Oktober 12, 2026

Rufschädigende Aussagen [Rechtsanwalt Wien]

Rufschädigende Aussagen: Wann mehrere Ansprüche gemeinsam bewertet werden

Rufschädigende Aussagen können für Betroffene erhebliche Folgen haben. Aussagen über angebliche Verschwendung von Gemeindevermögen, Lügen in Gemeinderatssitzungen oder möglichen Amtsmissbrauch erreichen schnell ein großes Publikum. Wer sich dagegen rechtlich wehren möchte, denkt zunächst an die Frage: Ist die Aussage zulässig oder rechtswidrig?

In einem Verfahren kann jedoch eine weitere Frage entscheidend sein: Wie wird der Wert der geltend gemachten Unterlassungsansprüche berechnet? Davon kann abhängen, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof überhaupt zulässig ist.

Der OGH hat sich mit dieser prozessual wichtigen Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 auseinandergesetzt. In der Entscheidung OGH vom 23.10.2023, 6 Ob 145/23a ging es nicht um die endgültige Zulässigkeit der kritischen Äußerungen. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Frage, wie mehrere Beklagte und mehrere Aussagen bei der Bewertung des Streitwerts zu berücksichtigen sind. Zur Entscheidung.

Rufschädigende Aussagen: Der typische Konflikt zwischen Kritik, Vorwurf und Unterlassungsklage

Ausgangspunkt des Verfahrens waren mehrere kritische Aussagen über einen Bürgermeister. Unter anderem wurde behauptet, für ein Museum seien rund 500.000 Euro ausgegeben worden. Im Zusammenhang mit dem Abriss eines Pflegewohnhauses werde Gemeindevermögen vernichtet und es würden erhebliche Mieteinnahmen verloren gehen. Außerdem war von der Vernichtung „offensichtlich“ mehrerer Millionen Euro die Rede.

Darüber hinaus wurde dem Bürgermeister vorgeworfen, in Gemeinderatssitzungen zu lügen und potenzielle Investoren zu vertreiben. Sogar der Begriff „Amtsmissbrauch“ wurde in den Raum gestellt. Auch sein monatliches Einkommen von rund 8.000 Euro wurde thematisiert.

Die Klägerin verlangte, dass diese Aussagen oder sinngleiche Behauptungen künftig unterlassen werden. Zusätzlich begehrte sie einen Widerruf sowie die Veröffentlichung dieses Widerrufs. Zur vorläufigen Absicherung beantragte sie außerdem eine einstweilige Verfügung.

Das Erstgericht gab der Klägerin zunächst Recht. Das Berufungs- und Rekursgericht wies die Klage und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedoch ab. Die einzelnen Unterlassungsansprüche wurden jeweils mit höchstens 5.000 Euro bewertet. Dadurch war eine weitere Anrufung des OGH nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.

Warum der Streitwert für den Zugang zum OGH entscheidend sein kann

Bei einer Unterlassungsklage wegen ehrenrühriger oder kreditschädigender Aussagen geht es nicht zwingend um einen konkreten Geldbetrag. Das Gericht muss den objektiven beziehungsweise wirtschaftlichen Wert des Unterlassungsbegehrens schätzen.

Diese Bewertung ist keine bloße Formalität. Sie kann bestimmen, ob ein ordentliches Rechtsmittel an den OGH zulässig ist. Wird ein einzelner Anspruch mit höchstens 5.000 Euro bewertet, bestehen deutlich strengere Zugangshürden. Eine fehlerhafte oder zu niedrige Bewertung kann daher praktische Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben.

Entscheidend ist dabei nicht nur, wie viele Aussagen beanstandet werden. Auch die Zahl der Beklagten und ihre konkrete Rolle können eine Rolle spielen. Die Ansprüche müssen daher sorgfältig eingeordnet werden.

Was der OGH in 6 Ob 145/23a zu rufschädigenden Aussagen klargestellt hat

Der OGH gab dem Rekurs der Klägerin statt und hob den angefochtenen Beschluss auf. Das Gericht zweiter Instanz muss nun neuerlich prüfen, ob der Antrag auf Zulassung einer ordentlichen Revision beziehungsweise eines ordentlichen Revisionsrekurses zulässig ist.

Wichtig ist die Reichweite dieser Entscheidung: Der OGH hat nicht endgültig beurteilt, ob die kritischen Aussagen zulässig waren. Ebenso wurde nicht abschließend festgestellt, ob eine Ruf- oder Kreditschädigung vorlag. Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich die korrekte Bewertung und Zusammenrechnung der Ansprüche.

Mehrere Beklagte können gemeinsam zu beurteilen sein

Die drei Beklagten traten gemeinsam als Herausgeberinnen und Medieninhaberinnen derselben Druckschrift, Website und Facebook-Seite auf. Der OGH sah darin einen gemeinsamen tatsächlichen Grund für die Inanspruchnahme.

Die Beklagten waren damit sogenannte materielle Streitgenossen. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Ihre mögliche Verantwortung beruhte nicht auf völlig voneinander unabhängigen Vorgängen. Sie wurden vielmehr wegen ihres gemeinsamen Auftretens im Zusammenhang mit denselben Medien in Anspruch genommen.

Deshalb hätten die Ansprüche bei der Streitwertberechnung grundsätzlich gemeinsam für alle drei Beklagten bewertet werden müssen. Eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beklagten durfte in dieser Konstellation nicht ohne Weiteres dazu führen, dass der jeweilige Wert künstlich niedrig bleibt.

Mehrere Aussagen werden aber nicht automatisch zusammengerechnet

Anders ist die Frage bei mehreren beanstandeten Aussagen. Nur weil verschiedene Vorwürfe in einem Verfahren geltend gemacht werden, bilden sie nicht automatisch einen einzigen Anspruch mit einem zusammengerechneten Wert.

Maßgeblich ist unter anderem, ob die Aussagen für das Publikum als zusammenhängender Angriff erscheinen oder jeweils eigenständige Vorwürfe darstellen. Dabei können folgende Gesichtspunkte wichtig sein:

  • Wurden die Aussagen im selben Artikel oder Beitrag veröffentlicht?
  • Erfolgte die Veröffentlichung zur selben Zeit und am selben Ort?
  • Beziehen sich die Aussagen auf denselben konkreten Vorgang?
  • Versteht das Publikum die verschiedenen Formulierungen als einheitliche Botschaft?
  • Oder beruhen die Vorwürfe auf unterschiedlichen Tatsachen und Themen?

Im konkreten Verfahren betrafen die Äußerungen verschiedene Themen: Museumskosten, den Abriss eines Pflegewohnhauses, mögliche Mieteinnahmen, Investoren, Aussagen in Gemeinderatssitzungen und das Einkommen des Bürgermeisters. Deshalb konnte nicht ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass sämtliche Aussagen eine einheitliche Äußerung bildeten.

Der OGH verlangte somit eine differenzierte Betrachtung: Die Ansprüche gegen die gemeinsam auftretenden Beklagten mussten zunächst richtig zusammen bewertet werden. Bei den verschiedenen Aussagen war hingegen zu prüfen, ob sie tatsächlich in einem ausreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang standen.

Was bedeutet das für Betroffene und für Medien?

Wer sich gegen Veröffentlichungen wehren möchte

Betroffene sollten problematische Aussagen möglichst genau dokumentieren. Nicht nur der einzelne Satz ist wichtig. Auch sein Umfeld kann entscheidend sein.

  • Wortlaut der Aussage sichern
  • Datum und Ort der Veröffentlichung festhalten
  • Screenshot, Ausdruck oder Kopie des Beitrags anfertigen
  • Website, Zeitung, Social-Media-Seite oder sonstiges Medium dokumentieren
  • Zusammenhang mit anderen Aussagen sichern
  • Reaktionen, Reichweite und konkrete Auswirkungen festhalten

Eine Aussage kann anders beurteilt werden, wenn sie isoliert steht, als wenn sie Teil einer längeren Kampagne oder eines einheitlichen Beitrags ist. Auch die Frage, ob eine konkrete Tatsache behauptet oder lediglich eine zugespitzte Meinung geäußert wird, kann rechtlich bedeutsam sein.

Für Medieninhaber und Herausgeber

Wer gemeinsam eine Zeitung, Website oder Social-Media-Seite betreibt, sollte Verantwortlichkeiten klar regeln. Dazu gehören insbesondere Freigabeprozesse, Zuständigkeiten für Beiträge und die Prüfung besonders schwerwiegender Vorwürfe.

Die formale Beteiligung mehrerer Personen oder Gesellschaften beseitigt nicht automatisch das Risiko einer gemeinsamen rechtlichen Inanspruchnahme. Treten mehrere Beteiligte nach außen gemeinsam als Herausgeberinnen oder Medieninhaberinnen auf, kann dies auch für die prozessuale Bewertung relevant sein.

Für Personen, die öffentlich Kritik äußern

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass politische Kritik generell unzulässig wäre. Eine zugespitzte Meinung muss nicht denselben rechtlichen Maßstäben unterliegen wie eine konkrete, überprüfbare Tatsachenbehauptung.

Besonders sorgfältig sollten jedoch Aussagen formuliert werden, die den Eindruck eines nachprüfbaren Fehlverhaltens erwecken. Dazu zählen etwa Behauptungen, jemand lüge, begehe Amtsmissbrauch, vernichte Vermögen oder vertreibe Investoren. Vor einer Veröffentlichung sollte daher geprüft werden, worauf eine solche Aussage beruht und ob sie ausreichend belegt werden kann.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

  1. Veröffentlichung sichern: Speichern Sie den vollständigen Beitrag und nicht nur einzelne Textstellen.
  2. Verantwortliche feststellen: Dokumentieren Sie, wer als Autor, Herausgeber, Medieninhaber oder Betreiber auftritt.
  3. Aussagen trennen: Halten Sie fest, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und ob sie auf demselben Sachverhalt beruhen.
  4. Auswirkungen dokumentieren: Sammeln Sie Nachweise über Reichweite, Reaktionen, berufliche Nachteile oder sonstige Folgen.
  5. Frühzeitig rechtlich prüfen lassen: Lassen Sie beurteilen, ob Unterlassung, Widerruf oder eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen.
  6. Prozessuale Fragen beachten: Neben dem Inhalt der Aussagen müssen auch Beklagte, Veröffentlichungszusammenhang und Streitwert richtig eingeordnet werden.

Häufige Fragen zu rufschädigenden Aussagen und Streitwert

Kann ich gegen jede negative Aussage vorgehen?

Nein. Nicht jede scharfe Kritik ist rechtswidrig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung oder um eine unrichtige beziehungsweise unzulässige Tatsachenbehauptung handelt. Auch die Formulierung, der Zusammenhang und die Reichweite der Veröffentlichung spielen eine Rolle.

Werden mehrere Aussagen automatisch zu einem höheren Streitwert zusammengerechnet?

Nein. Die Aussagen müssen in einem ausreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Werden unterschiedliche, voneinander unabhängige Vorwürfe erhoben, kann eine getrennte Bewertung erforderlich sein.

Was bringt die gemeinsame Bewertung mehrerer Beklagter?

Wenn mehrere Beklagte aus demselben tatsächlichen Grund in Anspruch genommen werden, dürfen ihre Ansprüche nicht zwingend isoliert bewertet werden. Eine gemeinsame Bewertung kann für den Gesamtstreitwert und damit für die Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel entscheidend sein.

Hat der OGH in diesem Fall schon entschieden, dass die Aussagen rechtswidrig waren?

Nein. In der Entscheidung vom 23.10.2023, 6 Ob 145/23a, ging es ausschließlich um die Bewertung und Zusammenrechnung der Ansprüche. Eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der konkreten Aussagen wurde damit nicht getroffen.

Rechtsanwalt Wien bei öffentlichen Vorwürfen

Bei rufschädigenden Veröffentlichungen zählt oft jede Einzelheit: der genaue Wortlaut, der Veröffentlichungszusammenhang, die beteiligten Medieninhaber und die rechtliche Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Ebenso wichtig ist eine korrekte Einschätzung der Ansprüche und des Streitwerts.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene und Unternehmen durch jahrelange anwaltliche Praxis zu rechtlichen Fragen rund um öffentliche Äußerungen, Unterlassungsbegehren und die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen. Lassen Sie eine problematische Veröffentlichung möglichst früh prüfen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Rufschädigende Aussagen

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