Mail senden

Jetzt anrufen!

Prozesskostensicherheit erhöhen: OGH erlaubt Nachschuss

Prozesskostensicherheit erhöhen

OGH erlaubt Prozesskostensicherheit erhöhen im laufenden Verfahren: Was Kläger und Beklagte jetzt unbedingt beachten müssen

Einleitung

Wer in Österreich vor Gericht steht, rechnet mit Argumenten – selten aber mit der Frage: Reicht die Prozesskostensicherheit erhöhen am Ende, um die eigenen Kosten ersetzt zu bekommen? Besonders heikel wird das, wenn die klagende Partei im Ausland sitzt. Denn gewinnt die österreichische Beklagte, muss sie ihre Prozesskosten von der Klägerseite ersetzt bekommen – eine Eintreibung im Ausland kann aber schwierig, langsam oder gar unmöglich sein. Genau dafür gibt es die „Sicherheitsleistung für Prozesskosten“: eine Art Kostenschutzschirm, der zu Beginn des Verfahrens vom Gericht auferlegt werden kann.

Doch was, wenn sich das Verfahren in die Länge zieht, die Gebühren und Anwaltskosten höher werden als angenommen, oder gar eine Berufungsinstanz alles zurück an den Start schickt? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun klargestellt: Eine bereits auferlegte Sicherheitsleistung darf während des Verfahrens erhöht werden – ohne starre Frist und auch erst nach einer Aufhebung und Zurückverweisung. Für Beklagte eröffnet das eine zweite Chance, Deckungslücken zu schließen. Für ausländische Kläger bedeutet es: Genau kalkulieren, denn Nachforderungen sind real – Prozesskostensicherheit erhöhen ist jederzeit ein Thema.

Sie sind betroffen oder wollen vorbeugen? Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien berät und vertritt Sie strategisch – präzise, schnell und mit Blick auf Ihre Kosten- und Risikolage. Telefon: 01/5130700 | E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Der Sachverhalt

Eine Gesellschaft aus Aserbaidschan klagte in Österreich auf mehr als 3,2 Millionen Euro Schadenersatz. Weil die Klägerin im Ausland ansässig war, beantragte die beklagte österreichische Partei zu Beginn des Verfahrens die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten. Das Gericht gab dem statt: 100.000 Euro mussten als Sicherheit hinterlegt werden. Dieser Betrag dient dazu, die voraussichtlichen Prozesskosten der Beklagten zu decken, falls diese am Ende obsiegt und ihren Kostenersatzanspruch gegen die ausländische Klägerin außerhalb Österreichs schwer durchsetzen kann.

Das Verfahren entwickelte sich jedoch komplexer als zunächst angenommen. Bis zur ersten Entscheidung fielen bereits rund 93.500 Euro an Kosten an. Die Beklagte legte erfolgreich Berufung ein; es kamen weitere rund 75.500 Euro hinzu. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Für beide Seiten bedeutete das: mehr Zeit, mehr Aufwand, höhere Kosten – und die Ausgangssicherheit von 100.000 Euro drohte nicht mehr zu reichen. Genau hier wird das Thema Prozesskostensicherheit erhöhen praktisch relevant.

Im September 2025 beantragte die Beklagte deshalb, die Sicherheit um 200.000 Euro zu erhöhen. Begründung: Bislang seien rund 197.000 Euro an Kosten angefallen; angesichts der Zurückverweisung und weiterer absehbarer Verfahrensschritte sei zusätzlicher Kostenanfall zu erwarten. Das Erstgericht folgte dieser Argumentation und ordnete die Erhöhung an. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf – der Ergänzungsantrag sei „zu spät“ gestellt worden.

In letzter Instanz entschied der OGH zugunsten der Beklagten: Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung kann im laufenden Verfahren ohne starre Frist beantragt und bewilligt werden, wenn die bisher hinterlegte Summe angesichts der tatsächlichen Entwicklung nicht mehr ausreicht. Prozesskostensicherheit erhöhen ist damit auch nach Zurückverweisung möglich.

Die Rechtslage

Die österreichische Zivilprozessordnung (ZPO) kennt die Sicherheitsleistung für Prozesskosten als Instrument, um das Kostenrisiko der in Österreich beklagten Partei zu schützen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine spätere Eintreibung von Kostenersatz gegen eine im Ausland ansässige Klägerin erschwert wäre.

Erstantrag: Früh und strikt fristgebunden (§ 59 ZPO)

Die Beklagte kann gleich zu Beginn des Verfahrens die Auferlegung einer Sicherheit beantragen. Dieser Erstantrag ist an eine strenge zeitliche Schranke gebunden: Er muss vor der ersten Sachäußerung oder der ersten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Grund ist praktisch: Bis zur Erlegung der Sicherheit ruht das Verfahren für die Klägerin faktisch; daher verlangt das Gesetz eine frühe Geltendmachung, um Verzögerungstaktiken zu verhindern. Wer diese frühe Phase versäumt, verliert den Anspruch auf die erstmalige Auferlegung einer Sicherheit.

Wichtig: In bestimmten Konstellationen kommt eine Sicherheit nicht in Betracht, etwa wenn unionsrechtliche Diskriminierungsverbote oder völkerrechtliche Übereinkommen greifen (z. B. Klägerinnen aus EU-/EWR-Staaten). Bei klagenden Parteien aus Drittstaaten – wie im vorliegenden Fall aus Aserbaidschan – ist die Anordnung grundsätzlich möglich.

Ergänzungsantrag: Flexibel und ohne starre Frist (§ 62 Abs 2 ZPO)

Anders die Nachschusspflicht: Stellt sich im Lauf des Verfahrens heraus, dass die bereits auferlegte Sicherheitsleistung nicht mehr genügt, kann das Gericht auf Antrag der Beklagten eine Erhöhung anordnen. § 62 Abs 2 ZPO eröffnet diese Möglichkeit ausdrücklich – und zwar ohne „Unverzüglichkeits“- oder Präklusionsfrist. Der Hintergrund ist einleuchtend: Eine Ergänzung blockiert das Verfahren nicht so wie der Erstantrag; sie zielt allein darauf ab, eine neu auftretende Deckungslücke zu schließen. Wartet die Beklagte mit dem Ergänzungsantrag, schadet sie in erster Linie sich selbst, weil sie das Ausfallsrisiko für Mehrkosten trägt. Die Klägerin wird dadurch nicht prozessual benachteiligt. Damit ist klargestellt: Prozesskostensicherheit erhöhen kann auch später sinnvoll und zulässig sein.

Keine starre Prozenthürde, sondern realistische Kostenschätzung

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den voraussichtlich anfallenden Verteidigungskosten der Beklagten – regelmäßig einschließlich möglicher Rechtsmittelinstanzen. Es gibt keine gesetzliche „20%-Regel“ oder ähnliche Prozentvorgaben. Entscheidend ist, ob die vorhandene Sicherheit die realistisch zu erwartenden weiteren Kosten deckt. Gleichzeitig gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit: Die Sicherheit darf den Zugang zum Gericht nicht faktisch vereiteln, soll aber den legitimen Kostenersatzanspruch der Beklagten schützen.

Änderung der Umstände: Aufhebung und Zurückverweisung als Paradebeispiel

Eine gerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung führt typischerweise zu längeren Verfahren, zusätzlichem Schriftsatzaufwand, neuen Beweisaufnahmen und weiteren Instanzenrisiken – also zu genau jenem Kostenschub, für den § 62 Abs 2 ZPO die Ergänzung der Sicherheit vorsieht. Unerwartete Gutachten, umfangreiche Übersetzungen oder eine geänderte Prozessstrategie können weitere Erhöhungsgründe liefern. In der Praxis wird damit häufig die Frage schlagend, ob man die Prozesskostensicherheit erhöhen sollte.

Die Entscheidung des Gerichts

Der OGH stellte klar:

  • Eine bereits auferlegte Sicherheitsleistung für Prozesskosten kann während des Verfahrens erhöht werden, wenn sie nicht mehr ausreicht (§ 62 Abs 2 ZPO).
  • Für den Ergänzungsantrag gilt keine starre Frist wie beim Erstantrag nach § 59 ZPO. Es gibt insbesondere keine „Unverzüglichkeits“- oder Präklusionsfrist. Ein Antrag kann auch nach einer Aufhebung und Zurückverweisung gestellt werden.
  • Im konkreten Fall war die Erhöhung um weitere 200.000 Euro rechtmäßig. Die Kostenentwicklung (bereits rund 197.000 Euro angefallen; weitere Kosten absehbar) und die prozessuale Lage rechtfertigten den Nachschuss. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde wiederhergestellt.

Begründungsschwerpunkte: Der Schutzzweck der Sicherheitsleistung liegt im Ausgleich des Kostenrisikos der Beklagten. Eine Ergänzung beeinträchtigt die Klägerin nicht in gleicher Weise wie ein Erstantrag, weil sie das Verfahren nicht blockiert. Es existiert keine fixe Prozentschwelle. Maßgeblich ist die reale Kostenprognose, die regelmäßig auch künftige Instanzen mitumfasst. Kommt es – wie hier – zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, ist dies ein prototypischer Fall geänderter Umstände, die eine Erhöhung rechtfertigen. Zur Entscheidung: Zur Entscheidung.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Bürger und Unternehmen?

Die Entscheidung schärft die Spielregeln und eröffnet Handlungsspielräume – für Beklagte wie für ausländische Kläger.

Drei anschauliche Beispiele

  • Beispiel 1: Wiener Mittelständler wird von Auslandsfirma geklagt. Zu Beginn wird eine Sicherheit von 60.000 Euro auferlegt. Im Laufe des Verfahrens werden ein technisches Sachverständigengutachten, mehrere Zeugeneinvernahmen und umfangreiche Übersetzungen erforderlich; zudem zeichnet sich eine Berufung ab. Die bislang angefallenen und absehbaren Kosten übersteigen die Sicherheit deutlich. Lösung: Ergänzungsantrag – auch spät im Verfahren möglich –, etwa auf weitere 120.000 Euro. Ergebnis: Prozesskostensicherheit erhöhen kann die Deckungslücke schließen.
  • Beispiel 2: Privatperson in Niederösterreich verteidigt sich gegen eine Schweizer Klage. Nach einem erstinstanzlichen Urteil kommt es in der Berufung zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Damit steigen die Verteidigungskosten planbar an. Ergebnis: Das Gericht kann auf Antrag die ursprünglich festgesetzte Sicherheit erhöhen, um den zusätzlichen Aufwand abzudecken – Prozesskostensicherheit erhöhen trotz laufendem Verfahren.
  • Beispiel 3: Ausländische Klägerin plant eine Produkthaftungsklage in Österreich. Bereits in der Budgetierung ist mit einer anfänglichen Sicherheitsleistung und möglichen Nachforderungen zu rechnen – vor allem bei hohem Streitwert und technischer Beweisaufnahme. Konsequenz: Frühzeitige Liquiditätsplanung, eventuell Staffelung von Prozessschritten oder Vergleichsüberlegungen.

Konkrete Handlungsregeln

  • Für in Österreich Beklagte:
    • Erstantrag auf Sicherheitsleistung unbedingt sofort stellen (vor erster Sachäußerung oder Verhandlung). Wird diese Frist verpasst, ist der Erstantrag verloren.
    • Kosten laufend dokumentieren, Entwicklungen antizipieren und die Deckungslücke rechtzeitig erkennen. Ergänzungsanträge sind jederzeit möglich – je früher, desto eher ist Ihr Kostenrisiko reduziert. Prozesskostensicherheit erhöhen ist hier ein zentrales Instrument.
    • Denken Sie instanzenübergreifend: Berücksichtigen Sie wahrscheinliche Rechtsmittel, Gutachten und Übersetzungen.
  • Für ausländische Kläger:
    • Rechnen Sie von Beginn an mit einer Sicherheitsleistung – und damit, dass das Gericht diese bei Kostenanstieg erhöhen kann (Prozesskostensicherheit erhöhen).
    • Eine zugesprochene Ergänzung führt nicht automatisch zur Beendigung des Verfahrens, kann aber in Österreich gegen Sie vollstreckt werden (Exekution) und belastet Ihre Liquidität.
    • Planen Sie realistische Budgets, prüfen Sie Prozessrisiken fortlaufend und erwägen Sie taktisch kluge Vergleiche, wenn Kostengrenzen erreicht werden.
  • Allgemein:
    • Großverfahren mit technischem Zuschnitt und hohem Streitwert erzeugen häufig erhebliche Kosten in mehreren Instanzen. Eine runde Einstiegszahl (z. B. 100.000 Euro) ist oft nicht ausreichend.
    • Es gibt keine starre Prozent- oder Fristvorgabe für Erhöhungen. Entscheidend ist die belastbare Prognose, dass die vorhandene Sicherheit die realistischen weiteren Kosten nicht mehr deckt.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Prozesskostensicherheit erhöhen

Gerade für Bürger und Unternehmen ist entscheidend, die richtige Strategie zu wählen: Erstantrag rechtzeitig, Kostenentwicklung sauber dokumentieren und – wenn die Deckung nicht mehr reicht – Prozesskostensicherheit erhöhen mittels Ergänzungsantrag. Eine frühzeitige Einschätzung zu Fristen, Erfolgsaussichten und der richtigen Höhe der Sicherheit kann das Kostenrisiko deutlich reduzieren.

FAQ: Häufige Fragen zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten

1) Wann und wie stelle ich als Beklagte/r den Antrag auf Sicherheitsleistung – und was, wenn ich zu spät bin?

Der Erstantrag muss sehr früh kommen: vor Ihrer ersten Sachäußerung oder der ersten mündlichen Verhandlung. Diese Frist ist strikt. Wird sie versäumt, kann die Sicherheit für Prozesskosten nicht mehr erstmals auferlegt werden. Deshalb ist sofortiges Handeln entscheidend – idealerweise mit vorbereiteten Mustern und einer belastbaren Kostenschätzung. Pichler Rechtsanwalt GmbH unterstützt Sie dabei, Fristen einzuhalten, Anträge präzise zu begründen und typische Einwände zu antizipieren.

Wichtig: Auch wenn der Erstantrag verpasst wurde, bleibt bei späterer Kostenexplosion keine „Neuerfindung“ des Erstantrags möglich. Anders ist es, wenn eine Sicherheit bereits besteht: Dann können Sie über den Ergänzungsantrag nach § 62 Abs 2 ZPO eine Erhöhung erreichen – ohne starre Frist. Praktisch heißt das: Prozesskostensicherheit erhöhen bleibt möglich, wenn bereits eine Sicherheit existiert.

2) Welche Kosten deckt die Sicherheitsleistung ab – und werden auch Rechtsmittel und Gutachten einbezogen?

Die Sicherheitsleistung soll die voraussichtlich anfallenden und am Ende zu ersetzenden Prozesskosten der Beklagten abdecken. Dazu zählen insbesondere:

  • Rechtsanwaltskosten nach den einschlägigen österreichischen Tarifen sowie notwendige Auslagen (z. B. Reisekosten, Übersetzungen, Zustellungen ins Ausland)
  • Gerichtsgebühren und verfahrensbezogene Kostenanteile, die im Obsiegensfall zu ersetzen wären
  • Erforderliche Sachverständigenkosten und ausgewiesene Beweisaufwände, soweit sie im Kostenersatzsystem dem Gegner anzulasten sind

Regelmäßig sind auch absehbare Rechtsmittelinstanzen mitzudenken, sofern diese realistisch drohen. Maßstab ist stets eine plausible Prognose: nicht künstlich hoch, aber ausreichend, um das Kostenrisiko ernsthaft zu decken.

3) Kann die Sicherheitsleistung mehrfach erhöht werden – und was, wenn die Klägerin die Erhöhung nicht bezahlt?

Ja. Wenn die Entwicklung des Verfahrens weitere, nicht vorhersehbare Kosten mit sich bringt, kann die Sicherheit wiederholt angepasst werden. Voraussetzung ist, dass die bisherige Deckung realistisch nicht mehr reicht. Für solche Ergänzungsanträge besteht keine starre Frist. Prozesskostensicherheit erhöhen kann also auch mehrfach relevant werden.

Wird eine gerichtlich angeordnete Erhöhung nicht bezahlt, kann die Beklagte daraus Exekution in Österreich führen. Das Verfahren endet dadurch nicht automatisch. In der Praxis erhöht eine Nichtzahlung jedoch den Druck auf die Klägerin, weil Liquidität gebunden wird und Zwangsmaßnahmen drohen. Für Kläger aus dem Ausland empfiehlt sich daher eine umsichtig geplante Finanzierung und ein enger Austausch mit der Prozessvertretung, um böse Überraschungen zu vermeiden.

4) Gilt die Sicherheitsleistung auch bei Klägern aus der EU oder dem EWR?

Grundsätzlich nicht, wenn und soweit unionsrechtliche Diskriminierungsverbote oder internationale Übereinkommen eine Benachteiligung ausländischer Kläger untersagen. In vielen EU-/EWR-Konstellationen scheidet eine Sicherheit wegen des unionsrechtlichen Rahmens aus. Bei Klägern aus Drittstaaten (wie im besprochenen Fall) ist die Auferlegung hingegen regelmäßig zulässig, soweit keine spezielle völkerrechtliche Ausnahme greift. Eine genaue Prüfung der Herkunftsrechtsordnung und etwaiger Abkommen ist Pflicht.

5) Wie hoch „darf“ die Sicherheit sein – gibt es eine 20%-Grenze?

Es gibt keine fixe Prozentgrenze. Höhe und allfällige Erhöhungen richten sich nach einer realistischen Kostenschätzung des konkreten Verfahrens – einschließlich absehbarer Rechtsmittel. Gleichzeitig gilt: Der Zugang zum Gericht darf nicht faktisch unterbunden werden. Dieser Spannungsbogen wird von den Gerichten im Einzelfall austariert. Eine sorgfältig begründete, nachvollziehbare Kostenprognose ist der Schlüssel, um die richtige Balance zu finden – und gegebenenfalls die Prozesskostensicherheit erhöhen zu können.

Fazit und nächste Schritte

Die OGH-Entscheidung bringt dringend benötigte Klarheit: Während der Erstantrag auf Sicherheitsleistung streng an den Verfahrensbeginn gebunden ist, lässt sich eine bestehende Sicherheit im Lauf des Verfahrens flexibel erhöhen – auch spät, auch nach Aufhebung und Zurückverweisung. Das schützt Beklagte vor unerwarteten Kostenschüben und verpflichtet ausländische Kläger zu noch sorgfältigerer Budgetplanung. Für beide Seiten gilt: Prozesskostensicherheit erhöhen kann ein entscheidender Hebel im Kosten- und Risikomanagement sein.

Unsere Empfehlung:

  • Als Beklagte/r: Stellen Sie den Erstantrag umgehend und halten Sie Ihre Kostenentwicklung laufend nach. Zögern Sie den Ergänzungsantrag nicht hinaus, sobald sich eine Deckungslücke abzeichnet (Prozesskostensicherheit erhöhen).
  • Als ausländische Klägerseite: Planen Sie die Sicherheitsleistung und mögliche Erhöhungen ein. Vermeiden Sie Liquiditätsengpässe durch realistische Kostenkalkulation und antizipieren Sie Verfahrensdauern.

Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen, Kosten und Chancen sind hochgradig abhängig von den konkreten Umständen und vom Instanzenzug.

Sie benötigen eine rasche Einschätzung, möchten eine Sicherheitsleistung beantragen oder sich gegen eine Erhöhung wehren? Kontaktieren Sie Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien:

Telefon: 01/5130700

E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at


Rechtliche Hilfe bei [Keyword]?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.