Rufschädigende Aussagen im Gerichtsverfahren: Was Anwälte sagen dürfen – und wann Sie sich wehren können — Rechtsanwalt Wien
Direktes Problem: „Der Anwalt hat mich im Prozess schlechtgemacht – darf der das?“
Wer in einem Gerichtsverfahren sitzt, erlebt die Situation oft als Angriff auf die eigene Person und Ehre. Rechtsanwalt Wien Wenn dann der gegnerische Rechtsanwalt Vermutungen über angebliche Motive, Ängste oder Intrigen äußert, ist der Schock groß: „Das stimmt doch überhaupt nicht – kann ich dagegen klagen?“
Genau um diese Konstellation ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 12.08.2026, 6 Ob 105/26y). Zur Entscheidung Der OGH musste klären, wie weit Anwälte im Verfahren gehen dürfen und wo die Grenze zur rechtswidrigen Rufschädigung überschritten wird.
Was war passiert? Ein Anwalt unterstellt ein fragwürdiges Motiv
In einem Zivilverfahren kam es im Rahmen von Verhandlungen, die auch Vergleichsgespräche umfassten, zu einer zugespitzten Äußerung eines Rechtsanwalts. Er äußerte sinngemäß folgende Vermutung:
Der Kläger habe „aus Angst“ gehandelt, weil sich der Anwalt bzw. dessen Mandant um eine Führungsposition beworben habe und der Kläger diesen „loswerden“ wollte.
Der Vorwurf ist heikel: Es geht um angebliche Hintergedanken, um strategisches Handeln gegen eine Person, die eine Führungsfunktion anstrebt. Eine solche Aussage kann den Ruf des Betroffenen erheblich beeinträchtigen – vor allem, wenn es um berufliche Positionen und Integrität geht.
Die Sache landete schließlich beim Obersten Gerichtshof über eine außerordentliche Revision. Der OGH hat diese außerordentliche Revision jedoch zurückgewiesen. Inhaltlich nutzte er die Gelegenheit, um seine Linie zu bekräftigen: Was dürfen Parteien und ihre Anwälte im Prozess (inklusive Vergleichsverhandlungen) sagen, ohne sich gleich Unterlassungs- oder Schadenersatzklagen auszusetzen?
Rechtsanwalt Wien: Prozessfreiheit versus Ehrenschutz
Der OGH stellt – in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung – klar: Im Prozess treffen zwei wichtige Interessen aufeinander, die sorgfältig abgewogen werden müssen:
- Ehrenschutz und Schutz des wirtschaftlichen Rufs – niemand soll wehrlos falschen, rufschädigenden Behauptungen ausgeliefert sein.
- Funktionsfähigkeit der Rechtspflege – Parteien und ihre Anwälte müssen ihre Rechte frei vertreten können, ohne bei jeder scharfen Formulierung eine zusätzliche Klagswelle zu riskieren.
Der OGH zieht die Grenze im Wesentlichen an zwei Punkten:
- Zusammenhang mit dem Verfahren: Äußerungen müssen in einem – großzügig zu verstehenden – Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Also: Dient die Aussage dazu, den eigenen Standpunkt im konkreten Rechtsstreit zu untermauern?
- Keine vorsätzlich unwahren Behauptungen: Verboten ist insbesondere, wissentlich Falsches vorzutragen („wider besseres Wissen“). Wer bewusst lügt, kann sich nicht auf die Freiheit der Prozessführung berufen.
Im entschiedenen Fall bewertete der OGH die Aussage des Anwalts – die ausdrücklich als Vermutung formuliert war – als prozessdienlich und damit zulässig. Sie stand im Zusammenhang mit der Beurteilung des Verhaltens und der Motivation des Klägers und war nicht nachweislich bewusst falsch. Für Mandanten, die einen Rechtsanwalt Wien beauftragen, ist diese Abwägung wichtig.
Berufspflicht des Rechtsanwalts: Eifrige Vertretung, aber im Rahmen der Gesetze
Der OGH erinnert in seiner Entscheidung auch an die berufsrechtlichen Vorgaben für Anwälte. Nach § 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) müssen Rechtsanwälte die Interessen ihrer Mandanten eifrig und gewissenhaft vertreten. Sie sollen alle zur Vertretung dienlichen Mittel ergreifen – solange sie im Rahmen der Gesetze bleiben.
Das bedeutet:
- Anwälte sind ausdrücklich dazu berufen, auch zugespitzt zu argumentieren und die Position ihrer Partei klar und deutlich zu vertreten.
- Sie dürfen im Verfahren auch Vermutungen und Deutungen äußern, etwa zu Motiven des Gegners, solange diese nicht frei erfunden und bewusst falsch sind.
- Überschritten ist die Grenze dort, wo der Anwalt Fakten behauptet, von denen er weiß, dass sie falsch sind, oder wo er keinerlei prozessualen Bezug herstellt und nur noch diffamiert.
Das schützt Anwälte – und damit auch ihre Mandanten – vor ständiger Furcht vor zivilrechtlicher Haftung wegen jeder scharfen Formulierung. Zugleich bleibt der Schutz vor vorsätzlich falschen, rufschädigenden Behauptungen bestehen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Aussage noch von einem Rechtsanwalt Wien gedeckt ist, sollten Sie dies prüfen lassen.
Was bedeutet das für Betroffene in der Praxis?
1. Wenn Sie selbst Partei im Verfahren sind
Erleben Sie im Gerichtssaal oder in Vergleichsverhandlungen eine Aussage, die Ihren Ruf trifft, stellt sich die Frage: Muss ich mir das gefallen lassen?
Nach der vom OGH bestätigten Linie gilt:
- Im Verfahren ist mehr erlaubt als im Alltag oder in der Öffentlichkeit. Scharfe Kritik und pointierte Formulierungen sind zulässig, wenn sie sachlich an den Streitgegenstand anknüpfen.
- Vermutungen sind nicht automatisch rechtswidrig. Wenn der Anwalt deutlich macht, dass es sich um eine Schlussfolgerung oder Einschätzung handelt, und diese aus den Akten oder Umständen herleitbar ist, wird dies meist als prozessdienlich gewertet.
- Ein Anspruch wird realistischer, wenn:
- die Aussage völlig außerhalb des Zusammenhangs mit dem Verfahren steht (z. B. bloße Herabwürdigung ohne Bezug zum Streit), oder
- klar nachweisbar ist, dass der Anwalt bewusst Unwahrheiten vorgetragen hat.
Wichtig: Nicht jede subjektiv als beleidigend empfundene Formulierung ist rechtlich angreifbar. Entscheidend ist die Funktion der Aussage im Prozess und die Frage, ob sie wissentlich falsch war. Insbesondere Mandanten, die einen Rechtsanwalt Wien engagiert haben, sollten hier Ruhe bewahren und Beweise sichern.
2. Wenn Sie durch Aussagen Ihres eigenen Anwalts betroffen sind
Auch Mandanten fragen sich: „Darf mein Anwalt so scharf formulieren? Schadet mir das nicht beruflich?“
Aus der Entscheidung lässt sich ableiten:
- Ihr Anwalt darf und soll für Sie kämpfen. Dazu gehört auch, kritische Fragen zu Motiven oder Verhalten der Gegenseite aufzuwerfen.
- Er muss aber bei Tatsachen sorgfältig bleiben. Vorsätzlich falsche Behauptungen wären nicht nur zivilrechtlich riskant, sondern auch berufsrechtlich problematisch.
- Sie können die Strategie mitbestimmen. Sprechen Sie Ihren Anwalt offen darauf an, welche Aussagen geplant sind und welche Risiken diese haben könnten – etwa im Hinblick auf Ihr berufliches Umfeld. Ein Rechtsanwalt Wien wird dies mit Ihnen abwägen.
3. Öffentliche Aussagen sind deutlich riskanter
Ein wesentlicher praktischer Unterschied: Was im Verfahren gesagt wird, genießt einen besonderen Schutzbereich. Anders sieht es aus bei:
- Presseaussendungen
- Social-Media-Postings
- öffentlichen Stellungnahmen gegenüber Dritten
Hier greift der prozessuale Schutz weit weniger. Wer außerhalb des Gerichtssaals rufschädigende Behauptungen verbreitet, riskiert Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadenersatzansprüche deutlich schneller – auch, wenn er zuvor Partei in einem Verfahren war. Dies gilt genauso für Hinweise, die ein Rechtsanwalt Wien öffentlich verbreiten würde.
Konkrete Beispiele: Wann sind Aussagen (noch) erlaubt, wann nicht?
- Beispiel 1 – Zulässig: In einem Kündigungsverfahren sagt der Anwalt der Arbeitgeberseite: „Wir vermuten, dass der Kläger die Vorfälle bewusst dramatisiert, um eine höhere Abfindung zu erzielen.“
→ Prozessbezug ist klar, es handelt sich um eine Wertung/Vermutung, nicht um eine bewusst falsche Tatsachenbehauptung. - Beispiel 2 – Problematisch: Im selben Verfahren behauptet der Anwalt der Arbeitgeberseite: „Der Kläger hat bereits in zwei früheren Verfahren Kollegen zu Unrecht beschuldigt“, obwohl er weiß, dass es solche Verfahren nie gab.
→ Bewusst falsche Tatsachenbehauptung; hier können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht kommen. - Beispiel 3 – Außerhalb des Verfahrens: Nach Verfahrensende postet eine Partei auf Social Media: „Mein Ex-Partner ist ein notorischer Lügner, das hat sogar das Gericht gesehen.“
→ Kein unmittelbarer prozessualer Zusammenhang mehr, potentiell rufschädigend; hier ist besondere Vorsicht geboten.
Checkliste: Was tun, wenn Sie sich durch Aussagen im Verfahren angegriffen fühlen?
1. Ruhe bewahren und Einordnung vornehmen
- Notieren Sie möglichst wortgenau, was gesagt wurde und in welchem Kontext (Verhandlung, Vergleichsgespräch, Schriftsatz).
- Prüfen Sie: Ging es um ein Thema, das direkt mit dem laufenden Verfahren zusammenhängt?
2. Juristische Bewertung einholen
- Suchen Sie zeitnah rechtlichen Rat, um zu klären:
- War die Aussage bloß scharf oder tatsächlich rufschädigend?
- Liegt eine Tatsachenbehauptung vor oder eine (harte) Wertung/Vermutung?
- Gibt es Hinweise, dass der Gegner wusste, dass seine Behauptung falsch ist?
- Lassen Sie prüfen, ob ein Vorgehen innerhalb des Verfahrens sinnvoller ist (z. B. Klarstellung, Gegenbeweis, Antrag auf Protokollberichtigung) als eine zusätzliche eigenständige Klage.
3. Vorsicht mit öffentlichen Reaktionen
- Verzichten Sie auf spontane Gegendarstellungen in sozialen Medien oder gegenüber der Presse.
- Öffentliche Aussagen können Ihrerseits Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche auslösen.
- Besprechen Sie jede öffentliche Reaktion vorher mit einem Rechtsanwalt, idealerweise mit einem erfahrenen Rechtsanwalt Wien.
4. Dokumentation sichern
- Heben Sie Protokolle, Schriftsätze und E-Mails sorgfältig auf.
- Diese Unterlagen sind entscheidend, um später nachweisen zu können, was tatsächlich gesagt oder geschrieben wurde.
Häufige Fragen: Was Betroffene wirklich wissen wollen
Kann ich den gegnerischen Anwalt verklagen, wenn er im Prozess Unwahrheiten über mich sagt?
Das kommt darauf an. Solange der Anwalt im Rahmen der Prozessführung bleibt, also zum Streitgegenstand argumentiert und nicht wissentlich Falsches behauptet, ist eine Klage oft schwer durchzusetzen. Wird aber bewusst die Unwahrheit gesagt und ist dies nachweisbar, können Unterlassungs- und eventuell Schadenersatzansprüche bestehen. Eine genaue rechtliche Prüfung des Einzelfalls ist hier unverzichtbar. Ein Rechtsanwalt Wien kann Sie dazu beraten.
Gilt das Gesagte in Vergleichsverhandlungen als „privat“ oder ist das auch geschützt?
Der OGH stellt klar, dass auch Äußerungen im Rahmen von Verhandlungs- und Vergleichsgesprächen, die Teil des Verfahrens sind, unter diesen prozessualen Schutz fallen können – sofern sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen und nicht vorsätzlich unwahr sind. Sie sind also keineswegs „rechtsfreier Raum“, genießen aber denselben Funktionsschutz wie andere prozessuale Äußerungen.
Was ist, wenn die Aussage meinen Job gefährdet? Habe ich dann bessere Chancen?
Eine Aussage, die Ihren beruflichen Ruf und damit Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet, ist besonders sensibel. Dennoch gilt: Im Verfahren selbst sind rufrelevante Behauptungen nicht automatisch rechtswidrig, solange sie prozessbezogen und nicht vorsätzlich falsch sind. Je gravierender die Auswirkungen, desto genauer sollte geprüft werden, ob eine Grenze überschritten wurde und ob – etwa bei Äußerungen gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit – zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Holen Sie am besten frühzeitig Rat bei einem Rechtsanwalt Wien.
Wie unterscheide ich zwischen erlaubter „scharfer Formulierung“ und unzulässiger Rufschädigung?
Einige Anhaltspunkte:
- Bezug zum Verfahren: Dient die Aussage erkennbar dazu, den eigenen Standpunkt im Prozess zu stützen?
- Art der Aussage: Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung („X hat Y getan“) oder eine Wertung/Vermutung („Wir halten für wahrscheinlich, dass …“)?
- Wahrheitsgehalt: Gibt es objektive Anhaltspunkte, dass der Sprecher wusste, dass seine Behauptung falsch ist?
- Kontext: Wurde die Aussage im Gerichtssaal, in Schriftsätzen oder außerhalb (Medien, Social Media, gegenüber Dritten) gemacht?
Je mehr sich eine Aussage von einem sachlichen Prozessbezug entfernt und je klarer sie als bewusste Unwahrheit erkennbar ist, desto eher ist sie rechtlich angreifbar.
Rechtliche Einschätzung einholen: Lassen Sie sich nicht einschüchtern, aber handeln Sie überlegt
Wer im Verfahren mit scharfen Worten oder rufschädigenden Vermutungen konfrontiert wird, fühlt sich schnell persönlich angegriffen und hilflos. Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung des OGH vom 12.08.2026, 6 Ob 105/26y, dass auch im Gerichtssaal nicht alles erlaubt ist – insbesondere dann nicht, wenn bewusst Falsches verbreitet wird oder der Rahmen der Prozessführung klar überschritten wird.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Verfahrensrecht ist der Kanzlei Pichler bewusst, wie belastend solche Situationen sein können und wie wichtig eine nüchterne rechtliche Einordnung ist. Wenn Sie klären möchten, ob bestimmte Aussagen im oder rund um ein Verfahren noch von der zulässigen Prozessführung gedeckt sind oder bereits Ihre Rechte verletzen, sollten Sie dies rechtlich prüfen lassen. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt Wien, um Ihre Chancen zu besprechen.
Sie möchten wissen, ob und wie Sie gegen eine rufschädigende Äußerung vorgehen können – oder ob eine Reaktion eher schaden würde? Dann können Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren und einen Beratungstermin vereinbaren.
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