Pensionsanpassung 2024: Zählt die Betriebspension zum Gesamtpensionseinkommen?
Provokante These: Ihre Betriebspension „zählt“ bei der Pensionsanpassung 2024 oft gar nicht
Viele Pensionistinnen und Pensionisten ärgern sich bei der Pensionsanpassung 2024 über eine niedrigere Erhöhung ihrer ASVG-Pension. Der Grund: Die Pensionsversicherung hat die Betriebspension zum „Gesamtpensionseinkommen“ dazugerechnet und damit statt 9,7% nur den Fixbetrag von 567,45 EUR (oder gar weniger) gewährt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun klargestellt: Bei rein vertraglichen Betriebspensionen ist das in der Regel unzulässig. Das kann bares Geld wert sein.
Was hat der OGH entschieden – und warum?
Im entschiedenen Fall bezog ein Pensionist eine ASVG-Alterspension und zusätzlich eine Betriebspension der Wirtschaftskammer auf Basis der Dienstvorschriften 1946 (DV 1946). Für 2024 sieht § 790 ASVG eine Sonderanpassung vor: Entweder 9,7% Erhöhung bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 5.850 EUR/Monat oder – oberhalb dieser Grenze – ein Fixbetrag von 567,45 EUR.
Die Pensionsversicherung rechnete die Betriebspension dem Gesamtpensionseinkommen zu und kürzte dadurch die Erhöhung der ASVG-Pension. Der OGH stoppte das: Die Betriebspension des Klägers zählt 2024 nicht zum „Gesamtpensionseinkommen“, weil ihre Erhöhung nicht „nach einem Materiengesetz“ zwingend vorgeschrieben ist. Die DV 1946 sind keine Gesetze mit Außenwirkung, sondern vertragliche Regelungen. Folge: Die ASVG-Pension ist ab 1.1.2024 um 9,7% zu erhöhen – im konkreten Fall auf 3.978,57 EUR brutto monatlich. Eine Aliquotierung oder Begrenzung wegen der Betriebspension findet nicht statt.
Kernaussage des OGH: Sonder- und Betriebspensionen werden 2024 nur dann in das Gesamtpensionseinkommen eingerechnet, wenn ihre Anpassung für 2024 durch ein eigenes Gesetz (Materiengesetz) zwingend angeordnet ist. Eine bloß vertragliche oder dienstordnungsbasierte Erhöhung genügt nicht. Eine analoge Ausdehnung der Regel wurde ausdrücklich abgelehnt.
Rechtsrahmen 2024 in einfachen Worten
Für 2024 gilt eine Sonderlogik des § 790 ASVG:
- Bis 5.850 EUR Gesamtpensionseinkommen: 9,7% Erhöhung der ASVG-Pension(en).
- Über 5.850 EUR: Fixbetrag 567,45 EUR, mit möglichen Aliquotierungen.
Was gehört zum „Gesamtpensionseinkommen“?
- Grundsätzlich die gesetzlichen Pensionen.
- Zusätzlich „gelten auch“ bestimmte Sonderpensionen (z. B. nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz) – aber nur, wenn deren Anpassung 2024 nach einem Materiengesetz zwingend vorgesehen ist.
Wichtig: Vertragliche, dienstordnungs- oder betriebsvereinbarungsbasierte Betriebspensionen fallen nicht darunter, wenn ihre Erhöhung für 2024 nicht gesetzlich angeordnet ist. Dann bleiben sie bei der Prüfung der 5.850-EUR-Grenze außen vor – und 9,7% auf die ASVG-Pension sind anzuwenden (sofern die gesetzlichen Pensionen selbst unter 5.850 EUR liegen). Damit zeigt sich in der Praxis oft: Die Pensionsanpassung 2024 ist bei der ASVG-Pension höher, wenn die Betriebspension nicht mitzählt.
Deckelung: § 790 Abs 6 ASVG sieht eine Obergrenze für Erhöhungen bestimmter Sonderpensionen vor. Das begrenzt eine allfällige Erhöhung, schafft aber keine Pflicht, die Sonderpension überhaupt zu erhöhen.
Was bedeutet das für Ihren Alltag? Drei typische Konstellationen
- Betriebspension aus Vertrag/Dienstordnung/Betriebsvereinbarung: Ihre Zusatzpension wird 2024 nicht kraft Gesetz erhöht. Dann zählt sie in der Regel nicht zum Gesamtpensionseinkommen. Ergebnis: Ihre ASVG-Pension ist 2024 mit 9,7% zu erhöhen, solange die gesetzlichen Pensionen zusammen unter 5.850 EUR liegen. Gerade bei der Pensionsanpassung 2024 ist diese Abgrenzung entscheidend.
- Zusatzpension mit zwingender gesetzlicher Anpassung: Etwa, wenn ein spezielles Gesetz die Erhöhung 2024 ausdrücklich anordnet. Dann wird diese Sonderpension beim Gesamtpensionseinkommen mitgerechnet. Ergebnis: Statt 9,7% greift der Fixbetrag 567,45 EUR (mit eventueller Aliquotierung). Auch hier hängt die Pensionsanpassung 2024 von der Rechtsgrundlage der Zusatzpension ab.
- Nachzahlung möglich: Wurde Ihre ASVG-Pension 2024 wegen Einrechnung einer rein vertraglichen Betriebspension zu niedrig angepasst, kann ein Differenzanspruch samt Zinsen bestehen. Das kann sich unmittelbar aus der Pensionsanpassung 2024 ergeben.
Bitte beachten: Diese Sonderregeln gelten speziell für 2024. Gesetzesänderungen für Folgejahre sind möglich.
So sichern Sie Ihre Ansprüche: Schritt-für-Schritt
- Bescheid prüfen: Welche Erhöhung hat die PVA ab 1.1.2024 angewandt? Steht dort 9,7% oder ein Fixbetrag?
- Rechtsgrundlage Ihrer Betriebspension klären: Beruht die Erhöhung 2024 auf einem Gesetz (Materiengesetz) – oder auf Vertrag/Dienstordnung/Betriebsvereinbarung? Nur im ersten Fall wird sie beim Gesamtpensionseinkommen mitgezählt. Für die richtige Pensionsanpassung 2024 ist diese Frage zentral.
- Unterlagen sammeln: Pensionsbescheid(e) 2024, Pensionszusage, Dienstordnung/Betriebsvereinbarung, allfällige Anpassungsschreiben des Arbeitgebers oder der Kasse.
- Fristen im Blick: Gegen Pensionsbescheide ist in der Regel binnen drei Monaten Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu erheben. Warten Sie nicht bis zum Fristende.
- Berechnung gegenchecken lassen: Eine tabellarische Gegenüberstellung „mit/ohne Einrechnung der Betriebspension“ schafft Klarheit. Differenzen können – je nach Fall – samt Zinsen geltend gemacht werden.
FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis
Zählt meine Firmenpension 2024 automatisch zum Gesamtpensionseinkommen?
Nein. Sie wird nur dann mitgerechnet, wenn ihre Erhöhung 2024 durch ein eigenes Gesetz zwingend angeordnet ist. Reine Vertrags- oder Dienstordnungsregelungen ohne gesetzliche Anpassungspflicht bleiben 2024 bei der Grenze von 5.850 EUR außer Ansatz. Für die Pensionsanpassung 2024 ist daher nicht jede Betriebspension automatisch relevant.
Meine ASVG-Pension wurde nur um den Fixbetrag erhöht – kann ich Nachzahlung verlangen?
Wenn die PVA Ihre vertragliche Betriebspension zu Unrecht in das Gesamtpensionseinkommen eingerechnet hat, ist eine Korrektur möglich. Das kann die Differenz auf 9,7% Erhöhung samt Zinsen umfassen. Entscheidend sind Ihre konkreten Unterlagen. In vielen Fällen lohnt es sich, die Pensionsanpassung 2024 rechnerisch und rechtlich zu überprüfen.
Wird meine Betriebspension 2024 überhaupt erhöht?
Das hängt von der jeweiligen Regelung ab. § 790 ASVG verpflichtet private/vertragliche Betriebspensionen nicht zur Erhöhung. Es gibt aber eine Obergrenze, falls erhöht wird. Ob und in welcher Höhe angehoben wird, ergibt sich aus Vertrag, Dienstordnung oder Betriebsvereinbarung – nicht automatisch aus dem ASVG.
Gilt das auch für öffentlich-rechtliche Sonderpensionen?
Teils. Wenn ein Materiengesetz die 2024er-Anpassung ausdrücklich anordnet, wird diese Sonderpension beim Gesamtpensionseinkommen mitgezählt. Ohne gesetzliche Anpassungspflicht gilt die Einrechnung hingegen nicht. Eine Einzelfallprüfung ist unerlässlich.
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