Prospekthaftung bei ausländischen Anlagen: Wann können Anleger in Österreich klagen?
Ein ausländischer Emittent, ein wertlos gewordenes Zertifikat und ein erheblicher finanzieller Verlust: Für betroffene Anleger stellt sich oft zuerst eine ganz praktische Frage: Prospekthaftung: Muss ich meine Ansprüche im Ausland geltend machen – oder kann ich in Österreich klagen?
Die Antwort hängt entscheidend davon ab, worauf der Anspruch gestützt wird. Vertragliche Rückzahlungsansprüche werden rechtlich anders beurteilt als Schadenersatzansprüche wegen eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich.
Der Ausgangsfall: Rund 70.000 Euro in ein Zertifikat investiert
Eine in Wien wohnhafte Anlegerin investierte insgesamt rund 70.000 Euro in ein Zertifikat einer Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt. Das Zertifikat war an ein Fondsportfolio gekoppelt.
Der für die Veranlagung zuständige Investmentmanager verwendete die Anlegergelder jedoch im Rahmen eines groß angelegten Schneeballsystems. Ein erheblicher Teil des investierten Vermögens ging verloren. Das Zertifikat wurde schließlich wertlos.
Die Anlegerin klagte in Österreich gegen die englische Bank. Sie verlangte unter anderem die Rückzahlung von rund 76.000 Euro. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass die Bank für den entstandenen Schaden hafte. Zusätzlich verlangte sie Rechnungslegung.
Ihre Ansprüche stützte sie sowohl auf die vertraglichen beziehungsweise in den Anleihebedingungen enthaltenen Verpflichtungen als auch auf eine gesetzliche Haftung wegen mangelhafter oder unrichtiger Prospektangaben.
Die Bank bestritt jedoch die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Die ersten beiden Instanzen folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage insgesamt zurück.
Was der OGH in der Entscheidung zur Prospekthaftung klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rechtsmittel der Anlegerin teilweise statt. Die Entscheidung lautet: OGH vom 23.10.2018, 4 Ob 185/18m. Zur Entscheidung.
Der OGH unterschied dabei klar zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen:
- Vertragliche Ansprüche: Für die vertraglichen Ansprüche und das darauf gestützte Rechnungslegungsbegehren waren österreichische Gerichte in diesem Fall international nicht zuständig.
- Prospekthaftung und sonstige deliktische Ansprüche: Für diese Ansprüche bejahte der OGH hingegen die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte.
Das Verfahren wurde daher an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieses musste die deliktischen Ansprüche inhaltlich weiter prüfen.
Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung: Der OGH hat nicht festgestellt, dass die Bank tatsächlich Schadenersatz leisten muss. Er hat auch nicht abschließend beurteilt, ob der Prospekt fehlerhaft war oder ob die Anlegerin ihren Schaden beweisen kann. Geklärt wurde zunächst nur, welche Ansprüche vor österreichischen Gerichten verfolgt werden dürfen.
Vertrag oder Prospekthaftung: Warum die Unterscheidung entscheidend ist
Wer ein Zertifikat oder eine Anleihe erwirbt, kann unterschiedliche rechtliche Ansprüche haben. Diese Ansprüche beruhen nicht automatisch auf derselben Rechtsgrundlage und unterliegen daher auch nicht zwingend demselben Gerichtsstand.
Vertragliche Ansprüche
Bei einem vertraglichen Anspruch geht es beispielsweise um die Erfüllung der im Zertifikat oder in den Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen. Auch eine Rückzahlung des Anlagebetrags kann als vertraglicher Anspruch eingeordnet werden.
Für solche Ansprüche ist grundsätzlich maßgeblich, wo der Vertrag erfüllt werden muss beziehungsweise welcher Gerichtsstand sich aus den Vertragsbedingungen und den anwendbaren Zuständigkeitsregeln ergibt. Im konkreten Fall lag dieser Erfüllungsort nicht in Österreich, sondern in Deutschland.
Dass die Anlegerin in Wien wohnte, ein österreichisches Depot besaß und Zahlungen von österreichischen Konten aus vorgenommen wurden, reichte für die vertragliche Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht aus.
Gesetzliche Haftung wegen fehlerhafter Informationen
Bei der Prospekthaftung geht es dagegen nicht unmittelbar um die Erfüllung des Anlagevertrags. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Emittent gesetzliche Informationspflichten verletzt hat, indem er einen unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekt verwendet hat.
Solche Ansprüche sind grundsätzlich außervertraglicher, also deliktischer Natur. Für sie kann auch das Gericht an jenem Ort zuständig sein, an dem der Schaden eingetreten ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Wohnsitz eines Anlegers allein immer genügt. Erforderlich ist vielmehr eine besondere und nachvollziehbare Verbindung zwischen dem Anlagevorgang, dem behaupteten Schaden und dem Staat des angerufenen Gerichts.
Warum Österreich als Gerichtsstand ausreichte
Der OGH berücksichtigte mehrere konkrete Umstände, die gemeinsam für eine ausreichende Verbindung zu Österreich sprachen. Maßgeblich waren insbesondere:
- Die Anlegerin wohnte in Wien.
- Die Anlageentscheidung wurde in Österreich getroffen.
- Die Zahlungen erfolgten von österreichischen Bankkonten.
- Das Wertpapier wurde am österreichischen Sekundärmarkt erworben.
- Der Prospekt war bei der Österreichischen Kontrollbank notifiziert.
- Das Vermögen der Anlegerin wurde durch die Anlageentscheidung in Österreich belastet.
In ihrer Gesamtheit machten diese Umstände den Bezug zu Österreich ausreichend eng. Für die Bank war damit vorhersehbar, dass sie wegen einer behaupteten Prospekthaftung vor österreichischen Gerichten in Anspruch genommen werden konnte.
Der OGH nahm dabei Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Löber. Daraus folgt keine pauschale Zuständigkeit am Wohnsitz jedes geschädigten Anlegers. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände.
Was bedeutet das für Anleger in der Praxis?
Die Entscheidung aus dem Jahr 2018 kann für geschädigte Anleger weiterhin von Bedeutung sein. Sie zeigt, dass ein Verfahren gegen einen ausländischen Emittenten nicht automatisch im Ausland geführt werden muss.
Ob Österreich als Gerichtsstand in Betracht kommt, hängt unter anderem von folgenden Situationen ab:
- Kauf über einen österreichischen Markt: Wurde das Wertpapier in Österreich erworben und erfolgte die Anlageentscheidung hier, kann dies den Österreich-Bezug stärken.
- Zahlungen über österreichische Konten: Die finanzielle Belastung eines österreichischen Kontos ist ein möglicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung des Schadenseintritts.
- Wohnsitz in Österreich: Der Wohnsitz allein genügt zwar nicht zwingend, kann aber gemeinsam mit weiteren Umständen erheblich sein.
- Fehlerhafte Produktunterlagen: Enthält der Prospekt wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben, kann neben dem Vertrag ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch in Betracht kommen.
Die Zuständigkeit ist allerdings nur die erste Hürde. Danach muss noch geprüft werden, ob tatsächlich ein Prospektfehler vorlag, ob dieser für die Anlageentscheidung ursächlich war und welcher konkrete Schaden entstanden ist.
Außerdem kann es vorkommen, dass ein österreichisches Gericht für die Prospekthaftung zuständig ist, nicht aber für einen gleichzeitig geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsanspruch. Eine Klage muss deshalb sorgfältig aufgebaut und nach Anspruchsgrundlagen gegliedert werden.
Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern
Wer den Verdacht hat, durch ein fehlerhaft beschriebenes Anlageprodukt geschädigt worden zu sein, sollte wichtige Unterlagen möglichst vollständig zusammentragen. Dazu gehören insbesondere:
- Prospekt und sonstige Produktunterlagen,
- Anleihe- oder Zertifikatsbedingungen,
- Kauf- und Verkaufsabrechnungen,
- Depot- und Kontoauszüge,
- Schriftverkehr mit der Bank, dem Vermittler oder dem Emittenten,
- Nachweise über den Zeitpunkt und den Ort der Anlageentscheidung,
- Unterlagen über die Wertlosigkeit oder den eingetretenen Verlust,
- Informationen über eine allfällige Beratung und die dabei erteilten Auskünfte.
Auch scheinbar nebensächliche Details können für die internationale Zuständigkeit relevant sein. Dazu zählen etwa der Ort des Beratungsgesprächs, der Sitz des Vermittlers, der Erwerbsweg des Wertpapiers oder die Frage, von welchem Konto der Kaufpreis bezahlt wurde.
Häufige Fragen zur Klage gegen ausländische Banken
Kann ich eine ausländische Bank immer in Österreich klagen?
Nein. Der Wohnsitz in Österreich allein führt nicht automatisch zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Es müssen weitere konkrete Umstände hinzukommen, die einen engen Bezug zwischen dem Anlagegeschäft, dem Schaden und Österreich herstellen.
Reicht es, dass ich den Verlust auf meinem österreichischen Konto sehe?
Das kann ein relevanter Gesichtspunkt sein, genügt aber nicht zwingend für sich allein. Gerichte betrachten regelmäßig die gesamten Umstände des Anlagevorgangs. Dazu gehören unter anderem der Ort der Anlageentscheidung, der Erwerbsort und die Abwicklung der Zahlungen.
Wenn Österreich für die Prospekthaftung zuständig ist, gilt das auch für die Rückzahlung?
Nicht unbedingt. Vertragliche Rückzahlungsansprüche und außervertragliche Ansprüche wegen fehlerhafter Informationen können unterschiedlichen Zuständigkeitsregeln unterliegen. Deshalb muss jeder Anspruch gesondert geprüft werden.
Habe ich automatisch Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Prospekt fehlerhaft war?
Nein. Zusätzlich zum Fehler des Prospekts müssen regelmäßig weitere Voraussetzungen geprüft werden. Dazu zählen insbesondere die Kausalität für die Anlageentscheidung und die konkrete Höhe des Schadens. Die Zuständigkeit eines Gerichts sagt noch nichts über den Ausgang des Verfahrens aus.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche frühzeitig rechtlich prüfen lassen
Bei internationalen Anlagefällen können Zuständigkeit, Anspruchsgrundlage, Beweislage und mögliche Fristen eng miteinander verbunden sein. Eine frühzeitige Prüfung kann daher entscheidend sein, bevor eine Klage eingebracht oder eine Anspruchsposition aufgegeben wird.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Anleger zur rechtlichen Einordnung ihrer Ansprüche und zur Frage, ob ein Vorgehen in Österreich möglich ist. Wenn Sie durch ein Zertifikat, eine Anleihe oder ein anderes Anlageprodukt einen erheblichen Verlust erlitten haben, können Sie die vorhandenen Unterlagen zur ersten Einschätzung mitbringen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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