Schadenersatz bei Leasing & Abgasskandal: So holen Sie sich Ihren Anspruch trotz Leasingvertrag
Einleitung: Wenn Vertrauen zur Kostenfalle wird
Schadenersatz bei Leasing & Abgasskandal ist ein Thema, das viele Autofahrer und Unternehmen betrifft.
Stellen Sie sich vor, Sie fahren ein hochwertiges Fahrzeug – geleast über Ihre Firma oder privat – und Jahre später erfahren Sie, dass genau dieses Auto Teil eines umfangreichen Abgasskandals war. Die Fahrzeuge stoßen im Realbetrieb deutlich mehr Schadstoffe aus als angegeben, sind mit heimlicher Manipulationssoftware ausgestattet und verlieren dadurch massiv an Wert.
Wut, Hilflosigkeit und die Frage: Kann ich überhaupt etwas unternehmen, wenn ich das Auto nicht selbst gekauft, sondern geleast habe? Genau diese Zweifel beschäftigten auch ein österreichisches Unternehmen, das seine Rechte gegenüber dem Fahrzeughersteller durchsetzen wollte.
Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) gibt nun Klarheit – und zeigt vielen betroffenen Leasingnehmern einen überraschend gangbaren Weg zu ihrem Recht. Zur Entscheidung
Der Sachverhalt: Ein geleaster Touareg mit versteckten Mängeln
Ein österreichisches Unternehmen schloss mit seiner Bank einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug – einen VW Touareg – ab. Die Bank als Leasinggeberin kaufte das Fahrzeug bei einem Händler und stellte es dem Unternehmen gegen monatliche Leasingraten zur Verfügung. Ein übliches Finanzierungsmodell für Firmenfahrzeuge.
Was jedoch weder das Unternehmen noch die Leasingbank zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wussten: Das Fahrzeug war mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet – also einer Software, die bewirkt, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand „sauberer“ erscheint, als es im realen Straßenverkehr tatsächlich ist. Dieses Vorgehen war Kern des weltweit bekannten „Dieselgate“-Skandals, der viele Modelle verschiedenster Autohersteller betrifft.
Als dieser technische Mangel publik wurde, forderte das Unternehmen 30 % des Fahrzeugkaufpreises als Schadenersatz – rund 4.300 Euro. Doch ein Problem stellte sich rasch: Das Unternehmen war nie rechtlicher Käufer des Fahrzeugs. Kann es trotzdem Schadenersatz verlangen?
Die Rechtslage: Wer darf den Hersteller verklagen?
Rechtlich steht im Zentrum der Frage die Aktivlegitimation – also das Recht, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Im Normalfall darf nur der Käufer gegen den Verkäufer oder Hersteller klagen. Bei Leasingverträgen verkompliziert sich die Sachlage, denn:
- Die Leasingbank (Käuferin) erwirbt das Fahrzeug vom Händler.
- Der Leasingnehmer (Nutzer) erhält lediglich das Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer gegen Gebühr.
Trotzdem können in gewissen Fällen auch Leasingnehmer Schadenersatz geltend machen – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret kommen hier zwei rechtliche Instrumente ins Spiel:
§ 1392 ABGB – Die Zession (Forderungsabtretung)
Die Abtretung (Zession) ist eine gesetzlich erlaubte Form der Übertragung von Forderungen von einer Person auf eine andere. Damit kann etwa ein Leasinggeber seinem Kunden das Recht einräumen, Schadenersatzansprüche gegen Dritte (z. B. den Fahrzeughersteller) geltend zu machen.
Dabei unterscheidet man zwei Formen:
- Sicherungszession: Die Forderung dient als Sicherung für eine andere Leistung.
- Inkassozession: Der Zessionar (Empfänger der Abtretung) darf die Forderung im eigenen Namen geltend machen, ist jedoch verpflichtet, den Erlös (etwa den Schadenersatz) an den Zedenten (z. B. die Bank) weiterzuleiten.
Im konkreten Fall lag eine Inkassozession der Leasingbank an das Unternehmen vor. Das bedeutet: Der Hersteller konnte sich nicht mehr darauf berufen, dass nur die Bank klageberechtigt sei – die Firma war es nun nach gültiger Rechtslage.
Weitere Rechte bei sittenwidriger Schädigung (§ 1295 ABGB)
Unzulässige Abschalteinrichtungen sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sittenwidrige und vorsätzliche Täuschungen. Durch gezielte Manipulation der Emissionswerte entsteht dem Fahrzeugnutzer ein Vermögensschaden, z. B. durch Wertverlust, Betriebseinschränkungen oder drohende Nachrüst- und Stilllegungskosten.
Auch wenn der Leasingnehmer kein Eigentümer des Fahrzeugs ist, erleidet er unmittelbar wirtschaftliche Nachteile: Er zahlt Leasingraten für ein Produkt, das objektiv nicht dem Vertragswert entspricht. Eine Haftung des Herstellers für diesen Schaden ist damit grundsätzlich möglich.
Die Entscheidung des OGH: Klagsberechtigung und Schadenshöhe
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar: Die Forderungsabtretung war wirksam. Die Leasingnehmerin durfte Schadenersatz gegen den Fahrzeughersteller geltend machen – auch wenn sie selbst nicht Käuferin des Fahrzeugs war. Das Berufungsgericht, das der Klägerin die Klagsbefugnis verweigern wollte, habe die Rechtslage verkannt.
Gleichzeitig setzte der Oberste Gerichtshof der Forderungshöhe Grenzen: 30 % Schadenersatz, wie ursprünglich verlangt, hielt das Höchstgericht für überzogen. Stattdessen sprach es eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises (4.320 €) zu – dies decke nach Ansicht des Gerichts den real eingetretenen Schaden aufgrund der Manipulationssoftware.
Diese Entscheidung hat Signalwirkung für zahlreiche Leasingnehmer auch außerhalb dieses Einzelfalls.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das Urteil für Bürger und Unternehmen?
Das Urteil des OGH schafft in einem scheinbar abgelegenen Spezialfall eine breit anwendbare rechtliche Grundlage für viele Betroffene im Abgasskandal. Besonders relevant ist dies für:
1. Firmen, die ihre Fahrzeugflotten leasen
Unternehmen, die über Leasingverträge verfügen, befinden sich oft in einer Grauzone, wenn es um vertragliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzrechte geht. Laut OGH können aber auch Österreichs Unternehmer Schadenersatz bei Leasingfahrzeugen geltend machen – vorausgesetzt, eine wirksame Forderungsabtretung liegt vor.
2. Privatpersonen mit Leasingvertrag
Auch private Leasingnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Rechte geltend machen – ausdrücklich auch dann, wenn der Leasinggeber der Eigentümer ist. Wichtig ist:
- Die Geltendmachung erfolgt über eine Zession.
- Die Ansprüche sollten von einer Kanzlei geprüft und eingereicht werden.
3. Leasinggeber (Finanzierungsinstitute)
Banken und andere Finanzierungspartner sollten proaktiv sicherstellen, dass ihre Kunden Zugriff auf Abtretungserklärungen erhalten, um Schadenersatzansprüche binnen Frist geltend machen zu können. Das schützt die Interessen aller Beteiligten.
FAQ – Häufig gestellte Fragen rund um Schadenersatz für geleaste Fahrzeuge
1. Ich habe ein Fahrzeug geleast, das vom Abgasskandal betroffen ist. Kann ich Schadenersatz verlangen?
Grundsätzlich ja – sofern Sie über eine gültige Forderungsabtretung (Zession) des Leasinggebers verfügen. Damit wird Ihnen das Recht übertragen, den Fahrzeughersteller direkt zu verklagen. Wir prüfen gerne kostenlos, ob in Ihrem Fall eine solche Zession bereits existiert oder nachträglich erstellt werden kann.
2. Mein Leasingvertrag läuft bereits seit Jahren – sind meine Ansprüche verjährt?
Die Verjährungsfrist für deliktische Schadenersatzansprüche beträgt grundsätzlich 3 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der rechtswidrigen Handlung und Ihrem Schaden erfahren. Da die mediale Berichterstattung zum Abgasskandal bereits 2015 begann, laufen viele Fristen – je nach Fallkonstellation – entweder bald aus oder sind bereits verjährt. Allerdings bestehen Ausnahmen. Lassen Sie Ihren individuellen Fall unbedingt rechtlich prüfen.
3. Wie hoch ist der mögliche Schadenersatz bei solchen Klagen in der Praxis?
Die Rechtsprechung variiert stark: Einige Gerichte sprechen bis zu 15 % des Fahrzeugwerts als Schadenersatz zu, andere setzen strengere Grenzen und erkennen nur 5 % an. Im besprochenen Fall sprach der OGH genau diesen Wert zu. Wichtig ist eine fundierte Begründung Ihrer konkreten Nachteile, idealerweise mittels Gutachten oder Belegen. Auch hier beraten wir Sie gerne individuell.
Fazit: Recht bekommen lohnt sich – auch beim Leasing
Das Urteil des OGH ist ein Meilenstein für alle, die im Rahmen des Diesel-Skandals ein manipuliertes Fahrzeug nutzen – auch ohne es gekauft zu haben. Eine Leasingnutzung schließt Schadenersatzansprüche nicht aus. Entscheidend ist die rechtssichere Übertragung von Forderungsrechten durch Ihren Leasinggeber.
Wir von Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien vertreten bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich in ähnlichen Verfahren. Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir, ob und in welcher Höhe auch Ihnen eine Entschädigung zusteht – insbesondere bei Fahrzeugen von VW, Audi, Porsche, Seat und Skoda.
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