Politische Kritik und Meinungsfreiheit: Wie scharf darf Wahlkampf sein?
Politische Kritik: „Diese Partei ist nicht gegen Atomstrom.“ Eine solche Aussage kann für eine politische Partei höchst problematisch sein – besonders dann, wenn sie mit Plakaten und Inseraten kurz vor oder während einer öffentlichen politischen Auseinandersetzung verbreitet wird. Betroffene Parteien befürchten nicht nur einen Imageschaden. Sie müssen auch damit rechnen, dass Wählerinnen und Wähler die Aussage für wahr halten und ihre Wahlentscheidung danach ausrichten.
Doch nicht jede zugespitzte oder politisch nachteilige Aussage ist rechtlich verboten. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 klargestellt, dass politische Parteien und Politiker deutlich schärfere Kritik hinnehmen müssen als Privatpersonen. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Aussage als überprüfbare Tatsachenbehauptung oder als politische Wertung verstanden wird.
Der Anlass: Ein Abstimmungsverhalten wurde zum Wahlkampfthema
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Abstimmung im Bundesrat über eine Änderung des Ökostromgesetzes. Die geplante Änderung hätte unter anderem eine zeitlich begrenzte Förderung bestimmter Biomasse-Anlagen ermöglicht.
Eine politische Partei stimmte gegen diese Gesetzesänderung. Eine politische Gegenpartei griff dieses Abstimmungsverhalten anschließend in einem Inserat und auf Plakaten auf. Sie behauptete sinngemäß, die betroffene Partei sei für Atomstrom beziehungsweise als einzige politische Kraft nicht gegen Atomstrom.
Die so bezeichnete Partei wies Atomstrom in ihrem Grundsatzprogramm ausdrücklich zurück. Sie empfand die Aussagen daher als falsch und kreditschädigend. Aus ihrer Sicht bestand außerdem die konkrete Gefahr, dass die Behauptungen ihre politische Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und Wählerstimmen kosten könnten.
Die Partei beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung. Der politischen Konkurrenz sollte sofort untersagt werden, weiterhin zu behaupten, sie befürworte Atomstrom oder sei nicht gegen Atomstrom.
Das Erstgericht und das Rekursgericht gaben diesem Antrag zunächst statt. Der Oberste Gerichtshof kam jedoch zu einem anderen Ergebnis.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Die beanstandeten Aussagen durften im konkreten politischen Zusammenhang daher weiterhin verbreitet werden.
Die Entscheidung wurde vom Obersten Gerichtshof am OGH vom 24.10.2019, 6 Ob 134/19b getroffen. Da diese Entscheidung bereits mehrere Jahre zurückliegt, handelt es sich nicht um eine aktuelle Entscheidung. Ihre grundsätzliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen zulässiger politischer Kritik und rechtswidrigen Behauptungen bleibt jedoch relevant. Zur Entscheidung.
Wichtig ist: Der OGH stellte nicht fest, dass die betroffene Partei tatsächlich Atomstrom befürwortete. Eine solche Feststellung wäre auch nicht mit ihrem Grundsatzprogramm vereinbar gewesen. Ausschlaggebend war vielmehr die Frage, wie das Publikum die Aussagen im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Ökostrom-Novelle verstehen durfte.
Nach Ansicht des OGH konnte die Aussage als politische Wertung des Abstimmungsverhaltens verstanden werden. Die Gegenpartei durfte aus dem Umstand, dass die Partei gegen die Novelle gestimmt hatte, den zugespitzten politischen Schluss ziehen, dass sie sich dadurch nicht aktiv gegen Atomstrom eingesetzt habe.
Die ursprünglich klagende Partei musste außerdem die Kosten des Provisorialverfahrens ersetzen. Genannt wurden 1.639,80 Euro für das Verfahren erster und zweiter Instanz sowie 2.834,64 Euro für das Revisionsrekursverfahren.
Politische Kritik: Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
Der zentrale Punkt des Verfahrens war die Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil.
Eine Tatsachenbehauptung beschreibt einen Sachverhalt, der objektiv überprüft werden kann. Dazu gehört etwa die Aussage: „Diese Partei hat im Bundesrat gegen die Ökostrom-Novelle gestimmt.“ Ob das tatsächlich geschehen ist, lässt sich anhand von Abstimmungsunterlagen feststellen.
Ein Werturteil bewertet hingegen einen Sachverhalt. Es bringt eine politische Einschätzung, Schlussfolgerung oder Meinung zum Ausdruck. Die Aussage „Diese Partei ist nicht gegen Atomstrom“ war nach Ansicht des OGH im konkreten Zusammenhang nicht bloß eine isolierte Tatsachenmitteilung. Sie konnte als politische Bewertung des Abstimmungsverhaltens verstanden werden.
Für diese Bewertung bestand ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt:
- Die Partei hatte gegen die Ökostrom-Novelle gestimmt.
- Die Novelle wurde öffentlich mit erneuerbarer Energie und der Energiewende in Verbindung gebracht.
- Aus dem Abstimmungsverhalten durfte die politische Konkurrenz eine zugespitzte Schlussfolgerung ableiten.
Das bedeutet nicht, dass jede beliebige Schlussfolgerung zulässig wäre. Eine politische Wertung darf nicht auf frei erfundenen oder nachweislich falschen Tatsachen beruhen. Ebenso wenig bietet die Einordnung als „Meinung“ automatisch Schutz vor jeder rechtlichen Verantwortung.
Warum der Zusammenhang einer Aussage entscheidend ist
Politische Aussagen dürfen nicht immer aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst betrachtet werden. Ein einzelner Satz kann beleidigend oder irreführend wirken, während er im Kontext einer öffentlichen Debatte als überspitzte politische Bewertung erkennbar ist.
Im entschiedenen Fall standen Inserat und Plakate in engem Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über die Ökostrom-Novelle. Das Publikum konnte die Aussage daher als Kritik an der politischen Entscheidung und nicht zwingend als wörtliche Behauptung verstehen, die Partei trete in ihrem Grundsatzprogramm für Atomstrom ein.
Auch die Zielrichtung der Aussage spielte eine Rolle. Die beanstandete Kritik bezog sich nach Ansicht des OGH auf die politische Haltung und das Abstimmungsverhalten der Partei. Sie enthielt keinen persönlichen Vorwurf, die handelnden Personen hätten unehrenhaft oder rechtswidrig gehandelt.
Damit überwog im konkreten Fall die Meinungsfreiheit. Politische Diskussionen dürfen zugespitzt, polemisch und scharf geführt werden. Die Grenze ist dort erreicht, wo eine Aussage auf unwahren Tatsachen beruht oder die persönliche Ehre in unzulässiger Weise verletzt.
Was bedeutet das für Parteien, Medien und Privatpersonen?
Politische Parteien müssen mehr Kritik aushalten
Parteien und Politiker stehen im Zentrum öffentlicher Debatten. Ihre Entscheidungen, Abstimmungen und politischen Programme dürfen besonders kritisch bewertet werden. Eine negative oder wählerteuschend wirkende Aussage ist daher nicht automatisch rechtswidrig.
Wer eine politische Aussage untersagen lassen möchte, muss mehr darlegen als ihre politische Schädlichkeit. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine falsche Tatsachenbehauptung vorliegt oder ob lediglich eine scharf formulierte Bewertung eines wahren Sachverhalts verbreitet wird.
Für Medien und Kampagnen gilt trotzdem Vorsicht
Das Urteil ist kein Freibrief für falsche Wahlkampfbehauptungen. Wer behauptet, eine Partei oder eine Person habe etwas Bestimmtes getan, gesagt oder beschlossen, muss sich auf einen zutreffenden Tatsachenkern stützen können.
Vor der Veröffentlichung sollte daher geprüft werden:
- Welcher konkrete Sachverhalt liegt der Aussage zugrunde?
- Ist dieser Sachverhalt belegbar?
- Wird eine politische Schlussfolgerung als solche erkennbar?
- Kann das Publikum die Formulierung als wörtliche Tatsachenbehauptung verstehen?
- Richtet sich die Kritik gegen eine politische Entscheidung oder gegen die persönliche Ehre einzelner Menschen?
Privatpersonen haben grundsätzlich weniger Spielraum
Die besonderen Anforderungen des politischen Meinungskampfs lassen sich nicht ohne Weiteres auf private Auseinandersetzungen übertragen. Privatpersonen müssen sich nicht in gleicher Weise einer öffentlichen politischen Bewertung stellen.
Wer über eine Privatperson eine ruf- oder berufsschädigende Behauptung verbreitet, braucht daher eine besonders tragfähige Grundlage. Eine Aussage kann rechtlich problematisch sein, wenn sie aus dem Zusammenhang gerissen, unwahr oder beleidigend ist.
So sollten Betroffene jetzt vorgehen
Wer von einer öffentlichen Aussage betroffen ist, sollte nicht vorschnell reagieren. Der erste Schritt besteht darin, sämtliche Veröffentlichungen zu sichern. Dazu gehören Screenshots, Inserate, Plakate, Videos, Beiträge in sozialen Medien und gegebenenfalls Zeugenaussagen.
Anschließend sollte die Aussage im vollständigen Kontext geprüft werden:
- Wortlaut sichern: Wie lautet die konkrete Behauptung genau?
- Veröffentlichungsform dokumentieren: Wo, wann und in welchem Medium wurde sie verbreitet?
- Tatsachenkern prüfen: Gibt es einen realen Vorgang, auf den sich die Aussage bezieht?
- Einordnung vornehmen: Handelt es sich um eine überprüfbare Behauptung oder um eine politische Bewertung?
- Zusammenhang beachten: Wie könnte ein durchschnittliches Publikum die Aussage verstehen?
- Dringlichkeit klären: Ist eine rasche Reaktion erforderlich, etwa weil die Aussage weiterhin verbreitet wird?
Eine einstweilige Verfügung kann in geeigneten Fällen ein wichtiges Mittel sein, um eine weitere Verbreitung vorläufig zu stoppen. Sie ist jedoch kein automatischer Rechtsbehelf gegen jede scharfe Kritik. Wer den Antrag stellt, muss die Rechtswidrigkeit der Aussage und die Dringlichkeit nachvollziehbar darlegen. Bei einer Abweisung können außerdem erhebliche Verfahrenskosten entstehen.
Häufige Fragen zur politischen Kritik
Darf eine Partei im Wahlkampf alles behaupten?
Nein. Auch im Wahlkampf bleiben unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige persönliche Angriffe problematisch. Zulässig kann jedoch eine zugespitzte politische Bewertung sein, wenn sie an einen wahren Sachverhalt anknüpft und für das Publikum als Meinung oder politische Schlussfolgerung erkennbar ist.
Was ist, wenn die Aussage meiner Meinung nach unfair ist?
Unfair oder politisch schädlich bedeutet nicht automatisch rechtswidrig. Die entscheidende Frage lautet, ob die Aussage eine falsche überprüfbare Tatsache behauptet oder eine zulässige Wertung darstellt. Auch der gesamte Zusammenhang der Veröffentlichung ist maßgeblich.
Kann ich eine solche Aussage sofort verbieten lassen?
In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen. Ob sie Erfolg hat, hängt unter anderem vom genauen Wortlaut, vom Tatsachenkern, vom Zusammenhang und von der konkreten Rechtsverletzung ab. Eine sorgfältige Prüfung ist daher unverzichtbar.
Gilt diese Entscheidung auch bei Angriffen gegen Privatpersonen?
Nicht ohne Weiteres. Politische Parteien und Politiker müssen wegen ihrer öffentlichen Funktion grundsätzlich mehr Kritik hinnehmen. Bei Privatpersonen können die Grenzen zulässiger Äußerungen enger gezogen sein, insbesondere wenn der Ruf oder das berufliche Fortkommen beeinträchtigt werden.
Rechtsanwalt Wien: Sie müssen eine öffentliche Auseinandersetzung nicht allein beurteilen
Ob eine Aussage noch zulässige politische Kritik oder bereits eine rechtswidrige Behauptung ist, lässt sich selten anhand eines einzelnen Satzes beantworten. Wortlaut, Anlass, Veröffentlichung und Wirkung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung öffentlicher Äußerungen und bei der Prüfung möglicher Schritte. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei insbesondere dabei, Beweise zu sichern, die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung einzuschätzen und unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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