Rechtsschutzversicherung COVID-19, Katastrophenklausel & Rechtsschutzversicherung: Wann die Deckung leer ausgeht
Viele Versicherte wissen nicht, dass …
… ihre Rechtsschutzversicherung COVID-19 sie gerade in besonders dramatischen Fällen im Stich lassen kann. Etwa dann, wenn ein geliebter Mensch an COVID‑19 verstirbt und Betroffene den Staat wegen behaupteter Fehler der Behörden klagen wollen – und die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme verweigert.
Genau um eine solche Konstellation ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 25.01.2023, 7 Ob 196/22g). Diese Entscheidung aus dem Jahr 2023 zeigt sehr deutlich, wie weit sogenannte Katastrophen‑Ausschlüsse in Rechtsschutzversicherungen reichen können – und warum viele Versicherte damit nicht rechnen. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Amtshaftungsklage nach COVID‑19-Todesfall
Eine Frau verlor Ende Februar/Anfang März 2020 ihren Ehemann, der an COVID‑19 verstorben sein soll. Sie war überzeugt, dass Behörden durch mangelhafte Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zum Tod ihres Mannes beigetragen hätten. Deshalb wollte sie den Staat mit einer Amtshaftungsklage auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.
Dafür beantragte sie Deckung bei ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie wollte, dass die Versicherung die Kosten des Amtshaftungsverfahrens übernimmt – Gerichtskosten, Anwaltskosten, allfällige Sachverständigenkosten.
Doch die Versicherung lehnte ab. Die Begründung: In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB 2013) sei festgelegt, dass kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten besteht, die mit „Ausnahmesituationen“ oder „Katastrophen“ im Zusammenhang stehen. Der Versicherer war der Ansicht, dass die COVID‑19‑Pandemie genau eine solche Katastrophe darstellt – und deshalb kein Schutz besteht.
Die Frau klagte daraufhin ihre Rechtsschutzversicherung auf Deckung. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Versicherung recht. Schließlich landete die Sache beim Obersten Gerichtshof.
Was hat der OGH entschieden? Rechtsschutzversicherung COVID-19
Der OGH hat die Revision der Klägerin abgewiesen. Die Rechtsschutzversicherung musste für das Amtshaftungsverfahren nicht aufkommen.
Im Kern stellte das Höchstgericht fest:
- Die in den ARB 2013 enthaltene Definition von „Katastrophe“ ist so weit formuliert, dass die COVID‑19‑Pandemie im Frühjahr 2020 darunter fällt.
- Zudem besteht zwischen der Pandemie und dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ein ursächlicher und adäquater Zusammenhang.
- Damit greift der vertraglich vereinbarte Katastrophenausschluss – und der Rechtsschutzversicherer ist leistungsfrei.
Die Klägerin blieb nicht nur auf den Kosten des Amtshaftungsverfahrens sitzen, sondern musste auch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Warum durfte die Versicherung das überhaupt ausschließen?
Rechtsschutzversicherungen sind keine „Rundum-Sorglos-Pakete“ für jede denkbare Streitigkeit. Versicherer dürfen bestimmte Risiken von vornherein ausnehmen – vor allem solche, die kaum kalkulierbar sind oder im Extremfall massenhaft auftreten können.
Dazu zählen aus Sicht der Versicherer vor allem:
- Großflächige Naturkatastrophen
- Kriege, Unruhen, Terrorereignisse
- Gesamtgesellschaftliche Ausnahmesituationen wie Pandemien
Wesentlich ist dabei die Frage, wie diese Ausschlüsse in den Allgemeinen Bedingungen formuliert sind und wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht. Diesem Maßstab folgt der OGH regelmäßig:
- Unklare Formulierungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Versicherers.
- Ist eine Klausel aber ausreichend klar und nachvollziehbar, ist sie grundsätzlich wirksam.
Im vom OGH geprüften Fall waren die ARB 2013 so gestaltet, dass der Begriff „Katastrophe“ sehr weit gefasst war. Der Gerichtshof bejahte, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer daraus erkennen kann, dass eine weltweite Pandemie, die binnen kürzester Zeit massiv in das öffentliche Leben eingreift, als „Katastrophe“ im Sinn dieser Klausel anzusehen ist.
Was bedeutet „Zusammenhang mit der Katastrophe“?
Damit der Ausschluss tatsächlich greift, reicht es nicht, dass irgendwo das Wort „Katastrophe“ im Vertrag steht. Es muss auch ein Zusammenhang zwischen der Katastrophe und dem konkreten Rechtsstreit bestehen.
Der OGH unterscheidet dabei zwei Ebenen:
- Ursächlicher Zusammenhang (conditio sine qua non): Wäre ohne die Pandemie der konkrete Amtshaftungsanspruch überhaupt entstanden? Im Fall der Klägerin: Ihre Vorwürfe richteten sich direkt gegen das Krisenmanagement der Behörden während der COVID‑19‑Pandemie. Ohne Pandemie kein solcher Amtshaftungsanspruch – also besteht ein ursächlicher Zusammenhang.
- Adäquater Zusammenhang: Ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung typisch oder naheliegend, dass aus einer Pandemie solche Streitigkeiten erwachsen? Der OGH bejahte das: Fehler oder Unterlassungen der Behörden in einer Gesundheitskrise führen erfahrungsgemäß zu Amtshaftungsansprüchen. Diese liegen daher „im Rahmen des Üblichen“.
Beide Voraussetzungen sah der OGH erfüllt. Damit fiel der gesamte Rechtsstreit unter den Katastrophenausschluss der ARB 2013. Ein Deckungsanspruch der Klägerin gegen ihre Rechtsschutzversicherung bestand nicht.
Was heißt das für Versicherte in der Praxis?
Die Entscheidung zeigt deutlich: Eine bestehende Rechtsschutzversicherung bedeutet nicht, dass jede – noch so verständliche oder emotionale – Klage automatisch durch den Versicherer finanziert wird. Besonders bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pandemien oder anderen Großschadensereignissen ist Vorsicht geboten.
Typische Konstellationen, in denen Ausschlüsse greifen können
- Amtshaftung wegen COVID‑19-Maßnahmen
Etwa Klagen gegen den Staat wegen Quarantäneanordnungen, Betriebsschließungen oder unzureichender Schutzmaßnahmen. Viele Versicherer berufen sich hier auf Katastrophen‑ oder Hoheitsrechts‑Ausschlüsse. - Schadenersatz nach behördlichen Eingriffen
Ein Betrieb ist durch Lockdowns, Betretungsverbote oder Reisebeschränkungen schwer geschädigt und will die Republik klagen. Die Rechtsschutzdeckung kann aufgrund von Katastrophen- oder Pandemie-Klauseln versagt werden. - Streitigkeiten mit Bezug zu anderen Großschadenslagen
Auch bei Naturkatastrophen (Hochwasser, großflächige Sturmschäden) oder ähnlichen Ausnahmesituationen finden sich häufig vertragliche Ausschlüsse in den ARB, die rechtliche Auseinandersetzungen im Umfeld dieser Ereignisse ausnehmen. - Versicherungsverträge mit Pandemieklauseln
Neben Rechtsschutzversicherungen enthalten inzwischen auch viele andere Versicherungsprodukte (z. B. Betriebsunterbrechungsversicherungen) ausdrückliche Pandemie- oder Epidemie‑Ausschlüsse. Streitigkeiten darüber, ob diese Klauseln wirksam sind, sind komplex und risikobehaftet.
Was sollten Betroffene konkret tun?
Wer überlegt, wegen COVID‑19 oder einer anderen Katastrophensituation zu klagen, sollte nicht erst kurz vor Klagseinbringung an seine Rechtsschutzversicherung COVID-19 denken. Frühzeitiges Handeln ist entscheidend.
Checkliste: So gehen Sie sinnvoll vor
- 1. Versicherungsunterlagen zusammensuchen
Holen Sie Ihre Polizze, die maßgeblichen ARB (z. B. ARB 2013) und etwaige Sonderbedingungen hervor. Nur auf Basis der konkreten Vertragslage lässt sich beurteilen, ob ein Ausschluss greift. - 2. Bedingungen auf Katastrophen-/Pandemie-Ausschlüsse prüfen
Achten Sie auf Begriffe wie „Katastrophe“, „Ausnahmesituation“, „Epidemie“, „Pandemie“, „Hoheitsakte“ oder „hoheitliche Maßnahmen“. Häufig verstecken sich Ausschlüsse in längeren Katalogen von Risikoausschlüssen. - 3. Schriftliche Deckungsanfrage an den Versicherer stellen
Beschreiben Sie den geplanten Rechtsstreit kurz und konkret und ersuchen Sie um eine Deckungszusage. Verlassen Sie sich nicht auf telefonische Auskünfte. Eine schriftliche Antwort schafft Beweissicherheit. - 4. Ablehnung nicht einfach hinnehmen
Lehnt die Versicherung ab, heißt das nicht, dass diese Entscheidung in jedem Fall rechtlich richtig ist. In Einzelfällen können Klauseln intransparent sein oder falsch interpretiert werden. Lassen Sie die Begründung juristisch prüfen. - 5. Fristen im Auge behalten
Sowohl in Ihrem Versicherungsvertrag als auch im Amtshaftungsrecht und im allgemeinen Schadenersatzrecht laufen Verjährungs‑ und Klagsfristen. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen endgültig seine Ansprüche. - 6. Alternativen zur Rechtsschutzdeckung abklären
Fällt der Rechtsschutz aus, können andere Möglichkeiten in Betracht kommen:- Verfahrenshilfe (bei geringem Einkommen und Vermögen)
- Prozessfinanzierer in geeigneten Fällen
- Honorarvereinbarungen, Ratenzahlungen oder Kostenlösungen mit Ihrem Rechtsanwalt
- 7. Bei Neuabschluss genauer hinsehen
Wenn Sie künftig eine Rechtsschutzversicherung abschließen oder umstellen, achten Sie auf die Formulierungen zu „Katastrophen“ und „Pandemien“. In manchen Tarifen sind solche Risiken weitergehend mitversichert, in anderen sehr klar ausgeschlossen.
Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung bei COVID‑19 & Katastrophen
Deckt meine Rechtsschutzversicherung Klagen wegen Corona-Maßnahmen überhaupt?
Das hängt ganz konkret von Ihren Vertragsbedingungen ab. Viele Rechtsschutzpolizzen enthalten Katastrophen‑, Pandemie‑ oder Hoheitsrechts‑Ausschlüsse. Der OGH hat in der Entscheidung vom 25.01.2023 (7 Ob 196/22g) bestätigt, dass eine weit formulierte Katastrophenklausel die COVID‑19‑Pandemie erfassen und zur Leistungsfreiheit führen kann. Ohne Prüfung der Polizze lässt sich daher keine seriöse Pauschalaussage treffen.
Was ist, wenn ich von der Klausel nichts wusste – ist sie dann trotzdem gültig?
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind oft umfangreich und schwer verständlich. Dennoch werden sie grundsätzlich Vertragsbestandteil, wenn sie Ihnen zugänglich gemacht wurden und Sie den Vertrag unterschrieben haben. Nur wenn eine Klausel unverständlich, überraschend oder gröblich benachteiligend ist, kommt eine Anfechtbarkeit in Betracht. Im entschiedenen Fall sah der OGH die Klausel jedoch als ausreichend transparent an.
Kann ich die Ablehnung meiner Versicherung anfechten?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Sie können der Versicherung schriftlich widersprechen und – falls erforderlich – gerichtlich feststellen lassen, dass Deckung besteht. Ob sich ein solcher Schritt lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab: von der konkreten Formulierung der Klausel, vom zeitlichen Ablauf und von der Art des geplanten Verfahrens. Eine anwaltliche Einschätzung ist hier besonders wichtig, um Chancen und Risiken realistisch zu bewerten.
Was mache ich, wenn ich mir den Prozess ohne Rechtsschutz nicht leisten kann?
Es gibt mehrere Ansatzpunkte: Sie können prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Verfahrenshilfe haben. In bestimmten Konstellationen kommen auch Prozessfinanzierer in Frage, die im Erfolgsfall einen Anteil am erstrittenen Betrag erhalten. Zudem sind individuelle Honorarvereinbarungen und Ratenzahlungen mit Ihrem Rechtsanwalt möglich. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von Ihrem konkreten Fall und Ihrer finanziellen Situation ab.
Rechtsanwalt Wien: Rechtsschutz und Katastrophenfälle prüfen lassen
Wer einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit COVID‑19 oder anderen großflächigen Schadensereignissen plant, sollte sich nicht auf allgemeine Annahmen verlassen, sondern seine konkrete Versicherungs- und Rechtslage prüfen lassen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Versicherungs‑ und Haftungsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke in Rechtsschutzbedingungen und die Argumentationslinien der Versicherer.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines geplanten Verfahrens übernimmt, oder haben Sie bereits eine Deckungsablehnung erhalten? Dann lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, welche Schritte in Ihrem Fall sinnvoll und wirtschaftlich tragbar sind.
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