September 19, 2026

Schenkung zu Lebzeiten: Überweisung [Rechtsanwalt Wien]

Schenkung zu Lebzeiten: Wann eine Überweisung endgültig sein kann

Schenkung zu Lebzeiten Viele Menschen möchten Vermögen innerhalb der Familie weitergeben. Häufig geschieht das unkompliziert per Banküberweisung. Doch genau darin kann ein erhebliches rechtliches Risiko liegen: Wer Geld auf ein Konto überträgt, über das ausschließlich eine andere Person verfügen kann, hat möglicherweise bereits eine wirksame Schenkung zu Lebzeiten vollzogen.

Das gilt auch dann, wenn die übertragende Person später erklärt, sie habe das Geld eigentlich erst nach ihrem Tod weitergeben wollen. Ob eine Vermögensübertragung rückgängig gemacht werden kann, hängt nicht allein von einer späteren Darstellung ab. Entscheidend ist vor allem, welcher Wille nach außen erkennbar war und wie die Übertragung tatsächlich durchgeführt wurde.

Eine Überweisung kann mehr sein als eine bloße Geldbewegung

Eine typische Situation sieht so aus: Eine ältere Person überweist einen größeren Geldbetrag auf das Konto eines Angehörigen. Vielleicht soll dieser Angehörige das Geld zunächst verwalten. Vielleicht soll er erst nach dem Tod endgültig darüber verfügen. Oder die überweisende Person möchte tatsächlich sofort schenken, formuliert dies aber nicht eindeutig.

Kommt es später zum Streit, wird häufig argumentiert, die Überweisung sei nur treuhändig erfolgt oder habe lediglich eine spätere Vermögensübertragung vorbereiten sollen. Die empfangende Person kann sich hingegen darauf berufen, dass ihr das Geld bereits zu Lebzeiten geschenkt wurde.

Besonders problematisch ist eine Überweisung auf ein Konto, über das ausschließlich der Empfänger verfügen darf. In einem solchen Fall befindet sich das Vermögen nicht mehr bloß im Einflussbereich des bisherigen Eigentümers. Die tatsächliche Kontrolle ist auf eine andere Person übergegangen.

Was der OGH zur Schenkung auf ein eigenes Konto entschieden hat

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 befasste sich der Oberste Gerichtshof mit genau dieser Frage. Der OGH wies mit Entscheidung vom 25.09.2018, 2 Ob 110/18t die außerordentliche Revision zurück. Damit blieb die Beurteilung der Vorinstanzen bestehen: Die Übertragung des Vermögens wurde als wirksame Schenkung zu Lebzeiten angesehen. Zur Entscheidung.

Die Klägerin hatte am 22. Oktober 2010 Vermögen von ihrem eigenen Konto auf ein Konto der Beklagten übertragen. Über dieses Konto durfte ausschließlich die Beklagte verfügen. Später verlangte die Klägerin unter anderem Auskunft und Rechnungslegung über das Vermögen. Sie vertrat offenbar den Standpunkt, dass keine endgültige Schenkung zu Lebzeiten beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr sollte die andere Person das Vermögen erst im Todesfall erhalten.

Die Gerichte kamen jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin hatte den Überweisungsauftrag ausdrücklich erteilt. Sie hatte ihren Willen sowohl schriftlich als auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Bankdirektor bestätigt. Zusätzlich hatte sie selbst einen „Schenkungsvertrag“ verfasst, in dem festgehalten war, dass sie der Beklagten das Vermögen schenken wollte.

Die Klägerin wandte unter anderem ein, sie habe den Überweisungsauftrag nicht unterschrieben und sei über ihre eigentliche Absicht getäuscht worden. Diese Argumente führten jedoch nicht zum Erfolg. Nach der Gesamtbetrachtung sprachen die vorhandenen Erklärungen und Handlungen für einen ausdrücklichen und ernsthaften Schenkungswillen.

Warum eine notarielle Urkunde nicht immer erforderlich ist

Nach österreichischem Recht muss eine Schenkung grundsätzlich entweder in der vorgeschriebenen Form vereinbart werden oder es muss zu einer sogenannten wirklichen Übergabe kommen.

Eine wirkliche Übergabe bedeutet vereinfacht: Das Geschenk muss nicht nur versprochen werden. Es muss auch ein nach außen erkennbarer Vorgang stattfinden, durch den der Vermögensgegenstand tatsächlich aus dem Bereich des Schenkers in jenen des Beschenkten gelangt.

Bei Bargeld kann dies etwa durch die tatsächliche Übergabe des Geldes geschehen. Bei Guthaben auf einem Bankkonto kann eine Überweisung eine solche wirkliche Übergabe darstellen. Das gilt insbesondere, wenn folgende Umstände zusammentreffen:

  • Die überweisende Person veranlasst die Zahlung ausdrücklich.
  • Der Betrag gelangt auf ein Konto der vorgesehenen Empfängerin oder des vorgesehenen Empfängers.
  • Nur diese Person kann über das Konto verfügen.
  • Schriftliche oder mündliche Erklärungen sprechen für eine endgültige Übertragung.
  • Das Verhalten der Beteiligten passt zu einer Schenkung zu Lebzeiten.

Eine zusätzliche notarielle Urkunde ist in einer solchen Konstellation nicht zwingend erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Überweisung automatisch eine Schenkung ist. Maßgeblich bleibt immer die Beurteilung aller konkreten Umstände.

Der gesamte Ablauf zählt – nicht nur eine fehlende Unterschrift

In der Praxis wird nach einer Vermögensübertragung häufig auf ein einzelnes Detail verwiesen. Dazu kann etwa gehören, dass ein Überweisungsauftrag nicht unterschrieben wurde oder dass ein schriftlicher Vertrag formale Mängel aufweist.

Der OGH stellte jedoch klar, dass nicht isoliert auf ein einzelnes Beweismittel abzustellen ist. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Dazu können die Überweisung selbst, Gespräche mit der Bank, handschriftliche Erklärungen, die Bezeichnung als „Schenkung“ und das spätere Verhalten der Beteiligten gehören.

Ein behaupteter Irrtum führt ebenfalls nicht automatisch zur Rückabwicklung. Dafür muss unter anderem feststehen, dass die andere Person den Irrtum erkennen konnte oder erkennen musste. Im konkreten Fall war davon auszugehen, dass die Beklagte an eine tatsächliche Schenkung zu Lebzeiten glaubte.

Hinzu kam, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einer weiteren selbstständig tragfähigen Begründung beruhte. Selbst wenn die Klägerin über ihre Vermögensplanung geirrt hätte, konnte sie daraus nach der gerichtlichen Beurteilung keine ausreichenden Ansprüche gegen die Beklagte ableiten.

Schenkung oder Weitergabe erst nach dem Tod?

Die wichtigste Frage lautet daher: Soll die andere Person das Vermögen sofort erhalten oder erst nach dem Tod?

Eine Schenkung zu Lebzeiten bewirkt grundsätzlich, dass die beschenkte Person die entsprechende Rechtsposition bereits während des Lebens des Schenkers erlangt. Wer hingegen möchte, dass ein Angehöriger erst nach dem eigenen Tod begünstigt wird, sollte das Vermögen nicht ohne klare rechtliche Gestaltung auf dessen eigenes Konto übertragen.

Für eine Weitergabe nach dem Tod kommen je nach Zielsetzung andere rechtliche Instrumente in Betracht, etwa ein Testament, ein Erbvertrag oder eine entsprechend gestaltete Vereinbarung. Welche Lösung geeignet ist, hängt von der familiären Situation, dem vorhandenen Vermögen und den gewünschten Bedingungen ab.

Was bedeutet das im Alltag?

Die Überweisung an ein erwachsenes Kind

Ein Elternteil überweist einen größeren Betrag auf das alleinige Konto des Kindes und erklärt schriftlich, das Geld zu schenken. Ein späterer Streit darüber, ob das Kind den Betrag nur verwalten sollte, wird dadurch erschwert. Die schriftliche Erklärung und die alleinige Verfügungsbefugnis können für eine sofortige Schenkung sprechen.

Das Geld für die Pflege oder Betreuung

Eine Person überträgt Vermögen an einen Angehörigen, weil dieser sich künftig um Zahlungen und organisatorische Angelegenheiten kümmern soll. Soll das Geld nicht in das Vermögen des Angehörigen übergehen, muss dieser Zweck klar dokumentiert werden. Eine bloße Überweisung auf ein eigenes Konto des Angehörigen kann sonst missverständlich sein.

Die vermeintliche „Erbschaft zu Lebzeiten“

Manche Menschen möchten einem Angehörigen bereits zu Lebzeiten einen späteren Erbteil zukommen lassen. Wird der Betrag sofort und ohne Bedingungen übertragen, kann darin eine eigenständige Schenkung liegen. Die Übertragung lässt sich später nicht ohne Weiteres wie eine letztwillige Verfügung behandeln.

Der spätere Sinneswandel

Auch ein späterer Wunsch, das Geld wieder zurückzuerhalten, genügt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Übertragung bereits wirksam war und ob konkrete Rückforderungsrechte oder Bedingungen vereinbart wurden.

So vermeiden Sie Streit über eine Vermögensübertragung

  • Zweck eindeutig festhalten: Schreiben Sie klar auf, ob es sich um eine Schenkung, eine Verwaltung, ein Darlehen oder eine Vermögensübertragung erst für den Todesfall handeln soll.
  • Den Zeitpunkt bestimmen: Halten Sie ausdrücklich fest, ob die andere Person sofort oder erst nach dem Tod begünstigt werden soll.
  • Überweisung und Vertrag abstimmen: Bankauftrag, schriftliche Vereinbarung und mündliche Erklärungen dürfen nicht widersprüchlich sein.
  • Bedingungen dokumentieren: Wenn das Geld nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf oder eine Rückgabe möglich sein soll, muss dies möglichst klar vereinbart werden.
  • Bei größeren Beträgen vorher beraten lassen: Eine rechtliche Prüfung vor der Überweisung kann spätere familiäre und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
  • Unterlagen aufbewahren: Verträge, Briefe, E-Mails und Gesprächsnotizen können später entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Schenkung durch Überweisung

Kann ich eine Überweisung später einfach zurückfordern?

Nein, nicht automatisch. Wenn die Überweisung als wirksame Schenkung zu Lebzeiten zu beurteilen ist, reicht ein späterer Sinneswandel grundsätzlich nicht aus. Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt von den konkreten Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Ist eine Schenkung ohne Unterschrift unwirksam?

Eine fehlende Unterschrift entscheidet nicht zwingend über die Wirksamkeit. Nach der zitierten Entscheidung kann eine Überweisung zusammen mit den übrigen Umständen eine wirkliche Übergabe darstellen. Auch mündliche Erklärungen und das Verhalten der Beteiligten können bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Was muss ich tun, wenn das Geld erst nach meinem Tod übergehen soll?

In diesem Fall sollte das Vermögen nicht einfach auf ein Konto der begünstigten Person übertragen werden. Die gewünschte Regelung sollte rechtlich klar und formgültig gestaltet werden, beispielsweise durch ein Testament, einen Erbvertrag oder eine andere passende Vereinbarung.

Kann ich das Geld auf ein Konto meines Angehörigen legen, aber trotzdem Eigentümer bleiben?

Das ist möglich, lässt sich aber nicht allein durch die Bezeichnung der Überweisung sicherstellen. Entscheidend sind die tatsächlichen Vereinbarungen, die Verfügungsbefugnis und das nach außen erkennbare Rechtsverhältnis. Gerade bei größeren Beträgen sollte die Gestaltung vorab rechtlich geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Klarheit vor der Überweisung schaffen

Die Entscheidung OGH vom 25.09.2018, 2 Ob 110/18t zeigt deutlich: Eine Vermögensübertragung auf ein Konto, über das ausschließlich die empfangende Person verfügen kann, kann bereits eine endgültige Schenkung zu Lebzeiten bewirken. Eine fehlende Unterschrift oder eine spätere abweichende Erklärung beseitigt die rechtlichen Folgen nicht ohne Weiteres.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit zivilrechtlichen Vermögensfragen berät die Kanzlei Pichler dabei, Schenkungen, Übergaben und Regelungen für den Todesfall rechtlich klar zu gestalten. Wenn Sie bereits Vermögen übertragen haben oder eine solche Übertragung planen, lassen Sie die Situation frühzeitig prüfen.

Für eine persönliche rechtliche Beratung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Schenkung zu Lebzeiten

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