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Schiedsverfahren oder staatliches Gericht? Schiedsanhängigkeit [Rechtsanwalt Wien]

Schiedsanhängigkeit

Schiedsverfahren oder staatliches Gericht? Warum Sie nicht beides gleichzeitig wählen dürfen — Schiedsanhängigkeit

Viele Unternehmen wissen nicht, dass eine einzige verfahrensrechtliche Fehlentscheidung (insbesondere in Bezug auf Schiedsanhängigkeit) dazu führen kann, dass eine sorgfältig vorbereitete Klage gar nicht verhandelt wird – und am Ende nur hohe Kosten bleiben. Genau das passiert, wenn ein Anspruch bereits in einem Schiedsverfahren anhängig ist und trotzdem zusätzlich vor einem staatlichen Gericht eingeklagt wird.

Der Oberste Gerichtshof hat das in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (OGH vom 29.06.2022, 7 Ob 79/22a) sehr deutlich gemacht. Die Botschaft: Wer einmal den Weg zum Schiedsgericht wählt – oder auch nur einen Einbeziehungsantrag stellt –, blockiert damit häufig den Weg zu den staatlichen Gerichten für denselben Anspruch. Und: Ein „Zurückziehen“ der Schiedsklage oder des Einbeziehungsantrags genügt oft nicht, um diese Wirkung wieder aufzuheben.

Zur Entscheidung.

Ausgangssituation: Streit um eine Million FFP3‑Masken

Im entschiedenen Fall bestellte ein Unternehmen 1.000.000 FFP3‑Masken. Geliefert wurden nach seiner Darstellung aber nur einfache Einweg‑Mund‑Nasen‑Masken. Der finanzielle Schaden war entsprechend hoch – und sollte ersetzt werden.

Das Unternehmen ging zweigleisig vor:

  • Es leitete ein Schiedsverfahren beim VIAC (Vienna International Arbitral Centre) gegen eine Zulieferfirma ein.
  • Zusätzlich beantragte es, eine weitere Gesellschaft (die spätere beklagte Partei im staatlichen Verfahren) in dieses Schiedsverfahren einzubeziehen.

Diese Einbeziehungs‑Schiedsklage wurde der betroffenen Gesellschaft im Mai 2021 zugestellt. Damit wurde das Schiedsverfahren in Bezug auf diese Partei „schiedsanhängig“ – also formell anhängig.

Später zog das Unternehmen diesen Einbeziehungsantrag wieder zurück (Ende Juli 2021). Schon am nächsten Tag erhob es beim zuständigen Gericht in Linz eine staatliche Klage gegen eben diese Gesellschaft – über denselben Anspruch, nämlich Zahlung der vermeintlichen Versicherungssumme bzw. Schadenersatz wegen der mangelhaften Maskenlieferung.

Die beklagte Partei verteidigte sich jedoch nicht nur inhaltlich, sondern griff die Zulässigkeit der Klage an: Der Anspruch sei bereits Gegenstand des VIAC‑Schiedsverfahrens gewesen, daher sei die staatliche Klage unzulässig und zurückzuweisen.

Was hat der OGH entschieden?

Der Oberste Gerichtshof (OGH vom 29.06.2022, 7 Ob 79/22a) bestätigte die Vorinstanzen und wies den Revisionsrekurs der klagenden Partei ab. Die Konsequenz:

  • Die Klage vor dem staatlichen Gericht blieb zurückgewiesen.
  • Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen (jeweils 6.093,54 EUR an die Beklagte und an eine Nebenintervenientin).

Der zentrale Gedanke der Entscheidung: Durch die Zustellung der Einbeziehungs‑Schiedsklage beim VIAC war der Anspruch bereits im Schiedsverfahren anhängig. Solange dieses Verfahren nicht formell beendet ist, darf über denselben Anspruch kein staatliches Verfahren geführt werden. Und: Die bloße Zurückziehung des Einbeziehungsantrags durch die Klägerin beendete das Schiedsverfahren in Bezug auf diese Partei nicht automatisch.

Warum genügt ein „Rückzug“ im Schiedsverfahren nicht?

Beim VIAC gelten die sogenannten „Wiener Regeln“. Diese sehen genau vor, wann ein Schiedsverfahren beendet ist. Das kann zum Beispiel sein durch:

  • einen Schiedsspruch,
  • einen formellen Beschluss des Schiedsgerichts oder
  • eine ausdrückliche Erklärung des Generalsekretärs, dass das Verfahren beendet ist.

Einseitige Erklärungen einer Partei – etwa „wir ziehen den Antrag auf Einbeziehung zurück“ – sind dafür nicht ausreichend, solange kein entsprechender formeller Schritt der Schiedsinstitution oder des Schiedsgerichts erfolgt.

Im Verfahren vor dem OGH konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass das VIAC‑Verfahren in Bezug auf die Beklagte nach den Wiener Regeln tatsächlich beendet worden war. Die bloße Behauptung, der Generalsekretär habe das Verfahren später eingestellt, wurde zudem zu spät vorgebracht – nämlich erst im Rechtsmittel. Solche „Neuerungen“ sind im Revisionsrekursverfahren unzulässig.

Damit blieb es dabei: Das Schiedsverfahren war im relevanten Zeitpunkt noch anhängig. Und dies sperrte die staatliche Klage wegen Schiedsanhängigkeit.

Was bedeutet „Schiedsanhängigkeit“ praktisch?

Schiedsanhängigkeit meint: Ein bestimmter Anspruch ist bereits bei einem Schiedsgericht rechtshängig. Ob dies durch eine reguläre Schiedsklage oder – wie im Fall – durch einen Einbeziehungsantrag geschieht, ist dabei unerheblich, sobald die entsprechende Schrift der anderen Partei zugestellt wurde.

Die rechtliche Folge ist gravierend: Solange das Schiedsverfahren anhängig ist, darf über denselben Streitgegenstand nicht zusätzlich vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden. Das soll widersprechende Entscheidungen und doppelte Verfahren vermeiden.

Wichtig ist daher die zeitliche Reihenfolge:

  • Wird zuerst das Schiedsverfahren anhängig (Zustellung der Schiedsklage / Einbeziehungsantrag), sind spätere staatliche Klagen über denselben Anspruch unzulässig.
  • Ist umgekehrt schon ein staatlicher Prozess anhängig und wird später ein Schiedsverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, ob die Schiedsvereinbarung im staatlichen Verfahren rechtzeitig eingewendet wurde – das ist ein eigener Komplex. Im hier besprochenen Fall stand aber fest, dass das Schiedsverfahren zuerst anhängig war.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Schiedsanhängigkeit

Typische Fehler in der Praxis – und ihre Folgen

Der Fall zeigt mehrere Risikobereiche, die in der Praxis häufig übersehen werden:

1. Parallelverfahren ohne Gesamtstrategie

Aus verständlichem Druck, „endlich etwas zu tun“, werden manchmal parallel mehrere Schritte gesetzt: Schiedsverfahren gegen einen Vertragspartner, Einbeziehungsantrag gegen einen Dritten, dazu Überlegungen zu einer staatlichen Klage. Ohne klare Abstimmung kann dies dazu führen, dass:

  • das gewünschte Gericht die Klage wegen Schiedsanhängigkeit zurückweist,
  • Zeit vergeht, ohne dass in der Sache entschieden wird, und
  • erhebliche Zusatzkosten (insbesondere Prozesskosten) entstehen.

2. Unklare Beendigung des Schiedsverfahrens

Viele Parteien gehen davon aus, dass ein „Rückzug“ aus dem Schiedsverfahren dieses automatisch beendet. Das ist aber nach den einschlägigen Regeln (wie den Wiener Regeln des VIAC) gerade nicht der Fall. Wird der formelle Beendigungsakt nicht abgewartet oder dokumentiert, bleibt das Verfahren rechtlich anhängig – mit der Folge, dass eine staatliche Klage scheitern kann.

3. Zu späte oder unvollständige Vorbringen

Wer im staatlichen Verfahren geltend machen will, dass:

  • das Schiedsverfahren beendet wurde,
  • das Schiedsgericht unzuständig ist oder
  • andere prozessuale Gründe gegen die Schiedsanhängigkeit sprechen,

muss diese Tatsachen rechtzeitig und belegt vorbringen – im Regelfall bereits in erster Instanz. Spätere „Nachreichungen“ im Rechtsmittelverfahren sind oft unzulässig und werden vom Gericht nicht mehr berücksichtigt.

Konkrete Alltagssituationen: Wo droht Schiedsanhängigkeit?

Die Problematik betrifft nicht nur internationale Großverfahren. Typische Konstellationen sind etwa:

  • Lieferverträge mit Schiedsklausel: Eine Partei bringt wegen mangelhafter Ware ein VIAC‑Schiedsverfahren in Gang, versucht parallel aber vor einem Landesgericht schneller zu einem Urteil zu kommen.
  • Versicherungsfälle: In einem Rahmenvertrag ist ein Schiedsgericht vereinbart, der Versicherungsnehmer klagt aber aus Unsicherheit zusätzlich vor einem staatlichen Gericht.
  • Konsortial- oder Joint‑Venture‑Verträge: Zuerst wird ein Schiedsverfahren gegen den Hauptvertragspartner eingeleitet, später sollen weitere Beteiligte über Einbeziehungsanträge oder eigenständige Klagen einbezogen werden – ohne klare Strategie, ob dies im Schieds- oder im staatlichen Verfahren passieren soll.
  • Mehrere Lieferkettenbeteiligte: Ein Unternehmen versucht, durch Einbeziehungsanträge im Schiedsverfahren „alle an einen Tisch“ zu holen, merkt aber später, dass es doch lieber ein staatliches Verfahren führen möchte – und stößt dann auf die Schranke der Schiedsanhängigkeit.

Checkliste: Was sollten Unternehmen jetzt beachten?

Wenn in Ihren Verträgen Schiedsklauseln enthalten sind oder bereits Schritte vor einem Schiedsgericht gesetzt wurden, sollten Sie Folgendes beachten:

1. Besteht bereits ein Schiedsverfahren?

  • Prüfen Sie, ob gegen Sie oder von Ihnen bereits eine Schiedsklage eingebracht wurde.
  • Überprüfen Sie, ob Ihnen Schriftsätze eines Schiedsgerichts oder der Verwaltungsstelle (z. B. VIAC) zugestellt wurden.
  • Denken Sie daran: Auch ein Einbeziehungsantrag kann zur Schiedsanhängigkeit führen, sobald er zugestellt ist.

2. Wie und wann wurde ein Schiedsverfahren beendet?

  • Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Aussagen oder interne E‑Mails.
  • Achten Sie auf formelle Dokumente: Schiedsspruch, Beschluss des Schiedsgerichts oder ausdrückliche Erklärung des Generalsekretärs (beim VIAC).
  • Bewahren Sie diese Unterlagen übersichtlich und vollständig auf – sie sind im Streitfall der einzige belastbare Nachweis.

3. Vorbringen rechtzeitig und vollständig

  • Wenn Sie meinen, das Schiedsgericht sei unzuständig oder das Verfahren sei bereits beendet, bringen Sie diese Argumente sofort im staatlichen Verfahren vor.
  • Fügen Sie Belege (Schreiben des VIAC, Beschlüsse, Zustellnachweise) schon in der ersten Instanz bei.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Sie im Rechtsmittelverfahren noch „nachliefern“ können – das scheitert regelmäßig am Neuerungsverbot.

4. Vor dem „Wechsel“ sorgfältig planen

  • Wenn Sie vom Schiedsverfahren zum staatlichen Gericht „wechseln“ möchten, klären Sie vorab,
    • ob und wann das Schiedsverfahren formell beendet wird,
    • welche Fristen (z. B. Verjährung) bis dahin laufen und
    • ob die Schiedsvereinbarung überhaupt eine staatliche Klage zulässt.
  • Holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie parallel mehrere Verfahren anstrengen.

FAQ: Häufige Fragen zur Konkurrenz von Schiedsverfahren und staatlicher Klage

Kann ich einfach vom Schiedsverfahren zum Gericht „umsteigen“, wenn mir das Schiedsverfahren zu lange dauert?

Nein, nicht ohne Weiteres. Solange das Schiedsverfahren anhängig ist, ist eine Klage über denselben Anspruch vor einem staatlichen Gericht grundsätzlich unzulässig. Sie müssten zunächst eine formelle Beendigung des Schiedsverfahrens erreichen oder – unter engen Voraussetzungen – die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend machen. Beides erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Beweismittel.

Reicht es, wenn ich meinen Schiedsantrag oder Einbeziehungsantrag einfach zurücknehme?

Nach den einschlägigen Schiedsregeln (wie den Wiener Regeln des VIAC) in der Regel nicht. Ein Rückzug ist nur einseitiges Parteiverhalten. Entscheidend ist, ob das Schiedsgericht oder die Schiedsinstitution das Verfahren formell beendet, etwa durch Beschluss oder Erklärung. Ohne solchen Akt bleibt das Verfahren häufig anhängig.

Was passiert, wenn ich trotzdem vor Gericht klage und es schon ein Schiedsverfahren gibt?

Dann läuft Ihr staatliches Verfahren Gefahr, als unzulässig zurückgewiesen zu werden. Wie im Fall vor dem OGH können Sie zusätzlich verpflichtet werden, die Prozesskosten der Gegenseite zu bezahlen. In der Zwischenzeit ist möglicherweise wertvolle Zeit vergangen, ohne dass der Anspruch in der Sache geklärt wurde.

Wie finde ich heraus, ob ein Schiedsverfahren formell beendet ist?

Sie sollten die Korrespondenz mit der Schiedsinstitution genau prüfen. Gibt es einen eindeutigen Beschluss oder eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung? Wenn Sie unsicher sind, kann es sinnvoll sein, eine Klarstellung bei der Institution zu erfragen – und diese schriftlich zu dokumentieren.

Rechtzeitig beraten lassen – prozessuale Fehltritte vermeiden

Schiedsverfahren bieten viele Vorteile, bringen aber auch eigene, formelle Spielregeln mit sich. Wer diese nicht kennt, riskiert, dass berechtigte Ansprüche an formalen Hürden scheitern oder sich Verfahren unnötig in die Länge ziehen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Zivil- und Schiedsverfahren unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Unternehmen dabei, eine sinnvolle Verfahrensstrategie zu wählen und Risiken wie die Schiedsanhängigkeit von Anfang an zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie klagen sollen, ob bereits ein Schiedsverfahren anhängig ist oder wie Sie von einem Verfahren ins andere wechseln können, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen.

Sie erreichen die Kanzlei Pichler in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kostet meist deutlich weniger als ein gescheitertes Verfahren.


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