Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann schützt die GmbH nicht mehr?
Persönliche Haftung des Geschäftsführers kann entstehen, wenn eine GmbH wirtschaftlich wertvolle Vermögenswerte zulasten ihrer Gläubiger verliert. Eine offene Forderung gegen eine GmbH ist für Gläubiger oft bereits schwer durchzusetzen. Noch problematischer wird es, wenn die Gesellschaft kaum mehr Vermögen besitzt, während ein wirtschaftlich wertvoller Auftrag oder eine lukrative Geschäftsbeziehung plötzlich beim Geschäftsführer landet.
Grundsätzlich haftet eine GmbH für ihre Verbindlichkeiten selbst. Geschäftsführer müssen nicht automatisch für jede unbezahlte Rechnung persönlich einstehen. Der Haftungsschutz ist jedoch kein Freibrief. Werden Vermögenswerte der Gesellschaft gezielt oder pflichtwidrig entzogen und dadurch Gläubiger geschädigt, kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entstehen. Unter Umständen steht zusätzlich eine strafrechtliche Verantwortung im Raum.
Ein Auftrag verschwindet aus der GmbH – und wird zum persönlichen Geschäft
Mit dieser Konstellation befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015: OGH vom 21.04.2015, 3 Ob 29/15h. Zur Entscheidung.
Eine Gläubigerin hatte gegen eine GmbH eine gerichtlich festgestellte Forderung von rund 22.422 Euro zuzüglich Zinsen. Die Forderung beruhte auf einem Auftrag, den die GmbH bereits in den Jahren 2001 und 2002 mangelhaft erfüllt hatte.
Die finanzielle Lage der Gesellschaft war angespannt. Sie hatte über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet und verfügte zuletzt nur noch über sehr geringe Vermögenswerte. Der Geschäftsführer wusste von dieser Situation.
Trotzdem übertrug er ein für die GmbH wirtschaftlich bedeutendes Geschäft auf sich selbst. Er vereinbarte mit der Gesellschaft, persönlich in deren Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsgemeinschaftsvertrag, kurz ARGE, einzutreten. Eine Zahlung an die GmbH erfolgte dafür nicht.
Die Folge war erheblich: Die GmbH verlor ihren letzten wesentlichen Auftrag und damit praktisch ihre wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten. Der Geschäftsführer erzielte aus dem übernommenen Projekt Einnahmen von rund 126.500 Euro. Nach Abzug der Zahlungen an seine Mitarbeiter blieben ihm rund 29.912,50 Euro. Dieser Betrag lag über der offenen Forderung der Gläubigerin.
Die Gläubigerin nahm den Geschäftsführer daher persönlich auf Schadenersatz in Anspruch.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies die Revision des Geschäftsführers zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen. Der Geschäftsführer musste der Gläubigerin die offene Forderung der GmbH samt Zinsen ersetzen. Zusätzlich hatte er 1.610,64 Euro an Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Geschäftsführer der GmbH ohne Gegenleistung einen wirtschaftlich wertvollen Auftrag entzogen. Dadurch wurden die Interessen der Gläubiger geschädigt. Das Verhalten erfüllte nach den gerichtlichen Feststellungen die Voraussetzungen der sogenannten betrügerischen Krida nach § 156 StGB.
Besonders bedeutsam war die Einordnung der ARGE-Rechte. Der Geschäftsführer argumentierte, dass es sich dabei nicht um einen klassischen Vermögensgegenstand handle. Der OGH stellte jedoch klar, dass zum geschützten Vermögen einer GmbH nicht nur Geld, Maschinen oder körperliche Gegenstände gehören.
Auch wirtschaftlich verwertbare Rechte und konkret verfestigte Gewinnchancen können Vermögen darstellen. Die Beteiligung an der ARGE war kein bloßes Hoffen auf einen möglichen Auftrag. Es bestand bereits ein konkretes Vertragsverhältnis mit erheblichem wirtschaftlichem Wert.
Warum auch ein Auftrag oder eine Gewinnchance Vermögen sein kann
Im Geschäftsleben besteht Vermögen nicht nur aus dem, was in der Bilanz sofort als Geldbetrag sichtbar ist. Zum Gesellschaftsvermögen können unter anderem gehören:
- offene Forderungen gegen Kunden,
- Vertragsrechte,
- Miet- oder Nutzungsrechte,
- Beteiligungen an Projekten oder Arbeitsgemeinschaften,
- wirtschaftlich wertvolle Kundenbeziehungen,
- konkret bestehende Aufträge und daraus erwartbare Einnahmen.
Entscheidend ist dabei, ob die wirtschaftliche Position bereits ausreichend konkretisiert und verwertbar ist. Eine unverbindliche Geschäftsidee wird anders zu beurteilen sein als ein bestehender Auftrag, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit Einnahmen erzielt werden können.
Im Fall des OGH war die ARGE-Beteiligung eine solche konkret verfestigte Gewinnchance. Sie hatte einen greifbaren wirtschaftlichen Wert. Dass zur Durchführung des Projekts persönliche Arbeitsleistungen erforderlich waren, änderte daran nichts.
Der OGH unterschied zwischen der persönlichen Arbeitskraft und den wirtschaftlichen Erträgen aus einem bestehenden Auftrag. Die Arbeitskraft selbst ist nicht ohne Weiteres ein Vermögensgegenstand im Sinn der strafrechtlichen Bestimmung. Ein bestehendes Projekt mit konkreten Einnahmemöglichkeiten kann aber sehr wohl zum geschützten Vermögen der GmbH gehören.
Die GmbH schützt nicht vor jeder Geschäftsführerhaftung
Die Haftungsbeschränkung der GmbH erfüllt eine wichtige Funktion: Geschäftspartner sollen grundsätzlich die Gesellschaft als Vertragspartnerin in Anspruch nehmen und nicht automatisch deren Geschäftsführer. Das bedeutet aber nicht, dass ein Geschäftsführer das Gesellschaftsvermögen nach Belieben auf sich selbst übertragen darf.
Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Umstände zusammentreffen:
- Die Gesellschaft befindet sich bereits in einer finanziellen Krise.
- Der Geschäftsführer kennt die offenen Forderungen der Gläubiger.
- Ein wesentlicher Auftrag oder Vermögenswert wird an ihn selbst oder an eine nahestehende Person übertragen.
- Die Gesellschaft erhält dafür keine oder keine angemessene Gegenleistung.
- Durch die Übertragung verliert die GmbH ihre wesentliche Erwerbsquelle.
In einer solchen Situation kann die Gesellschaft wirtschaftlich ausgehöhlt werden. Für die Gläubiger bleibt dann zwar formal die GmbH Schuldnerin. Tatsächlich ist bei ihr aber nichts mehr vorhanden, womit die Forderung erfüllt werden könnte.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Quotenschaden und Haftungsumfang
Im Verfahren argumentierte der Geschäftsführer außerdem, die Gläubigerin könne allenfalls jenen Schaden verlangen, der ihr im Vergleich zu einem ordnungsgemäßen Insolvenzverfahren entstanden wäre. Gemeint ist damit der sogenannte Quotenschaden. Ein Gläubiger erhält in einem Insolvenzverfahren häufig nur eine bestimmte Quote seiner Forderung. Nach dieser Argumentation wäre nur die Differenz zwischen der tatsächlich erhaltenen Zahlung und der hypothetischen Insolvenzquote ersatzfähig.
Der OGH musste diese grundsätzliche Frage im konkreten Verfahren nicht abschließend entscheiden. Ausschlaggebend war vielmehr, dass der Geschäftsführer nicht ausreichend behauptet und bewiesen hatte, die Gläubigerin hätte auch bei rechtmäßigem Verhalten keinen höheren Betrag erhalten.
Für Geschäftsführer bedeutet das: Eine nachträgliche pauschale Berufung auf einen Quotenschaden reicht nicht aus. Wer eine Begrenzung der eigenen Haftung geltend machen will, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen konkret vorbringen und beweisen. Im Prozess kann es daher entscheidend sein, welche Vermögenslage zu welchem Zeitpunkt bestand und welche Zahlungen bei ordnungsgemäßem Verhalten tatsächlich möglich gewesen wären.
Was bedeutet das im Alltag?
Der wichtigste Kundenauftrag wird auf ein Einzelunternehmen übertragen
Eine GmbH ist wirtschaftlich angeschlagen. Der Geschäftsführer übernimmt den einzigen noch laufenden Großauftrag persönlich und führt ihn außerhalb der GmbH fort. Erfolgt die Übertragung unentgeltlich oder deutlich unter dem tatsächlichen Wert, kann darin eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens liegen.
Eine lukrative Projektbeteiligung wird entzogen
Die GmbH ist an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligt und erwartet daraus konkrete Einnahmen. Kurz vor dem Zahlungsausfall überträgt der Geschäftsführer diese Position auf sich selbst. Auch wenn kein körperlicher Gegenstand den Eigentümer wechselt, kann ein wirtschaftlich verwertbares Vertragsrecht entzogen worden sein.
Geschäftsführer und GmbH schließen ein Geschäft untereinander
Geschäfte zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer sind nicht automatisch unzulässig. Sie müssen jedoch besonders sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Eine marktgerechte Gegenleistung und eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung sind wesentlich. Fehlt beides, steigt das persönliche Haftungsrisiko deutlich.
Gläubiger finden bei der GmbH kein Vermögen mehr
Eine offene Forderung ist tituliert, doch die Exekution bleibt erfolglos. Gleichzeitig gibt es Hinweise darauf, dass ein wesentlicher Auftrag kurz zuvor auf den Geschäftsführer übergegangen ist. Dann sollte geprüft werden, ob neben der GmbH auch eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers möglich ist.
Was Geschäftsführer und Gläubiger jetzt beachten sollten
Geschäftsführer sollten insbesondere:
- bei finanziellen Schwierigkeiten keine Vermögenswerte ohne sorgfältige Prüfung übertragen,
- Geschäfte mit sich selbst oder verbundenen Personen zu marktgerechten Bedingungen abschließen,
- den Wert von Aufträgen, Vertragsrechten und Projektbeteiligungen nachvollziehbar dokumentieren,
- bei einer Krise frühzeitig rechtliche und wirtschaftliche Beratung einholen,
- prüfen lassen, ob eine geplante Maßnahme Gläubiger benachteiligen könnte.
Gläubiger sollten möglichst rasch:
- die finanzielle Entwicklung der GmbH dokumentieren,
- Zeitpunkt und Inhalt möglicher Vermögensübertragungen sichern,
- den wirtschaftlichen Wert entzogener Aufträge oder Vertragsrechte ermitteln,
- die Verbindung zwischen der Übertragung und dem eigenen Zahlungsausfall darlegen,
- prüfen lassen, ob neben der Gesellschaft der Geschäftsführer persönlich haftet.
Wichtig sind dabei Verträge, E-Mails, Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Projektunterlagen und Informationen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Je länger mit der Prüfung zugewartet wird, desto schwieriger kann die Beweissicherung werden.
Häufige Fragen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers
Haftet ein Geschäftsführer automatisch für Schulden der GmbH?
Nein. Grundsätzlich ist die GmbH selbst Schuldnerin ihrer Verbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt aber in Betracht, wenn er eigene Pflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Besonders problematisch sind Vermögensverschiebungen zulasten der Gesellschaft und ihrer Gläubiger.
Kann auch ein Auftrag als Vermögen der GmbH gelten?
Ja, wenn es sich nicht nur um eine vage Geschäftsmöglichkeit handelt, sondern um einen bestehenden, wirtschaftlich verwertbaren Auftrag oder ein konkretes Vertragsrecht. Der OGH hat in der Entscheidung vom 21.04.2015 klargestellt, dass auch eine konkret verfestigte Gewinnchance geschützt sein kann.
Was muss ein Gläubiger beweisen?
In der Regel sind die finanzielle Situation der GmbH, die konkrete Übertragung, der wirtschaftliche Wert des entzogenen Vermögens und der Zusammenhang mit dem Zahlungsausfall wesentlich. Welche Nachweise im Einzelnen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Reicht es, wenn der Geschäftsführer sagt, die GmbH wäre ohnehin zahlungsunfähig gewesen?
Eine solche Behauptung genügt nicht automatisch. Im Verfahren kann es erforderlich sein, konkret darzulegen und zu beweisen, welche Zahlungen auch bei rechtmäßigem Verhalten unmöglich gewesen wären. Der genaue Zeitpunkt und die tatsächliche Vermögenslage spielen dabei eine zentrale Rolle.
Persönliche Haftung frühzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 21.04.2015, 3 Ob 29/15h zeigt deutlich: Der Haftungsschutz einer GmbH endet dort, wo ein Geschäftsführer der Gesellschaft bewusst wirtschaftlich wertvolle Aufträge oder Vermögenspositionen entzieht und dadurch Gläubiger schädigt. Das kann auch dann gelten, wenn kein Geld oder körperlicher Gegenstand übertragen wurde.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Wirtschafts- und Haftungsrecht berät die Kanzlei Pichler sowohl Gläubiger bei der Prüfung möglicher Ansprüche als auch Geschäftsführer bei rechtssicheren Maßnahmen in wirtschaftlich schwierigen Situationen. Lassen Sie relevante Vermögensübertragungen und die Beweislage frühzeitig prüfen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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