Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung: Was der OGH 2025 entschieden hat – und was Sie jetzt tun sollten
Unerwartete Prämienerhöhung – und plötzlich wird es teuer
Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung: Eine Erhöhung von fast 20 % bei der privaten Krankentaggeldversicherung – und das von einem Jahr aufs andere. Für viele Versicherte ist genau das Realität. Die Überraschung ist groß, die monatliche Belastung spürbar. Und sofort stellt sich die Frage: Darf die Versicherung das einfach? Und wenn nicht – wie kann ich mich dagegen wehren?
Mit einer aktuellen Entscheidung aus 2025 hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien genau mit so einem Fall befasst. Die Entscheidung zeigt deutlich: Nicht jede Klageart ist geeignet, um gegen unzulässige Prämienanpassungen vorzugehen. Wer hier falsch ansetzt, riskiert, trotz fragwürdiger Erhöhung leer auszugehen. (Zur Entscheidung)
Was ist im konkreten Fall passiert?
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger eine seit 1971 laufende private Krankentaggeldversicherung. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entsprachen dem damals Üblichen (AVB 1995 in der Fassung 2002).
Im März 2023 teilte die Versicherung mit, dass die monatlichen Prämien ab 1. April 2023 deutlich angehoben werden:
- von 212,07 EUR auf 252,55 EUR,
- und von 240,64 EUR auf 286,80 EUR.
Das entspricht einer Erhöhung von rund 19,1 %. Die Versicherten widersprachen dieser Erhöhung.
Sie wählten den Weg einer Unterlassungsklage und wollten gerichtlich erreichen, dass die Versicherung künftige Prämienerhöhungen dieser Art unterlässt bzw. die konkrete Anpassung nicht vornimmt. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die Kläger legten Revision an den OGH. Diese wurde jedoch zurückgewiesen.
Was hat der OGH 2025 dazu entschieden?
Der OGH hat die Revision der Versicherten als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung war zweigeteilt – verfahrensrechtlich und inhaltlich.
1. Formale Seite: Keine „Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“ dargelegt
Damit der OGH eine Revision überhaupt behandelt, muss eine sogenannte „Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“ vorliegen. Die Kläger müssen konkret darlegen, welche grundsätzliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Im vorliegenden Fall sah der OGH diese Voraussetzung als nicht erfüllt an. Schon aus diesem Grund wurde die Revision zurückgewiesen.
2. Inhaltliche Klarstellung: Wer darf Unterlassung nach § 178g VersVG begehren?
Der OGH nutzte die Entscheidung aber auch dazu, wichtige inhaltliche Punkte klarzustellen:
- § 178g Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) regelt, dass bestimmte Verbände und Institutionen (etwa Konsumentenschutz- oder Interessenverbände) das Recht haben, Prämienanpassungen kollektiv gerichtlich überprüfen und untersagen zu lassen. Es handelt sich um eine Verbandsklage.
- Dieses Instrument steht nicht dem einzelnen Versicherungsnehmer selbst zu. Der einzelne Kunde kann sich daher nicht ohne Weiteres direkt auf § 178g VersVG stützen, um eine Unterlassungsklage in dieser Form zu führen.
Gleichzeitig stellte der OGH klar:
- Das schließt andere Rechtswege für den Einzelnen nicht aus. Ein Versicherter kann sich gegen eine unzulässige Prämienanpassung wehren, muss aber die richtige Klageart wählen.
- Die im konkreten Fall gewählte Unterlassungsklage war jedoch unbehelflich, weil die Prämienanpassung bereits erklärt und umgesetzt war. Eine Unterlassung kann Vergangenes nicht ungeschehen machen, sondern richtet sich grundsätzlich auf die Verhinderung künftiger Eingriffe.
Wichtig: Der OGH hat in dieser Entscheidung nicht abschließend beurteilt, ob die konkrete Erhöhung um 19,1 % inhaltlich rechtmäßig oder vertragskonform war. Es ging primär um das verfahrensrechtlich richtige Instrument und die Zuständigkeit nach den einschlägigen Bestimmungen.
Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung: Rechtsanwalt Wien
Rechtlicher Hintergrund: Wann darf die Versicherung die Prämie erhöhen?
Die private Krankenversicherung unterliegt in Österreich strengen gesetzlichen Vorgaben. Für Prämienanpassungen in der Krankenversicherung sind insbesondere § 178f und § 178g VersVG relevant.
§ 178f VersVG – Enge Grenzen für einseitige Anpassungen
§ 178f VersVG regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherer in der Krankenversicherung Prämien oder Leistungen einseitig anpassen darf. Die Vorschrift ist abschließend und eng auszulegen. Das bedeutet:
- Die Versicherung darf nicht nach Belieben erhöhen.
- Es müssen im Vertrag bzw. in den AVB konkrete und nachvollziehbare Anpassungskriterien vorgesehen sein.
- Die Anpassung muss sich an objektiven Parametern orientieren (z. B. medizinischer Fortschritt, Kostenentwicklung, Rechnungsgrundlagen), so wie es das Gesetz vorsieht.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall eingehalten wurden, ist eine materielle Frage, die in einem konkreten Verfahren zu prüfen wäre – etwa im Rahmen einer Feststellungsklage oder eines Rückforderungsbegehrens.
§ 178g VersVG – Verbandsklage statt Individualklage auf Unterlassung
§ 178g VersVG sieht vor, dass bestimmte Institutionen – etwa Konsumentenschutzverbände – befugt sind, gegen gesetzwidrige Prämienanpassungen mit einer
- Prämienanpassungen betreffen oft viele Versicherte gleichzeitig.
- Es ist effizienter und im Verbraucherschutz sinnvoller, wenn Verbände diese Fragen gebündelt klären lassen, anstatt dass jeder Einzelne für sich prozessiert.
Der OGH hat deshalb betont: Einzelne Versicherungsnehmer können sich nicht beliebig dieses Verbandsinstruments bedienen. Für sie kommen andere Klagstypen in Betracht.
Warum war die Unterlassungsklage hier untauglich?
Eine Unterlassungsklage setzt grundsätzlich voraus, dass ein konkreter, unmittelbar drohender Eingriff noch bevorsteht oder sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird.
Im entschiedenen Fall hatte die Versicherung die Prämienerhöhung jedoch bereits erklärt und umgesetzt. Die Kläger zahlten also schon die höhere Prämie. Eine bloße Unterlassungserklärung hätte die Vergangenheit nicht geändert. Das Gericht stellte daher klar:
- Die richtige Klageart wäre nicht eine reine Unterlassungsklage gewesen.
- Stattdessen wären z. B. in Betracht gekommen:
- Feststellungsklage (dass die konkrete Prämienerhöhung rechtswidrig und unwirksam ist), oder
- Leistungsklage auf Rückzahlung bereits zu viel bezahlter Prämien.
Damit macht der OGH deutlich: Selbst wenn eine Prämienerhöhung angreifbar sein sollte, kann ein falsch gewähltes Klageziel dazu führen, dass der Versicherte trotzdem verliert.
Was heißt das für Versicherte in der Praxis?
Die Entscheidung zeigt mehrere wichtige Punkte für alle, die eine Prämienerhöhung in ihrer privaten Krankenversicherung erhalten:
1. Fristen beachten und AVB prüfen
Viele Versicherungsverträge enthalten – oft unauffällig in einer Klausel – Fristen für den Widerspruch gegen eine Prämienerhöhung. Im zugrundeliegenden Fall sah etwa § 18 Abs 3 der AVB eine kurze Widerspruchsfrist (z. B. ein Monat) vor.
Das bedeutet: Wer eine Erhöhung einfach hinnimmt oder zu lange zuwartet, riskiert, dass die Anpassung als akzeptiert gilt. Reagieren Sie daher rasch.
2. Verbände als starke Partner nutzen
Weil das Gesetz mit § 178g VersVG gerade Verbänden ein spezielles Unterlassungsinstrument gibt, ist es oft sinnvoll, bei breit angelegten Prämienerhöhungen Kontakt zu Konsumentenschutz- oder Interessensverbänden aufzunehmen. Diese können:
- prüfen, ob viele Versicherte betroffen sind,
- die rechtliche Lage einheitlich beurteilen,
- gegebenenfalls eine Verbandsklage einbringen.
3. Die richtige Klageart wählen
Wenn die Erhöhung bereits wirksam wird oder umgesetzt ist, bringt eine Unterlassungsklage dem einzelnen Versicherungsnehmer in der Regel wenig. Geeigneter sind meist:
- Feststellungsklage: Das Gericht soll feststellen, dass die konkrete Prämienerhöhung unzulässig und daher unwirksam ist.
- Rückzahlungs- bzw. Zahlungsklage: Sie fordern die Differenz zwischen der alten Prämie und der erhöhten Prämie zurück, sofern diese Erhöhung unzulässig war.
Welche Variante im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Vertragslage, AVB, bereits gezahlten Beträgen und weiteren Umständen ab.
4. Begründung der Erhöhung einfordern
Eine formell und materiell zulässige Prämienanpassung setzt voraus, dass sie nachvollziehbar begründet ist und sich an den gesetzlichen Kriterien des § 178f VersVG orientiert. Als Versicherungsnehmer haben Sie ein starkes Interesse daran, diese Grundlage zu kennen.
Sie sollten daher:
- von der Versicherung eine detaillierte, schriftliche Begründung der Prämienanpassung verlangen,
- prüfen (lassen), ob die herangezogenen Kosten- und Rechnungsgrundlagen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
- darauf achten, ob die Erhöhung mit den vereinbarten AVB im Einklang steht.
5. Dokumentation ist entscheidend
Im Streitfall zählt, was nachgewiesen werden kann. Daher sollten Sie:
- alle Schreiben der Versicherung (insbesondere das Erhöhungsschreiben) sorgfältig aufbewahren,
- Ihre Versicherungsunterlagen (Polizze, AVB, Nachträge) geordnet bereithalten,
- Ihren eigenen Schriftverkehr (Widerspruch, E-Mails, Notizen zu Telefonaten) dokumentieren.
Konkrete Handlungsempfehlungen bei Prämienerhöhung
Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten
- 1. Schreiben der Versicherung genau lesen
Prüfen Sie Datum, Höhe der Erhöhung, Beginn der neuen Prämie und allfällige Hinweise auf Widerspruchs- oder Kündigungsrechte. - 2. Fristen notieren und wahren
Sehen Sie in Ihren AVB nach, ob eine Widerspruchsfrist (z. B. ein Monat) vorgesehen ist. Lassen Sie diese keinesfalls ungenutzt verstreichen. - 3. Schriftlich widersprechen (wenn sinnvoll)
Erheben Sie – idealerweise per eingeschriebenem Brief oder nachvollziehbarer E-Mail – Widerspruch gegen die Erhöhung, wenn Sie Zweifel an deren Rechtmäßigkeit haben. Verweisen Sie darauf, dass Sie eine nachvollziehbare Begründung verlangen. - 4. Begründung der Erhöhung anfordern
Bitten Sie konkret um Auskunft, aufgrund welcher Kriterien und Änderungen der Rechnungsgrundlagen die Prämienanpassung erfolgt und wie diese berechnet wurde. - 5. Verbände und Ombudsstellen informieren
Wenn Sie den Eindruck haben, dass viele Kunden betroffen sind, ziehen Sie in Erwägung, einen Konsumentenschutzverband oder die Versicherungsombudsstelle einzuschalten. Diese können das Instrument der Verbandsklage nach § 178g VersVG nutzen. - 6. Geeignete Klageart prüfen lassen
Ist die Erhöhung bereits wirksam, sollten Sie fachkundig prüfen lassen, ob eine Feststellungsklage oder ein Rückforderungsbegehren Aussicht auf Erfolg hat. Eine bloße Unterlassungsklage wird oft nicht das richtige Mittel sein. - 7. Frühzeitig Rechtsrat einholen
Warten Sie nicht ab, bis hohe Mehrkosten über Monate oder Jahre angefallen sind. Je früher Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, desto besser können Fristen und strategische Möglichkeiten genutzt werden.
FAQ: Häufige Fragen zur Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung
Kann ich einfach sagen: „Ich zahle die Erhöhung nicht“?
Davon ist ohne rechtliche Prüfung dringend abzuraten. Zahlen Sie nicht, riskieren Sie Mahnungen, Verzugszinsen, im schlimmsten Fall die Gefährdung oder Beendigung des Versicherungsschutzes. Sinnvoller ist es, fristgerecht zu widersprechen, weitere Zahlungen zu unter Vorbehalt zu leisten und parallel die Rechtmäßigkeit der Erhöhung prüfen zu lassen.
Kann ich als einzelner Versicherter eine Unterlassungsklage erheben?
Eine Verbandsklage nach § 178g VersVG steht in der Regel nur bestimmten Institutionen zu, nicht einzelnen Versicherten. Sie können aber andere Klageformen nutzen, etwa eine Feststellungsklage oder ein Zahlungsbegehren auf Rückerstattung zu viel bezahlter Prämien. Welche Klageart passt, hängt von der konkreten Situation ab.
Was bringt mir eine Verbandsklage, wenn ich selbst nichts einreiche?
Eine erfolgreiche Verbandsklage kann dazu führen, dass bestimmte Anpassungsklauseln oder Erhöhungsmechanismen generell untersagt oder korrigiert werden. Das wirkt sich meist auch auf bestehende Verträge aus. Oft werden danach individuelle Ansprüche (z. B. Rückzahlungen) leichter durchsetzbar, weil die Grundsatzfragen bereits geklärt sind.
Ist eine Erhöhung um 15–20 % automatisch rechtswidrig?
Nein. Die Höhe allein entscheidet noch nicht über die Rechtmäßigkeit. Entscheidend ist, ob die Erhöhung den gesetzlichen Vorgaben (§ 178f VersVG) und den vertraglichen Regelungen (AVB, Polizze) entspricht und nachvollziehbar begründet werden kann. Genau das lässt sich nur im Einzelfall prüfen.
Sie sind von einer Prämienerhöhung betroffen?
Wenn Ihre private Krankenversicherung kurzfristig teurer geworden ist und Sie unsicher sind, ob diese Erhöhung rechtlich hält, sollten Sie nicht abwarten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Versicherungsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Argumentationsmuster der Versicherer, die gesetzlichen Spielräume und die prozessualen Fallstricke – insbesondere bei der Wahl der richtigen Klageart.
Lassen Sie Ihre Polizze, AVB und das Erhöhungsschreiben frühzeitig überprüfen. Gemeinsam kann geklärt werden, ob ein Widerspruch sinnvoll ist, welche Fristen laufen, ob eine Verbandsbeteiligung in Betracht kommt und ob in Ihrem Fall eine Feststellungsklage oder ein Rückforderungsbegehren die beste Option ist.
Sie müssen diese Fragen nicht alleine klären. Für eine individuelle rechtliche Einschätzung können Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 telefonisch erreichen oder Ihre Unterlagen per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at übermitteln.
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