Rücktritt als Geschäftsführer ohne klare Formalitäten? OGH stärkt Ansprüche auf Geschäftsführergehalt
Viele Gesellschafter-Geschäftsführer glauben, ein „informeller“ Rücktritt oder eine mündliche Einigung über eine Gehaltsreduktion würden ausreichen. In der Praxis führt genau das häufig zu massiven finanziellen Streitigkeiten – etwa wenn später Gewinnausschüttungen gekürzt oder mit angeblichen „Überbezügen“ verrechnet werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 (OGH vom 04.06.2025, 6 Ob 111/24b) genau mit so einer Konstellation zu befassen – und hat dabei zentrale Weichen gestellt: Wer weiterhin nach außen als Geschäftsführer auftritt und bezahlt wird, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft grundsätzlich als Geschäftsführer – mit allen Entgeltansprüchen. Informelle „Rücktrittsszenarien“ reichen nicht aus, um diese Ansprüche nachträglich zu kürzen oder mit Gewinnen zu verrechnen. Zur Entscheidung.
Typischer Konflikt: Wenn Rücktritt, Gehalt und Gewinnausschüttung durcheinandergeraten
Im entschiedenen Fall war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (KG) war. Der Betrieb: ein Schiliftunternehmen. Für das Jahr 2021 stand dem Kläger als Kommanditist eine Gewinnausschüttung von 9.000 Euro zu. Ausgezahlt wurden allerdings nur 3.100 Euro.
Die Begründung der GmbH: Der Kläger habe als Geschäftsführer von Dezember 2020 bis April 2021 monatlich 1.630 Euro bezogen, obwohl ihm angeblich nur 450 Euro zustanden. Insgesamt sei damit ein „Überbezug“ von 5.900 Euro entstanden. Diesen Betrag habe man mit der Gewinnausschüttung verrechnet – deshalb die Kürzung.
Der Kläger hielt dagegen: Er sei weiterhin Geschäftsführer gewesen und habe Anspruch auf das volle Geschäftsführergehalt. Die eigenmächtige Verrechnung mit der Gewinnausschüttung sei unzulässig. Er klagte die restlichen 5.900 Euro ein.
- Erste Instanz: sprach ihm nur 590 Euro zu.
- Berufungsgericht: stellte fest, dass der Kläger weiterhin Geschäftsführer war, und sprach die vollen 5.900 Euro zu.
- OGH: bestätigte das Berufungsgericht und wies die Revision der Beklagten ab.
Zusätzlich wurden die Beklagten zur Zahlung von 662,48 Euro an Kosten der Revisionsbeantwortung verurteilt.
Was hat der OGH konkret entschieden?
Der OGH stellte klar: Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum faktisch und rechtlich weiterhin Geschäftsführer – trotz einer behaupteten Rücktrittserklärung.
Entscheidend war, wie sich die Situation nach außen darstellte:
- Der Kläger trat weiterhin als Geschäftsführer auf.
- Er war im Firmenbuch weiterhin als Geschäftsführer eingetragen.
- Er unterzeichnete weiterhin für die Gesellschaft.
- Er erhielt weiterhin laufend das bisherige Geschäftsführerentgelt von 1.630 Euro monatlich.
Unter diesen Umständen gilt er im Verhältnis zur Gesellschaft als weiterhin tätig gewesener Geschäftsführer – mit Anspruch auf das entsprechende Entgelt. Eine nachträgliche Behauptung, es sei nur ein geringeres Gehalt „vereinbart“ gewesen oder der Kläger sei „eigentlich“ schon zurückgetreten, hatte keinen Erfolg.
Die daraus gezogene Konsequenz: Die einseitige Verrechnung des vermeintlichen „Überbezugs“ (5.900 Euro) mit der ihm zustehenden Gewinnausschüttung (9.000 Euro) war unzulässig. Der Kläger behielt seinen vollen Anspruch auf die Gewinnausschüttung, soweit er nicht bereits ausbezahlt worden war.
Besonderheit Einpersonen-GmbH: Formfrei, aber nicht folgenlos
Der Fall betraf eine Einpersonen-GmbH, also eine GmbH mit nur einem Gesellschafter. Hier ist rechtlich anerkannt:
- Der Wille des Alleingesellschafters kann formfrei erklärt werden – es braucht nicht zwingend eine notarielle Niederschrift oder einen aufwendigen Gesellschafterbeschluss.
- Entscheidend ist aber, wie sich dieser Wille nach außen manifestiert: Welche Erklärungen werden tatsächlich abgegeben? Was ist dokumentiert? Wie tritt die Gesellschaft gegenüber Dritten auf?
Der OGH betonte: Wer nach außen weiter als Geschäftsführer agiert, im Firmenbuch so eingetragen bleibt und weiter entsprechend bezahlt wird, kann sich gegenüber der Gesellschaft nicht einfach auf einen „inneren“ oder „informellen“ Rücktritt berufen, um das Gehalt nachträglich zu relativieren oder mit anderen Ansprüchen zu verrechnen.
Rücktritt und Rückdatierung: Warum „rückwirkend“ gefährlich ist
Ein weiterer wichtiger rechtlicher Punkt betrifft die Frage, ob ein Rücktritt von der Geschäftsführerfunktion rückwirkend möglich ist. Der OGH macht deutlich:
- Ein Rücktritt wirkt grundsätzlich ab Zugang der Erklärung oder ab dem dort klar festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft.
- Rückwirkende Rücktritte oder Rückdatierungen sind aus Gläubigerschutzgründen rechtlich heikel und in der Regel unzulässig.
Grund dafür: Gläubiger und Geschäftspartner müssen sich auf den Firmenbucheintrag und den tatsächlichen Auftritt verlassen können. Wer im Außenverhältnis als Geschäftsführer handelt, soll auch die damit verbundenen Verantwortungen (und Rechte) tragen. Eine nachträgliche „Korrektur“ durch Rückdatierung würde dieses Vertrauen untergraben.
Was bedeutet das in der Praxis für Gesellschafter und Geschäftsführer?
Die Entscheidung zeigt deutlich: Halbherzige, informelle Lösungen rächen sich – vor allem dann, wenn es um Geld geht. Einige typische Konstellationen:
1. „Ich trete eh zurück, aber mache noch ein bisschen weiter.“
Sie erklären mündlich den Rücktritt, bleiben aber im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen, unterschreiben weiter Verträge und lassen sich monatlich Ihr bisheriges Geschäftsführerentgelt auszahlen. Jahre später behauptet die Gesellschaft, Sie hätten zu viel bekommen und verrechnet diese Beträge mit Ihrem Gewinnanteil oder fordert sie zurück.
Nach der Linie des OGH stehen Ihre Chancen gut, das bezogene Entgelt zu behalten, wenn Ihr tatsächliches Auftreten klar zeigt: Sie waren weiterhin Geschäftsführer.
2. „Wir reduzieren dein Gehalt informell, schriftlich machen wir es später.“
Sie einigen sich mit der Gesellschaft „im Vertrauen“ auf eine Gehaltsreduktion, es gibt aber keine klare schriftliche Vereinbarung, keine nachvollziehbare Dokumentation und keine Anpassung der Buchhaltung. Später wird behauptet, Sie hätten monatelang zu viel verdient.
Ohne saubere Dokumentation und klare Vereinbarung kann sich die Gesellschaft im Streitfall schwer darauf berufen, dass Ihnen weniger Entgelt zustand.
3. „Wir verrechnen das schon mit deiner Gewinnausschüttung.“
Die Gesellschaft kürzt Ihre Gewinnausschüttung und beruft sich auf angebliche Überbezüge aus der Geschäftsführertätigkeit. Eine solche einseitige Verrechnung ist rechtlich nur sehr eingeschränkt zulässig und setzt einen tatsächlich bestehenden, klar nachweisbaren Gegenanspruch voraus.
Im vorliegenden Fall scheiterte genau so eine Verrechnung: Der behauptete Überbezug existierte rechtlich nicht, weil das volle Gehalt geschuldet war.
4. „Rücktritt rückwirkend, damit es für alle passt.“
Sie und die Gesellschaft sind sich einig, den Rücktritt „rückwirkend“ zu datieren, um etwaige Haftungs- oder Entgeltfragen zu „bereinigen“. Solche Rückdatierungen sind regelmäßig angreifbar – insbesondere, wenn Gläubigerinteressen betroffen sind oder der Firmenbucheintrag anderes zeigt.
Konkrete Handlungsempfehlungen: So vermeiden Sie teure Streitigkeiten
1. Rücktritt als Geschäftsführer klar und dokumentiert erklären
- Rücktritt stets schriftlich und mit eindeutigem Datum erklären.
- Adressat: die Gesellschaft, regelmäßig vertreten durch den/die Gesellschafter.
- Klaren Wirksamkeitszeitpunkt festlegen (z.B. „per 31.12.2026“), nicht rückwirkend.
2. Firmenbuch-Eintrag zeitnah anpassen
- Unverzügliche Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Firmenbuch.
- Darauf achten, dass der Rücktritt mit dem tatsächlichen Ausscheiden übereinstimmt.
- Keine „Schein-Eintragung“: Wer noch weiter faktisch führt, sollte auch formell eingetragen bleiben, bis eine wirkliche Übergabe erfolgt ist.
3. Geschäftsführergehalt und Änderungen schriftlich regeln
- Geschäftsführervertrag oder Beschluss zur Vergütung (auch in der Einpersonen-GmbH) schriftlich festhalten.
- Änderungen der Vergütung (Reduktion, Ruhendstellung, Streichung) klar dokumentieren; Datum, Umfang, Unterschriften.
- Buchhaltung entsprechend anpassen und Zahlungsflüsse konsistent gestalten.
4. Verrechnungen mit Gewinnausschüttungen prüfen
- Nicht einfach eigenmächtig Vergütungen mit Ausschüttungen verrechnen.
- Nur dann verrechnen, wenn ein echter, fälliger und belegbarer Gegenanspruch besteht.
- Im Zweifel rechtliche Beratung einholen, bevor Ausschüttungen gekürzt oder einbehalten werden.
5. Bei Unklarheiten rasch handeln
- Bestehen Differenzen über die Höhe des Geschäftsführergehalts, sollten diese sofort geklärt werden – nicht erst Jahre später.
- Dokumentieren Sie Ihre tatsächliche Tätigkeit: Unterschriften, E-Mails, Beschlüsse, laufende Vertretung nach außen.
- Wer faktisch führt, sollte sich nicht auf „eigentlich bin ich schon weg“ verlassen – das hilft im Streitfall selten.
FAQ: Häufige Fragen zur Geschäftsführerstellung und Vergütung
Ich habe meinen Rücktritt nur mündlich erklärt. Bin ich trotzdem noch Geschäftsführer?
Entscheidend ist, ob Ihr Rücktritt der Gesellschaft klar zugegangen ist und wie Sie danach aufgetreten sind. Wenn Sie weiterhin im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen sind, Verträge unterzeichnen, Entscheidungen treffen und bezahlt werden, spricht vieles dafür, dass Sie als Geschäftsführer gelten. Eine nur mündliche, nicht dokumentierte Erklärung reicht in der Praxis oft nicht, um die Funktion tatsächlich zu beenden.
Darf die GmbH einfach mein Geschäftsführergehalt mit meiner Gewinnausschüttung verrechnen?
Eine einseitige Verrechnung ist nur zulässig, wenn ein wirklicher, fälliger Gegenanspruch der Gesellschaft besteht. Wird aber – wie im Fall des OGH – zu Unrecht behauptet, Sie hätten „zu viel“ Gehalt bezogen, scheitert eine solche Verrechnung. Dann haben Sie weiterhin Anspruch auf die volle Gewinnausschüttung.
Ich habe nach meinem „Rücktritt“ noch weiter mitgearbeitet. Habe ich Anspruch auf Gehalt?
Ja, wenn Sie tatsächlich wie ein Geschäftsführer weitergearbeitet und nach außen so gehandelt haben, können Sie regelmäßig ein entsprechendes Entgelt verlangen. Die OGH-Entscheidung zeigt: Der tatsächliche Einsatz und das Auftreten nach außen sind für die Beurteilung zentral.
Reicht es, wenn wir uns „unter uns“ auf eine Gehaltsreduktion einigen?
Rein rechtlich können Vereinbarungen zwar formfrei getroffen werden, in der Praxis ist das aber extrem riskant. Ohne schriftliche Dokumentation und angepasste Buchhaltung entsteht später leicht Streit darüber, was wirklich vereinbart war. Aus Sicht der Beweislage ist eine klare schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen.
Rechtsanwalt Wien
Rechtliche Unterstützung in Wien: Klarheit schaffen, bevor es teuer wird
Unklare Rücktrittserklärungen, informelle Gehaltsabsprachen und eigenmächtige Verrechnungen mit Gewinnen führen regelmäßig zu Konflikten zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern und Gesellschaften. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Gesellschaftsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten.
Sind Sie von ähnlichen Fragen betroffen – etwa zu Ihrem Rücktritt als Geschäftsführer, zu Gehaltsverrechnungen oder zu Eintragungen im Firmenbuch? Dann lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen, bevor es zu kostspieligen Auseinandersetzungen kommt.
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