Pflichtangebot bei gemeinsamem Vorgehen: Wann entsteht die Pflicht zum Übernahmeangebot?
Ein Pflichtangebot kann entstehen, wenn Aktien von mehreren Investoren gehalten werden und die Beteiligung nicht immer nur isoliert zu betrachten ist. Stimmen sich Aktionäre über eine Transaktion, die Besetzung des Verwaltungsrats oder ihr Verhalten in der Hauptversammlung ab, kann daraus rechtlich ein gemeinsames Vorgehen entstehen. Die einzelnen Beteiligungen werden dann möglicherweise zusammengerechnet.
Wird dadurch die Kontrollschwelle von 30 Prozent überschritten, kann die Pflicht entstehen, den übrigen Aktionären ein Übernahmeangebot zu unterbreiten. Das gilt auch dann, wenn das ursprünglich geplante Vorhaben später scheitert.
Der Ausgangsfall: Gespräche, Beteiligungen und Einfluss auf den Verwaltungsrat
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand eine börsenotierte Europäische Gesellschaft. Eine Aktiengesellschaft hielt über eine Tochtergesellschaft rund 25 Prozent der Aktien. Eine Investmentgesellschaft verfügte über weitere rund 6 Prozent.
Zwischen den beiden Gesellschaften fanden Gespräche und Abstimmungen über mehrere weitreichende Themen statt. Dazu gehörten insbesondere:
- eine mögliche Transaktion zwischen der Aktionärin und der Zielgesellschaft,
- die Einbringung von Immobilien gegen Ausgabe weiterer Aktien,
- die künftige Zusammensetzung des Verwaltungsrats und
- die Unterstützung bestimmter Kandidaten bei einer Hauptversammlung.
Wäre die geplante Transaktion umgesetzt worden, hätte die größere Aktionärin möglicherweise mehr als 50 Prozent an der Zielgesellschaft gehalten. Sie hätte damit eine beherrschende Stellung erlangen können. Die Transaktion scheiterte letztlich an unterschiedlichen Preisvorstellungen.
Danach versuchte die Aktionärin, über eine außerordentliche Hauptversammlung Einfluss auf den Verwaltungsrat zu nehmen. Ein von ihr vorgeschlagener Kandidat wurde schließlich gewählt.
Unter Berücksichtigung der zugerechneten Beteiligungen hielten die beteiligten Parteien gemeinsam mehr als 30 Prozent der Stimmrechte. Ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre wurde jedoch nicht gestellt. Die Übernahmekommission leitete deshalb von Amts wegen ein Nachprüfungsverfahren ein.
Was bedeutet „gemeinsam vorgehen“ im Übernahmerecht?
Das österreichische Übernahmerecht schützt Aktionäre davor, dass sich die Machtverhältnisse in einer börsenotierten Gesellschaft wesentlich verändern, ohne dass sie eine Möglichkeit zum Ausstieg erhalten. Erreicht ein Aktionär allein oder gemeinsam mit anderen die maßgebliche Kontrollschwelle, kann die Verpflichtung entstehen, allen übrigen Aktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zu machen. Ein solches Pflichtangebot soll den übrigen Aktionären grundsätzlich eine Ausstiegsmöglichkeit eröffnen.
Entscheidend ist dabei nicht nur, wer formal Aktien besitzt. Eine Rolle spielt auch, ob mehrere Personen oder Gesellschaften ihre Rechte und ihr Verhalten koordinieren, um Einfluss oder Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen oder auszuüben.
Ein gemeinsames Vorgehen setzt nicht zwingend eine ausführliche schriftliche Vereinbarung voraus. Auch mündliche Absprachen, abgestimmtes Verhalten oder eine schlüssige Verständigung können rechtlich relevant sein. Nicht jedes Gespräch zwischen Aktionären führt automatisch zu einer Angebotspflicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Beteiligten einen gemeinsamen Plan verfolgen und ihr Verhalten aufeinander abstimmen.
Die Entscheidung des OGH: Ein gescheiterter Plan kann trotzdem Folgen haben
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 hat der Oberste Gerichtshof diese Grundsätze ausführlich bestätigt: OGH vom 01.03.2017, 6 Ob 22/17d. Zur Entscheidung.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Übernahmekommission. Die Rekurse der beteiligten Personen und Gesellschaften blieben erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts gingen die beteiligten Aktionäre und weitere verbundene Personen gemeinsam vor. Ihre Beteiligungen waren daher zusammenzurechnen.
Die rechnerische Beteiligung lag dadurch über der Kontrollschwelle:
- rund 25,26 Prozent bei der größeren Aktionärin beziehungsweise ihrer Tochtergesellschaft,
- rund 6,10 Prozent bei der Investmentgesellschaft,
- insgesamt rund 31,36 Prozent.
Damit war die gesetzliche Schwelle von 30 Prozent überschritten. Grundsätzlich entstand deshalb die Pflicht, innerhalb der gesetzlichen Frist ein Pflichtangebot an alle übrigen Aktionäre zu stellen.
Besonders wichtig ist: Das Gericht stellte nicht darauf ab, dass die geplante Transaktion später gescheitert war. Auch eine spätere Verringerung der Beteiligung beseitigte den ursprünglichen Verstoß nicht automatisch. Entscheidend war die Situation zu dem Zeitpunkt, in dem die Absprache getroffen und umgesetzt wurde.
Nicht nur die Aktien zählen: Auch Stimmrechtsabsprachen sind relevant
Eine Absprache über die Wahl von Organmitgliedern kann für die Beurteilung des gemeinsamen Vorgehens besonders bedeutsam sein. Wer sich mit anderen Aktionären über die Ausübung von Stimmrechten bei der Wahl des Verwaltungsrats verständigt, kann dadurch als gemeinsam vorgehend eingestuft werden.
Dafür muss die Wahl nicht zwingend bereits stattgefunden haben. Es kann ausreichen, dass eine entsprechende Absprache getroffen und umgesetzt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten durch die abgestimmte Vorgangsweise Einfluss auf die Unternehmensleitung oder die strategische Ausrichtung der Gesellschaft gewinnen wollen.
Ebenso können Personen oder Gesellschaften erfasst sein, die selbst keine nennenswerte Beteiligung halten. Nach der Entscheidung kann auch ein Rechtsträger als gemeinsam vorgehend gelten, wenn er die koordinierte Einflussnahme maßgeblich unterstützt oder fördert.
Welche Situationen in der Praxis besonders heikel sind
Abstimmung vor der Hauptversammlung
Mehrere Aktionäre besprechen, welchen Kandidaten sie in den Verwaltungsrat wählen wollen, und treten anschließend mit einem einheitlichen Abstimmungsverhalten auf. Je nach Inhalt und Zielrichtung der Verständigung kann dies über einen bloßen Informationsaustausch hinausgehen.
Gemeinsame Forderungen an die Gesellschaft
Aktionäre koordinieren ihre Anträge und setzen den Vorstand oder Verwaltungsrat gemeinsam unter Druck, um eine bestimmte Transaktion oder Umstrukturierung durchzusetzen. Auch hier kommt es auf den konkreten Zusammenhang und den gemeinsamen Zweck an.
Indirekte Beteiligungen
Eine Gesellschaft hält Aktien nicht unmittelbar, sondern über eine Tochtergesellschaft. Daneben besitzt ein weiterer Investor eine eigene Beteiligung. Werden beide Seiten abgestimmt tätig, können die direkten und indirekten Beteiligungen zusammenzurechnen sein.
Ein Vorhaben wird später aufgegeben
Die Beteiligten einigen sich zunächst auf eine gemeinsame Strategie. Nachdem sich die geplante Transaktion wirtschaftlich nicht umsetzen lässt, wird die Zusammenarbeit beendet oder die Beteiligung reduziert. Das schützt nicht automatisch vor rechtlichen Folgen, wenn die Angebotspflicht bereits zuvor ausgelöst wurde.
Was Aktionäre und Investoren jetzt prüfen sollten
Vor Gesprächen oder Vereinbarungen mit anderen Aktionären sollte die geplante Zusammenarbeit rechtlich eingeordnet werden. Besonders wichtig sind dabei folgende Fragen:
- Welche Beteiligungen werden direkt oder indirekt gehalten?
- Könnten die Beteiligungen mehrerer Personen oder Gesellschaften zusammengerechnet werden?
- Würde die gemeinsame Beteiligung die Kontrollschwelle von 30 Prozent überschreiten?
- Geht es nur um einen unverbindlichen Informationsaustausch oder um ein abgestimmtes Vorgehen?
- Soll das Abstimmungsverhalten in einer Hauptversammlung koordiniert werden?
- Wird Einfluss auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung oder eine wesentliche Transaktion angestrebt?
- Wurden Gespräche, Absprachen und Entscheidungsgrundlagen ausreichend dokumentiert?
Eine klare Dokumentation ersetzt keine rechtliche Prüfung. Sie kann aber helfen, später nachvollziehbar zu machen, ob lediglich Informationen ausgetauscht wurden oder ob eine verbindliche gemeinsame Strategie bestand.
Bei größeren Beteiligungen, geplanten Umstrukturierungen oder einer koordinierten Einflussnahme auf die Gesellschaft sollte die rechtliche Beurteilung möglichst früh erfolgen. Ein späteres Scheitern der Transaktion ist kein verlässlicher Schutz. Ebenso sollte nicht darauf vertraut werden, dass eine spätere Reduzierung der Beteiligung alle zuvor entstandenen Konsequenzen beseitigt.
Häufige Fragen zum Pflichtangebot
Reicht schon ein Gespräch mit einem anderen Aktionär aus?
Nein. Nicht jedes Gespräch löst eine Angebotspflicht aus. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn die Beteiligten aufgrund einer Absprache koordiniert handeln und damit Einfluss oder Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen oder ausüben wollen.
Muss die Vereinbarung schriftlich abgeschlossen werden?
Nein. Auch mündliche Absprachen oder ein abgestimmtes Verhalten können rechtlich bedeutsam sein. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt der Zusammenarbeit und nicht allein die gewählte Form.
Was passiert, wenn die geplante Übernahme scheitert?
Das Scheitern beseitigt eine möglicherweise bereits entstandene Pflicht nicht automatisch. Nach der Entscheidung des OGH kann schon die konkrete Kontrollmöglichkeit und das darauf gerichtete gemeinsame Vorgehen relevant sein.
Kann auch eine Person ohne eigene Aktien betroffen sein?
Ja. Auch Personen oder Gesellschaften ohne eigene Beteiligung können als gemeinsam vorgehend angesehen werden, wenn sie die koordinierte Einflussnahme maßgeblich unterstützen oder fördern.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung bei abgestimmtem Vorgehen und Beteiligungserwerb
Die Abgrenzung zwischen unverbindlicher Abstimmung und gemeinsamem Vorgehen ist oft anspruchsvoll. Schon die Kombination aus Beteiligungserwerben, Stimmrechtsabsprachen und Einflussnahme auf den Verwaltungsrat kann eine genaue Prüfung erforderlich machen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen berät die Kanzlei Pichler Aktionäre, Investoren und Gesellschaften zur rechtlichen Einordnung geplanter Abstimmungen und Beteiligungsstrukturen. Lassen Sie mögliche Angebotspflichten und Risiken prüfen, bevor Gespräche oder Vereinbarungen umgesetzt werden.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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