Oktober 9, 2026

Rechtsanwalt trotz Gemeindejob [Rechtsanwalt Wien]

Rechtsanwalt trotz Gemeindejob: Wann liegt eine Unvereinbarkeit vor?

Rechtsanwalt trotz Gemeindejob: Kann eine Person gleichzeitig bei einer Gemeinde beschäftigt sein und in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden? Die Antwort lautet nicht automatisch ja oder nein. Entscheidend sind die konkrete dienstrechtliche Stellung, die tatsächlichen Aufgaben und mögliche Interessenkonflikte.

Eine Tätigkeit im Gemeindeamt bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ausgeschlossen ist. Ebenso wenig reicht es aus, lediglich auf die Bezeichnung der Position zu schauen. Maßgeblich ist, was tatsächlich getan wird und wie stark die Tätigkeit mit staatlicher Verwaltung oder anwaltlichen Aufgaben verbunden ist.

Mit dieser Abgrenzung beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022. Der Fall zeigt, warum pauschale Beurteilungen problematisch sein können.

Der konkrete Fall: Leiterin des Bürgerservice wollte Rechtsanwältin werden

Eine Juristin hatte bereits einen Teil ihrer praktischen Ausbildung bei einer Stadtgemeinde absolviert. Zum Zeitpunkt ihres Eintragungsantrags arbeitete sie weiterhin dort. Sie war jedoch nicht in einer klassischen juristischen Funktion tätig, sondern leitete das Bürgerservice und war stellvertretende Stadtamtsdirektorin.

Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem:

  • Organisation und Personalaufsicht,
  • Beschwerdemanagement,
  • Meldewesen,
  • die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen,
  • Kassenverwaltung und Fundwesen,
  • Hundean- und -abmeldungen sowie
  • die Organisation von Schulen und Kindergärten.

Nach ihren Angaben erteilte sie in dieser Funktion keine Rechtsberatung und war nicht mit rechtlichen Angelegenheiten für die Gemeinde betraut.

Die Wiener Rechtsanwaltskammer lehnte die Eintragung dennoch ab. Aus ihrer Sicht war das Dienstverhältnis mit der Gemeinde mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unvereinbar. Die Betroffene bekämpfte diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof.

Was der OGH in der Entscheidung klargestellt hat

Der OGH behandelte den Fall nicht mit einer endgültigen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Vielmehr unterbrach er das Verfahren und beantragte beim Verfassungsgerichtshof, einen wesentlichen Teil des § 20 lit. a RAO als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 24.02.2022, 19 Ob 2/21i. Zur Entscheidung. Da diese Entscheidung bereits mehrere Jahre zurückliegt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung. Ihre Überlegungen sind für die Beurteilung vergleichbarer Konstellationen jedoch weiterhin besonders aufschlussreich.

Der OGH kam dabei zu mehreren wichtigen Zwischenergebnissen:

  • Die konkrete Tätigkeit bei der Gemeinde war nicht schon allein deshalb unzulässig, weil die Betroffene gleichzeitig Rechtsanwältin werden wollte.
  • Administrative und organisatorische Tätigkeiten verstießen nicht automatisch gegen das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes.
  • Es war nicht festgestellt worden, dass die Betroffene für die Gemeinde anwaltliche Tätigkeiten oder Rechtsberatung ausübte.
  • Deshalb lag nach den Feststellungen kein Ausschlussgrund nach § 21g RAO vor.
  • Offen blieb vor allem, ob ihre Tätigkeit als Gemeindebedienstete als „besoldetes Staatsamt“ im Sinn des § 20 lit. a RAO einzustufen war.

Außerdem stellte der OGH klar, dass die Betroffene ihre Berufung in diesem Eintragungsverfahren selbst und per E-Mail einbringen durfte. Eine anwaltliche Vertretung war dafür nicht zwingend erforderlich.

Warum die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsberufs entscheidend ist

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen unabhängig handeln können. Sie vertreten ihre Mandanten auch gegenüber Behörden, Gemeinden und anderen staatlichen Stellen. Eine berufliche Einbindung in die Verwaltung kann daher Fragen nach Weisungsgebundenheit, Loyalität und möglichen Interessenkonflikten aufwerfen.

Aus diesem Grund sieht die Rechtsanwaltsordnung Unvereinbarkeitsregelungen vor. Sie sollen verhindern, dass ein Rechtsanwalt gleichzeitig in einer Stellung tätig ist, die seine unabhängige Berufsausübung beeinträchtigen könnte.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Beschäftigung bei einer Gemeinde automatisch unvereinbar ist. Der OGH betonte vielmehr, dass eine Gemeindetätigkeit nicht schon ihrer allgemeinen Bezeichnung wegen gegen das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstößt. Auch Aufgaben im Bürgerservice oder organisatorische Tätigkeiten führen nicht automatisch zum Ausschluss.

Entscheidend bleibt die konkrete Tätigkeit. Wer tatsächlich Rechtsberatung für die Gemeinde erbringt, die Gemeinde rechtlich vertritt oder typische anwaltliche Aufgaben als Dienstnehmer ausübt, befindet sich in einer deutlich anderen Situation als eine Person, die ausschließlich administrative Abläufe organisiert.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Vereinbarkeit mit einem Gemeindejob

Wer prüfen möchte, ob ein Rechtsanwalt trotz Gemeindejob tätig werden oder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden kann, sollte die dienstrechtliche Stellung und das konkrete Aufgabenprofil sorgfältig untersuchen. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Wien kann helfen, mögliche Unvereinbarkeiten und Interessenkonflikte frühzeitig zu erkennen.

Beamter oder Vertragsbediensteter: Warum diese Unterscheidung problematisch war

Im Mittelpunkt des verfassungsrechtlichen Problems stand die damalige Regelung des § 20 lit. a RAO. Nach ihrem Wortlaut waren bestimmte ernannte berufsmäßige Organe – vereinfacht gesagt insbesondere Beamte – von der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ausgeschlossen.

Vertragsbedienstete wurden im Gesetz jedoch nicht ausdrücklich in gleicher Weise genannt. Dadurch konnte sich folgende Situation ergeben: Ein Vertragsbediensteter einer Gemeinde durfte grundsätzlich gleichzeitig Rechtsanwalt sein, während ein Beamter in einer vergleichbaren Funktion ausgeschlossen war.

Der OGH hielt diese Differenzierung für sachlich schwer erklärbar. Beide Personengruppen können staatliche Aufgaben erfüllen. Beide können in organisatorische Abläufe der Verwaltung eingebunden und gegenüber Vorgesetzten weisungsgebunden sein. Auch Vertragsbedienstete können mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden.

Nach der Einschätzung des OGH bestand daher die Möglichkeit, dass die gesetzliche Regelung Beamte benachteiligt, ohne einen ausreichenden sachlichen Grund dafür zu bieten. Gleichzeitig könnte die Unvereinbarkeitsregelung in der Praxis zunehmend an Bedeutung verlieren, wenn immer mehr Verwaltungsaufgaben von Vertragsbediensteten wahrgenommen werden.

Wichtig ist die genaue Reichweite der Entscheidung: Der OGH hat die Bestimmung nicht selbst aufgehoben. Eine solche Aufhebung kann nur der Verfassungsgerichtshof vornehmen. Der OGH stellte daher einen entsprechenden Antrag und setzte sein eigenes Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH aus. Aus der vorliegenden Entscheidung ergibt sich keine endgültige Aufhebung der Bestimmung.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Personen, die im öffentlichen Dienst arbeiten und gleichzeitig den Anwaltsberuf ausüben oder aufnehmen möchten, kommt es auf eine genaue Einzelfallprüfung an.

Eine administrative Tätigkeit ist nicht automatisch verboten

Wer etwa organisatorische Aufgaben im Bürgerservice übernimmt, Personalabläufe koordiniert oder für die Organisation kommunaler Einrichtungen zuständig ist, übt nicht allein deshalb eine unvereinbare Tätigkeit aus. Auch der Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern oder die Bearbeitung allgemeiner Verwaltungsabläufe reicht für sich genommen nicht zwingend aus.

Rechtsberatung für die Gemeinde kann anders zu beurteilen sein

Anders kann die Situation aussehen, wenn die betroffene Person die Gemeinde rechtlich berät, Verträge prüft, die Gemeinde in rechtlichen Angelegenheiten vertritt oder sonst typische anwaltliche Aufgaben als Dienstnehmer wahrnimmt. Dann stellt sich nicht nur die Frage nach dem Ansehen des Rechtsanwaltsberufs, sondern auch nach einer konkreten Überschneidung der Tätigkeiten.

Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen werden

Problematisch kann eine Doppelrolle insbesondere dann werden, wenn private Mandanten gegen die Gemeinde oder gegen eine andere staatliche Stelle vorgehen möchten. Auch ohne unmittelbare Rechtsberatung für die Gemeinde kann die dienstliche Einbindung Fragen nach Vertraulichkeit, Unabhängigkeit und der Verwendung dienstlich erlangter Informationen aufwerfen.

Die dienstrechtliche Stellung darf nicht übersehen werden

Ob jemand Beamter oder Vertragsbediensteter ist, kann für die rechtliche Beurteilung wesentlich sein. Ebenso wichtig sind der Dienstvertrag, die Arbeitsplatzbeschreibung, die Ausschreibung und die tatsächlich ausgeübten Aufgaben. Eine bloße Funktionsbezeichnung wie „Leitung“, „Stadtamtsdirektion“ oder „Bürgerservice“ beantwortet die entscheidenden Fragen noch nicht.

Vor dem Eintragungsantrag: Diese Punkte sollten geprüft werden

  • Dienstrechtliche Stellung klären: Handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder um ein Vertragsdienstverhältnis?
  • Aufgaben genau erfassen: Welche Tätigkeiten stehen im Dienstvertrag und welche Aufgaben werden tatsächlich ausgeübt?
  • Rechtliche Tätigkeiten offenlegen: Werden Rechtsberatung, Vertragsprüfung, rechtliche Vertretung oder andere anwaltstypische Aufgaben übernommen?
  • Hoheitliche Befugnisse prüfen: Ist die Person in Verwaltungsabläufe eingebunden, die eine besondere Nähe zu staatlicher Entscheidungsgewalt begründen?
  • Interessenkonflikte untersuchen: Können sich Überschneidungen mit möglichen privaten Mandaten ergeben?
  • Unterlagen vollständig vorbereiten: Dienstvertrag, Arbeitsplatzbeschreibung und interne Aufgabenaufteilungen können für die Beurteilung entscheidend sein.
  • Rechtsanwaltskammer rechtzeitig einbinden: Die konkrete Tätigkeit sollte nicht erst nach einer Ablehnung, sondern möglichst vor dem Eintragungsantrag geprüft und nachvollziehbar dargestellt werden.

Eine pauschale Ablehnung ist nicht zwingend das letzte Wort. Umgekehrt darf die Entscheidung des OGH nicht so verstanden werden, dass jede Beschäftigung bei einer Gemeinde problemlos mit dem Rechtsanwaltsberuf verbunden werden kann. Die Einzelfallprüfung bleibt unverzichtbar.

Häufige Fragen zur Kombination von Gemeindejob und Rechtsanwaltsberuf

Kann ich trotz eines Jobs bei der Gemeinde Rechtsanwalt werden?

Das ist grundsätzlich nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidend sind die konkrete dienstrechtliche Stellung, die tatsächlichen Aufgaben und mögliche Interessenkonflikte. Eine rein administrative Tätigkeit kann anders zu beurteilen sein als Rechtsberatung oder die rechtliche Vertretung der Gemeinde.

Reicht es, wenn ich keine Rechtsberatung mache?

Das ist ein wichtiger Gesichtspunkt, aber nicht die einzige Frage. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Tätigkeit ein „besoldetes Staatsamt“ darstellt, ob hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden und ob die Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit beeinträchtigt sein könnte.

Ist ein Beamter schlechter gestellt als ein Vertragsbediensteter?

Gerade diese Unterscheidung war Gegenstand der verfassungsrechtlichen Bedenken des OGH. Nach der damaligen gesetzlichen Regelung konnten sich für Beamte und Vertragsbedienstete unterschiedliche Ergebnisse ergeben, obwohl beide Gruppen vergleichbare Verwaltungsaufgaben wahrnehmen können.

Muss ich mich im Eintragungsverfahren anwaltlich vertreten lassen?

Im vom OGH behandelten Verfahren wurde klargestellt, dass die Betroffene ihre Berufung selbst und per E-Mail einbringen durfte. Eine anwaltliche Vertretung war dort nicht zwingend erforderlich. Ob eine rechtliche Beratung sinnvoll ist, hängt von der Komplexität des konkreten Falls ab.

Rechtliche Prüfung vor einer beruflichen Doppelrolle

Wer in einer Gemeinde beschäftigt ist und gleichzeitig die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte anstrebt oder den Anwaltsberuf bereits ausübt, sollte die Kombination nicht nur anhand der Berufsbezeichnung beurteilen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler die dienstrechtliche Stellung, das konkrete Aufgabenprofil und mögliche Interessenkonflikte strukturiert prüfen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene auch bei der Vorbereitung eines Eintragungsantrags und bei der rechtlichen Einordnung einer kommunalen Tätigkeit. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre konkrete Beschäftigung mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar ist, lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Rechtsanwalt trotz Gemeindejob

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