimmen mit, wie verhandelt wird (Regeln, Ort, Sprache, Zahl der Schiedsrichter). Das Verfahren ist nicht öffentlich und oft schneller. Der ergangene Schiedsspruch ist bindend und kann international in vielen Staaten vollstreckt werden. Staatliche Gerichte folgen fixen gesetzlichen Verfahren, sind öffentlich und bieten umfassende Rechtsmittelzüge – dafür dauern Verfahren häufig länger. Die Wahl hängt von Strategie, Streitgegenstand und Durchsetzungszielen ab.

2) Greift eine Schiedsklausel auch bei Vorwürfen wie Betrug oder Veruntreuung?

Zivilrechtlich ja – sofern der behauptete Betrug/Veruntreuung in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen oder geschäftlichen Beziehung steht. Strafrecht bleibt Sache der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte; das hindert aber zivilrechtliche Auseinandersetzungen vor Schiedsgerichten nicht. Der OGH bestätigt: Weit formulierte Klauseln („im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit“) erfassen typischerweise auch solche Vorwürfe, soweit zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind (z. B. Schadenersatz, Rückzahlung, Rechnungslegung). Die Schiedsklausel OGH-Entscheidung bestätigt diese Linie.

3) Wie und wann muss ich mich auf eine Schiedsklausel berufen?

Sofort. Wer vor einem staatlichen Gericht geklagt wird, sollte die Unzuständigkeit unter Verweis auf die Schiedsvereinbarung frühzeitig und ausdrücklich einwenden – meist bereits in der ersten prozessualen Stellungnahme. Wer zuwartet oder sich vorbehaltlos auf das Verfahren einlässt, riskiert, die Schiedsgerichtsbarkeit zu verlieren. Taktisch wichtig: Wortlaut der Klausel, Anknüpfung an den Streitgegenstand und etwaige Ausnahmen präzise darlegen.

4) Was gilt, wenn es schon andere (staatliche) Verfahren zwischen denselben Parteien gab?

Die bloße Existenz anderer Gerichtsverfahren führt grundsätzlich nicht zu einem konkludenten Verzicht auf die Schiedsklausel. Es braucht eindeutiges Verhalten, das als bewusster Verzicht verstanden werden kann. Zudem sehen viele Klauseln – wie im entschiedenen Fall – ausdrücklich vor, dass jede Partei verlangen darf, die konkrete Streitigkeit schiedsgerichtlich auszutragen. Wer das Verlangen rechtzeitig stellt, wahrt seine Rechte.

5) Kann ich trotz Schiedsklausel eine einstweilige Verfügung beim staatlichen Gericht beantragen?

Ja. Das Schiedsrecht lässt es in der Regel zu, dass staatliche Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren (z. B. Kontosperren, Unterlassungen, Beweissicherung), selbst wenn die Hauptsache vor das Schiedsgericht gehört. In dringenden Fällen ist das oft der schnellste Weg, um effektiven Schutz zu erhalten. Strategisch sollten Eilmaßnahmen und das geplante Schiedsverfahren aufeinander abgestimmt werden.

6) Lohnt sich ein außerordentlicher Revisionsrekurs zum OGH gegen die Annahme einer Schiedsklausel?

Nur in Ausnahmefällen. Der OGH lässt einen außerordentlichen Revisionsrekurs nur zu, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt – also etwa grundsätzliche, noch ungeklärte Rechtsfragen oder eine uneinheitliche Judikatur. Geht es bloß um die Auslegung einer gängigen, weiten Schiedsklausel und um Einzelfallfeststellungen, stehen die Chancen auf Zulassung und Erfolg erfahrungsgemäß schlecht. Eine ehrliche, harte Vorprüfung spart hier viel Aufwand.

7) Wie gestalte ich eine Schiedsklausel richtig?

Es gibt keine „One size fits all“-Klausel. Wichtig sind u. a.: Institution/Regeln (z. B. VIAC Rules), Schiedsort (Wien ist beliebt und schiedsfreundlich), Sprache, Zahl und Qualifikation der Schiedsrichter, Kostentragung, Konsolidierung/Mehrparteien, Eilrechtsschutz (Emergency Arbitrator), Geltungsbereich (Ausklammerungen, technische Streitigkeiten, Bagatellgrenzen) und die Abstimmung mit Gerichtsstands-, Rechtswahl- und Vertraulichkeitsklauseln. Eine präzise, praxistaugliche Klausel verhindert Zuständigkeitsstreitigkeiten und spart Zeit sowie Kosten.

Fazit: Schiedsklauseln sind wirksam, weit und durchsetzbar – auch bei harten wirtschaftlichen Vorwürfen. Wer sie ignoriert, verliert. Wer sie strategisch nutzt, gewinnt Zeit, Vertraulichkeit und Planbarkeit. Klären Sie früh, ob Ihre Ansprüche oder Einwendungen von einer Schiedsklausel erfasst sind. Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung, bei der Durchsetzung und bei der Verteidigung – vor staatlichen Gerichten und im Schiedsverfahren. Kontakt: 01/5130700 | office@anwaltskanzlei-pichler.at


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