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Rechtsschutz im Abgasskandal [Rechtsanwalt Wien]

Rechtsschutz im Abgasskandal

Rechtsschutzversicherung im Abgasskandal: Wann zahlt die Versicherung – und wann nicht? — Rechtsschutz im Abgasskandal

Rechtsschutz im Abgasskandal: Viele Versicherungsnehmer gehen davon aus, dass ihre Rechtsschutzversicherung „eh alles zahlt“, sobald ein Anwalt eingeschaltet wird. Gerade im Zusammenhang mit Klagen gegen Fahrzeughersteller im Abgasskandal zeigt sich allerdings: Das ist ein gefährlicher Irrtum – und kann am Ende teuer werden.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 (OGH vom 09.11.2022, 7 Ob 149/22w) hat der Oberste Gerichtshof sehr klar aufgezeigt, woran die Deckung eines Rechtsschutzfalles scheitern kann – und welche Fehler Versicherungsnehmer unbedingt vermeiden sollten. Zur Entscheidung.

Typischer Konflikt: Rechtsschutzversicherung verweigert Deckung im Abgasskandal — Rechtsschutz im Abgasskandal

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Er wollte gegen die Herstellerin seines Fahrzeugs vorgehen, weil dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war – also ein klassischer „Abgasskandal“-Fall. Dafür beantragte er bei seiner Rechtsschutzversicherung Deckung, also die Übernahme der Prozesskosten für seine Klage gegen den Hersteller.

Die Versicherungsbedingungen sahen – wie bei vielen Rechtsschutzversicherern – verschiedene „Bausteine“ vor, etwa:

  • einen Baustein für fahrzeugbezogene Vertragsstreitigkeiten (z.B. rund um Kauf oder Leasing), und
  • einen Baustein für allgemeine Schadenersatzansprüche.

Zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherung entstand Streit darüber, welcher dieser Bausteine einschlägig ist und ob damit tatsächlich eine Deckungspflicht besteht.

Die Klage auf Rechtsschutzdeckung wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Der Kläger legte Revision an den OGH ein – und scheiterte erneut. Zusätzlich wurde er verpflichtet, die Revisionskosten der Versicherung (626,52 EUR) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Rechtsanwalt Wien

Was hat der OGH entschieden? Die Weichenstellung zwischen Vertrags- und Schadenersatz-Baustein

Der Oberste Gerichtshof hat die Revision formell zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben waren. Wesentlich für die Praxis ist aber, wie der OGH die Deckungsfrage rechtlich einordnet.

Der Kern der Entscheidung:

  • Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller im Abgasskandal sind deliktische Schadenersatzansprüche. Es geht nicht um die vertragliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer, sondern um eine (behauptete) schuldhafte Schädigung durch den Hersteller.
  • Solche deliktischen Schadenersatzansprüche fallen nach der Rechtsprechung nicht unter den fahrzeugbezogenen Vertrags-Baustein (häufig in den ARB etwa als Artikel 17 bezeichnet),
  • sondern unter den allgemeinen Schadenersatz-Baustein (oft Artikel 19 ARB oder ähnlich).

Genau hier lag im entschiedenen Fall das Problem: Der Kläger hatte in erster Instanz nur auf den „falschen“ Baustein abgestellt und nicht behauptet oder belegt, dass der allgemeine Schadenersatz-Baustein im konkreten Versicherungsvertrag überhaupt vereinbart war. Erst in der Revision wurde versucht, auf diese Schiene umzusteigen – zu spät.

Der OGH betonte dazu: In der Revisionsinstanz können neue rechtliche Grundlagen nicht einfach nachgeschoben werden, wenn sie im Vorverfahren nicht vorgebracht wurden. Der Versicherungsnehmer blieb daher beweisfällig, dass sein Vertrag den tatsächlich relevanten Deckungsbaustein überhaupt enthält.

Warum der richtige Baustein so entscheidend ist

Rechtsschutzversicherungen sind in der Regel modular aufgebaut. Es besteht meist kein „Rundum-Sorglos-Paket“, sondern Sie wählen – oft gemeinsam mit einem Versicherungsberater – verschiedene Bereiche aus, zum Beispiel:

  • Berufs-Rechtsschutz,
  • Privat- und Familien-Rechtsschutz,
  • Lenker- und Fahrzeug-Rechtsschutz,
  • allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz.

Jeder dieser Bereiche ist in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) durch eigene Artikel („Bausteine“) geregelt. Nur wenn der passende Baustein Vertragsbestandteil ist, kommt überhaupt eine Deckung in Betracht.

Für Klagen gegen Fahrzeughersteller im Abgasskandal bedeutet das:

  • Vertrags-Baustein (fahrzeugbezogene Vertragsstreitigkeiten): Deckt typischerweise Streitigkeiten aus Verträgen rund um das Fahrzeug (z.B. Kaufvertrag mit dem Händler, Leasingvertrag). Deliktische Ansprüche gegen den Hersteller sind davon nicht umfasst.
  • Allgemeiner Schadenersatz-Baustein: Deckt Schadenersatzansprüche aufgrund rechtswidriger und schuldhafter Handlungen oder Unterlassungen (Delikt). Darunter fallen typischerweise auch Ansprüche gegen Fahrzeughersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.

Wer also den Hersteller auf Schadenersatz klagen möchte, benötigt im Regelfall den allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz. Nur der Lenker- oder Fahrzeug-Rechtsschutz-Baustein reicht nach der Rechtsprechung gerade nicht aus.

Was bedeutet das für Versicherungsnehmer in der Praxis?

Aus der Entscheidung des OGH lassen sich mehrere wichtige Folgerungen für die Praxis ableiten:

1. Police genau prüfen – welcher Baustein ist überhaupt versichert?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung Deckung gewährt, hängt nicht davon ab, wie Sie sich die Versicherung „gedacht“ haben, sondern ausschließlich davon, was im Vertrag tatsächlich vereinbart wurde. Typische Konstellationen:

  • Nur Fahrzeug-/Lenker-Rechtsschutz, kein allgemeiner Schadenersatz: Klagen gegen den Fahrzeughersteller wegen deliktischer Ansprüche (wie im Abgasskandal) werden in aller Regel nicht gedeckt sein.
  • Allgemeiner Schadenersatz-Baustein ist eingeschlossen: Dann besteht grundsätzlich Deckungschance – vorbehaltlich der genauen Bedingungen, Deckungsausschlüsse und etwaiger Selbstbehalte.

Wer im Glauben klagt, „eh versichert“ zu sein, ohne die Bausteine zu kennen, riskiert im Ernstfall, sämtliche Prozesskosten selbst tragen zu müssen.

2. Beweislast und Vorbringen: Was Sie von Anfang an darlegen müssen

Im Deckungsprozess gegen die Rechtsschutzversicherung gilt: Der Versicherungsnehmer muss schlüssig darlegen und beweisen,

  • welcher Versicherungsfall vorliegt, und
  • welcher konkrete Baustein des Rechtsschutzvertrags diesen Fall abdeckt.

Dazu gehört insbesondere, dass Sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren:

  • die Police bzw. den Versicherungsschein und die einschlägigen ARB vorlegen,
  • klar benennen, welcher Artikel/Baustein die Deckungspflicht begründen soll, und
  • darlegen, warum der geltend gemachte Anspruch (z.B. deliktischer Schadenersatz gegen den Hersteller) genau unter diesen Baustein fällt.

Fehlt dieses Vorbringen, kann das Gericht die Klage mangels schlüssiger Deckungsbehauptung abweisen. Das Nachreichen einer völlig neuen rechtlichen Grundlage erst in der Berufung oder Revision ist in aller Regel unzulässig – so wie im Fall vor dem OGH vom 09.11.2022, 7 Ob 149/22w.

3. Verfahrensrechtliche Fallstricke: Auf den OGH ist es oft zu spät

Der OGH hat in der Entscheidung auch betont, dass verfahrensrechtliche Hinweispflichten des Gerichts (etwa nach § 182a ZPO) nicht dazu führen, dass Versäumnisse der Parteien automatisch „geheilt“ werden. Wenn der Versicherungsnehmer selbst klar zum Ausdruck bringt, auf welchen Baustein er sich stützen möchte – und der Versicherer dazu dezidiert Einwendungen erhebt – kann sich der Kläger später nicht darauf berufen, das Gericht hätte ihn stärker „an die Hand nehmen“ müssen.

Das bedeutet: Die Weichen werden in erster Instanz gestellt. Wer dort den falschen Baustein auswählt oder wichtige Vertragsbestandteile nicht vorlegt, riskiert, in höheren Instanzen daran gebunden zu sein.

4. Kostenrisiko bei unzulässiger Revision

Die Entscheidung zeigt auch das finanzielle Risiko von Rechtsmitteln: Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, und er musste der Versicherung die Revisionskosten von 626,52 EUR ersetzen. Eine unzulässige oder aussichtslose Revision ist daher nicht nur ein zusätzlicher Zeitaufwand, sondern kann unmittelbar ins Geld gehen.

Konkrete Beispiele: Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung – und wann nicht?

  • Beispiel 1 – Nur Fahrzeug-Rechtsschutz: Sie haben beim Abschluss Ihrer Versicherung lediglich einen Lenker- und Fahrzeug-Rechtsschutz gewählt, weil es „um das Auto“ gehen sollte. Nun wollen Sie die Fahrzeugherstellerin wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz klagen. Nach der OGH-Linie fällt dieser Anspruch nicht unter den Fahrzeug-Vertrags-Baustein, sondern unter den allgemeinen Schadenersatz-Baustein. Ist dieser nicht versichert, wird die Rechtsschutzversicherung Deckung mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnen – mit guten Chancen, vor Gericht Recht zu bekommen.
  • Beispiel 2 – Allgemeiner Schadenersatz-Baustein vorhanden: Ihre Police enthält ausdrücklich auch einen Baustein für allgemeine Schadenersatzansprüche. Dann kann eine Deckungspflicht bestehen, sofern keine Ausschlüsse (z.B. vorsätzliches Handeln, zeitliche Grenzen, Selbstbehalte, Höchstgrenzen) greifen. Wichtig: Diese Vertragsgrundlagen müssen im Deckungsprozess von Beginn an offen gelegt und rechtlich richtig eingeordnet werden.
  • Beispiel 3 – Falsches Vorbringen im Deckungsprozess: Sie klagen die Rechtsschutzversicherung und argumentieren ausschließlich mit dem Baustein „fahrzeugbezogene Vertragsstreitigkeiten“. Erst nach einer negativen Berufungsentscheidung fällt Ihnen ein, dass der allgemeine Schadenersatz-Baustein eigentlich auch im Vertrag steht. In der Revision versuchen Sie umzuschwenken. Genau dieses Vorgehen hat der OGH abgelehnt: Eine solche „späte“ Umstellung ist unzulässig, das Vorbringen bleibt unberücksichtigt.

Checkliste: So gehen Sie bei Deckungsfragen im Abgasskandal richtig vor

1. Versicherungsunterlagen sammeln

  • Versicherungsschein (Police) mit allen Nachträgen,
  • Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung,
  • eventuelle Sonderbedingungen oder Zusatzvereinbarungen.

2. Bausteine identifizieren

  • Welche Rechtsschutz-Bausteine sind angekreuzt oder gesondert angeführt?
  • Ist ein allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz ausdrücklich enthalten?
  • Gibt es einen eigenständigen Fahrzeug- oder Vertragsrechtsschutz, und was deckt dieser konkret ab?

3. Deckungsanfrage sorgfältig formulieren

  • Schildern Sie den Sachverhalt präzise (z.B. Fahrzeug, unzulässige Abschalteinrichtung, geplanter Anspruch gegen den Hersteller).
  • Verweisen Sie – wenn möglich – bereits in der Deckungsanfrage auf den Baustein, aus dem Sie die Deckung herleiten (insbesondere allgemeiner Schadenersatz-Baustein).
  • Bewahren Sie sämtliche Schreiben der Versicherung (Bestätigungen, Ablehnungen, Rückfragen) sorgfältig auf.

4. Ablehnung nicht unreflektiert hinnehmen

  • Lehnt die Versicherung die Deckung ab, sollte geprüft werden, ob die Begründung mit den Vertragsunterlagen und der aktuellen Rechtsprechung vereinbar ist.
  • Eigenmächtige Klagen ohne abgesicherte Deckungsfrage bergen ein erhebliches Kostenrisiko.

5. Frühzeitig rechtliche Unterstützung holen

  • Bereits vor Einbringung einer Deckungsklage gegen die Versicherung sollte geprüft werden, ob der geltend gemachte Anspruch wirklich unter einen versicherten Baustein fällt.
  • Das korrekte und vollständige Vorbringen in der ersten Instanz ist entscheidend – Fehler lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.

FAQ: Häufige Fragen zur Rechtsschutzdeckung im Abgasskandal

Deckt meine „Auto-Rechtsschutzversicherung“ automatisch eine Klage gegen den Hersteller?

Nein. Ein reiner Fahrzeug- oder Lenker-Rechtsschutz deckt typischerweise Streitigkeiten rund um die Benutzung des Fahrzeugs oder vertragliche Auseinandersetzungen (zum Beispiel mit der Werkstatt oder dem Händler). Deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller – wie im Abgasskandal – fallen nach der Rechtsprechung des OGH grundsätzlich unter den allgemeinen Schadenersatz-Baustein. Ist dieser nicht vereinbart, besteht meist keine Deckung.

Kann ich im Verfahren einfach später auf einen anderen Deckungsbaustein umschwenken?

Das ist riskant. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen müssen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden. Wer sich zunächst nur auf einen bestimmten Baustein stützt und später feststellt, dass ein anderer einschlägig wäre, kann diesen in der Revision in der Regel nicht mehr erfolgreich nachschieben. Genau daran ist der Kläger im Verfahren OGH vom 09.11.2022, 7 Ob 149/22w gescheitert.

Was passiert, wenn ich eine Revision einlege, die sich als unzulässig herausstellt?

Wird eine Revision als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, müssen Sie in der Regel die Kosten des gegnerischen Vertreters in der Revisionsinstanz tragen. Im genannten Verfahren beliefen sich diese Kosten auf 626,52 EUR. Vor Einlegung eines Rechtsmittels sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Wie finde ich heraus, ob ich den allgemeinen Schadenersatz-Baustein habe?

Das ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein und den dazugehörigen Bedingungen. In der Police sind die versicherten Bausteine meist einzeln angeführt oder angekreuzt. In den ARB finden Sie die Detailregelungen (oft als Artikel 19 oder ähnlich bezeichnet). Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie Ihre Unterlagen von einer Rechtsberatung prüfen lassen.

Professionelle Unterstützung nutzen – bevor es teuer wird

Wer im Abgasskandal oder in ähnlichen Konstellationen gegen Hersteller oder andere Schädiger vorgehen möchte, sollte die eigene Rechtsschutzversicherung nicht als Selbstverständlichkeit betrachten. Entscheidend ist, ob der richtige Baustein vereinbart wurde – und ob dies im Verfahren von Anfang an korrekt dargelegt wird.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in Versicherungs- und Zivilverfahren unterstützt die Kanzlei Pichler Sie dabei, Ihre Police zu prüfen, Deckungsanfragen rechtssicher zu formulieren und Deckungsprozesse prozessual sauber aufzubauen. So lassen sich typische Fehler vermeiden, die – wie im Fall vor dem OGH – zu einer kostenpflichtigen Abweisung führen können.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Klage im Zusammenhang mit dem Abgasskandal übernimmt, lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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