OGH Social Media Kündigung im öffentlichen Dienst: Wann eine Weisungsverweigerung den Job kostet
OGH Social Media Kündigung: Kann ein öffentlicher Arbeitgeber verlangen, dass Lehrkräfte ihre Social-Media-Profile gegenüber Schülerinnen und Schülern „privat“ stellen – und bei Weigerung kündigen? Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung beantwortet. Das Ergebnis ist deutlich und betrifft nicht nur Schulen, sondern den gesamten öffentlichen Dienst.
Was war passiert? Ein kurzer Blick auf den Fall
Eine Vertragslehrerin an einer Volksschule veröffentlichte öffentlich einsehbare Inhalte in sozialen Netzwerken. Die Schulleitung wies sie wiederholt an, ihre Profile bzw. Beiträge „privat“ zu stellen, weil diese für Volksschulkinder als ungeeignet erschienen und für die Schülerinnen und Schüler sichtbar waren. Die Lehrerin weigerte sich mehrmals, setzte weitere Veröffentlichungen ab und reagierte teils demonstrativ.
Daraufhin kündigte der Dienstgeber das Dienstverhältnis. Die Lehrerin bekämpfte die Kündigung und brachte den Fall bis zum OGH.
Die Entscheidung des OGH: Kündigung wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung
Der OGH (9 ObA 28/26x vom 27.05.2026) wies die außerordentliche Revision der Lehrerin zurück. Damit blieb die Kündigung aufrecht. Kernaussage: Die beharrliche Weigerung, einer rechtmäßigen Weisung zu folgen, ist eine gröbliche Dienstpflichtverletzung und kann nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) einen Kündigungsgrund darstellen. Ein Entlassungsgrund (also die fristlose Beendigung) lag zwar nicht vor, für eine Kündigung reichte das Verhalten jedoch aus.
Wichtig ist auch der prozessuale Punkt: Ob ein bestimmtes Verhalten „gröblich“ ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Das ist keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn der ZPO; daher war die außerordentliche Revision schon aus diesem Grund nicht zuzulassen.
Wenn Sie sich fragen, ob Ihre Situation ebenfalls unter die Linie der OGH Social Media Kündigung-Rechtsprechung fällt, ist eine genaue Einzelfallprüfung entscheidend.
Rechtlicher Rahmen – verständlich erklärt
Für Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst gilt das Weisungsrecht: Vorgesetzte dürfen in dienstlichen Belangen Weisungen erteilen. Nach dem VBG sind solche Anordnungen grundsätzlich zu befolgen (§ 5a VBG), es sei denn, es greift eine der engen Ausnahmen:
- Die Weisung verstößt gegen die Verfassung, oder
- die Weisung stammt von einer unzuständigen Stelle, oder
- die Befolgung wäre selbst strafbar.
Im besprochenen Fall lagen diese Ausnahmen nicht vor. Die Aufforderung, Social-Media-Auftritte gegenüber Volksschulkindern zu „privatisieren“, war zulässig und diente dem Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Ordnung.
Missachtet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine solche rechtmäßige Weisung hartnäckig und demonstrativ, kann dies eine gröbliche Dienstpflichtverletzung sein – und damit eine Kündigung nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG rechtfertigen. Dass auf das konkrete Dienstverhältnis das VBG anwendbar war, ergab sich über § 26 Abs 1 lit a LVG.
Prozessual scheiterte die außerordentliche Revision der Lehrerin bereits daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage darzulegen war (§ 502 Abs 1, § 508a Abs 2 ZPO).
Gerade im Zusammenhang mit OGH Social Media Kündigung zeigt sich: Entscheidend sind Dokumentation, Wiederholungen, Ton und die tatsächliche Rechtmäßigkeit der Weisung.
Warum die Entscheidung weit über Schulen hinausreicht
Soziale Medien sind kein rechtsfreier Raum. Und sie sind nicht „privat“, wenn Inhalte für betreute Personen, Schülerinnen und Schüler oder Klientinnen und Klienten sichtbar sind. Der OGH betont in der Sache: Wo legitime dienstliche Interessen und der Schutz Minderjähriger berührt sind, darf der Dienstgeber klare Grenzen ziehen. Wer diese Grenzen – trotz wiederholter, eindeutiger Weisungen – ignoriert, riskiert seine Stelle.
Die Entscheidung zur OGH Social Media Kündigung ist im Volltext abrufbar: Zur Entscheidung.
Konkrete Auswirkungen für die Praxis
- Lehrkräfte mit öffentlichen Profilen: Sind Inhalte für Kinder sichtbar, darf die Schulleitung verlangen, die Sichtbarkeit einzuschränken. Eine wiederholte Weigerung kann die Kündigung rechtfertigen.
- Jugendbetreuung/Sozialbereich: Auch außerhalb der Schule gilt: Öffentliche Inhalte, die für Schutzbedürftige sichtbar sind und dienstliche Interessen berühren, können Dienstanweisungen auslösen.
- Beharrliche Nichtbefolgung: Einmaliges Übersehen ist etwas anderes als wiederholtes, provokatives Ignorieren. Letzteres bringt Sie rasch in den Bereich der „gröblichen“ Pflichtverletzung.
- Dienstgeberseite: Klar formulierte, schriftliche Weisungen und eine saubere Dokumentation von Gesprächen und Ermahnungen erhöhen die Rechtssicherheit im Konfliktfall.
Wer in einem ähnlichen Szenario wie bei der OGH Social Media Kündigung steht, sollte frühzeitig strukturieren: Was war angewiesen, wer war zuständig, was wurde wann umgesetzt?
Handeln statt eskalieren: Unsere Empfehlung in 8 Schritten
Für Lehrkräfte und Vertragsbedienstete
- 1. Sichtbarkeit prüfen: Überprüfen Sie, wer Ihre Profile und Beiträge sehen kann – besonders Kinder, Jugendliche oder betreute Personen.
- 2. Privatsphäre-Einstellungen anpassen: Stellen Sie Profile „privat“ oder schränken Sie die Zielgruppe ein. Trennen Sie private und dienstliche Auftritte konsequent.
- 3. Weisung auf Rechtmäßigkeit prüfen: Ist sie offensichtlich verfassungswidrig, von Unzuständigen erteilt oder würde ihre Befolgung strafbar sein? Wenn nein, befolgen Sie sie.
- 4. Schriftliche Weisung verlangen: Bei Zweifeln bitten Sie um eine schriftliche, klare Anordnung. Das schafft Transparenz.
- 5. Dokumentieren: Notieren Sie Gespräche, Inhalte der Weisung und Ihre Schritte zur Umsetzung. Sichern Sie Screenshots.
- 6. Rechtsrat einholen – frühzeitig: Warten Sie nicht bis zur Eskalation. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie die Befolgung verweigern.
- 7. Keine demonstrative Verweigerung: Vermeiden Sie jede Form von „trotziger“ Nichtbefolgung. Das wiegt besonders schwer.
- 8. Dienstliche Leitlinien nutzen: Orientieren Sie sich an Social-Media-Guidelines Ihrer Einrichtung, falls vorhanden.
Für öffentliche Arbeitgeber und Schulleitungen
- 1. Klare Regeln: Erstellen Sie verständliche Social-Media-Guidelines, besonders für Bereiche mit Minderjährigen.
- 2. Schriftliche Weisungen: Formulieren Sie Anordnungen präzise, begründet und schriftlich. Benennen Sie den Schutzzweck.
- 3. Dokumentation: Halten Sie Gespräche, Ermahnungen und Reaktionen fest. Kontinuität zählt.
- 4. Stufenplan: Ermahnen, Frist setzen, Unterstützung anbieten – und erst bei beharrlicher Weigerung arbeitsrechtliche Schritte einleiten.
Häufige Fragen aus der Praxis
Muss ich als Vertragsbediensteter jede Weisung befolgen?
Nein, aber die Ausnahmen sind sehr eng. Nicht zu befolgen sind nur Weisungen, die verfassungswidrig sind, von einer unzuständigen Stelle stammen oder deren Befolgung selbst strafbar wäre. Alles andere ist grundsätzlich umzusetzen – auch wenn Sie es für überzogen halten. Bei Zweifeln: schriftliche Weisung verlangen und rechtlichen Rat einholen.
Ist mein „privater“ Social-Media-Account wirklich privat?
Nicht automatisch. Wenn Inhalte öffentlich oder für Schülerinnen und Schüler, Klientinnen und Klienten sichtbar sind, ist das rechtlich relevant. Dann kann der Dienstgeber Vorgaben zur Sichtbarkeit machen. Entscheidend ist, wer mit wenigen Klicks Zugriff hat – nicht, ob Sie den Account subjektiv als „privat“ empfinden.
Reicht ein einmaliger Verstoß für eine Kündigung?
In vielen Fällen nicht. Der OGH betonte hier die beharrliche, teils provokative Nichtbefolgung wiederholter Weisungen. Gerade die Hartnäckigkeit macht aus einer Pflichtverletzung eine „gröbliche“. Der Einzelfall zählt – dokumentieren Sie daher Ihr pflichtgemäßes Verhalten.
Kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?
Ja, Kündigungen können gerichtlich überprüft werden. Im entschiedenen Fall blieb die Kündigung bestehen, weil die Weisung rechtmäßig war und die wiederholte Weigerung eine gröbliche Dienstpflichtverletzung darstellte. Ob in Ihrem Fall Erfolgsaussichten bestehen, hängt von Details ab: Rechtmäßigkeit der Weisung, Zuständigkeit, Dokumentation und Ihr Verhalten.
Fazit: Social Media ist dienstrechtlich relevant – handeln Sie besonnen
Wo Schutzinteressen und dienstliche Vorgaben auf persönliche Online-Auftritte treffen, ist Vorsicht geboten. Der OGH macht klar: Rechtmäßige Weisungen sind zu befolgen. Wer sie wiederholt missachtet, riskiert die Kündigung. Gleichzeitig gilt: Arbeitgeber müssen ihre Erwartungen klar, schriftlich und nachvollziehbar kommunizieren.
Rechtsanwalt Wien: Jetzt Klarheit schaffen – wir unterstützen Sie
Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die Fallstricke im öffentlichen Dienstrecht – von der rechtmäßigen Weisung bis zur wirksamen Kündigung. Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor der Konflikt eskaliert. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Lehrkräfte, Vertragsbedienstete und öffentliche Arbeitgeber rasch und lösungsorientiert.
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