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Rechtliche Folgen fehlender Baugenehmigung beim Poolbau

fehlende Baugenehmigung beim Poolbau

Wenn das Schwimmbad zum Rechtsrisiko wird: Was ein OGH-Urteil für Häuslbauer & Bauunternehmer bei fehlender Baugenehmigung beim Poolbau bedeutet

Einleitung: Träume vom eigenen Pool – Albträume bei der Umsetzung

Die fehlende Baugenehmigung beim Poolbau kann schnell zur Kostenfalle werden. Der Traum vieler Hausbesitzer ist klar: Der eigene Swimmingpool im Garten, vielleicht mit einer stilvollen Einhausung, als private Wohlfühloase für Familie und Freunde. Doch was, wenn dieser Traum durch rechtliche Probleme zum Albtraum wird – und man am Ende nicht nur ohne genehmigtes Bauwerk, sondern auch um zehntausende Euro ärmer dasteht? Genau das ist einer Frau in Niederösterreich passiert. Ihre Erfahrung zeigt: Auch private Bauprojekte bergen enorme rechtliche Risiken – und Unwissenheit schützt davor nicht.

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt nun Klarheit – und verändert die Spielregeln für Bauherren, Baufirmen und Rechtsanwälte in ganz Österreich. Besonders brisant: Wer als Bauunternehmer nicht warnt, riskiert seinen gesamten Werklohn zu verlieren. Für Auftraggeber hingegen eröffnet sich unter Umständen ein Weg, verlorengeglaubtes Geld zurückzuholen.

Der Sachverhalt: Ein Pool, eine Einhausung – und ein fataler Planungsfehler

Eine Hausbesitzerin in Niederösterreich wollte sich ihren Traum vom eigenen Schwimmbad erfüllen. Sie beauftragte eine Fachfirma, auf ihrem Grundstück ein Schwimmbecken samt Überdachung und Einhausung zu errichten. Das Projekt wurde umgesetzt, das Bauwerk stand – und die Auftraggeberin bezahlte dafür einen fünfstelligen Eurobetrag.

Doch dann stellte sich heraus: Das Bauwerk überschritt die im örtlichen Flächenwidmungsplan festgelegte Bebauungsgrenze von 30 % der Grundstücksfläche deutlich. Eine nachträgliche Baugenehmigung war – ohne große Umbaumaßnahmen – nicht möglich. Mit anderen Worten: Das Bauwerk war nicht bewilligungsfähig. Ein Umstand, der bei korrekter Prüfung von Anfang an sichtbar gewesen wäre.

Die Auftraggeberin forderte daraufhin den gesamten Werklohn zurück. Ihre Begründung: Hätte sie gewusst, dass die Baugenehmigung unmöglich ist, hätte sie den Auftrag nie erteilt. Das Bauunternehmen weigerte sich jedoch, das Geld zurückzuzahlen. Es argumentierte, dass durch geringfügige Anpassungen (z. B. Verkleinerung) eine nachträgliche Genehmigung sehr wohl möglich gewesen wäre – und dass es Sache der Auftraggeberin gewesen sei, eine Genehmigung zu beantragen.

Rechtsanwalt Wien: Die Rechtslage zu fehlender Baugenehmigung beim Poolbau

Im Zentrum des Falles steht eine zentrale Bestimmung im österreichischen Zivilrecht: § 1168a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Diese Vorschrift regelt die sogenannte Warnpflicht des Werkunternehmers gegenüber dem Auftraggeber.

Was genau besagt § 1168a ABGB?

Demnach ist ein Werkunternehmer verpflichtet, seinen Auftraggeber zu warnen, wenn der geplante Auftrag aus rechtlichen (z. B. baupolizeilichen), technischen oder sonstigen objektiven Gründen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder genehmigt werden kann. Macht der Unternehmer diese Bedenken nicht rechtzeitig geltend – etwa gegen die Genehmigungsfähigkeit eines Bauwerks – und ist das Werk dadurch unbrauchbar oder nicht genehmigbar, hat er keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts.

Die Warnpflicht im Detail:

  • Sie betrifft nicht nur technische Aspekte, sondern ausdrücklich auch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie etwa Bauordnungen oder Flächenwidmungspläne.
  • Die Pflicht zur Aufklärung gilt schon vor oder während der Ausführung des Werkes.
  • Verletzt ein Unternehmer diese Pflicht, so haftet er für die Untauglichkeit des Werkes – auch wenn er es formal fertiggestellt hat.

Im konkreten Fall bedeutet das: Das Bauunternehmen hätte die Überschreitung der maximal erlaubten Baufläche erkennen und die Auftraggeberin ausdrücklich darauf hinweisen müssen. Dass dies unterblieb war der zentrale Mangel.

Die Entscheidung des Gerichts: Klare Worte des OGH

Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), der mit Entscheidung vom 17. Februar 2026 (10 Ob 196/25t) die Rechtslage eindeutig klärte: Das von der Baufirma errichtete Werk war nicht genehmigungsfähig und somit als „misslungen“ zu qualifizieren. Die unterlassene Warnung über die Bauunzulässigkeit stellte eine Verletzung der Warnpflicht dar.

Wichtige Argumente des Gerichts:

  • Die mangelnde Genehmigungsfähigkeit war objektiv erkennbar und zumutbar für das Bauunternehmen.
  • Die Baufirma konnte sich nicht darauf zurückziehen, dass kleine Änderungen möglicherweise eine Genehmigung ermöglicht hätten – denn das ursprüngliche Werk war in der beauftragten Form unzulässig.
  • Die unterlassene Warnung stellt eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten dar – mit der Folge, dass der Werklohn zu erstatten ist.

Die Eigentümerin bekam somit ihr Geld zurück. Die Revision der Baufirma wurde vom OGH abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig – und hat Signalwirkung. Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das Urteil für Bürger ganz konkret?

Das Urteil betrifft nicht nur einen Einzelfall, sondern hat weitreichende Folgen für alle privaten und gewerblichen Bauprojekte. Folgende drei Szenarien zeigen, worauf Sie künftig achten sollten:

1. Gartenhaus mit Übergröße

Ein Bauherr möchte im Garten ein großzügiges Gerätehaus errichten. Eine Baufirma setzt den Plan um – ohne zu prüfen, ob das Gebäude im „Grünland“ überhaupt zulässig ist. Später verweigert die Gemeinde die Genehmigung. Folge: Der Auftraggeber kann sich – im Lichte des OGH-Urteils – auf die Verletzung der Warnpflicht berufen und den Werklohn zurückfordern.

2. Zu hohe Einfriedung oder Mauer

Eine Hausbesitzerin lässt eine Sichtschutzmauer errichten, die laut örtlicher Bauordnung jedoch zu hoch ist. Die Fachfirma hätte dies bei Auftragserteilung erkennen müssen. Wird keine Baugenehmigung erteilt, kann die Auftraggeberin ihr Geld zurückverlangen – auch nach Fertigstellung.

3. Terrasse am Dach ohne Genehmigung

Ein Wohnungseigentümer lässt sich eine Dachterrasse bauen – ohne Genehmigung durch die Baupolizei oder die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die ausführende Firma hätte auf diesen Missstand hinweisen müssen. Unterbleibt der Hinweis, droht nicht nur Rückbau, sondern auch Rückzahlung – trotz voller Umsetzung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Thema Genehmigungspflichten und Bauunternehmen

1. Muss ein Bauunternehmen die geltenden Bauvorschriften wirklich kennen?

Ja, zumindest im Rahmen des beauftragten Bauvorhabens. Wer ein Bauwerk errichtet, muss sich mit den örtlichen Bauvorschriften, Flächenwidmungsplänen und genehmigungsrechtlichen Grundlagen auskennen oder rechtzeitig darüber informieren. Es genügt nicht, nur technisch korrekt zu arbeiten – auch die rechtliche Zulässigkeit ist Teil der vertraglichen Sorgfaltspflicht.

2. Was kann ich tun, wenn mein Bauprojekt nicht genehmigt wird?

Wenn Sie bereits ein Bauwerk errichten ließen und dieses sich im Nachhinein als nicht genehmigungsfähig herausstellt, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen. Je nach Falllage kann eine Rückabwicklung des Vertrags oder sogar Schadensersatz möglich sein – insbesondere, wenn Sie nicht ausreichend informiert oder gewarnt wurden.

3. Gilt die Warnpflicht auch für kleinere Handwerksaufträge?

Ja, die Warnpflicht gilt unabhängig von der Projektgröße. Auch bei kleineren Arbeiten (z. B. Zubauten, Pergolen, Einfriedungen) müssen Handwerker darauf achten, ob das Vorhaben rechtlich zulässig ist – insbesondere dann, wenn unausgesprochene Genehmigungsrisiken bestehen. Es gilt: Wer schweigt, haftet.

Fazit: Rechtzeitig handeln – Risiken sparen

Dieses Urteil des Obersten Gerichtshofs bestätigt: Wer baut, sollte sich nicht blind auf Zusagen oder Pläne verlassen – und wer als Baufirma handelt, muss seine Informationspflicht ernst nehmen. Der Rückgriff auf das Zivilrecht ist oft der letzte Rettungsanker, wenn der Traum vom Eigenheim durch rechtliche Mängel zu scheitern droht.

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OGH, 10 Ob 196/25t, ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00196.25T.0127.000, veröffentlicht am 17.02.2026


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