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Scheidung bei gleichteiligem Verschulden: OGH-Urteil

Scheidung bei gleichteiligem Verschulden

Scheidung bei gleichteiligem Verschulden: OGH entscheidet – Was das für Betroffene wirklich bedeutet

Rechtsanwalt Wien: Wenn das Ende der Ehe zur Belastungsprobe wird

Eine Scheidung bei gleichteiligem Verschulden zählt zu den rechtlich anspruchsvollsten Fällen im österreichischen Familienrecht. Eine Trennung bringt emotionale, wirtschaftliche und rechtliche Herausforderungen mit sich – besonders wenn die Frage im Raum steht: Wer trägt die Schuld am Scheitern der Ehe? In vielen Fällen werfen sich die Ehepartner gegenseitig schwere Eheverfehlungen vor, sei es Untreue, Demütigung oder mangelnder Respekt. Doch was passiert, wenn sich die Vorwürfe auf beiden Seiten die Waage halten? Und wie bewerten Gerichte ein solches gegenseitiges Verschulden?

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) gibt Betroffenen und Scheidungswilligen wichtige Hinweise darauf, wie Gerichte bei Schuldfragen entscheiden – und welche Fehler Betroffene auf keinen Fall machen sollten. Gerade in einer emotional aufgeladenen Situation wie einer Scheidung gilt: Nur mit einem klaren rechtlichen Verständnis lässt sich der eigene Standpunkt erfolgreich vertreten.

Der Sachverhalt – Wenn beide Partner sich gegenseitig Vorwürfe machen

In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Ehepaar nach einem langjährigen Beziehungs-Verlauf entschlossen, die Ehe scheiden zu lassen. Beide Partner machten sich wechselseitig Vorwürfe und standen sich im Scheidungsverfahren unversöhnlich gegenüber. Die Ehefrau warf ihrem Mann grobes Fehlverhalten vor – unter anderem wiederholte Demütigungen, mangelnde Unterstützung im gemeinsamen Alltag sowie Vorfälle, die sie als emotionale Gewalt empfand. Der Ehemann wiederum argumentierte, seine Frau habe ihn über lange Zeit hinweg respektlos behandelt, seine Bedürfnisse ignoriert und selbst die eheliche Solidarität in zentralen Punkten verletzt.

Die Vorinstanzen – sowohl Bezirks- als auch Landesgericht – befanden, dass beide Parteien in ähnlich gravierender Weise zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten. Die Folge: eine Scheidung wegen gleichteiligen Verschuldens. Beide Eheleute hätten sich Eheverfehlungen zuschulden kommen lassen, die in Summe etwa gleich schwer wiegen würden – ein klassischer Fall von „Unentschieden bei gegenseitiger Schuld“.

Damit wollte sich die Ehefrau nicht abfinden. Sie legte eine außerordentliche Revision beim OGH ein mit der Argumentation, die gerichtliche Bewertung sei falsch – die überwiegende Schuld liege beim Ehemann. Doch der Oberste Gerichtshof wies das Ansuchen kurzerhand zurück. Zur Entscheidung

Die Rechtslage – Was bedeutet „gleichteiliges Verschulden“ im Scheidungsrecht?

Österreichisches Eherecht unterscheidet im Scheidungsverfahren unter anderem folgende Hauptformen:

  • Die Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG)
  • Die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)
  • Die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)

Im konkreten Fall ging es um die Scheidung aus Verschulden (§ 49 Ehegesetz – EheG). Damit ein solches Verfahren erfolgreich ist, muss einem der Ehepartner eine schwere Eheverfehlung oder eine „sonstige unheilbare Zerrüttung der Ehe“ zurechenbar sein.

Wichtig: Das Gericht bewertet die Gesamtumstände des Einzelfalls und muss prüfen, wer für das Scheitern der Ehe primär verantwortlich ist. Dabei wird festgestellt, ob:

  • einer der Partner überwiegend schuldig ist,
  • der andere Partner gar keine Schuld trägt oder
  • beide zu etwa gleichen Teilen verantwortlich sind – also „gleichteiliges Verschulden“ vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Gericht nur bei einem deutlichen Übergewicht der Verantwortung von „überwiegendem Verschulden“ sprechen. Das bedeutet: Leichte oder mittelmäßige Verfehlungen des einen dürfen keine starke Schuld des anderen ausgleichen, aber sie können die Waage doch so beeinflussen, dass ein „Gleichstand“ entsteht – was wiederum massive Konsequenzen haben kann, etwa im Bereich des Ehegattenunterhalts.

Die Entscheidung des Gerichts – Keine Revision bei gleichmäßiger Schuldfrage

Der OGH (30 Ob 156/25z vom 17.11.2025) stellte klar: Das Urteil der Vorinstanzen sei rechtlich korrekt. Die Bewertung der Schuldverhältnisse sei Sache der Tatsacheninstanzen – also der unteren Gerichte. Eine außerordentliche Revision sei nur bei „erheblichen Rechtsfragen“ zulässig. Solche ergäben sich aber nicht aus der reinen Meinungsverschiedenheit über die Schuldverteilung.

Der OGH betonte insbesondere:

  • Feststellungen zu persönlichen Verfehlungen und deren Gewichtung sind rechtlich gebundene Wertungen.
  • Eine Revision wäre nur zulässig, wenn ein grundlegendes Missverständnis von Begriffen wie „überwiegendes Verschulden“ oder „verjährte Verfehlung“ vorläge – was hier nicht gegeben sei.
  • Vorinstanzen darf es nicht verwehrt sein, auch verjährte oder „verziehene“ Verfehlungen bei der Gewichtung mit einzubeziehen – wenn es zur Wahrheits- und Gerechtigkeitsfindung beiträgt.

Damit blieb das Urteil der Vorinstanzen aufrecht: Scheidung wegen gleichteiligen Verschuldens. Weder einer Entlastung der Ehefrau noch einer alleinigen Schuldzuschreibung des Mannes wurde stattgegeben.

Praxis-Auswirkung – Was bedeutet das Urteil für Bürgerinnen und Bürger?

Dieses Urteil ist für all jene von Bedeutung, die sich mit dem Gedanken einer Scheidung auseinandersetzen oder bereits in einem Verfahren stehen. Es zeigt deutlich, worauf es in der Praxis ankommt – und wo häufige Fehler liegen.

1. Chance: Verjährte oder verziehene Taten sind nicht automatisch “verloren”

Vorfälle aus der Vergangenheit – etwa ein Treuebruch vor mehreren Jahren –, die bereits „verziehen“ wurden oder nicht rechtzeitig zur Scheidung gebracht wurden, können dennoch berücksichtigt werden. Das stärkt die Position desjenigen, der sich verteidigt – oder der seine eigene Mitverantwortung in Grenzen halten möchte.

2. Risiko: Gleichteiliges Verschulden bedeutet meist auch: kein Unterhalt

Wer selbst mit schuld an der Scheidung ist, hat laut § 66 EheG keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Das trifft viele überraschend hart – insbesondere, wenn sie gehofft hatten, nach der Trennung finanziell abgesichert zu sein. Eine fehlerhafte Einschätzung der eigenen Rolle kann so schnell existenzielle Auswirkungen haben.

3. Handlungsbedarf: Dokumentation und rechtzeitige Rechtsberatung

Vor Würdigung durch das Gericht müssen die Vorwürfe nachweisbar und nachvollziehbar sein. Das bedeutet: Führen Sie ein Ereignisprotokoll, sammeln Sie Ausdrucke (z.B. Chatverläufe), Zeugenberichte und andere Beweismittel. Und: warten Sie nicht zu lange. Denn je länger Sie mit der Einbringung der Klage warten, desto problematischer wird auch die Beweisführung.

FAQ zur Scheidung aus Verschulden – Was Mandanten häufig fragen

1. Was ist der Unterschied zwischen „überwiegendem Verschulden“ und „gleichteiligem Verschulden“?

Bei „überwiegendem Verschulden“ ist einer der Partner maßgeblich verantwortlich für das Scheitern der Ehe – zum Beispiel durch Gewalt, massiven Vertrauensbruch oder dauerhafte Vernachlässigung. Hier kann der unschuldige Partner sowohl die Scheidung durchsetzen als auch finanzielle Ansprüche geltend machen (z. B. Unterhalt).

Liegt hingegen „gleichteiliges Verschulden“ vor, bedeutet das: Beide haben sich falsch verhalten – und ihre Fehler wiegen in etwa gleich. In so einem Fall haben Ex-Partner keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Häufig ist dieses Urteil das Ergebnis intensiver Auseinandersetzung und gegenseitiger Schuldzuweisungen.

2. Kann ich auch alte Fehler meines Ehepartners in die Scheidung einbringen?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Selbst „verziehene“ oder „verjährte“ Taten dürfen berücksichtigt werden, wenn es zur gerechten Gesamtbewertung beiträgt. Das bedeutet: Auch ein Vorfall, der Jahre zurückliegt, kann noch Relevanz haben – wenn er im Gesamtbild eine Zerrüttung der Ehe mitbegründet. Dabei kommt es auf die Einordnung durch das Gericht an.

3. Gibt es Alternativen zur Scheidung aus Verschulden?

Ja. In Österreich gibt es auch die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG). Diese ist weniger konfliktgeladen und setzt voraus, dass beide Ehepartner die Ehe freiwillig beenden möchten und sich über zentrale Punkte – wie Vermögensaufteilung und Unterhalt – einig sind. Alternativ kommt auch eine Scheidung nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) in Betracht, wenn die Ehe seit mindestens drei Jahren faktisch getrennt gelebt wird.

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