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Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN): faires Verfahren

Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN)

Fixpreis vereinbart – trotzdem „höhere Gewalt“? Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN): OGH stoppt Senat wegen Vorbefassung: So sichern Sie ein faires Verfahren

Einleitung

Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN): Stellen Sie sich vor: Sie streiten seit Monaten vor Gericht um viel Geld. Sie haben einen Vertrag mit Fixpreis, doch plötzlich verlangt die Gegenseite mehr – angeblich wegen „höherer Gewalt“. Das Erstgericht gibt Ihnen Recht, das Berufungsgericht hebt das Urteil auf. Nun geht es weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH). Und dann der Schock: Ein Richter, der bereits an der angefochtenen Vorentscheidung mitgewirkt hat, soll jetzt in der höheren Instanz wieder über Ihre Sache befinden. Das fühlt sich nicht fair an – und ist es auch nicht.

Genau hier setzt eine aktuelle Entscheidung des OGH an: Wer an der angefochtenen Entscheidung eines untergeordneten Gerichts mitgewirkt hat, darf in derselben Rechtssache in der höheren Instanz nicht mitentscheiden. Das ist kein Formalismus, sondern Schutzschirm für Ihre Verfahrensrechte: Unabhängigkeit, Unvoreingenommenheit und eine Entscheidung durch ein korrekt besetztes Gericht. Gerade hier gilt: Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN) schützt vor Vorbefassung.

Als erfahrene Prozesskanzlei in Wien setzt Pichler Rechtsanwalt GmbH Ihre Rechte konsequent durch – inhaltlich stark und verfahrensrechtlich wasserdicht. Bei Fragen oder für eine Ersteinschätzung: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at

Der Sachverhalt

Zwei Unternehmen geraten aneinander: Die Käuferin hatte mit der Verkäuferin einen Fixpreis vereinbart. Nach Vertragsabschluss forderte die Verkäuferin Nachzahlungen. Begründung: „höhere Gewalt“ habe die Kosten sprunghaft steigen lassen. Die Käuferin berief sich auf die klare Fixpreisabrede – das Risiko plötzlicher Preisänderungen dürfe nicht auf sie überwälzt werden.

Das Erstgericht wies die Klage der Verkäuferin ab. Das Berufungsgericht sah die Sache anders: Es hob das Urteil auf und verwies die Causa zur Ergänzung an die erste Instanz zurück. Zugleich ließ es den Rechtszug (Rekurs) zum OGH zu – eine Möglichkeit, bestimmte prozessuale Fragen vom Höchstgericht überprüfen zu lassen.

Als der OGH über den Rekurs entscheiden sollte, meldete ein Mitglied des dafür zuständigen Senats, dass er an der vorangegangenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt hatte. Das ist heikel: In derselben Rechtssache nochmals – nun in höherer Instanz – zu entscheiden, bedeutet, die eigene Entscheidung (zumindest mittelbar) zu überprüfen. Genau das will das Gesetz verhindern. In solchen Fällen greift der Grundsatz: Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN).

Der OGH musste daher vorab klären: Darf dieser Richter im OGH-Senat mitentscheiden oder ist er ausgeschlossen? Das Höchstgericht entschied – und das ist für alle Verfahrensbeteiligten von großer Bedeutung.

Die Rechtslage

Das österreichische Verfahrensrecht kennt zwei Ebenen, um die Unparteilichkeit und die richtige Besetzung von Gerichten zu sichern:

  • Gesetzlicher Ausschluss („Ausschlussgründe“): Liegt ein gesetzlich definierter Fall vor, darf die Richterin/der Richter nicht entscheiden. Das Gericht hat diesen Mangel von Amts wegen zu beachten. Ein zentraler Ausschlussgrund ist in § 20 Abs 1 Z 5 Jurisdiktionsnorm (JN) geregelt:
    „Richter sind ausgeschlossen, wenn sie an der angefochtenen Entscheidung eines untergeordneten Gerichtes teilgenommen haben.“
    Vereinfacht: Wer unten mitentschieden hat, darf oben nicht prüfen. Das entspricht exakt dem Fokus: Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN).
  • Ablehnung wegen Befangenheit („Besorgnis der Befangenheit“): Subjektive Zweifel an der Unparteilichkeit (z. B. enge persönliche Beziehungen, Vorbefassung außerhalb des Gesetzeskatalogs, voreingenommene öffentliche Äußerungen). Diese Gründe sind geltend zu machen – regelmäßig „ohne Verzug“ ab Kenntnis (vgl. §§ 21 ff JN). Das Gericht entscheidet dann über den Ablehnungsantrag.

Wesentliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die richtige Besetzung:

  • Nichtigkeit wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung: Wirkt ein ausgeschlossener Richter an einer Entscheidung mit, liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor. In Zivilverfahren ist dies ein Nichtigkeitsgrund (vgl. § 477 Abs 1 Z 2 ZPO) – die Entscheidung ist anfechtbar und kann aufgehoben werden.
  • Amtswegige Prüfung: Ausschlussgründe sind so schwerwiegend, dass sie das Gericht selbst prüfen muss. Zusätzlich besteht eine Offenbarungspflicht der Richterinnen und Richter: Sie haben mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe bekanntzugeben.
  • Rügeobliegenheit der Parteien: Auch wenn Ausschlussgründe amtswegig zu beachten sind, sollten Parteien – vertreten durch ihre Rechtsanwältin/ihren Rechtsanwalt – jeden Verdacht einer Fehlbesetzung sofort anzeigen. Das beschleunigt die Korrektur und verhindert kostspielige Verzögerungen. Praktisch wichtig: Wenn Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN) naheliegt, sollte die Information ohne Zeitverlust in den Akt.

Wichtig für den vorliegenden Fall: Der OGH hatte nicht über die Preisanpassung („Fixpreis vs. höhere Gewalt“) zu entscheiden, sondern ausschließlich über die richtige Besetzung seines Senats. Die materielle Frage wird erst im fortgesetzten Verfahren, nach korrekter Senatsbesetzung, geprüft.

Die Entscheidung des Gerichts

Der OGH stellte klar: Das Senatsmitglied, das an der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts mitgewirkt hatte, ist für die OGH-Entscheidung ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs 1 Z 5 JN. Niemand soll seine eigene (Vor‑)Entscheidung kontrollieren – dieses Prinzip sichert die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Justiz. Kurz: Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN).

Folge: Das Verfahren wird vor einem korrekt besetzten Senat fortgesetzt. Inhaltlich zur Preisfrage hat der OGH nichts entschieden. Es ging ausschließlich um die Zusammensetzung des entscheidenden Gremiums. Damit bleibt die Tür für eine sachliche Klärung der Vertrags- und Risikofrage im weiteren Verfahrensgang offen.

Zur Entscheidung: OGH-Entscheidung im RIS.

Praxis-Auswirkung

Was bedeutet das für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen konkret? Drei typische Situationen:

  • 1) Bauvertrag mit Fixpreis – Kostenexplosion: Ihr Unternehmen hat einen Fixpreis vereinbart. Der Auftragnehmer verlangt später Mehrkosten wegen „Lieferkettenproblemen“ oder „höherer Gewalt“. Nach erstem Obsiegen hebt das Berufungsgericht auf. Beim weiteren Rechtszug entdecken Sie, dass ein OGH-Mitglied zuvor im Berufungssenat saß. Ergebnis: Dieser Richter ist automatisch ausgeschlossen. Wird das rasch klargestellt, vermeiden Sie eine spätere Aufhebung wegen Fehlbesetzung – Ihr Verfahren bleibt rechtssicher. Hier ist der Hebel oft: Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN).
  • 2) Familienrechtliche Auseinandersetzung – Start in die nächste Instanz: Sie bekämpfen eine berufungsgerichtliche Entscheidung. Wechselt eine Richterin in der Zwischenzeit an ein Höchstgericht und taucht im für Ihren Fall zuständigen Senat auf, muss sie wegen Vorbefassung ausscheiden. Ihre Sache wird von einem unvoreingenommenen Spruchkörper behandelt – Stichwort Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN).
  • 3) Miet- und Bestandrecht – spätes Aufdecken eines Fehlers: Wird eine unzulässige Mitwirkung erst nach der Entscheidung bekannt, kann diese als nichtig angefochten werden. Das spart zwar die inhaltliche Wiederholung nicht, verhindert aber, dass eine in fehlerhafter Besetzung ergangene Entscheidung Rechtskraft entfaltet. Besser: frühzeitig prüfen und unverzüglich rügen.

Chancen:

  • Starkes Verfahrensgrundrecht: Ihre Sache muss von einem korrekt besetzten, unvoreingenommenen Gericht entschieden werden. Vorbefasste Richter sind draußen. Das wird in der Praxis genau über Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN) abgesichert.

Risiken:

  • Verzögerungen und Mehrkosten: Wird eine falsche Besetzung erst spät erkannt, drohen Zeitverlust und zusätzliche Kosten – bis hin zur Aufhebung und Neuentscheidung.

Ihr Handlungsbedarf:

  • Besetzung prüfen: Achten Sie (gemeinsam mit Ihrer Rechtsvertretung) auf die Senatsbesetzung, insbesondere bei Rechtsmitteln. Namen lassen sich aus Beschlüssen/Urteilen und Gerichtsbeschlüssen entnehmen.
  • Unverzüglich rügen: Wird Ihnen bekannt, dass eine Richterin/ein Richter bereits an der angefochtenen Entscheidung beteiligt war, sofort schriftlich anzeigen. Gerade wenn Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN) im Raum steht, kann rasches Handeln teure Schleifen vermeiden.
  • Unterscheiden:Ausschluss“ (gesetzlich zwingend, z. B. Mitwirkung an der Vorentscheidung) vs. „Befangenheit“ (subjektive Zweifel). Ausschluss prüft das Gericht amtswegig; Befangenheit ist fristnah zu rügen.

Hinweis zur Sachebene: Diese OGH-Entscheidung trifft keine Aussage dazu, ob bei einem vereinbarten Fixpreis überhaupt Raum für eine Preisanpassung wegen „höherer Gewalt“ bleibt. Das hängt von der konkreten Vertragsgestaltung (z. B. Preisanpassungs- oder Risikoallokationsklauseln), den Umständen und der Rechtsprechung zur Störung der Geschäftsgrundlage ab. Die inhaltliche Klärung folgt erst im fachlich korrekten Verfahren.

Sie möchten wissen, wie sich diese Grundsätze in Ihrem Vertrag oder Prozess auswirken? Pichler Rechtsanwalt GmbH berät Sie proaktiv, prüft Gerichtsbesetzungen und wahrt Ihre Rechte – telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at

FAQ Sektion

1) Wie erkenne ich, ob ein Richter ausgeschlossen ist?

Ein Ausschluss liegt vor, wenn ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist – hier insbesondere, wenn die Richterin/der Richter an der angefochtenen Entscheidung eines untergeordneten Gerichts mitgewirkt hat (§ 20 Abs 1 Z 5 JN). Praktisch prüfen Sie:

  • Namen vergleichen: Wer hat die angefochtene Entscheidung unterzeichnet? Wer ist für das Rechtsmittelgericht (z. B. OGH-Senat) angekündigt bzw. in der Entscheidung genannt?
  • Offenlegung beachten: Richterinnen und Richter müssen von sich aus mögliche Ausschlussgründe anzeigen. Verlassen Sie sich jedoch nicht ausschließlich darauf – doppelte Kontrolle schützt.
  • Früh rügen: Sobald Ihnen eine mögliche Vorbefassung auffällt, teilen Sie dies schriftlich mit. Bei gesetzlichem Ausschluss handelt das Gericht amtswegig – Ihre Rüge beschleunigt die Korrektur. Besonders klar ist das bei Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN).

2) Was ist der Unterschied zwischen Ausschluss und Befangenheit?

Ausschluss bedeutet: Das Gesetz ordnet zwingend an, dass eine Richterin/ein Richter nicht entscheiden darf (z. B. Mitwirkung an der Vorentscheidung, bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse). Die Folge ist automatisch; das Gericht muss tätig werden – auch ohne Antrag.

Befangenheit (Besorgnis der Befangenheit) meint: Es gibt berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit im Einzelfall (z. B. enge persönliche Beziehungen, vorgefasste Meinungen). Diese Gründe sind durch die Partei via Ablehnungsantrag geltend zu machen – regelmäßig unverzüglich ab Kenntnis (§§ 21 ff JN). Das Gericht entscheidet, ob tatsächlich eine Befangenheit vorliegt.

In beiden Fällen gilt: Frühzeitiges Handeln schützt vor Verzögerungen und Nichtigkeitsrisiken.

3) Was passiert, wenn ein ausgeschlossener Richter trotzdem mitwirkt?

Wirkt ein ausgeschlossener Richter an einer Entscheidung mit, droht ein schwerer Verfahrensfehler. In Zivilverfahren ist das ein Nichtigkeitsgrund (vgl. § 477 Abs 1 Z 2 ZPO): Die Entscheidung ist anfechtbar und kann aufgehoben werden. Das führt häufig zu erneuter Verhandlung und Entscheidung in korrekter Besetzung – mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand.

Daher unsere Empfehlung: Proaktive Besetzungsprüfung und sofortige Rüge bei Zweifeln. Je früher der Fehler bereinigt wird, desto geringer die Folgekosten.

4) Heißt das, dass „Fixpreis“ immer feststeht – auch bei höherer Gewalt?

Nicht zwingend. Ein Fixpreis bedeutet zunächst, dass das Preisrisiko grundsätzlich beim Verkäufer bzw. Auftragnehmer liegt. Ob dennoch eine Anpassung möglich ist, hängt von:

  • Vertragsklauseln: Preisanpassungsklauseln, „höhere Gewalt“-Regelungen, Risikoallokation.
  • Gesetz und Rechtsprechung: Etwa zur Störung der Geschäftsgrundlage oder Unmöglichkeit.
  • Einzelfallumständen: Vorhersehbarkeit, Zurechenbarkeit, Mitwirkungspflichten.

Die hier besprochene OGH-Entscheidung betrifft nur die richtige Gerichtsbesetzung. Die inhaltliche Preisfrage wird erst in einem nächsten Schritt entschieden – und sollte sorgfältig juristisch aufbereitet werden.

5) Muss ich für den Ausschluss einen Antrag stellen – oder prüft das Gericht von selbst?

Bei Ausschlussgründen (wie § 20 Abs 1 Z 5 JN) prüft das Gericht von Amts wegen. Dennoch ist es sinnvoll, den Umstand sofort zu melden, sobald Sie ihn erkennen. Bei der Besorgnis der Befangenheit ist ein frühzeitiger Ablehnungsantrag erforderlich, sonst riskieren Sie Präklusion.

Rechtsanwalt Wien: So unterstützen Sie Pichler Rechtsanwalt GmbH

Wir vereinen materiell-rechtliche Expertise mit präziser Verfahrensführung – ein entscheidender Vorteil in streitigen Auseinandersetzungen:

  • Besetzungs-Check: Wir prüfen Senats- und Spruchkörperbesetzungen systematisch – von der ersten Instanz bis zum OGH.
  • Sofortmaßnahmen: Bei Ausschluss- oder Befangenheitsanzeichen leiten wir umgehend die richtigen Schritte ein – schriftliche Hinweise, Ablehnungsanträge, Rechtsmittel. Wenn Richter ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 5 JN) relevant ist, wird das sauber und rasch aufgegriffen.
  • Strategie bei Fixpreis- und „höhere Gewalt“-Klauseln: Wir analysieren Verträge, entwickeln Beweis- und Prozessstrategien und setzen Ihre Rechte konsequent durch – ob Kläger- oder Beklagtenseite.

Sichern Sie sich jetzt eine fundierte Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at – Pichler Rechtsanwalt GmbH, Wien.

Rechtshinweis: Diese Ausführungen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Jede Causa ist anders – wir beraten Sie maßgeschneidert und zielorientiert.


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