Mail senden

Jetzt anrufen!

Revisionsrekurs Unterhalt: 30.000 Euro & 36-fach-Regel

Revisionsrekurs Unterhalt

Unterhalt und OGH: Revisionsrekurs Unterhalt nur über 30.000 Euro – was wirklich zählt

Der Revisionsrekurs Unterhalt zum OGH ist in Unterhaltssachen oft versperrt – und zwar aus einem simplen Grund: Der maßgebliche Streitwert wird regelmäßig falsch verstanden. Wer hier danebenliegt, riskiert, am Höchstgericht gar nicht gehört zu werden. Jüngst hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass in Unterhaltssachen für die OGH-Zulässigkeit nicht die gesamten Nachzahlungen, sondern primär der laufende, noch strittige Monatsbetrag zählt – vervielfacht mit 36.

Typisches Szenario aus der Praxis

Ein Vater zahlt seit 2021 monatlich 550 Euro Kindesunterhalt. Später fordert das Kind höhere Beträge: erst kleine Erhöhungen für 2021/2022, dann deutlich mehr ab 2023 und 2024. Das Erstgericht gibt der Erhöhung vollständig statt und rechnet bis Ende 2024 einen Rückstand von 6.931 Euro aus. In der zweiten Instanz reduziert das Rekursgericht die Erhöhungen teilweise und legt den laufenden Unterhalt ab 2024 mit 740 Euro fest. Einen ordentlichen Revisionsrekurs lässt es nicht zu.

Der Vater reagiert: Er stellt eine Zulassungsvorstellung (also den Antrag, den Revisionsrekurs doch zuzulassen) und verbindet diese – wie vorgeschrieben – mit einem ordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht leitet die Akten irrtümlich direkt an den OGH weiter. Der OGH erklärt sich für die Zulassungsvorstellung nicht zuständig und schickt alles zurück: Zuständig ist das Rekursgericht. Außerdem: Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt hier nicht in Betracht, weil der maßgebliche Wert unter 30.000 Euro liegt.

Was zählt für den OGH-Zugang beim Revisionsrekurs Unterhalt wirklich?

Entscheidend ist in Unterhaltssachen grundsätzlich der 36‑fache Betrag des monatlichen, in der zweiten Instanz noch strittigen laufenden Unterhalts. Es geht also um den laufenden Differenzbetrag, nicht um die gesamte Unterhaltshöhe und schon gar nicht um aufgelaufene Rückstände.

  • Strittig ist oft nur die Erhöhungsdifferenz: Geht es – wie häufig – „nur“ um eine Anhebung, zählt für die Wertberechnung die monatliche Differenz zwischen zuletzt festgesetztem und begehrtem Betrag, die in der zweiten Instanz noch offen war.
  • 36-fach-Regel: Dieser noch strittige Monatsbetrag wird mit 36 multipliziert. Daraus ergibt sich der für den OGH relevante Wert.
  • Rückstände bleiben außen vor: Fällige Nachzahlungen (Rückstände) erhöhen den maßgeblichen Wert nicht. Sie werden nicht mitgerechnet.

Im oben beschriebenen Fall war letztlich eine Erhöhung um 310 Euro pro Monat strittig. 36 x 310 Euro = 11.160 Euro. Das liegt deutlich unter der 30.000‑Euro‑Schwelle. Konsequenz: Kein außerordentlicher Revisionsrekurs Unterhalt zum OGH.

Der richtige Verfahrensweg: Zulassungsvorstellung beim Rekursgericht

Liegt der Wert unter 30.000 Euro und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen, bleibt nur ein Weg:

  • Zulassungsvorstellung beim Rekursgericht stellen,
  • und diese zwingend mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbinden.

Wichtig: Der OGH entscheidet nicht über die Zulassungsvorstellung. Geht der Antrag fälschlich direkt an den OGH, wird zurückverwiesen – es geht Zeit verloren, Fristen drohen zu verstreichen.

Was bedeutet das für Betroffene konkret?

  • Erhöhungsverfahren mit „kleiner“ Differenz: Streiten Sie nur über eine Anhebung von z. B. 200 Euro monatlich, liegt der OGH-Wert bei 36 x 200 = 7.200 Euro – weit unter 30.000 Euro. Der OGH ist damit regelmäßig nicht erreichbar.
  • Hohe Rückstände täuschen: Selbst wenn sich 10.000 Euro Rückstand angesammelt haben, ändert das an der Wertberechnung nichts. Rückstände zählen für die OGH-Schwelle nicht.
  • Teilweise Reduktion durch die zweite Instanz: Ist nach dem Rekursgericht nur noch ein Teil der Erhöhung offen, zählt nur dieser Restdifferenzbetrag für die 36-fach-Rechnung.
  • Mehrere Zeiträume, unterschiedliche Beträge: Maßgeblich ist der in der letzten Instanz aktuell noch strittige laufende Monatsbetrag. Frühere, bereits geklärte Monate erhöhen den Wert nicht.

Checkliste: So vermeiden Sie teure Umwege

  • Strittigen Betrag präzise ermitteln: Geht es um den gesamten Unterhalt oder nur um die Erhöhungsdifferenz? Maßgeblich ist, was in der zweiten Instanz noch offen war.
  • Wert richtig berechnen: 36 x strittige monatliche Erhöhung. Keine Rückstände einrechnen.
  • Richtig adressieren: Unter 30.000 Euro und ohne Zulassung durch das Rekursgericht: Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs. Nicht an den OGH schicken.
  • Fristen einhalten: Die Fristen sind kurz. Formfehler (falsche Adresse, fehlende Beilagen, unklare Anträge) kosten Zeit und können Ansprüche vereiteln.
  • Beweisführung frühzeitig sichern: Einkommen, Bedarf, Sonderbedarfe, Betreuungssituation – je besser die Unterlagen schon im Erst- und Rekursverfahren, desto weniger Anlass besteht, den OGH bemühen zu müssen.
  • Strategisch denken: Weil der Zugang zum OGH oft versperrt ist, entscheidet in vielen Fällen die Qualität der Argumentation vor erster und zweiter Instanz.

FAQ: Häufige Fragen rund um Revisionsrekurs Unterhalt, Streitwert und OGH

Zählen Unterhaltsrückstände mit, um die 30.000‑Euro‑Grenze zu knacken?

Nein. Für die OGH-Zulässigkeit kommt es grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag des laufenden, noch strittigen Monatsunterhalts an. Rückstände werden nicht mitgerechnet.

Wohin schicke ich die Zulassungsvorstellung?

An das Rekursgericht, das den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat. Der OGH entscheidet über die Zulassungsvorstellung nicht. Ein falscher Adressat führt zu Verzögerungen.

Außerordentlicher Revisionsrekurs – geht das nicht immer?

In Unterhaltssachen mit einem maßgeblichen Wert unter 30.000 Euro kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs regelmäßig nicht in Betracht, wenn die zweite Instanz den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat. Der richtige Weg ist die Zulassungsvorstellung beim Rekursgericht – verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs.

Warum 36‑fach? Was hat es mit der Multiplikation auf sich?

Die Rechtsprechung zieht bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen den 36-fachen Monatsbetrag als Bewertungsmaßstab heran. In Unterhaltssachen zählt dabei der noch strittige laufende Betrag. Das ist gelebte Praxis – und entscheidend für die Frage, ob der OGH angerufen werden darf.

Fazit: Sorgfältig rechnen, richtig adressieren, Fristen wahren

Wer Unterhaltsentscheidungen der zweiten Instanz bekämpfen will, muss zuerst den Wert korrekt bestimmen: 36 x strittige monatliche Erhöhung, ohne Rückstände. Liegt der Wert unter 30.000 Euro und wurde der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen, führt der Weg ausschließlich über die Zulassungsvorstellung beim Rekursgericht, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs. Der OGH entscheidet darüber nicht – und weist falsch adressierte Anträge zurück.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Revisionsrekurs Unterhalt

Wenn es um den Revisionsrekurs Unterhalt, die 30.000‑Euro‑Schwelle und die korrekte 36‑fach-Berechnung geht, entscheiden Details über den zulässigen Rechtsmittelweg. Maßgeblich sind insbesondere der in der zweiten Instanz noch strittige laufende Differenzbetrag, die richtige Adressierung (Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht) und die Einhaltung der Fristen. Wer hier falsch rechnet oder falsch einbringt, verliert oft Zeit – und damit im Ergebnis Chancen.

Jetzt rechtssicher vorgehen

Sie stehen vor einer Unterhaltsanpassung oder wollen eine Entscheidung der zweiten Instanz anfechten? Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die Fallstricke bei Streitwert, Fristen und Adressierung. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Sie strukturiert zu Chancen, Risiken und zum richtigen Rechtsmittelweg – damit keine Zeit und kein Geld verloren geht.

Zur Entscheidung: OGH-Entscheidung im RIS.

Sind Sie betroffen? Lassen Sie Ihre Optionen und die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses rasch prüfen: 01/5130700 oder wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe bei Unterhaltsverfahren?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.