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OGH zur Ergänzungszulage – volle Zahlung ab 1. Juli 2019

OGH Ergänzungszulage

OGH Ergänzungszulage: Wann steht öffentlichen Bediensteten die volle Zulage zu?

Einleitung: Wenn jahrelange Mehrleistung plötzlich nicht fair entlohnt wird

Das OGH-Urteil zur Ergänzungszulage sorgt für Klarheit im öffentlichen Dienst: Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst kennen dieses Szenario nur zu gut: Sie übernehmen über längere Zeit hinweg Aufgaben, die eigentlich Kolleg:innen mit höherer Entlohnungsgruppe zustehen würden. Sie tragen Verantwortung, meistern komplexe Herausforderungen – und tun dies im Vertrauen darauf, dass sich diese Mehrleistung auch auf dem Gehaltszettel niederschlägt.

Doch was, wenn die zugesicherte Zusatzvergütung – die sogenannte Ergänzungszulage – plötzlich gekürzt wird? Was, wenn trotz klarer gesetzlicher Änderung die Praxis der Kürzung fortgeführt wird? Genau das musste ein Betriebsrat der steirischen Landesverwaltung erleben. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem wegweisenden Urteil entschieden – mit weitreichenden Folgen für tausende öffentlich Bedienstete in ganz Österreich. Zur Entscheidung

Der Sachverhalt: Jahrelange Höherverwendung – aber nur halbe Zulage

Im vorliegenden Fall ging es um Mitarbeiter:innen der steirischen Landesverwaltung – insbesondere im IT- und Verwaltungsbereich – die regelmäßig Aufgaben aus höheren Entlohnungsgruppen übernahmen. Solche zeitlich begrenzten Tätigkeiten jenseits der eigenen Einstufung nennt man im Beamten- und Vertragsbedienstetenrecht „Höherverwendung“.

Für diese Mehraufwände erhielten die Betroffenen eine Ergänzungszulage – eine Art Bonus für die höherwertige Arbeit. Doch diese Zulage wurde pauschal gekürzt, und zwar durch den sogenannten „Überstellungsverlust“. Dieser Abzugsmechanismus wurde jahrelang angewendet.

Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Juli 2019 wurde jedoch klargestellt: In bestimmten Entlohnungsgruppen, etwa SIII (wie im Fall der betroffenen IT-Bediensteten), darf dieser Kürzungsabzug nicht mehr vorgenommen werden. Dennoch hielt die Dienstgeberseite auch nach diesem Stichtag an der bisherigen Kürzungspraxis fest – selbst bei jenen Bediensteten, die ihre höherwertige Tätigkeit über den 1. Juli 2019 hinaus weitergeführt hatten.

Der Betriebsrat wollte das nicht länger akzeptieren. Er zog vor Gericht mit dem Ziel, eine grundsätzliche Feststellung zu erreichen: Dass allen Betroffenen – unabhängig vom Beginn ihrer höheren Tätigkeit – ab dem 1. Juli 2019 die volle Ergänzungszulage ohne Kürzung zusteht. Auch für die Vergangenheit verlangte er Nachzahlungen.

Die Rechtslage: Was sagt das Gesetz über Höherverwendung und Zulagen?

Um diesen Fall zu verstehen, braucht es einen Einblick in die rechtlichen Grundlagen rund um die Entlohnung im öffentlichen Dienst.

Höherverwendung und Ergänzungszulage

Wer im öffentlichen Dienst vorübergehend Tätigkeiten einer höheren Entlohnungsgruppe übernimmt, hat Anspruch auf eine sogenannte Ergänzungszulage. Sie gleicht die Differenz zum regulären Gehalt der höheren Einstufung aus – zumindest teilweise.

Laut § 67a Abs. 3 und 4 LDG (Landesdienstgesetz) – sowie entsprechenden Bestimmungen im Vertragsbedienstetengesetz – ist diese Zulage aber an Bedingungen geknüpft: Vor allem muss die höherwertige Tätigkeit mindestens 29 Kalendertage ununterbrochen dauern. Nur dann entsteht ein Anspruch auf diese Zulage.

Der Überstellungsverlust

Wird jemand dauerhaft in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt, reduziert sich die Ergänzungszulage nach früherer Rechtslage wegen des sog. „Überstellungsverlusts“. Dieser soll verhindern, dass jemand bei einer dauerhaften Versetzung zu stark vom Übergang profitiert und einen „Doppelvorteil“ erhält.

Die Gesetzesänderung mit 1. Juli 2019

Mit der Novelle LGBl. Nr. XX/2019 (je nach Bundesland unterschiedlich bezeichnet, aber vom Prinzip her ähnlich) wurde geregelt, dass für bestimmte Entlohnungsgruppen – etwa SIII – kein Überstellungsverlust mehr abzuziehen ist. Das bedeutet: Die Ergänzungszulage muss in voller Höhe ausbezahlt werden – ohne Kürzung durch diesen Abzug.

Allerdings enthielt das Gesetz keine Übergangsbestimmungen. Es blieb also unklar, was mit jenen Fällen passieren sollte, bei denen die Höherverwendung bereits vor dem 1. Juli 2019 begonnen hatte, aber darüber hinaus andauerte.

Die Entscheidung des Gerichts: Teilweise Erfolg für die Arbeitnehmerseite

Der OGH stellte in seiner Entscheidung (OGH 8 ObA 119/22f) klar – mit großer Bedeutung für alle öffentlich Bediensteten:

  • Wer schon vor dem 1. Juli 2019 höher verwendet wurde und diese Tätigkeit nach dem Stichtag weiter ausgeübt hat, hat ab dem 1. Juli Anspruch auf die volle Ergänzungszulage – ohne Abzug durch den Überstellungsverlust. Voraussetzung: mindestens 29 aufeinanderfolgende Tage höherwertige Tätigkeit.
  • Für Höherverwendungen, die vor dem Stichtag bereits abgeschlossen waren, bleibt es bei der alten Regelung – es gibt keinen rückwirkenden Anspruch.
  • Eine pauschale Nachzahlung für alle Betroffenen lehnte das Gericht ab. Solche Ansprüche müssen durch individuelle Klagen geltend gemacht werden.

Der OGH differenzierte also zwischen abgeschlossenen Sachverhalten (z. B. abgeschlossene Überstellungen) und laufenden Fällen (fortdauernde Höherverwendung): Nur Letztere profitieren von der neuen Regelung.

Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das Urteil konkret für öffentlich Bedienstete?

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf viele Angestellte im öffentlichen Sektor – insbesondere jene, die nicht dauerhaft befördert, sondern temporär höherwertig eingesetzt wurden.

1. Beispiel: IT-Mitarbeiter mit höherwertiger Verwendung

Ein Sachbearbeiter in der IT (Einstufung SII) übernimmt im Sommer 2019 – beginnend im Mai – die Aufgaben eines Teamleiters (Einstufung SIII). Diese Tätigkeit läuft ohne formale Überstellung bis Dezember 2019. Da er mehr als 29 Tage durchgehend höherwertig tätig war, steht ihm ab dem 1. Juli 2019 die volle, ungekürzte Ergänzungszulage zu. Eine Kürzung wegen „Überstellungsverlust“ ist unzulässig.

2. Beispiel: Verwaltungsbedienstete nach kurzfristiger Höherverwendung

Eine Angestellte übernahm im Frühjahr 2019 für vier Wochen Vertretung einer höhergestellten Kollegin. Da diese Tätigkeit vor dem 1. Juli 2019 endete, gilt die alte, ungünstigere Regelung. Es besteht kein Anspruch auf vollständige Zulage nach der neuen Gesetzeslage.

3. Beispiel: Langjährige, nicht beförderte Mitarbeiter*innen

Ein Mitarbeiter arbeitet seit Jahren de facto als Gruppenleiter, ohne formale Überstellung. Auch nach dem 1. Juli 2019 übt er diese Funktion unverändert aus. Laut OGH-Urteil muss ab diesem Stichtag die volle Zulage gewährt werden. Der Abzug wegen Überstellungsverlust ist rechtswidrig.

FAQ: Häufige Fragen zum OGH-Urteil und Höherverwendung

1. Ab wann entsteht ein Anspruch auf die Ergänzungszulage bei Höherverwendung?

Ein Anspruch besteht, wenn eine höherwertige Tätigkeit mindestens 29 Kalendertage ununterbrochen verrichtet wird. Dies gilt für alle Bediensteten im öffentlichen Bereich, die nicht dauerhaft überstellt wurden.

2. Was bedeutet „Überstellungsverlust“ genau – und ist dieser noch zulässig?

Der Überstellungsverlust war lange Zeit ein Abzugsmechanismus bei dauerhafter Höherreihung. Seit 1. Juli 2019 darf dieser in bestimmten Entlohnungsgruppen nicht mehr angewandt werden – insbesondere nicht bei temporären Höherverwendungen. Die Kürzung ist dann rechtswidrig.

3. Wie kann ich eine Nachzahlung meiner Zulage durchsetzen?

Eine pauschale gerichtliche Sammelklage ist nach OGH nicht möglich. Jede betroffene Person muss individuell klagen. Dabei ist eine sorgfältige Prüfung der Gehaltsabrechnungen und Einsatzzeiten wichtig. Ein erfahrener Arbeitsrechtsexperte kann hier entscheidende Hilfe leisten – etwa durch Erstellung einer Klage, Berechnung der Zulagedifferenz und Vertretung vor Gericht.

Fazit: Rechte erkennen – und durchsetzen

Das OGH-Urteil schafft endlich Rechtssicherheit für tausende öffentlich Bedienstete österreichweit. Es schützt engagierte Mitarbeiter:innen, die über lange Zeit höherwertige Tätigkeiten übernehmen, aber bisher finanziell benachteiligt wurden.

Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet, sollte jetzt handeln. Gehaltsabrechnungen prüfen, Unterlagen sichern, Beratung einholen und gegebenenfalls klagen – denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch durchsetzen.

Haben auch Sie das Gefühl, für höhere Tätigkeiten nur unzureichend entlohnt zu werden? Unsere Kanzlei ist auf öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht spezialisiert. Wir beraten Betroffene umfassend zu Nachzahlungsansprüchen und vertreten Sie zuverlässig im Verfahren.

Kontaktieren Sie uns vertraulich:
Telefon: 01/5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Hinweis: Dieser Fachartikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, sondern dient der ersten rechtlichen Orientierung.


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