Haftung von Planungskoordinatoren: Wer haftet bei einem Unfall auf der Baustelle?
Planungskoordinatoren und ihre mögliche Haftung sind für verletzte Personen nach einem Unfall auf einer Baustelle besonders wichtig. Ein Unfall auf einer Baustelle oder in einem noch nicht vollständig fertiggestellten Gebäude wirft für die verletzte Person meist sofort eine zentrale Frage auf: Wer muss für den Schaden aufkommen? Naheliegend erscheint oft, sämtliche am Bauprojekt beteiligten Personen und Unternehmen verantwortlich zu machen. Rechtlich reicht das jedoch nicht aus.
Entscheidend ist, welche konkrete Funktion übernommen wurde, welche Aufgaben sich daraus ergeben und ob gerade eine dieser Pflichten verletzt wurde. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: Der OGH stellte in seinem Urteil vom 18.12.2014, 3 Ob 178/14v, klar, dass ein Planungskoordinator nicht automatisch für jeden Sicherheitsmangel während der späteren Bauausführung haftet.
Der Unfall im Eingangsbereich eines noch nicht fertigen Gebäudes
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Bauprojekt der Stadt Wien. Eine Planungsgemeinschaft war als Generalplanerin beauftragt worden. Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem Tätigkeiten als Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung sowie die Funktion eines Planungskoordinators nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz, kurz BauKG.
Ein Mitarbeiter der Stadt Wien nutzte einen provisorisch zugänglichen Bereich des noch nicht vollständig fertiggestellten Gebäudes. Am frühen Morgen des 29. Jänner 2013 rutschte er im Eingangsbereich auf einer nicht erkennbaren Eisfläche aus und verletzte sich.
Der Bereich war weder ausreichend beleuchtet noch geräumt oder gestreut worden. Der verletzte Mitarbeiter verlangte deshalb Schadenersatz von der Planungsgemeinschaft. Er argumentierte, dass das Gebäude wegen einer noch nicht vollständig vorliegenden Fertigstellungsanzeige überhaupt nicht hätte benutzt werden dürfen. Außerdem hätte die Planungsgemeinschaft seiner Ansicht nach die Nutzung verhindern und auf die fehlende Beleuchtung sowie die mangelhafte Räumung und Streuung hinweisen müssen.
Zusätzlich wurde der Vorwurf erhoben, die Planungsgemeinschaft hätte als Baustellenkoordinator regelmäßige Kontrollen durchführen müssen. Schließlich sollte sie auch als Besitzerin oder sonst Verantwortliche für den gefährlichen Zustand des Gebäudes haften.
Warum der OGH die Schadenersatzklage abwies
Das Erstgericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verlangte eine Ergänzung des Verfahrens. Der Oberste Gerichtshof stellte schließlich das klageabweisende Urteil wieder her.
Der wesentliche Grund lag in der Abgrenzung der übernommenen Funktion. Die Planungsgemeinschaft war nach den Feststellungen des Gerichts als Planungskoordinator bestellt worden. Sie war nicht als Baustellenkoordinator tätig.
Diese Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam:
- Der Planungskoordinator ist grundsätzlich in der Planungs- und Vorbereitungsphase tätig.
- Er soll Sicherheits- und Gesundheitsrisiken bereits bei der Planung berücksichtigen.
- Der Baustellenkoordinator begleitet demgegenüber die Ausführungsphase und kann für die Koordination und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen während der Bauarbeiten zuständig sein.
Der verletzte Mitarbeiter hatte der Planungsgemeinschaft im Verfahren im Wesentlichen vorgeworfen, während der Bauausführung keine ausreichenden Kontrollen vorgenommen und keine regelmäßigen Baustellenbegehungen durchgeführt zu haben. Das waren jedoch Vorwürfe, die an eine Tätigkeit als Baustellenkoordinator anknüpften.
Ein konkreter Vorwurf, wonach bereits der in der Planungsphase erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan fehlerhaft oder unvollständig gewesen wäre, wurde dagegen nicht ausreichend erhoben. Nach Ansicht des OGH konnte der geltend gemachte Anspruch daher nicht nachträglich auf eine andere Tatsachengrundlage gestellt werden.
Planungskoordinator ist nicht automatisch Baustellenaufsicht
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass ein Planungskoordinator niemals für einen Unfall haften kann. Sie stellt vielmehr klar, dass seine Haftung nicht allein daraus folgt, dass er an einem Bauprojekt beteiligt war.
Eine Haftung setzt regelmäßig mehrere Punkte voraus:
- Es muss eine konkrete rechtliche oder vertragliche Pflicht bestehen.
- Diese Pflicht muss verletzt worden sein.
- Die Pflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden ursächlich sein.
- Die verletzte Person muss die maßgeblichen Tatsachen nachvollziehbar behaupten und beweisen können.
Wer ausschließlich als Planungskoordinator beauftragt wurde, muss daher nicht automatisch die Baustelle während der gesamten Bauausführung überwachen. Ebenso wenig folgt aus dieser Funktion ohne Weiteres die Pflicht, täglich den Eingangsbereich zu kontrollieren, Eis zu entfernen, Streugut aufzubringen oder für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
Diese Aufgaben können zwar im Rahmen anderer Funktionen oder aufgrund einer besonderen vertraglichen Vereinbarung übernommen werden. Sie gehören aber nicht allein deshalb zum Verantwortungsbereich eines Planungskoordinators, weil dieser an der Planung des Bauprojekts beteiligt war.
Auch die Fertigstellungsanzeige führte nicht zur Haftung
Der verletzte Mitarbeiter hatte weiters argumentiert, dass der Bereich wegen einer noch nicht vollständig vorliegenden Fertigstellungsanzeige nicht hätte benutzt werden dürfen. Der OGH stellte jedoch fest, dass die Teilfertigstellungsanzeige vor dem Unfall vollständig bei der Behörde eingereicht worden war.
Das behauptete Benützungsverbot nach der Wiener Bauordnung stand der Nutzung des betroffenen Bereichs daher nicht entgegen. Auch aus diesem Gesichtspunkt ergab sich keine Schadenersatzpflicht der Planungsgemeinschaft.
Für die Praxis zeigt sich daran: Ob ein Gebäude oder Gebäudeteil benutzt werden darf, ist nicht bloß anhand des tatsächlichen Bauzustands zu beurteilen. Maßgeblich sind auch die behördlichen Voraussetzungen und der konkrete Inhalt der eingereichten beziehungsweise erforderlichen Fertigstellungsanzeigen.
Warum Glatteis keine typische Bauwerksgefahr war
Der Anspruch wurde außerdem auf die besondere Haftung für Bauwerke nach § 1319 ABGB gestützt. Diese Bestimmung knüpft an Gefahren an, die typischerweise aus der Beschaffenheit eines Bauwerks entstehen können, etwa aus seiner Statik, seiner Höhe, seiner Tiefe oder einer vergleichbaren Dynamik.
Nach der Beurteilung des OGH hatte sich im konkreten Fall jedoch keine solche typische Bauwerksgefahr verwirklicht. Der Unfall wurde durch Glatteis in einem Eingangsbereich verursacht. Das Eis war nicht auf einen statischen Mangel oder eine besondere Eigenschaft des Bauwerks zurückzuführen.
Die fehlende Räumung und Streuung sowie die unzureichende Beleuchtung konnten daher nicht ohne Weiteres der besonderen Bauwerkshaftung unterstellt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Glatteis auf einem Zugangsweg rechtlich niemals zu Schadenersatz führen kann. Es muss vielmehr geprüft werden, wer für die Verkehrssicherung, den Winterdienst und die Beleuchtung tatsächlich zuständig war.
Was Bauherren, Planer und Verletzte daraus lernen können
Für Bauherren und Auftraggeber
Verträge sollten die einzelnen Verantwortungsbereiche möglichst genau beschreiben. Besonders wichtig ist die klare Unterscheidung zwischen Planung, Sicherheitskonzept, Prüfingenieurleistungen, Baustellenkoordination, Verkehrssicherung und Winterdienst.
Wenn ein Planer auch laufende Baustellenkontrollen, Begehungen oder die Organisation der Beleuchtung und Streuung übernehmen soll, sollte dies ausdrücklich vereinbart werden. Eine allgemeine Bezeichnung wie „Generalplaner“ beantwortet diese Frage nicht automatisch.
Für Planer und Projektbeteiligte
Planer sollten dokumentieren, welche Funktion sie übernommen haben und auf welche Bauphase sich ihr Auftrag bezieht. Ebenso sollte nachvollziehbar sein, welche Sicherheitsmaßnahmen geschuldet sind und an wen erkannte Mängel weitergeleitet wurden.
In der Praxis empfiehlt es sich, insbesondere folgende Punkte schriftlich festzuhalten:
- die genaue Bezeichnung der übernommenen Funktion,
- den zeitlichen Umfang des Auftrags,
- die geschuldeten Kontrollen und Begehungen,
- die Zuständigkeit für Zugänge, Beleuchtung und Winterdienst,
- die Weiterleitung von Warnungen und festgestellten Sicherheitsmängeln.
Für verletzte Personen
Nach einem Unfall genügt es nicht, allgemein auf die Beteiligung eines Unternehmens an einem Bauprojekt hinzuweisen. Entscheidend ist, wer für den konkreten Gefahrenbereich zuständig war.
Betroffene sollten den Unfallort möglichst rasch fotografieren, die Unfallzeit dokumentieren und Namen von Zeugen festhalten. Wichtig können außerdem Baustellenunterlagen, Übergabeprotokolle, Verträge, behördliche Anzeigen und interne Mitteilungen sein.
In weiterer Folge muss konkret dargestellt werden, welche Pflicht verletzt wurde und weshalb gerade diese Pflicht den Unfall hätte verhindern können. Genau an diesem Punkt scheitern Schadenersatzansprüche häufig, wenn die falsche Person in Anspruch genommen oder eine nicht übernommene Aufgabe vorgeworfen wird.
Checkliste: Was ist nach einem Unfall auf einer Baustelle wichtig?
- Unfallstelle und Gefahrenquelle fotografisch dokumentieren.
- Datum, Uhrzeit und genaue Umstände des Unfalls notieren.
- Zeugen und deren Kontaktdaten sichern.
- Verantwortliche für Baustelle, Zugang, Beleuchtung und Winterdienst ermitteln.
- Verträge und Zuständigkeitsregelungen prüfen lassen.
- Behördliche Unterlagen und Fertigstellungsanzeigen berücksichtigen.
- Nicht nur den Schaden, sondern auch die konkrete Pflichtverletzung darlegen.
- Vor einer Klage die Beweislage und die richtige Anspruchsgegnerin oder den richtigen Anspruchsgegner prüfen.
Häufige Fragen zur Haftung bei Unfällen im Bauumfeld
Haftet der Generalplaner automatisch, wenn ich mich auf der Baustelle verletze?
Nein. Die Bezeichnung „Generalplaner“ bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Überwachungs- und Verkehrssicherungspflichten übernommen wurden. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag, die gesetzliche Funktion und die tatsächlichen Aufgaben.
Ist ein Planungskoordinator für tägliche Kontrollen auf der Baustelle zuständig?
Grundsätzlich betrifft die Tätigkeit des Planungskoordinators die Planungs- und Vorbereitungsphase. Laufende Kontrollen während der Ausführung können dem Aufgabenbereich eines Baustellenkoordinators zugeordnet sein. Eine abweichende Zuständigkeit kann sich jedoch aus einer klaren vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Kann ich wegen eines vereisten Eingangs immer Schadenersatz verlangen?
Nein. Ein Anspruch setzt voraus, dass eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen für die Sicherung des Eingangsbereichs zuständig war und diese Pflicht verletzt wurde. Zusätzlich muss ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Verletzung bestehen.
Was, wenn ich nicht weiß, wer für den Bereich verantwortlich war?
Dann sollten zunächst die Eigentums-, Nutzungs- und Vertragsverhältnisse geklärt werden. Auch Bauherr, Bauleitung, Baustellenkoordinator, Betreiber oder ein beauftragter Winterdienst können unterschiedliche Verantwortungsbereiche haben. Eine rechtliche Prüfung hilft, den richtigen Anspruchsgegner einzugrenzen.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 18.12.2014, 3 Ob 178/14v, keine allgemeine Haftungsfreiheit für vereiste oder schlecht beleuchtete Eingangsbereiche ausgesprochen. Die Aussage ist differenzierter: Haftung setzt die richtige Zuständigkeit, eine konkrete Pflichtverletzung und einen nachweisbaren Zusammenhang mit dem Unfall voraus.
Die Haftung von Planungskoordinatoren sollte daher immer anhand der konkreten Funktion, des Vertrags und der tatsächlichen Aufgaben geprüft werden. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Bereich der Schadenersatzprüfung berät die Kanzlei Pichler Betroffene, Bauherren und Projektbeteiligte bei der Klärung von Verantwortlichkeiten und Ansprüchen. Wenn Sie nach einem Unfall unsicher sind, wer haften könnte oder welche Unterlagen benötigt werden, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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