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Räumung bei Eigentümerwechsel: Ihre Rechte kennen

Räumung bei Eigentümerwechsel

Räumung bei Eigentümerwechsel: Ihre Rechte kennen

Einleitung – Wenn Eigentum nicht bedeutet, dass man frei über seine Wohnung verfügen kann

Räumung bei Eigentümerwechsel ist für viele Wohnungskäufer ein heikles Thema: Was tun, wenn Ihre neue Wohnung noch bewohnt ist und rechtlich geschützt bleibt?

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Eigentumswohnung im guten Glauben, künftig darüber frei verfügen zu können – nur um dann festzustellen, dass eine andere Person dort lebt und nicht bereit ist auszuziehen. Noch überraschender: Das Gericht gibt nicht Ihnen als Eigentümer Recht, sondern der Bewohnerin, die gar keinen Mietvertrag mit Ihnen abgeschlossen hat. Ein Albtraum für Wohnungskäufer – aber rechtlich häufig Realität.

Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) wirft genau dieses Spannungsfeld ins Licht: Was haben Wohnungseigentümer eigentlich für Rechte, wenn sie vermietete Objekte erwerben – insbesondere dann, wenn es sich um ehemalige Dienstnehmerwohnungen handelt, in denen noch Angehörige wohnen? Welche Rolle spielen Eintrittsrechte, alte Mietverträge und deren Klauseln bei einem Eigentümerwechsel? Und worauf sollten sowohl Käufer als auch Mieter achten, um langwierige Räumungsverfahren zu vermeiden?

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien beleuchtet in diesem Beitrag die Hintergründe der richtungsweisenden Entscheidung des OGH und zeigt auf, welche weitreichenden Auswirkungen das Urteil auf Käufer, Erben und Mieter hat. Zur Entscheidung.

Der Sachverhalt – Wenn der Mieter nicht der Mieter ist

Im Jahr 2021 erwarb ein Ehepaar eine Wohnung in Wien. Die Immobilie war nicht leerstehend, sondern jahrelang fremdvermietet – jedoch mit einer komplizierten Vertragsgeschichte:

  • Die Wohnung wurde ursprünglich von der früheren Eigentümerin nicht direkt an eine Privatperson, sondern an ein Unternehmen vermietet.
  • Dieses Unternehmen stellte die Wohnung einem seiner Dienstnehmer als Dienstwohnung zur Verfügung – was unter juristischen Gesichtspunkten eine sogenannte Weitergabe der Wohnung darstellt.
  • Nach dem Tod des Dienstnehmers im Jahr 2013 wohnte dessen Ehefrau weiterhin in der Wohnung – mit Berufung auf ein vertraglich eingeräumtes Eintrittsrecht.

Die neuen Eigentümer wollten das Mietverhältnis aufkündigen. Sie argumentierten, dass das Weiterverbleiben der Witwe in der Wohnung unrechtmäßig sei – schließlich sei sie nie Hauptmieterin gewesen, und der Dienstnehmer als solcher sei seit Jahren verstorben. Es wurde eine Räumungsklage eingebracht. Die Kläger gingen davon aus, dass die Weitergabe der Wohnung – also der Verbleib der Witwe – ohne ausreichende rechtliche Grundlage erfolgt sei und somit ein Kündigungsgrund gegeben sei.

Die Rechtslage – Warum die alten Verträge auch für neue Eigentümer bindend sind

Im Zentrum des Urteils steht das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG). Das MRG regelt, unter welchen Voraussetzungen Wohnungen vermietet, weitergegeben oder gekündigt werden dürfen – insbesondere im Vollanwendungsbereich (also bei älteren Gebäuden oder unter bestimmten Förderbedingungen).

Relevante Grundlagen sind insbesondere:

§ 12 MRG – Eintrittsrechte bei Tod des Mieters

Dieser Paragraph sichert bestimmten nahen Angehörigen ein gesetzliches Eintrittsrecht in den Mietvertrag im Todesfall des Mieters. Dazu zählen insbesondere:

  • Ehepartner
  • Eingetragene Partner
  • Lebensgefährten, wenn der gemeinsame Haushalt mindestens drei Jahre bestand

Voraussetzung ist, dass diese Personen mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die Wohnung zur Deckung ihres dringenden Wohnbedarfs benötigen.

§ 30 MRG – Kündigungsgründe

Ein häufiger Kündigungsgrund ist die unbefugte Übergabe der Wohnung an Dritte – also beispielsweise, wenn der Mieter die Wohnung „einfach weitergibt“. Allerdings greift dieser Grund nicht, wenn:

  • Der Vermieter der Weitergabe ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt
  • Der Mietvertrag Eintrittsrechte ausdrücklich regelt
  • Die tatsächliche Nutzung seit Jahren bekannt und akzeptiert wurde

Im vorliegenden Fall war im ursprünglichen Mietvertrag klar geregelt, dass im Falle des Todes des ursprünglichen Nutzers (des Dienstnehmers) die Ehefrau in das Mietverhältnis eintreten darf. Dieses Recht wurde spätestens mit der Vertragsverlängerung bekräftigt – und ist daher auch für einen späteren Eigentümer bindend.

Die Entscheidung des Gerichts – Eigentümerwechsel hebt keine vertraglichen Rechte auf

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in seiner Entscheidung die Urteile der Vorinstanzen und wies die Räumungsklage der Eigentümer ab. Die wesentlichen Begründungslinien waren:

  1. Das Eintrittsrecht der Witwe war vertraglich vereinbart und damit rechtlich gültig.
  2. Die Weitergabe war seit vielen Jahren bekannt (auch durch Dokumente und frühere Kommunikation) – ein Kündigungsgrund im Sinne des § 30 MRG war daher nicht gegeben.
  3. Ein Eigentümerwechsel allein ändert grundsätzlich nichts an einem bestehenden Mietverhältnis. Der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten des alten Eigentümers ein (§ 1120 ABGB).

Die Revision der Eigentümer wurde daher mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die eine höchstgerichtliche Entscheidung erforderlich machen würde. Das bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist und eine Räumung nicht erfolgen darf.

Rechtsanwalt Wien – Praxis-Auswirkung des Urteils

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen weit über den Einzelfall hinaus. Vor allem drei Gruppen müssen künftig noch genauer hinschauen:

1. Wohnungskäufer

Wer eine vermietete Wohnung kauft, übernimmt auch die bestehenden Verträge – inklusive aller Rechte der Mieter oder Untermieter. Auch wenn der derzeitige Bewohner nicht im ursprünglichen Vertrag aufscheint, kann ein verbindliches Eintrittsrecht bestehen. Unsere Empfehlung:

  • Verlangen Sie sämtliche Mietverträge, Nachträge und Korrespondenzen vor dem Kauf!
  • Holen Sie anwaltliche Beratung ein, um unklare Vertragsgestaltungen rechtlich einordnen zu lassen.

2. Vermieter

Ein Eintrittsrecht im Vertrag sichert Angehörigen erhebliche Bleiberechte. Auch wenn ein Mieter stirbt, endet das Vertragsverhältnis nicht automatisch. Wer diese Risiken nicht kennt, kann rasch in rechtlich aussichtslose Kündigungsprozesse geraten – mit Kosten- und Zeitrisiken.

Unser Tipp: Achten Sie bei Neuverträgen darauf, ob und wie Eintrittsrechte formuliert sind. Bei Altverträgen bietet sich eine Überprüfung dieser Klauseln an.

3. Mieter & Angehörige

Beschäftigungsverhältnisse oder Mietverhältnisse über Arbeitgeber bieten oftmals Arbeitsplatz- und Wohnsitzsicherheit zugleich. Endet das Arbeitsverhältnis oder stirbt der Dienstnehmer, müssen Angehörige genau prüfen, ob sie vertraglich abgesichert sind.

Wer ein vertraglich verankertes Eintrittsrecht hat, genießt rechtlich einen sehr starken Schutz – selbst bei neuem Eigentümer. Trotzdem gilt: Dokumentieren Sie Ihr Nutzungsrecht und melden Sie sich frühzeitig beim Vermieter, um Missverständnisse zu vermeiden.

FAQ – Die häufigsten Fragen zum Thema “Eintrittsrecht & Eigentümerwechsel”

1. Kann ein neuer Eigentümer einen alten Mietvertrag einfach kündigen?

Nein. Grundsätzlich tritt der neue Eigentümer in alle bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein (§ 1120 ABGB). Eine Kündigung ist nur bei Vorliegen gesetzlicher Kündigungsgründe möglich – etwa Eigenbedarf (sofern nicht ausgeschlossen) oder unzulässige Weitergabe der Wohnung. Ein gültiges Eintrittsrecht verhindert jedoch in der Regel eine Kündigung.

2. Was gilt beim Tod eines Mieters – wer darf in die Wohnung einziehen?

Nach § 12 MRG besteht ein gesetzliches Eintrittsrecht für bestimmte Angehörige, wenn diese zusammen mit dem Mieter gewohnt haben und die Wohnung weiter benötigen:

  • Ehepartner
  • Lebensgefährten (nach min. 3 Jahren gemeinsamen Haushalts)
  • Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinder

Im Vertrag kann außerdem ein ausdrückliches vertragliches Eintrittsrecht festgelegt sein – dieses hat dann Vorrang und gilt auch beim Eigentümerwechsel.

3. Was kann ich tun, um böse Überraschungen beim Wohnungskauf zu vermeiden?

Als Käufer einer vermieteten Wohnung sollten Sie unbedingt auf folgende Punkte achten:

  • Lassen Sie sich den gesamten Mietvertrag (inkl. Nachträge) aushändigen.
  • Fragen Sie nach der aktuellen Nutzerin (Bewohnerliste) und prüfen Sie, wer tatsächlich dort lebt.
  • Beauftragen Sie eine rechtliche Prüfung, um zu bewerten, ob Eintrittsrechte oder Kündigungshindernisse bestehen.

Ein Rechtsanwalt kann Sie dabei unterstützen, mögliche Risiken zu identifizieren und entsprechend zu handeln.

Fazit – Mietverhältnisse leben länger, als man denkt

Der Kauf einer vermieteten Wohnung ist niemals frei von rechtlichen Herausforderungen. Dieses Urteil des OGH macht deutlich: Selbst komplizierte Vertragsverhältnisse aus der Vergangenheit – etwa über Dienstnehmerwohnungen – bleiben für neue Eigentümer bindend. Für Mieter gilt: Wenn Ihr Eintrittsrecht oder Nutzungsrecht sauber dokumentiert ist, haben Sie starken rechtlichen Rückhalt.

Unser Rat als erfahrene Mietrechtsspezialisten bei Pichler Rechtsanwalt GmbH: Lassen Sie die Verträge sorgfältig prüfen, bevor Sie Fazit ziehen oder gar gerichtlich vorgehen. Denn: Wer Rechte kennt, ist klar im Vorteil.

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Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH – Kompetenz im Mietrecht, Verlässlichkeit für Ihre Wohnimmobilie.


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