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Scheidung und Überwiegendes Verschulden: Wann gilt ein Ehepartner als „überwiegend schuld“? [Rechtsanwalt Wien]

Überwiegendes Verschulden

Scheidung und Überwiegendes Verschulden: Wann gilt ein Ehepartner als „überwiegend schuld“?

Wenn die Scheidung zur Frage nach „Schuld“ wird

In vielen Scheidungsverfahren geht es nicht nur darum, dass die Ehe zu Ende ist, sondern auch darum, wer am Scheitern „schuld“ sein soll – insbesondere die Frage des Überwiegendes Verschulden. Diese Frage ist emotional belastend – und sie hat rechtliche Folgen, etwa bei Unterhaltsansprüchen. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn ein Gericht nicht das „alleinige“ oder „überwiegende“ Verschulden des anderen anerkennt, sondern von gleichteiligem Verschulden ausgeht.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 25.04.2025, 8 Ob 49/25a) zeigt sehr deutlich, wie österreichische Gerichte Verschulden in der Ehe bewerten – und warum es oft schwierig ist, eine Verschuldensentscheidung in der letzten Instanz wieder zu ändern. Zur Entscheidung.

Typisches Konfliktszenario: Wenn ein Fehltritt nicht alles entscheidet

Im entschiedenen Fall war die Ehe bereits stark belastet. Die Ehefrau hatte:

  • den Ehemann im Herbst 2020 ohne erkennbaren Grund verlassen,
  • danach eine sexuelle Beziehung mit einem anderen Mann begonnen,
  • später die eheliche Lebensgemeinschaft noch einmal kurz wiederaufgenommen,
  • gegenüber einem Frauenhaus unwahre Behauptungen über den Ehemann aufgestellt,
  • was zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung des Mannes führte.

Die Ehefrau erklärte diese Vorfälle später mit psychischen Problemen. Im Scheidungsverfahren stritten die Parteien darüber, wem das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten sei. Das Berufungsgericht kam zur Entscheidung, dass beide Ehegatten ein gleichteiliges Verschulden tragen. Dagegen wurde außerordentliche Revision an den OGH erhoben – mit dem Ziel, das Verschulden der Frau als überwiegend einordnen zu lassen.

Wie hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Begründung: Es lag keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor (§ 508a Abs 2 ZPO). Einfach ausgedrückt: Der OGH sah keine grundlegende Rechtsfrage, die eine Korrektur gerechtfertigt hätte.

Inhaltlich bestätigte der OGH die Entscheidung des Berufungsgerichts:

  • Die schwerwiegenden Handlungen der Ehefrau – grundloses Verlassen der Ehewohnung, sexuelle Beziehung zu einem Dritten, falsche Beschuldigungen gegenüber dem Frauenhaus – mussten zwar in die Verschuldensabwägung einfließen,
  • sind aber im Gesamtbild der Ehegeschichte nicht ausreichend, um zwingend zu einem „überwiegenden Verschulden“ nur einer Seite zu kommen.

Wichtig ist hier der Ansatz des OGH: Die Beurteilung, ob ein Ehegatte „überwiegend verschuldet“ ist, ist eine einzelfallbezogene Bewertungsfrage. Der OGH greift nur ein, wenn das Berufungsgericht zu einer offensichtlich unvertretbaren, grob fehlerhaften Wertung gelangt ist. Das war hier aus Sicht des Höchstgerichts nicht der Fall.

Überwiegendes Verschulden

Was bedeutet „überwiegendes Verschulden“ rechtlich überhaupt?

Nach österreichischem Eherecht kann eine Ehe unter anderem geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet ist und einem Ehegatten das überwiegende Verschulden an diesem Scheitern angelastet werden kann. In der Praxis sind vor allem zwei Punkte entscheidend:

  • Deutliches Überwiegen: Der „überwiegend schuldige“ Ehepartner muss gegenüber dem anderen ein deutlich schwereres Fehlverhalten gesetzt haben. Es reicht nicht, dass einer „etwas mehr“ falsch gemacht hat – es muss klar ins Gewicht fallen.
  • Gesamtbetrachtung: Es wird immer das Gesamtverhalten beider Ehepartner während der Ehe betrachtet. Einzelne gravierende Vorfälle können zwar starkes Gewicht haben, aber auch frühere, vielleicht schon „verziehene“ Verfehlungen dürfen in die Gesamtabwägung einfließen, wenn das der Billigkeit entspricht.

Die Gerichte wägen also die gegenseitigen Vorwürfe ab: Wer hat was getan, wann, mit welchen Folgen für die Ehe? Am Ende steht kein „mathematisches Ergebnis“, sondern eine Würdigung des Gesamtbildes. Genau diese Bewertung ist typischerweise keine „Rechtsfrage“, sondern eine Tatsachenfrage – und wird daher vom OGH nur sehr eingeschränkt überprüft. Die Frage des Überwiegendes Verschulden bleibt damit oft Sache der ersten beiden Instanzen.

Psychische Probleme: Entschuldigung oder nur ein Aspekt unter vielen?

Im beschriebenen Fall argumentierte die Ehefrau, ihre falschen Angaben gegenüber dem Frauenhaus und ihr Verhalten seien auf psychische Probleme zurückzuführen.

Der OGH stellt dazu klar: Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen können die Bewertung des Verschuldens durchaus beeinflussen – etwa indem sie die persönliche Verantwortlichkeit für bestimmte Handlungen relativieren. Aber:

  • Psychische Probleme führen nicht automatisch dazu, dass eine Handlung rechtlich „schuldlos“ bleibt.
  • Entscheidend ist, ob und inwieweit die psychische Beeinträchtigung konkret dazu geführt hat, dass der Betroffene sein Verhalten nicht mehr steuern oder die Auswirkungen überhaupt nicht mehr erfassen konnte.
  • Auch bei psychischen Schwierigkeiten können bestimmte Verhaltensweisen – insbesondere wiederholte oder sehr schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Pflichten – erheblich zur Zerrüttung beitragen und verschuldensrelevant bleiben.

Für Betroffene bedeutet das: Wer sich auf psychische Probleme berufen will, braucht eine nachvollziehbare, belegbare Darstellung (ärztliche/psychologische Unterlagen, nachvollziehbare Krankheitsgeschichte). Pauschale Hinweise ohne Substanz überzeugen Gerichte meist nicht.

Welche praktischen Folgen hat die Verschuldensfrage?

Die rechtliche Einordnung als „gleichteilig verschuldet“ oder „überwiegend verschuldet“ wirkt sich in der Praxis insbesondere auf folgende Bereiche aus:

  • Ehegattenunterhalt nach der Scheidung:
    • Ist ein Ehegatte überwiegend oder allein schuld, kann das den Unterhaltsanspruch des anderen deutlich stärken.
    • Bei gleichteiligem Verschulden sind die Unterhaltsansprüche in der Regel eingeschränkt oder fallen unter Umständen ganz weg.
  • Verfahrensstrategie:
    • Wer ein Verschuldensurteil zu seinen Gunsten erreichen möchte, muss die für ihn günstigen Tatsachen möglichst präzise und frühzeitig darlegen und beweisen.
    • Unbelegte Behauptungen („er war immer aggressiv“, „sie hat mich ständig betrogen“) sind wenig hilfreich.
  • Revision zum OGH:
    • Viele Parteien hoffen, eine für sie unbefriedigende Verschuldensentscheidung in der letzten Instanz „korrigieren“ zu lassen.
    • Die Entscheidung OGH vom 25.04.2025, 8 Ob 49/25a zeigt: Solche außerordentlichen Revisionen scheitern häufig, weil die Schuldzuweisung eine Einzelfallfrage ist und selten eine „erhebliche Rechtsfrage“ begründet.

Konkrete Alltagssituationen: Wo wird es heikel?

Einige Beispiele, in denen Fragen des überwiegenden Verschuldens oft eine zentrale Rolle spielen:

  • Grundloses Verlassen der Ehewohnung: Zieht ein Ehepartner ohne nachvollziehbaren Anlass aus und bricht die Lebensgemeinschaft abrupt ab, kann das ein erheblicher Verschuldensbeitrag sein – vor allem, wenn keine massiven Vorfälle (Gewalt, massives Fehlverhalten des anderen) vorausgingen.
  • Affäre oder neue Beziehung während bestehender Ehe: Eine sexuelle oder emotionale Beziehung zu einer dritten Person wird fast immer als schwerer ehewidriger Verstoß gewertet. Ob sie allein ein „überwiegendes Verschulden“ begründet, hängt aber vom Gesamtbild ab – etwa davon, ob es vorher bereits massive Verstöße des anderen gab.
  • Falsche Beschuldigungen (z. B. Gewaltvorwürfe): Wer bewusst falsche Vorwürfe (z. B. Misshandlung, Missbrauch) erhebt, um Vorteile zu erlangen, setzt einen besonders schweren Treueverstoß. Solche Falschbeschuldigungen können die Verschuldensfrage stark beeinflussen, vorausgesetzt, sie lassen sich als unwahr nachweisen.
  • Langjährige Konflikte auf beiden Seiten: In vielen Ehen haben beide Partner über die Jahre zum Zerwürfnis beigetragen – etwa durch gegenseitige Respektlosigkeiten, emotionalen Rückzug, verbale Aggressionen. In solchen Konstellationen spricht das Gericht oft von gleichteiligem Verschulden, selbst wenn ein Partner am Ende einen besonders eklatanten Fehltritt setzt.

Was sollten Betroffene konkret tun? – Handlungsempfehlungen

1. Beweismittel frühzeitig sichern

In Scheidungsverfahren zählt, was Sie belegen können. Daher:

  • Speichern Sie Nachrichten (E-Mails, Messenger, SMS), in denen relevante Vorfälle erkennbar sind.
  • Notieren Sie Daten und Abläufe wichtiger Ereignisse (Auszug, Beginn einer Affäre, Polizeieinsätze, Gespräche mit Behörden oder Beratungsstellen).
  • Halten Sie Zeugen fest, die bestimmte Situationen mitbekommen haben, und sprechen Sie frühzeitig mit ihnen.
  • Sammeln Sie ärztliche oder psychologische Befunde, wenn gesundheitliche oder psychische Probleme eine Rolle spielen.

2. Auf Vorwürfe besonnen reagieren

Wenn gegen Sie Anschuldigungen erhoben werden – etwa gegenüber Polizei, Frauenhaus oder Dritten – sollten Sie:

  • den genauen Ablauf und Wortlaut der Vorwürfe dokumentieren,
  • Kontakt mit der jeweiligen Stelle (z. B. Frauenhaus, Polizei) nur überlegt und möglichst begleitet durch einen Rechtsanwalt aufnehmen,
  • keine unüberlegten schriftlichen oder emotionalen Reaktionen schicken, die später gegen Sie verwendet werden könnten.

3. Psychische Probleme offen und strukturiert angehen

Wenn psychische Belastungen oder Erkrankungen eine Rolle spielen:

  • Suchen Sie möglichst frühzeitig professionelle Hilfe (Psychiater, Psychologe, Therapeut).
  • Lassen Sie die Probleme dokumentieren – je besser der Verlauf nachvollziehbar ist, desto eher wird ein Gericht nachvollziehen, wie sich das auf Ihr Verhalten ausgewirkt hat.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt, welche Unterlagen sinnvoll im Verfahren vorgelegt werden sollten.

4. Realistische Erwartungen an den OGH

Viele Parteien hoffen auf eine „Rettung“ in letzter Instanz. Dabei ist wichtig zu wissen:

  • Die Verteilung von Verschulden ist meist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage.
  • Der OGH korrigiert Verschuldensabwägungen nur bei krassen Fehlbewertungen, nicht wegen bloßer Unzufriedenheit mit der Entscheidung.
  • Entscheidend ist daher vor allem die Strategie in erster und zweiter Instanz – dort muss der Sachverhalt vollständig und gut belegt dargestellt werden.

FAQ: Häufige Fragen zur Verschuldensscheidung

Bekomme ich automatisch mehr Unterhalt, wenn mein Ex „überwiegend schuld“ ist?

Nein, „automatisch“ nicht, aber die Chancen auf Unterhalt steigen deutlich. Bei überwiegendem oder alleinigem Verschulden des anderen Ehegatten können Unterhaltsansprüche bestehen, die bei gleichteiligem Verschulden stark eingeschränkt oder ausgeschlossen wären. Die konkrete Höhe hängt aber von mehreren Faktoren ab (Einkommen, Bedürftigkeit, Erwerbsmöglichkeiten, Dauer der Ehe etc.).

Reicht eine Affäre, damit der andere als überwiegend schuld gilt?

Eine Affäre ist ein schwerwiegender Treuebruch und kann ein starkes Indiz für Verschulden sein. Ob sie aber zu einem „überwiegenden“ Verschulden führt, hängt von der gesamten Ehegeschichte ab. Hat der andere Partner zuvor ebenfalls massiv gegen eheliche Pflichten verstoßen, kann ein Gericht trotzdem auf gleichteiliges Verschulden erkennen.

Ich habe psychische Probleme – schützt mich das vor Verschuldensvorwürfen?

Psychische Probleme können die Beurteilung Ihres Verhaltens beeinflussen, sind aber keine automatische Entlastung. Es kommt darauf an, wie stark Ihre Steuerungsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war und ob sich das belegen lässt. Gut dokumentierte, ernsthafte Erkrankungen werden anders gewertet als bloß allgemein behauptete „Belastungen“.

Kann ich die Verschuldensentscheidung des Berufungsgerichts beim OGH „korrigieren“ lassen?

Nur in Ausnahmefällen. Der OGH prüft außerordentliche Revisionen zur Verschuldensfrage sehr zurückhaltend, weil es meist um einzelfallbezogene Würdigungen geht. Eine erfolgreiche Anfechtung ist nur möglich, wenn das Berufungsgericht bei der Verschuldensabwägung offenkundig unvertretbar entschieden oder zentrale Rechtsgrundsätze missachtet hat.

Rechtsanwalt Wien

Professionelle Unterstützung im Scheidungsverfahren

Die Frage, wer am Scheitern einer Ehe „überwiegend schuld“ ist, entscheidet sich selten an einem einzigen Vorfall. Es geht fast immer um ein komplexes Bild aus vielen Ereignissen, wechselseitigen Vorwürfen und manchmal auch gesundheitlichen oder psychischen Faktoren. Ohne fundierte Einschätzung und gezielte Beweisführung ist es schwer, die eigenen Interessen im Verfahren wirksam durchzusetzen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Scheidungswillige seit vielen Jahren bei der Vorbereitung und Durchführung von Scheidungsverfahren – einschließlich der strategisch wichtigen Verschuldensfrage. Wenn Sie unsicher sind, welche Chancen und Risiken in Ihrem konkreten Fall bestehen oder wie Sie mit belastenden Vorwürfen umgehen sollen, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine rechtzeitige, gut durchdachte Strategie kann entscheidend dafür sein, wie Ihr Scheidungsverfahren und die damit verbundenen finanziellen Folgen ausgehen.


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