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Pflichtteil und Schenkungen: Was Ehegatten nach einem Todesfall wissen müssen [Rechtsanwalt Wien]

Pflichtteil und Schenkungen

Pflichtteil und Schenkungen an Kinder: Was Ehegatten nach einem Todesfall wissen müssen

Wenn der Pflichtteil plötzlich von alten Schenkungen abhängt

Pflichtteil und Schenkungen: Nach einem Todesfall geht es nicht nur um Trauer, sondern oft sehr rasch um Geld, Erbquoten und Pflichtteilsansprüche.

Genau diese Konstellation lag einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 29.04.2025, 2 Ob 23/25h) zugrunde. Sie zeigt eindrucksvoll, welche finanziellen Folgen Schenkungen an Kinder für den Pflichtteil eines Ehegatten haben können – und dass auch längst zurückliegende Übertragungen wieder „auf den Tisch“ kommen können. Zur Entscheidung.

Der Fall: Witwe fordert Pflichtteil – Kinder haben schon früher Vermögen bekommen

Ein Mann verstarb im Jahr 2020. Seine drei Kinder wurden im Testament als Erben zu je einem Drittel eingesetzt. Die Ehe mit seiner späteren Witwe bestand seit 20.5.2017.

Die Witwe war im Testament nicht als Erbin eingesetzt und machte daher ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Sie verlangte außerdem, dass bestimmte frühere Zuwendungen an die Kinder bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden:

  • Sparbücher, die der Verstorbene den Kindern bereits im Jahr 2014 geschenkt hatte,
  • Übertragungen von Liegenschaften im März 2017 an die Kinder,
  • wobei sich der Erblasser an diesen Liegenschaften ein Wohnungsgebrauchsrecht vorbehalten hatte.

Die Kinder als Erben wollten diese Schenkungen nicht einrechnen lassen. Sie argumentierten, die Zuwendungen seien zum Teil vor der Eheschließung erfolgt und dürften daher für den Pflichtteil der Witwe keine Rolle spielen.

Die Vorinstanzen gaben der Witwe jedoch überwiegend Recht und rechneten die Schenkungen den Erben zu. Die Kinder bekämpften diese Entscheidungen mit Revision an den OGH – und unterlagen.

Was der OGH entschieden hat – und warum die Revision scheiterte

Der OGH wies die Revision der Kinder zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen, die Schenkungen zum Nachlass hinzuzurechnen und so die Basis für den Pflichtteil der Witwe zu erhöhen, rechtskräftig.

Zusätzlich wurden die Kinder verurteilt, die Kosten der Revisionsbeantwortung der Witwe in Höhe von 3.034,84 EUR (davon 505,81 EUR USt) zu jeweils einem Drittel binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Formaler Hauptgrund: Unzureichende Begründung der Revision

Juristisch besonders wichtig: Der OGH hat die Revision vor allem aus formalen Gründen zurückgewiesen.

Für eine erfolgreiche Revision an den OGH genügt es nicht, einfach die Argumente aus den Vorinstanzen zu wiederholen oder allgemein die Entscheidung zu kritisieren. Es muss eine konkrete, erhebliche Rechtsfrage dargelegt werden, die über den Einzelfall hinausgeht.

Im vorliegenden Fall hatten die Kinder nach Ansicht des OGH:

  • im Wesentlichen nur ihre bisherigen Argumente wiederholt und
  • sich nicht ausreichend substantiiert mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinandergesetzt.

Das genügt nicht, um den OGH zur inhaltlichen Prüfung zu veranlassen. Die Revision wurde daher nicht inhaltlich entschieden, sondern aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen.

Materiellrechtlicher Hintergrund: Schenkungen und § 782 ABGB

Der Streit betraf grundsätzlich Pflichtteil und Schenkungen.

Im Hintergrund stand eine erbrechtlich anspruchsvolle Frage: Inwieweit sind bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (hier: die Kinder) Einschränkungen des § 782 Abs 2 ABGB analog anzuwenden – insbesondere, wenn die Schenkung noch vor der Eheschließung mit dem späteren pflichtteilsberechtigten Ehegatten erfolgt ist?

Die Vorinstanzen hatten entschieden:

  • Die in § 782 Abs 2 ABGB vorgesehenen Einschränkungen sind nicht analog auf Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte anzuwenden.
  • Daher können auch Zuwendungen, die vor der Eheschließung an die Kinder erfolgt sind, bei der Berechnung des Pflichtteils der Witwe dem Nachlass zugerechnet werden.

Weil der OGH die Revision aus formalen Gründen zurückwies, hat er diese inhaltliche Streitfrage in dieser Entscheidung nicht endgültig für die Zukunft klargestellt. Faktisch bleibt aber das Urteil des Berufungsgerichts in diesem Einzelfall aufrecht – mit der Folge, dass die Witwe ihren Pflichtteil unter Einbeziehung dieser Schenkungen berechnen durfte.

Wichtiger Zusatz: Scheidungsverfahren entzieht Erbrecht nicht automatisch

Der OGH hat außerdem betont: Die bloße Einbringung eines Scheidungsverfahrens zu Lebzeiten des Erblassers ändert die gesetzliche Erbberechtigung des überlebenden Ehegatten nicht automatisch, solange die Ehe zum Todeszeitpunkt noch besteht.

Nur in besonderen, im ABGB geregelten Ausnahmefällen (etwa bei rechtskräftiger Scheidung oder bestimmten schweren Eheverfehlungen mit entsprechenden gerichtlichen Feststellungen) kann der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht verlieren.

Wer also meint, „wir waren eh schon in Scheidung, daher erbt mein Ehepartner nichts mehr“, kann sich täuschen – und riskiert unerwartete Pflichtteilsansprüche.

Pflichtteil und Schenkungen: Was bedeutet das für Erben und Ehegatten in der Praxis?

1. Für Kinder und sonstige Erben: Frühere Schenkungen bleiben riskant relevant

Wer zu Lebzeiten der Eltern bereits Sparbücher, Immobilien oder andere Vermögenswerte geschenkt bekommen hat, sollte wissen:

  • Solche Zuwendungen können bei der Pflichtteilsberechnung des überlebenden Ehegatten eine Rolle spielen.
  • Das gilt unter Umständen auch dann, wenn die Schenkungen Jahre vor der Ehe erfolgt sind.
  • Der Nachlass kann durch die Hinzurechnung solcher Schenkungen „künstlich“ erhöht werden – mit der Folge, dass der Pflichtteilsanspruch höher ausfällt.

Konsequenz: Die Vermögensposition der Erben kann sich nachträglich deutlich verschlechtern. Was als „geschenkt und erledigt“ erschien, wird im Erbfall wieder relevant.

2. Für überlebende Ehegatten: Pflichtteilsansprüche können größer sein als gedacht

Auf der anderen Seite stärkt die hier besprochene Konstellation die Position überlebender Ehegatten:

  • Bei der Berechnung des Pflichtteils und Schenkungen lohnt es sich, alle früheren Schenkungen des Verstorbenen an Kinder oder andere pflichtteilsberechtigte Personen zu prüfen.
  • Dazu gehören auch Übertragungen, die vor der Ehe stattgefunden haben.
  • Gerade bei Immobilienübertragungen mit Vorbehaltsrechten (Wohnrecht, Fruchtgenuss) ist eine genaue rechtliche Prüfung besonders wichtig.

Im Ergebnis kann dies zu einem deutlich höheren Pflichtteilsanspruch führen, als nach einem bloßen Blick ins Verlassenschaftsvermögen zu erwarten wäre.

3. Prozess- und Kostenrisiken: Revision ist kein „zweiter Versuch ohne Risiko“

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Rechtsmittel an Höchstgerichte sorgfältig vorbereitet sein müssen:

  • Eine Revision an den OGH ist kein automatischer zweiter Durchgang, in dem man alles „noch einmal probiert“.
  • Sie muss eine konkrete Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung klar herausarbeiten und sich detailliert mit der Begründung der Vorinstanzen auseinandersetzen.
  • Fehlt diese Substanz, droht eine formale Zurückweisung – verbunden mit einer Kostenersatzpflicht gegenüber der Gegenseite.

Im vorliegenden Fall bedeutete das für die Kinder zusätzliche Kosten von über 3.000 EUR allein für die Revisionsbeantwortung der Witwe.

Typische Alltagssituationen: Wo dieses Thema relevant wird

  • Übergabevertrag an ein Kind Jahre vor der Ehe:
    Ein Elternteil übergibt seinem Sohn 2010 ein Zinshaus, behält sich ein Wohnrecht vor. 2018 heiratet er erneut. 2024 verstirbt er. Die Witwe macht ihren Pflichtteil geltend und verlangt die Hinzurechnung der früheren Übergabe – mit der Folge, dass der Wert des Zinshauses bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen sein kann.
  • Sparbücher für Kinder „lange vor der zweiten Ehe“:
    Ein Mann stattet seine Kinder aus erster Beziehung 2012 mit Sparbüchern aus. 2019 heiratet er, 2023 verstirbt er. Die neue Ehegattin kann prüfen lassen, ob diese Sparbuchschenkungen in die Pflichtteilsbemessung einzubeziehen sind.
  • Anhängiges Scheidungsverfahren ohne Urteil:
    Ein Paar lebt seit Monaten getrennt, das Scheidungsverfahren läuft. Noch vor Rechtskraft der Scheidung verstirbt einer der Ehegatten. Der überlebende Ehepartner ist – trotz der Zerrüttung – grundsätzlich weiterhin pflichtteilsberechtigt, sofern kein besonderer Ausschlussgrund vorliegt.
  • Erben wollen „alten Streit“ per Revision klären:
    Nach zwei verlorenen Instanzen sind die Erben enttäuscht und „wollen bis zum Letzten kämpfen“. Ohne substanzielle juristische Begründung läuft eine Revision aber Gefahr, nur weitere Kosten zu erzeugen, ohne die Entscheidung zu verbessern.

Rechtsanwalt Wien: Sie stehen in einem Erb- oder Pflichtteilsstreit? Lassen Sie Ihre Position professionell bewerten

Erbfälle mit früheren Schenkungen, zweiten Ehen, laufenden Scheidungsverfahren und mehreren Kindern sind rechtlich komplex und emotional belastend. Kleine Fehler oder Fehleinschätzungen – etwa zur Relevanz einer alten Übergabe – können schnell fünf- oder sechsstellige Summen kosten.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Erbrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke rund um Pflichtteil, Schenkungen und Nachlassplanung. Wenn Sie unsicher sind, ob und in welchem Ausmaß frühere Zuwendungen in Ihrem Fall zu berücksichtigen sind oder ob sich ein Rechtsmittel lohnt, sollten Sie nicht lange zuwarten.

Lassen Sie Ihre Ansprüche und Risiken frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Erb- oder Pflichtteilsfall sinnvoll ist.


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