Quellenschutz vs. Urheberrecht: Was Veranstalter von der OGH-Entscheidung zu heimlichen Videoaufnahmen lernen müssen
Darf ein Medium heimlich aufgenommene Theatermitschnitte verwenden, ohne seine Quelle zu verraten – und muss trotzdem zahlen? Genau dieses Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit, Quellenschutz und Schutz künstlerischer Aufführungen stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 23.02.2022, 4 Ob 141/21w).
Die Entscheidung ist zwar bereits aus dem Jahr 2022, sie ist aber für Theater, Konzertveranstalter, Produzenten, Künstler – und Medienunternehmen – nach wie vor hochrelevant. Sie zeigt, welche Ansprüche Sie gegenüber Medien durchsetzen können, wenn Ihre Aufführung ohne Erlaubnis gefilmt und veröffentlicht wurde – und wo die Grenzen verlaufen.
Was war passiert? Heimliche Theateraufnahmen in den Medien
Ein Wiener Theater hatte seine Besucher klar darauf hingewiesen: Foto- und Videoaufnahmen während der Vorstellung sind verboten. Trotzdem wurden bei einer Premiere heimlich Videoausschnitte und Fotos gemacht.
Diese Aufnahmen tauchten anschließend in Medienberichten eines großen Medienkonzerns auf. Die Theaterbetreiberin wollte das nicht hinnehmen und klagte zwei Medienunternehmen. Sie verlangte insbesondere:
- Auskunft über die Quelle: Wer hat gefilmt und fotografiert?
- Auskunft über Empfänger: An wen wurden die Aufnahmen weitergegeben?
- Rechnungslegung: Welche Nutzungen der Aufnahmen gab es, welche Umsätze wurden damit erzielt?
- Schadenersatz: finanzieller Ausgleich für die Nutzung der unerlaubten Mitschnitte
Die Vorinstanzen gaben der Theaterbetreiberin teilweise Recht. In der Revision stellte der OGH jedoch klar: Die Medienunternehmen müssen zwar Rechnungslegung über ihre Nutzungshandlungen und erzielten Umsätze erteilen, sie müssen aber die Identität der „heimlichen Filmer“ nicht offenlegen.
Die Kernentscheidung des OGH: Quellenschutz ja – Rechnungslegung trotzdem
Der OGH musste zwei schützenswerte Interessen gegeneinander abwägen:
- das Interesse der Theaterbetreiberin, ihre Aufführung und ihre Rechte wirtschaftlich zu schützen,
- das Interesse der Medien an Schutz ihrer journalistischen Quellen.
Das Ergebnis in der Entscheidung OGH vom 23.02.2022, 4 Ob 141/21w, lässt sich stark vereinfacht so zusammenfassen:
- Quellen müssen nicht offenbart werden: Die Medienunternehmen mussten nicht bekanntgeben, wer die heimlichen Aufnahmen erstellt hat. Das Auskunftsbegehren zur Identität des Herstellers der Aufnahmen wurde abgewiesen.
- Aber: detaillierte Rechnungslegung ist geschuldet: Die Medien mussten sehr wohl Auskunft darüber geben, wie oft, in welcher Form und in welchen Kanälen die rechtswidrig erstellten Aufnahmen genutzt wurden – und welche Umsätze damit erzielt wurden.
Der OGH betonte: Der Schutz journalistischer Quellen ist ein zentrales Element der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK, Redaktionsgeheimnis nach § 31 MedienG). Dieses Interesse kann schwerer wiegen als das Interesse eines Rechteinhabers, die unmittelbare Person hinter den Aufnahmen zu kennen – selbst wenn diese heimlich und rechtswidrig erstellt wurden.
Gleichzeitig dürfen Veranstalter und andere Rechteinhaber aber nicht schutzlos gestellt werden. Durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung bleibt es möglich, angemessene Vergütung und Schadenersatz geltend zu machen, ohne die Quelle preiszugeben.
Warum der OGH so entschieden hat: Abwägung statt Automatismus
Der Gesetzgeber hat Rechteinhabern in Urheber- und Leistungsschutzrechten verschiedene Werkzeuge zur Verfügung gestellt, etwa in Umsetzung der europäischen Durchsetzungs-Richtlinie (Enforcement-Richtlinie). Dazu gehören:
- Unterlassungsansprüche (Stopp der rechtswidrigen Nutzung),
- Schadenersatzansprüche,
- Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, um die Höhe des Schadens oder einer angemessenen Lizenz berechnen zu können.
Diese Auskunftsansprüche sind allerdings nicht grenzenlos. Der OGH stellt klar: Es braucht immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dazu gehört auch der Blick auf andere Grundrechte, insbesondere:
- Pressefreiheit und Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK,
- Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedienG): Journalistinnen und Journalisten sollen ihre Quellen grundsätzlich schützen dürfen, um eine freie Berichterstattung zu sichern.
Im konkreten Fall war für den OGH ausschlaggebend:
- Die Medien verwendeten die Aufnahmen im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung über das Theaterstück.
- Es ging nicht um eine reine kommerzielle Vermarktung des Mitschnitts als Produkt, sondern um Berichterstattung.
- Die wirtschaftlichen Interessen der Theaterbetreiberin konnten über Rechnungslegung und nachfolgende finanzielle Ansprüche ausreichend gewahrt werden.
Unter diesen Umständen überwog das Interesse am Schutz der journalistischen Quelle. Die Offenlegung, wer konkret heimlich gefilmt hat, musste daher nicht erfolgen.
Was heißt das für Veranstalter, Künstler und Produzenten?
Für Veranstalter und Rechteinhaber ist die Entscheidung ambivalent – sie birgt Chancen, aber auch klare Grenzen.
1. Rechnungslegung als zentrales Instrument
Sie können von Medienunternehmen, die unerlaubte Aufnahmen Ihrer Aufführung nutzen, in vielen Fällen:
- Auskunft über die Nutzung verlangen (z. B. wie oft der Beitrag gesendet, online abgerufen, geteilt wurde),
- Rechnungslegung über Umsätze verlangen (Werbeeinnahmen, Sponsoring, sonstige Erlöse, die im Zusammenhang mit der Nutzung stehen),
- auf dieser Basis Schadenersatz oder eine angemessene Lizenz fordern.
Damit können Sie wirtschaftlich reagieren, auch wenn Sie die Person hinter der Kamera nicht kennen.
2. Grenzen bei der Offenlegung der Quelle
Sie müssen jedoch damit rechnen, dass:
- Medien sich auf Quellenschutz berufen können,
- Gerichte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob die Offenlegung der Quelle wirklich notwendig ist,
- dies insbesondere dann abgelehnt wird, wenn die Nutzung klar journalistisch motiviert ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Identität der Quelle besteht.
Heimliche Aufnahmen bleiben zwar rechtswidrig, aber die rechtliche „Angriffsrichtung“ verschiebt sich: Nicht der „heimliche Filmer“ steht im Zentrum des Verfahrens, sondern die Nutzung durch das Medienunternehmen.
3. Praktische Beispiele aus dem Alltag
- Theaterpremiere: Ein Boulevardmedium zeigt kurze, heimlich gefilmte Szenen und berichtet kritisch über das Stück. Sie können Unterlassung und Rechnungslegung fordern, müssen aber eventuell hinnehmen, dass die Quelle anonym bleibt.
- Musikkonzert: Ein Onlinemedium verwendet einen längeren nicht autorisierten Mitschnitt als „Exklusiv-Video“. Hier kann der rein unterhaltende Charakter gegen eine Berufung auf Quellenschutz sprechen – je stärker der journalistische Bezug, desto eher überwiegt der Quellenschutz.
- Kabarett oder Comedy-Show: Ein kurzer Clip geht viral, ein Medium bindet ihn ein. Auch hier können Sie finanzielle Ansprüche vorbereiten, indem Sie Rechnungslegung und Unterlassung durchsetzen.
- Streaming von Bühnenproben: Werden vertrauliche Probenmitschnitte veröffentlicht, können neben Urheber- und Leistungsschutzrechten auch Persönlichkeitsrechte der Mitwirkenden betroffen sein – hier kann sich die Abwägung deutlich anders darstellen.
Rechtsanwalt Wien
Handlungsempfehlungen: So sollten Betroffene vorgehen
1. Für Veranstalter, Bühnenbetreiber und Produzenten
- Hausrecht klar kommunizieren: Verbote von Foto- und Videoaufnahmen in den AGB, Tickets, Hinweisschildern und vor Beginn der Vorstellung deutlich machen.
- Beweise sichern: Screenshots, Sendungsmitschnitte, Online-Artikel, Social-Media-Posts dokumentieren. Datumsangaben, Plattform, Reichweite (z. B. Abrufzahlen) sammeln.
- Rasch reagieren: Frühzeitig Unterlassung und Beseitigung (z. B. Löschung der Aufnahmen online) verlangen, um die weitere Verbreitung einzudämmen.
- Rechnungslegung fordern: Nutzungsvorgänge und Umsätze abfragen, um die Grundlage für eine wirtschaftlich sinnvolle Anspruchsdurchsetzung zu schaffen.
- Strategie abstimmen: Ob zusätzlich versucht werden soll, die Quelle offenzulegen, hängt stark vom Einzelfall ab (journalistischer Kontext, Gewicht der Eingriffe, öffentliches Interesse).
2. Für Medienunternehmen und Journalistinnen/Journalisten
- Rechtslage intern prüfen: Vor Verwendung offensichtlich heimlich oder unerlaubt erstellten Materials sollte eine rechtliche Prüfung stattfinden.
- Dokumentation führen: Nutzungsvorgänge, Reichweiten, Werbeeinnahmen etc. strukturiert erfassen – diese Daten können im Streitfall für eine Rechnungslegung verlangt werden.
- Quellenschutz bewusst nutzen: Der Quellenschutz ist ein starkes Instrument, aber kein Freibrief für jede Nutzung rechtswidrig erstellter Inhalte.
- Pauschalzahlungen sind selten das Ende: Eine einmalige „Entschädigung“ an den Rechteinhaber schließt weitergehende Rechnungslegungs- oder Schadenersatzansprüche nicht automatisch aus.
3. Für Künstlerinnen und Künstler
- Eigenes Persönlichkeitsrecht prüfen: Unerlaubte Aufnahmen und Veröffentlichungen können in Ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen.
- Mit Veranstalter abstimmen: Oft ist es sinnvoll, gemeinsam mit dem Theater oder Veranstalter vorzugehen, um Ansprüche zu bündeln.
- Grenzen setzen: Besonders bei diffamierenden Kontexten oder entstellenden Ausschnitten kann ein deutlich schärferes rechtliches Vorgehen geboten sein.
Häufige Fragen: Was Betroffene wirklich wissen wollen
Kann ich als Veranstalter verlangen, dass das Medium sagt, wer heimlich gefilmt hat?
Nicht automatisch. Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2022 zeigt: Medien können sich auf das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz berufen. Ob die Quelle offengelegt werden muss, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab – insbesondere davon, ob es sich um journalistische Berichterstattung handelt und ob ein überwiegendes Interesse an der Identität der Person besteht. In vielen Fällen wird der Quellenschutz überwiegen.
Bekomme ich überhaupt Geld, wenn die Quelle geheim bleibt?
Ja. Entscheidend ist die Rechnungslegung der Medien. Wenn das Medium Nutzungsvorgänge und erzielte Umsätze offenlegen muss, können Sie auf dieser Basis Schadenersatz oder eine angemessene Lizenz fordern. Die wirtschaftliche Durchsetzung Ihrer Rechte hängt daher nicht zwingend von der Offenlegung der Quelle ab.
Was ist, wenn ein Medium sagt: „Wir haben nur kurz berichtet, das ist doch fair use“?
Im österreichischen Recht gibt es keinen pauschalen „fair use“ wie im US-amerikanischen Recht. Es gibt zwar Schrankenbestimmungen (z. B. Zitatrecht, Berichterstattung über Tagesereignisse), diese sind aber eng auszulegen und setzen bestimmte Voraussetzungen voraus. Ob eine konkrete Nutzung zulässig war, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine bloße Berufung auf „kurze Berichtserstattung“ reicht nicht.
Ich habe ein Konzert gespielt, und ein TV-Sender hat heimliche Handyvideos gezeigt. Lohnt sich der Aufwand eines Verfahrens?
Das hängt u. a. von der Reichweite der Berichterstattung, der Länge der Ausschnitte, der Intensität des Eingriffs und Ihrem wirtschaftlichen Interesse ab. Oft geht es nicht nur um Geld, sondern auch um Präzedenzwirkung und darum, künftige Verstöße zu verhindern. Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich: Eine sorgfältige Vorabprüfung und eine abgestufte Vorgehensweise (Abmahnung, Unterlassung, Rechnungslegung, erst dann Klage) ist meist der sinnvollste Weg.
Professionelle Unterstützung nutzen
Wenn unerlaubte Aufnahmen Ihrer Aufführungen oder Auftritte veröffentlicht wurden, stehen Sie vor mehreren strategischen Fragen: Gegen wen gehe ich vor? Welche Ansprüche machen Sinn – Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Auskunft über Quellen? Und welches Risiko möchte ich eingehen?
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der Interessenvertretung von Kreativen, Veranstaltern und Medienunternehmen berät die Kanzlei Pichler bei der Entwicklung einer taktisch sinnvollen und wirtschaftlich vernünftigen Vorgehensweise.
Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen – ob als Theater, Konzertveranstalter, Künstler oder Medienunternehmen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.