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Psychische Gewalt: OGH bestätigt einstweilige Verfügung nach 10 Jahren

Psychische Gewalt

Psychische Gewalt: OGH bestätigt einstweilige Verfügung nach 10 Jahren

Einleitung: Wenn der Schmerz kein Ende nimmt

Psychische Gewalt betrifft viele Menschen – auch nach Jahren ohne physischen Kontakt reißen die Folgen oft nicht ab. Stellen Sie sich vor, Sie leben seit Jahren getrennt von Ihrem Ex-Partner. Kein persönlicher Kontakt, keine verbalen Auseinandersetzungen – und doch ist der psychische Druck allgegenwärtig. Therapien helfen nur begrenzt, weil die Angst bleibt: vor neuen Klagen, vor dem nächsten Schriftstück vom Anwalt, vor möglicher Eskalation. Viele Betroffene psychischer Gewalt kennen diese dauerhafte Belastung. Doch wie lange darf ein Gericht eingreifen? Wann endet der gesetzliche Schutz?

In einem aufsehenerregenden Fall hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im November 2025 entschieden, dass auch zehn Jahre nach der ursprünglichen Trennung eine einstweilige Verfügung aufrecht bleiben kann – obwohl keine physische Gewalt mehr vorliegt. Das Urteil ist richtungsweisend: Es zeigt, dass psychische Gewalt als reale Bedrohung anerkannt wird und gerichtlichen Schutz rechtfertigt. Lesen Sie hier, was genau passiert ist und was das für Sie bedeutet.

Der Sachverhalt: Wenn Therapie der einzige Zufluchtsort bleibt

Im Jahr 2015 kam es bei einem Paar zu schweren Beziehungskonflikten. Die Situation eskalierte. Nach verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen wurde der damalige Lebensgefährte per einstweiliger Verfügung aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen. Eine Maßnahme zum Schutz der Frau – begründet durch § 382b der Exekutionsordnung (EO), der Eingriffe in die psychische oder physische Integrität untersagt. Seitdem war es dem Mann verboten, die Wohnung zu betreten.

Mehr als ein Jahrzehnt verging. Das Scheidungsverfahren – ursprünglich beantragt – liegt auf Eis. Beide leben physisch getrennt. Der Mann sieht keinen Grund mehr für die fortlaufende Schutzmaßnahme und beantragt 2025 die Aufhebung der Verfügung. Seine Argumente: Kein Kontakt, kein Näherungsverstoß, keine neuen Vorfälle.

Doch die Frau wehrt sich. Sie beschreibt, dass sie auch nach all den Jahren körperlich nicht angegriffen wurde – wohl aber einer ständigen psychischen Belastung ausgesetzt war. Sie sei seit 2015 durchgehend in psychologischer Behandlung. In dieser Zeit habe der Ex-Partner mehrfach Gerichtsverfahren gegen sie angestrengt – etwa Klagen und Anzeigen, die als Druckmittel empfunden wurden. Sie beschreibt das Gefühl ständiger Bedrohung, obwohl kein physischer Kontakt mehr bestehe.

Die Rechtslage: Schutz vor psychischer Gewalt in der österreichischen Exekutionsordnung

Die rechtliche Grundlage dieses Falles findet sich in der österreichischen Exekutionsordnung, insbesondere in folgenden Bestimmungen:

§ 382b EO – Schutzmaßnahmen bei Gewalt in der Privatsphäre

Diese zentrale Bestimmung regelt den einstweiligen Schutz von Personen vor Gewalt, insbesondere im familiären Bereich. Laut § 382b Abs 1 EO kann das Gericht Maßnahmen anordnen, wenn eine Person:

  • physische Gewalt erlitten hat,
  • mit Gewalt gedroht wurde, oder
  • massiv psychisch unter Druck gesetzt wurde.

Maßnahmen umfassen z. B. das Verbot, die Wohnung zu betreten oder sich der betroffenen Person zu nähern.

§ 399 Abs 1 Z 2 EO – Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Wer eine einstweilige Verfügung aufheben lassen möchte, kann dies beantragen – allerdings nur, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben. Das bedeutet konkret: Es muss heute eine keine gegenwärtige und erhebliche Bedrohung mehr bestehen.

Wichtig: Es ist nicht entscheidend, ob die ursprüngliche Bedrohung zu Recht angenommen wurde, sondern ob heute noch ein Schutzbedürfnis vorliegt.

Psychische Gewalt – was zählt?

Ein häufiges Missverständnis: Viele glauben, dass nur körperliche Gewalt eine einstweilige Verfügung rechtfertigen kann. Das ist falsch. Gemäß ständiger Rechtsprechung kann auch „Psychoterror“, also seelischer Druck und Angst, eine gerichtliche Schutzmaßnahme begründen. Dazu zählen unter anderem:

  • Wiederholte, unbegründete Klagen und Anzeigen
  • Bedrohliche oder entwürdigende Kommunikation
  • Verstöße gegen frühere gerichtliche Auflagen

Die Entscheidung des OGH: Schutzbedürfnis weiterhin gegeben

Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Urteil vom 19. November 2025 (7 Ob 187/25p), dass die einstweilige Verfügung aufrecht bleibt. Die Aufhebung wurde abgelehnt, weil trotz der verstrichenen Zeit kein Wegfall der Gefährdung festgestellt werden konnte.

Die Hauptargumente des Gerichts:

  • Die Antragstellerin ist seit 2015 durchgehend in Therapie – ein Indiz für andauernde psychische Belastung.
  • Der Mann hat auch nach Jahren versucht, durch juristische Mittel weiterhin Druck auszuüben (Stichwort: „juristische Schikane“).
  • Ein reines Fernbleiben der Wohnung reicht nicht aus, wenn es andere Wege der Einflussnahme oder Machtausübung gibt.

Das Gericht stellte also klar: Die Qualität der Belastung ist entscheidend, nicht nur deren Form. Psychische Gewalt ist genauso real und gefährlich wie physische Angriffe – wenn auch schwerer nachweisbar.

Was bedeutet das für die Praxis? – 3 klare Beispiele

Diese Entscheidung sendet ein wichtiges Signal an Betroffene, aber auch an Personen, gegen die eine Verfügung besteht.

1. Beispiel: Verlängerung trotz Funkstille

Eine Frau lässt sich nach zutiefst verletzenden Vorfällen im Trennungsprozess per einstweiliger Verfügung schützen. Auch fünf Jahre später besteht ihr Ex-Partner auf eine Rückkehr in die Wohnung – aber obwohl er Abstand hält, schreibt er ihr bedrohend wirkende Briefe. Der Schutz bleibt bestehen, weil die psychische Belastung objektiv nachvollziehbar ist.

2. Beispiel: Missbrauch gerichtlicher Mittel

Ein Ex-Mann bombardiert seine frühere Lebensgefährtin mit wechselnden Klagen – etwa wegen angeblich gestohlener Gegenstände oder Sorgerechtsstreitigkeiten ohne konkrete Grundlage. Selbst wenn er sich körperlich fernhält, wird dies als psychischer Druck gewertet. Auch hier kann eine Schutzmaßnahme verlängert oder bestätigt werden.

3. Beispiel: Aufhebungsantrag ohne neue Fakten

Ein früherer Partner beantragt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mit dem Argument, dass seit Jahren kein Kontakt besteht. Das Gericht lehnt dies ab, da die Partnerin glaubhaft macht, dass sie seither in therapeutischer Behandlung ist und weiterhin unter Angstzuständen leidet. Ohne signifikante Veränderung der Verhältnisse ist eine Aufhebung ausgeschlossen.

FAQ – Häufige Fragen zur einstweiligen Verfügung bei psychischer Gewalt

Wie lange kann eine einstweilige Verfügung bestehen bleiben?

In der Regel werden einstweilige Verfügungen zunächst auf sechs Monate befristet. Bei anhängigen Verfahren – etwa Scheidungen oder Obsorgeverfahren – kann sie verlängert werden. Eine Aufhebung ist nur möglich, wenn sich die Umstände nachhaltig und wesentlich geändert haben (§ 399 EO).

Zählt psychische Gewalt wirklich genauso viel wie körperliche?

Ja. Österreichische Gerichte erkennen ausdrücklich an, dass psychische Gewalt eine ernsthafte Gefährdung der seelischen und körperlichen Gesundheit darstellen kann. Wenn nachgewiesen wird, dass z. B. fortgesetzte juristische Streitigkeiten, Manipulationen oder Einschüchterungen zu anhaltendem Leid führen, reicht das für eine Schutzmaßnahme. Körperliche Nähe ist dafür nicht notwendig.

Was kann ich tun, wenn ich selbst betroffen bin – oder beschuldigt werde?

In beiden Fällen ist qualifizierte Rechtsberatung essenziell. Für Betroffene ist es wichtig, die psychischen Auswirkungen frühzeitig zu dokumentieren – z. B. durch Therapieprotokolle oder ärztliche Befunde. Wer fälschlich einer Gefahr bezichtigt wird, muss hingegen aktiv belegen, dass keine Belastung mehr vorliegt – etwa durch Mediation, Reform seines Verhaltens oder Einhaltung aller gerichtlichen Auflagen. Lassen Sie sich dabei unbedingt von spezialisierten Rechtsanwälten begleiten.

Fazit: Schutz hat keine Verjährung – psychische Gewalt auch nicht

Der vorliegende Entscheid des OGH zeigt in aller Deutlichkeit: Psychische Gewalt ist kein Kavaliersdelikt, und sie kann auch viele Jahre nach der Trennung relevant sein. Gerichte müssen stets das Gefährdungspotential beurteilen – nicht nur äußere Ruhe oder verstrichene Zeit. Für Betroffene ist das ein starkes Signal, dass ihr Leid gesehen und ernst genommen wird. Für die Gegenseite bedeutet es aber auch: Nur ein echter Wandel kann zur Aufhebung führen – nicht der bloße Zeitablauf.

Urteil: OGH, 19.11.2025, 7 Ob 187/25p
ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00187.25P.1119.000

Zur Entscheidung

Tipp aus unserer Kanzlei: Wenden Sie sich frühzeitig an uns, wenn Sie mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert sind – als Betroffene oder als Antragsgegner. Wir prüfen Ihre individuellen Chancen und Risiken mit juristischer Präzision und persönlichem Verständnis.


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