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Privatstiftung ändern und anfechten: Was der OGH zur Teilnichtigkeit von Stiftungsurkunden klargestellt hat [Rechtsanwalt Wien]

Privatstiftung ändern

Privatstiftung ändern und anfechten: Was der OGH zur Teilnichtigkeit von Stiftungsurkunden klargestellt hat

Viele Stifter und Begünstigte glauben, dass eine fehlerhafte Bestimmung in der Stiftungsurkunde gleich die gesamte Änderung beim Thema Privatstiftung ändern „zu Fall bringt“. Das ist rechtlich gefährlich – und oft schlicht falsch. Gerade bei mehrfach geänderten Privatstiftungen entscheidet im Streitfall oft die feine Differenz zwischen Teilnichtigkeit und Totalnichtigkeit – mit erheblichen Folgen für Machtverhältnisse, Begünstigtenrechte und Vermögenssteuerung.

Privatstiftung ändern – Rechtsanwalt Wien

Typisches Problem: Viele Änderungen, aber niemand weiß mehr, was wirklich gilt

In der Praxis werden Stiftungsurkunden über Jahre laufend angepasst: Begünstigtenkreise ändern sich, Organe werden neu strukturiert, Nachfolgeregelungen nachgeschärft. 2009 eine Änderung, 2014 die nächste, 2015 ein Zusatz – und irgendwann weiß kaum noch jemand, welche Fassung im Detail tatsächlich gilt. (bei der Privatstiftung ändern kann dies zu erheblichen Unklarheiten führen)

Häufige Konstellationen:

  • Ein Stifter fühlt sich durch spätere Änderungen benachteiligt und will frühere Regelungen „retten“.
  • Familienangehörige oder (ehemalige) Begünstigte halten bestimmte Änderungen – etwa zu Organbesetzungen oder Ausschüttungsregeln – für formfehlerhaft.
  • Zwischen Stiftern und Stiftungsvorständen entbrennen Konflikte darüber, ob bestimmte Änderungen überhaupt wirksam beschlossen oder korrekt beurkundet wurden.

In einem solchen Fall hat sich der Oberste Gerichtshof bereits 2023 mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang Änderungen einer Stiftungsurkunde für unwirksam erklärt werden können. Die Entscheidung zeigt klar, wie Gerichte an solche Konstellationen herangehen – und wo die größten Fallstricke liegen. Zur Entscheidung.

Die OGH-Entscheidung: Keine „Alles-oder-nichts“-Logik bei Stiftungsänderungen

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 25.09.2023, 6 Ob 67/23f über eine Privatstiftung zu entscheiden, deren Stiftungsurkunde mehrfach geändert worden war (unter anderem 2009, 2014 und 2015). Ein Stifter focht mehrere dieser Änderungen und Zusatzurkunden an. Er wollte unter anderem, dass bestimmte Änderungsurkunden – oder gleich ganze Änderungen – für unwirksam erklärt werden.

Die Vorinstanzen erklärten nur einzelne Punkte der Änderungsurkunde vom 10.04.2014 für unwirksam. Die weitergehenden Begehren des Stifters wiesen sie ab. Der Kläger versuchte daraufhin, mit einer außerordentlichen Revision beim OGH doch noch eine umfassendere Unwirksamkeit zu erreichen.

Der OGH wies diese außerordentliche Revision zurück. Begründung: Es wurde keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn der Zivilprozessordnung aufgezeigt. Gleichzeitig nutzte der Gerichtshof die Gelegenheit, einige grundsätzliche Punkte zum Stiftungsrecht und zur Anfechtung von Änderungen klarzustellen.

Wesentliche Klarstellungen des OGH: Wann ist nur ein Teil unwirksam?

Der OGH bestätigte in der Entscheidung zentrale Grundsätze, die für jede Privatstiftung mit geänderter Urkunde wichtig sind:

1. Teilnichtigkeit statt Totalnichtigkeit

Der Gerichtshof folgt der Linie, dass nicht jede fehlerhafte Bestimmung automatisch die gesamte Änderung oder gar die gesamte Stiftungsurkunde „infiziert“.

Entscheidend ist, ob objektiv anzunehmen ist, dass die übrigen Teile der Änderung auch ohne die fehlerhafte Bestimmung beschlossen worden wären. Ist das der Fall, bleibt der Rest gültig. Nur jene konkrete n Klauseln, die wirklich mangelhaft sind, fallen weg.

Das bedeutet:

  • Eine fehlerhafte Klausel zur Begünstigtenverteilung macht nicht automatisch die ganze Änderungsurkunde nichtig.
  • Ein formfehlerhafter Beschluss zu einem bestimmten Punkt kann isoliert unwirksam sein, während andere, korrekt beschlossene Punkte derselben Änderung gültig bleiben.

2. Form- und Beschlussvoraussetzungen sind zentral

Ob eine Änderung wirksam ist, hängt von der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Formen und Mehrheiten ab. Typische Fragen dabei:

  • Wurde die Änderung – wie vorgeschrieben – im Notariatsakt errichtet?
  • Wurden die nötigen Beschlussmehrheiten in den Stiftungsorganen eingehalten?
  • Erfolgte die erforderliche Anmeldung bzw. Eintragung im Firmenbuch?

Fehler in diesen Bereichen können zur (Teil-)Unwirksamkeit führen. Aber auch hier bleibt es bei einer differenzierten Betrachtung: Nur dort, wo der Mangel konkret durchschlägt, kommt es zur Nichtigkeit.

3. „Zusammengesetzte“ Stiftungsurkunde ist zulässig

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der OGH stellte klar, dass der gültige Stiftungstext sich aus mehreren Urkunden bzw. Änderungsurkunden zusammensetzen kann.

Das Gesetz will, dass der aktuelle Inhalt der Stiftungsurkunde klar feststellbar ist. Es verlangt aber nicht zwingend, dass alles in einem einzigen Dokument steht. Daher ist es zulässig und in der Praxis anerkannt, dass:

  • die ursprüngliche Stiftungsurkunde fortgilt,
  • spätere Änderungen bestimmte Punkte ersetzen oder ergänzen,
  • und sich der „gültige Text“ aus dieser Zusammenschau ergibt.

Gerade wenn mehrere Änderungen vorliegen oder einzelne Bestimmungen für unwirksam erklärt wurden, ist eine kompilierte Fassung sinnvoll: eine konsolidierte Zusammenstellung aller aktuell gültigen Regelungen.

4. Firmenbuch-Eintragung als Rechtstatsache

Nach einem rechtskräftigen Urteil – etwa über die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln – ist im Firmenbuch eine entsprechende Rechtstatsache einzutragen. Dazu kann eine kompilierte Fassung der geltenden Urkunden eingereicht werden, damit Dritte und die Beteiligten Klarheit über die aktuelle Rechtslage der Stiftung haben.

5. Ohne Feststellungsinteresse kein Urteil

Ein zentraler, oft unterschätzter Punkt: Ein Gericht prüft, ob der Kläger überhaupt ein konkretes rechtliches Interesse an der gewünschten Feststellung hat.

Das bedeutet:

  • Es reicht nicht, alte Fassungen „vorsorglich“ gerichtlich klären zu lassen.
  • Wer frühere, inzwischen überholte Bestimmungen angreift, braucht ein nachvollziehbares aktuelles Interesse daran.
  • Reine Theoriefragen, abstrakte Bedenken oder unklare Begehren haben vor Gericht wenig Chancen.

Praxisfolgen für Stifter, Begünstigte und Stiftungsorgane

Die Entscheidung zeigt deutlich, worauf es in der Praxis ankommt – und welche Risiken verkannt werden.

Beispiel 1: Fehlerhafte Einzelklausel

Eine 2014 beschlossene Änderung regelt die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und enthält dabei eine Klausel, die gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt. Diese Klausel kann isoliert für unwirksam erklärt werden. Die übrigen, formal korrekt beschlossenen Änderungen – etwa zur Amtsdauer oder zur Vertretungsbefugnis – bleiben bestehen.

Beispiel 2: Mehrere Änderungen über Jahre

Zwischen 2009 und 2019 werden fünf Änderungsurkunden errichtet. Teilweise ändern sie denselben Paragraphen mehrfach. Im Streitfall wird nur eine konkrete Ergänzung aus 2015 für unwirksam erklärt. Die Fassung des betroffenen Paragraphen ergibt sich dann aus der Ursprungsurkunde plus den wirksamen Änderungen aus 2009, 2012 und 2019. Eine konsolidierte Fassung hilft, diese Rechtslage nachvollziehbar darzustellen. Gerade beim Thema Privatstiftung ändern ist eine solche Konsolidierung hilfreich.

Beispiel 3: Geringe Stifterbeteiligung

Ein Stifter hat nur eine verhältnismäßig kleine Einlage in die Stiftung geleistet und stützt seine Klage vor allem auf angebliche Treuepflichtverletzungen und Benachteiligungen. In solchen Konstellationen wird das Gericht besonders streng prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt und ob ein ausreichendes Feststellungsinteresse besteht. Das Risiko eines Prozessverlusts ist hier deutlich erhöht.

Was sollten Betroffene konkret tun?

Wer mit einer Privatstiftung zu tun hat – sei es als Stifter, Mitstifter, Begünstigter oder Organmitglied – sollte bei Änderungen der Stiftungsurkunde strukturiert vorgehen.

1. Vor geplanten Änderungen

  • Rechtliche Prüfung des Entwurfs: Sind alle vorgesehenen Änderungen inhaltlich zulässig und eindeutig formuliert?
  • Formvorschriften klären: Notariatsakt, Beschlussfassung in den Stiftungsorganen, erforderliche Mehrheiten, Zustimmungsrechte von Stiftern oder Begünstigten.
  • Firmenbuch im Blick behalten: Welche Elemente sind eintragungspflichtig, welche nicht? Wie wirkt sich eine Änderung auf die Offenlegung aus?

2. Bei Zweifel an früheren Änderungen

  • Dokumente sichern: Stiftungsurkunde, alle Änderungsurkunden, Sitzungsprotokolle, Anwesenheitslisten, Notariatsakte.
  • Juristisches Feststellungsinteresse prüfen lassen: Besteht ein konkreter, aktueller Nachteil durch die angegriffene Änderung?
  • Beitrag und Stellung reflektieren: Insbesondere bei geringem Stiftungsbeitrag oder lockerer Einbindung sollten Erwartungen an Treuepflichten und Mitspracherechte realistisch eingeschätzt werden.

3. Nach einem Urteil

  • Umsetzung im Firmenbuch: Eintragung der gerichtlich festgestellten Rechtstatsachen, damit die Rechtslage für alle Beteiligten nachvollziehbar wird.
  • Kompilierte Fassung erstellen: Zusammenführung der Ursprungsurkunde mit allen weiterhin gültigen Änderungen, inklusive der vom Gericht aufgehobenen Punkte.
  • Kommunikation in der Stiftung: Stiftungsorgane, Stifter und zentrale Begünstigte sollten über die geänderte Rechtslage informiert werden, um Folgekonflikte zu vermeiden.

Checkliste: Wann ist der Gang zum Rechtsanwalt sinnvoll?

  • Die Stiftungsurkunde wurde bereits mehrfach geändert, und es ist unklar, welche Fassung nun gilt.
  • Sie halten einzelne Bestimmungen einer Änderung (z. B. zur Organbesetzung oder zu Ausschüttungsregeln) für rechtswidrig oder formfehlerhaft.
  • Sie befürchten, als Stifter oder Begünstigter durch nachträgliche Änderungen benachteiligt worden zu sein.
  • Sie planen umfangreiche Änderungen und möchten verhindern, dass diese später erfolgreich angefochten werden.
  • Sie benötigen eine rechtssichere, kompilierte Fassung der geltenden Stiftungsurkunde für interne oder externe Zwecke.

FAQ: Häufige Fragen zur Anfechtung von Stiftungsänderungen

Kann ich verlangen, dass die gesamte Stiftungsänderung für nichtig erklärt wird?

Nur in Ausnahmefällen. Gerichte prüfen, ob die übrigen Klauseln auch ohne die fehlerhafte Bestimmung beschlossen worden wären. Ist das anzunehmen, bleiben diese gültig, und nur die betroffenen Klauseln werden aufgehoben. Eine „Alles-oder-nichts“-Lösung ist eher die Ausnahme, nicht die Regel.

Was bringt mir eine Anfechtung, wenn nur einzelne Punkte aufgehoben werden?

Auch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln kann große Auswirkungen haben – etwa auf Stimmrechte im Vorstand, Ausschüttungsmodalitäten oder Kontrollrechte. Zudem schafft ein Urteil Klarheit, die im Firmenbuch dokumentiert werden kann. So werden spätere Streitigkeiten und Unsicherheiten reduziert.

Wie weiß ich, welche Fassung der Stiftungsurkunde aktuell gilt?

Bei mehrfachen Änderungen ist das oft ohne juristische Aufarbeitung kaum zu überblicken. Es müssen Ursprungsurkunde und alle Änderungsurkunden ausgewertet sowie gegebenenfalls gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt werden. Am Ende steht idealerweise eine kompilierte Fassung, die den aktuell gültigen Text wiedergibt.

Lohnt sich eine Klage, wenn mein Stiftungsbeitrag gering war?

Je geringer Ihr Beitrag und je schwächer Ihre Stellung in der Stiftung, desto genauer muss geprüft werden, ob überhaupt tragfähige Ansprüche bestehen. Gerichte schauen in solchen Fällen sehr streng auf das Feststellungsinteresse und auf konkrete Rechtsverletzungen. Eine fundierte Vorabberatung ist hier besonders wichtig, um Prozessrisiken zu vermeiden.

Professionelle Unterstützung nutzen – bevor der Konflikt eskaliert

Konflikte um Privatstiftungen sind komplex, emotional aufgeladen und finanziell oft weitreichend. Gleichzeitig hängt der Erfolg einer Anfechtung maßgeblich davon ab, ob formale Vorgaben eingehalten wurden und ob sich ein konkretes rechtliches Interesse schlüssig darlegen lässt. Fehler in der Planung oder unüberlegte Klagen können Jahre später kaum mehr korrigiert werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Stifter, Begünstigte und Stiftungsorgane dabei, Änderungen der Stiftungsurkunde rechtssicher zu gestalten und bestehende Regelungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Gesellschafts- und Stiftungsrecht können Risiken frühzeitig erkannt und tragfähige Lösungen entwickelt werden – noch bevor ein Konflikt vor Gericht landet.

Wenn Sie unsicher sind, welche Fassung Ihrer Stiftungsurkunde gilt, ob eine vergangene Änderung angreifbar ist oder wie Sie geplante Anpassungen rechtssicher umsetzen, lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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