Pfändung stoppen nur mit Sicherheit: Wann sich der Weg zum OGH nicht lohnt
Rechtsanwalt Wien: Wenn die Pfändung vor der Tür steht, zählt jede Minute
Pfändung stoppen – das ist der sofortige Wunsch vieler Betroffener, wenn sich der Gerichtsvollzieher ankündigt. Es ist ein Schockmoment, den viele Schuldner nicht vergessen: Der Gerichtsvollzieher kündigt an, Autos, Möbel oder andere Wertgegenstände zu pfänden. Sofort setzt Panik ein – man will Zeit gewinnen, alles aufhalten, das Schlimmste verhindern. Der erste Gedanke: „Ich lege Rechtsmittel ein!“ Doch was viele nicht wissen: Der Instanzenzug ist nicht unendlich. Wer die falschen Schritte setzt, verliert wertvolle Zeit – und bares Geld. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun in einem aktuellen Fall (30 Ob 212/25k) klargestellt: Nicht jede Entscheidung ist anfechtbar, auch wenn sie schmerzhaft ist. Wer sich verkämpft, statt sich rechtzeitig beraten zu lassen, steht am Ende mit leeren Händen da – und vielleicht auch ohne Auto.
Der Sachverhalt: Exekutionsdrohung, Sicherheitsleistung – und ein vergeblicher Rekurs
Ein Verpflichteter, also ein Schuldner, wollte verhindern, dass sein bewegliches Vermögen – konkret seine Fahrnisse wie das Auto oder seine Wohnungseinrichtung – gepfändet wird. Er beantragte beim zuständigen Gericht die Aussetzung der sogenannten Fahrnisexekution. Das Erstgericht zeigte sich zumindest teilweise entgegenkommend: Es bewilligte eine vorübergehende Aufschiebung der Exekution. Allerdings unter einer klaren Bedingung: Der Schuldner musste eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 86.000 Euro hinterlegen – ein erheblicher Betrag.
Wichtig: Das Gericht stellte fest, dass die verschobene Exekution erst dann tatsächlich wirksam aufgeschoben sei, wenn die Sicherheitsleistung bezahlt wurde. Ohne Zahlung keine Wirkung, so das Motto. Parallel stellte der Schuldner einen weiteren Antrag – er wollte auch verhindern, dass auf seine Geldforderungen zugegriffen wird (z. B. auf sein Gehalt oder vorhandene Konten). Doch das lehnte das Erstgericht glatt ab.
Mit diesen Entscheidungen war der Schuldner nicht einverstanden. Er wandte sich an das Rekursgericht – das jedoch beide Entscheidungen bestätigte. Danach versuchte er dennoch, beim Obersten Gerichtshof (OGH) gehört zu werden. Doch auch dort wurde sein Antrag nicht weiter behandelt – weil er unzulässig war. Der aufwändige Gang durch die Instanzen war somit komplett erfolglos und brachte dem Schuldner nichts außer Zeitverlust und zusätzliche Kosten.
Die Rechtslage: Wann ein Verfahren vor dem OGH überhaupt zulässig ist
Viele Menschen glauben, sie hätten immer das Recht, bis zur obersten Instanz zu gehen. Doch das stimmt nur teilweise. Die Zivilprozessordnung (ZPO) macht hier klare Vorgaben: In § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO ist geregelt, dass ein sogenannter Revisionsrekurs an den OGH nicht zulässig ist, wenn zwei Gerichte – Erstgericht und Rekursgericht – die gleiche Entscheidung getroffen haben und dieser Beschluss nicht auf einem gravierenden Verfahrenfehler beruht.
Dahinter steckt eine einfache Überlegung: Der Rechtsweg soll nicht künstlich verlängert werden, nur weil eine Partei unzufrieden ist. Wenn bereits zwei unabhängige Gerichte übereinstimmend entschieden haben, gibt es meist keinen Grund mehr, den OGH einzuschalten. Das gilt insbesondere in klassischen Exekutionsverfahren – wie bei einer Fahrnisexekution. Nur wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, kann eine dritte Instanz angerufen werden.
Zudem ist das Verlangen einer Sicherheitsleistung gesetzlich durchaus zulässig. Wer eine Zwangsvollstreckung kurzfristig aufhalten möchte, muss dem Gläubiger mit einer finanziellen Absicherung entgegenkommen. Das soll verhindern, dass Schuldner einfach auf Zeit spielen, ohne tatsächliche Rückzahlungsabsicht.
Die Entscheidung des Gerichts: OGH weist ohne Prüfung ab
Der OGH hat den Antrag des Schuldners ohne inhaltliche Auseinandersetzung zurückgewiesen. Begründung: Es lag keine außergewöhnliche Rechtsfrage vor, die eine Entscheidung des Höchstgerichts rechtfertigen würde. Beide Vorinstanzen hatten ident erklärt – und somit war der Revisionsrekurs unzulässig (§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO).
Wichtig war zudem: Auch wenn sich die Details in der Begründung leicht unterschieden, war das Ergebnis dasselbe. Das reicht aus, damit ein Antrag an den OGH ausgeschlossen ist. Darüber hinaus sah das Höchstgericht keinen ersichtlichen Verfahrensfehler oder eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung, die so gravierend gewesen wäre, dass man ausnahmsweise entscheiden müsste.
Das Verfahren endete also für den Schuldner mit einer formalen Ablehnung – der OGH befasste sich inhaltlich gar nicht mit seinen Argumenten.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Betroffene konkret?
Das Urteil hat große Bedeutung für alle, die in Exekutionsverfahren verwickelt sind oder sich davor schützen möchten. Vor allem Schuldner müssen verstehen, was möglich ist – und was nicht.
1. Keine Rechtsmittel auf gut Glück einlegen
Die Zivilprozessordnung kennt klare Grenzen. Wer aus Frust oder Hoffnung einfach einen Antrag an den OGH stellt, riskiert nicht nur Ablehnung, sondern auch Kosten und zeitliche Nachteile. Der Instanzenzug muss strategisch – und rechtlich fundiert – geprüft werden. Eine fundierte Rechtsberatung frühzeitig in Anspruch zu nehmen ist daher unerlässlich.
2. Ohne Sicherheitsleistung kein Aufschub
Auch wenn Gerichte eine Exekution vorläufig aufschieben können, ist dies in der Realität oft mit einer finanziellen Bedingung verknüpft: der Sicherheitsleistung. Wer diese nicht aufbringen kann, hat keine Chance auf Aufschub – der Gerichtsvollzieher darf trotzdem pfänden. Deshalb: Liquidität sichern oder unverzüglich anwaltliche Alternativen erarbeiten lassen (z. B. Zahlungsplan, Ratenvereinbarung mit dem Gläubiger).
3. Verfahrensfehler sind keine Eintrittskarte zum OGH
Selbst wenn ein Gericht bei der Begründung ungenau war, kann ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen sein, solange beide Instanzen zum selben Ergebnis kommen. Der OGH entscheidet keine „Kleinigkeiten“, sondern nur bei grundlegenden Rechtsfragen – das ist besonders in Verfahren rund um Exekutionen und einstweilige Verfügungen wichtig zu wissen.
FAQ – Ihre Fragen zu Exekution, Sicherheitsleistung und Rechtsmittel
1. Wann kann ich eine Exekution vorübergehend aufschieben lassen?
Eine Exekution (z. B. Pfändung von beweglichem Eigentum oder Gehaltskonten) kann in Ausnahmefällen aufgeschoben werden, insbesondere wenn dem Schuldner irreparabler Schaden droht oder die Vollstreckung ungerechtfertigt erscheint. In der Regel verlangt das Gericht dafür eine Sicherheitsleistung – ein Betrag, der dem Gläubiger als finanzielle Absicherung dient. Erst wenn diese Hinterlegung erfolgt ist, greift die Aufschiebung tatsächlich. Ohne Zahlung bleibt der Exekutionstitel vollstreckbar.
2. Welche Instanzen kann ich bei Exekutionsbescheiden anrufen?
Gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren kann man in der Regel Rekurs einlegen – das ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse. Wird der Rekurs abgelehnt, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Revisionsrekurs an den OGH möglich. Aber: Wenn Erstgericht und Rekursgericht dieselbe Entscheidung treffen, und kein erheblicher Fehler vorliegt, ist dieser Weg gesperrt (§ 528 Abs. 2 Z 2 ZPO). Eine vorherige Prüfung durch eine spezialisierte Kanzlei ist daher entscheidend.
3. Kann ich einfach selbst beim OGH einreichen?
Nein. Der OGH darf ausschließlich über formal korrekt zugelassene Rechtsmittel entscheiden – spontane oder „formlose“ Eingaben werden nicht behandelt. Zudem besteht in Verfahren vor dem OGH Anwaltszwang: Nur ein zugelassener Rechtsanwalt darf für Sie einreichen. Wer eigenständig oder durch fehlerhafte Beratung agiert, gefährdet seine Erfolgsaussichten und riskiert zusätzliche Kosten.
Unser Fazit für Sie
Exekutionen setzen Schuldner unter enormen Druck – aber planlose oder falsche Rechtsmittel bringen keine Entlastung, sondern verschlimmern oft die Situation. Die Entscheidung des OGH zeigt deutlich: Nur wer rechtlich sauber und strategisch vorgeht, kann Zwangsvollstreckungen stoppen oder hinauszögern. Wir raten dringend, frühzeitig juristischen Rat einzuholen – bevor Pfändung, Kontosperre oder Sachentzug Realität werden.
Sie stehen kurz vor einer Exekution oder wissen nicht, welche Schritte zulässig sind?
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