COVID‑Förderungen und Rückforderungen: Was der OGH zur Mitwirkungspflicht gegenüber der COFAG klargestellt hat – Rechtsanwalt Wien
Wenn plötzlich die COFAG Geld zurückhaben will
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer, die in der Pandemie dringend benötigte Fixkostenzuschüsse oder Verlustersatz erhalten haben, stehen heute vor einem neuen Problem: Monate oder Jahre später verlangt die COFAG plötzlich zusätzliche Unterlagen – und droht zugleich mit Rückforderung oder Aufrechnung bereits bewilligter Förderbeträge (Rechtsanwalt Wien).
Die Verunsicherung ist groß: Muss wirklich jede verlangte Rechnung, jeder Kontoauszug geschickt werden? Darf die COFAG Förderungen einfach zurückfordern, wenn man bestimmte Belege nicht vorlegt? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt hier wichtige Klarstellungen zugunsten der Förderempfänger.
Der konkrete Fall: Hotelbetrieb, COVID‑Förderungen und strittige Unterlagen
Im entschiedenen Fall betrieb die Klägerin ein Hotel und hatte in der Pandemie mehrere COVID‑Förderungen beantragt und teilweise auch erhalten – darunter unterschiedliche Fixkostenzuschüsse (FKZ I, FKZ 800.000) sowie Verlustersatz (VE II, VE III). Ein Teil der Förderungen war bereits ausbezahlt, weitere – insbesondere Verlustersatz II und III – standen noch aus.
Die COFAG verlangte in der Folge zusätzliche Unterlagen, insbesondere:
- Zahlungsnachweise zu Mietzahlungen (Bestandzinsen) für die Hotelimmobilie,
- Vereinbarungen über Mietnachlässe.
Die Hotelbetreiberin legte einen Teil der Unterlagen vor, weigerte sich aber, bestimmte Zahlungsnachweise zu übermitteln bzw. verwies auf ihre Rechtsvertretung. Daraufhin kündigte die COFAG an, bereits ausbezahlte Zuschüsse ganz oder teilweise zurückzufordern und mit noch offenen Förderbeträgen aufzurechnen.
Die Unternehmerin klagte schließlich auf Auszahlung der ausstehenden Förderungen (insbesondere Verlustersatz II und III in Höhe von 186.679,30 EUR). Das Erstgericht gab der Klage statt. In der Berufung rechnete die COFAG jedoch mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch von rund 232.957 EUR (aus FKZ 800.000) gegen und erreichte so die Abweisung der Klage. Der OGH hob dieses Berufungsurteil nun großteils auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.
Was der OGH entschieden hat – und was nicht
Der OGH hat sich im Kern mit einer Frage auseinandergesetzt: Darf die COFAG bereits gewährte Förderungen allein deshalb zurückfordern, weil ein Unternehmen bestimmte angeforderte Unterlagen nicht vorlegt?
Die Antwort des Höchstgerichts ist differenziert, aber deutlich:
- Die COFAG kann sich nicht einfach auf Richtlinienbestimmungen zur Mitwirkungspflicht (z. B. Punkt 6.2.3 iVm 8.4 des Anhangs zur FKZ 800.000‑Verordnung) berufen, wenn die angeforderten Unterlagen für die rechtliche Prüfung des Rückforderungsanspruchs gar nicht erforderlich oder erkennbar relevant sind.
- Die konkret verlangten Zahlungsnachweise zu Mietzahlungen waren im entschiedenen Fall nicht geeignet, jene Punkte zu klären, die nach Gesetz und Richtlinien für eine Rückforderung maßgeblich sind (insbesondere: tatsächliche Nutzbarkeit des Objekts und tatsächliche Rückzahlungen/Mietnachlässe).
- Die Weigerung, diese speziellen Zahlungsbelege vorzulegen, stellte daher keine schuldhafte Verletzung einer Mitwirkungspflicht dar.
- Folge: Der von der COFAG behauptete Rückforderungsanspruch bestand nicht, sie konnte damit auch nicht wirksam gegen die Klageforderung aufrechnen.
Die Unternehmerin behielt damit ihren Anspruch auf Auszahlung der noch offenen Verlustersatz‑Beträge (VE II/III). Kostenrechtlich sprach der OGH der Klägerin weitgehend Kostenersatz für Berufungs- und Revisionsverfahren zu, mit geringen Gegenkosten.
Rechtlicher Hintergrund: Wann dürfen COVID‑Förderungen zurückgefordert werden?
Die rechtlichen Grundlagen für die COVID‑Förderungen und deren Rückforderung finden sich vor allem im ABBAG‑Gesetz (§ 3b) sowie in den dazu erlassenen Richtlinien und Verordnungen (u. a. FKZ I, FKZ 800.000, Verlustersatz‑Richtlinien). Wichtig ist die Unterscheidung verschiedener Konstellationen:
1. Unterschiedliche Regeln je nach Förderart und Höhe
Die Richtlinien zur Rückforderung knüpfen u. a. an die Höhe des monatlichen Förderbetrags an. Entscheidend ist insbesondere eine Schwelle von 12.500 EUR pro Monat:
- Unterhalb von 12.500 EUR/Monat kann eine Rückforderung vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen tatsächlich Zahlungen vom Vermieter oder von Dritten zurückerhält (z. B. Rückerstattung von Mieten, Gutschriften, nachträgliche Mietreduktionen).
- Oberhalb von 12.500 EUR/Monat spielt zudem die tatsächliche Nutzbarkeit des Betriebsobjekts während der behördlichen Betretungsverbote eine Rolle. War das Objekt trotz Lockdown faktisch nutzbar oder erzielte das Unternehmen Einnahmen, kann das für die Förderhöhe und mögliche Rückforderungen relevant sein.
Für Betroffene bedeutet das: Es kommt sehr darauf an, welche Förderart betroffen ist und wie hoch die Zuschüsse im jeweiligen Zeitraum waren.
2. Sinn und Grenzen der Mitwirkungspflicht
Die Förderrichtlinien sehen vor, dass Förderempfänger bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen müssen, insbesondere:
- Auskunftserteilung,
- Vorlage von Belegen,
- Unterzeichnung von Bestätigungen.
Der OGH hält klar fest: Solche Mitwirkungspflichten sind kein Freibrief für die Förderstelle, beliebige Unterlagen in beliebigem Umfang zu verlangen. Erforderlich ist immer, dass die verlangten Informationen
- objektiv notwendig und
- zweckmäßig
für die Prüfung des konkreten Förder- oder Rückforderungsanspruchs sind. Eine pauschale oder rechtlich nicht nachvollziehbar begründete Anforderung reicht nicht, um bei Nichtvorlage gleich eine Rückforderung zu rechtfertigen.
3. Warum die Miet‑Zahlungsnachweise im konkreten Fall nicht relevant waren
Im vorliegenden Verfahren stellte der OGH fest, dass die von der COFAG verlangten Zahlungsnachweise über Mieten im Ergebnis nicht geeignet waren, die entscheidenden Rechtsfragen zu klären:
- Aus den Zahlungsbelegen lässt sich nicht ableiten, ob das Hotelobjekt während eines Lockdowns tatsächlich nutzbar war oder nicht.
- Ebenso wenig geben sie verlässlich Auskunft darüber, ob eine Vermieterin tatsächlich Beträge zurückgezahlt oder nachträglich auf Mieten verzichtet hat – hierfür sind insbesondere Vereinbarungen über Mietreduktionen, Gutschriften oder Abrechnungen relevant.
Weil die angeforderten Unterlagen für diese entscheidenden Punkte nicht notwendig waren, konnte die COFAG eine Rückforderung nicht auf eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht stützen.
Was bedeutet das Urteil für Förderempfänger in der Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmen, die in der Pandemie Förderungen in Anspruch genommen haben. Einige praktische Konsequenzen:
1. Dokumentation bleibt Pflicht – aber mit Augenmaß
Auch wenn der OGH zu weitgehenden Auskunftsverlangen eine Grenze gezogen hat, bleibt eines unverändert: Saubere Dokumentation ist zentral.
Besonders wichtig sind:
- Miet- und Pachtverträge für Betriebsobjekte,
- schriftliche Vereinbarungen über Mietreduktionen oder Stundungen,
- Dauerrechnungen der Vermieter,
- Zahlungsbelege (Kontoauszüge, Überweisungsbestätigungen),
- Unterlagen zur tatsächlichen Nutzung des Betriebs (z. B. Umsatzaufstellungen während Lockdowns).
Wer diese Dokumente geordnet aufbewahrt, kann auf Nachfragen der Förderstelle zielgerichtet reagieren – und trägt dazu bei, unberechtigte Rückforderungen abzuwehren.
2. Nicht jede Unterlagenanforderung ist automatisch „berechtigt“
Die COFAG darf nur solche Unterlagen verlangen, die objektiv für die Prüfung des konkreten Förderanspruchs oder eines Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Das Urteil macht klar:
- Weitgehende, pauschale Anforderungen sind problematisch.
- Es muss stets erkennbar sein, wofür die Unterlagen benötigt werden.
- Unterlagen, die mit der gesetzlichen Prüfungsgrundlage offensichtlich nichts zu tun haben, müssen nicht ohne weiteres vorgelegt werden.
3. Pauschale Verweigerung kann trotzdem riskant sein
Umgekehrt zeigt der Fall auch: Eine generelle Verweigerung jeder Mitwirkung ist keine sinnvolle Strategie. Sind die verlangten Unterlagen tatsächlich entscheidungsrelevant, kann eine Weigerung die Rückforderung erleichtern.
Empfehlenswert ist daher ein differenziertes Vorgehen:
- Unterlagen, die erkennbar relevant sind (z. B. schriftliche Vereinbarungen über Mietnachlässe, Umsatznachweise, Bilanzen), sollten grundsätzlich vorgelegt werden.
- Bei unklaren, überzogenen oder pauschalen Anforderungen sollte juristisch geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Mitwirkungspflicht besteht.
4. Aufrechnungen und Rückforderungsbescheide nicht einfach hinnehmen
Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten können Rückforderungen oder Aufrechnungen mit noch nicht ausbezahlten Förderbeträgen existenzbedrohend sein. Das Urteil zeigt, dass eine kritische Überprüfung solcher Schritte oft lohnend ist:
- Es ist zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung überhaupt vorliegen.
- Es ist zu klären, ob die behaupteten Pflichtverletzungen (z. B. fehlende Unterlagen) tatsächlich vorliegen – und ob sie rechtlich relevant sind.
- Auch formale Fragen (Fristen, Zuständigkeit, Begründungstiefe) spielen eine Rolle.
Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmerinnen und Unternehmer
Checkliste: Wie Sie mit COFAG‑Anfragen umgehen sollten
- 1. Unterlagenbestände sichern
Sammeln und archivieren Sie alle förderrelevanten Unterlagen systematisch:- Miet- und Pachtverträge,
- Vereinbarungen über Mietreduktionen oder Stundungen,
- Rechnungen und Dauerrechnungen,
- Zahlungsbelege (Bankauszüge),
- Umsatz- und Ergebnisaufstellungen für die Förderzeiträume.
- 2. Anfragen sorgfältig lesen – nicht nur „abarbeiten“
Prüfen Sie genau, welche Unterlagen konkret gefordert werden und zu welchem Zweck. Machen Sie sich klar, auf welche Förderart und auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. - 3. Relevanz der Unterlagen prüfen
Überlegen Sie, ob die verlangten Dokumente tatsächlich Aufschluss über jene Punkte geben, die nach Gesetz und Richtlinien für die Förderung bzw. Rückforderung entscheidend sind (z. B. Umsatzeinbrüche, Fixkosten, Mietnachlässe, Nutzbarkeit des Objekts). Bei Zweifeln empfiehlt sich rechtliche Beratung. - 4. Fristen einhalten – und notfalls Fristverlängerung beantragen
Lassen Sie Anfragen nicht liegen. Wenn die Zeit knapp ist, kann oft eine Fristverlängerung beantragt werden. So vermeiden Sie, dass allein aus Fristversäumnissen Nachteile entstehen. - 5. Kommunizieren Sie strukturiert
Antworten Sie schriftlich und nachvollziehbar, idealerweise in einem geordneten Schreiben:- Welche Unterlagen Sie übermitteln,
- welche Unterlagen es (berechtigt) nicht gibt,
- warum bestimmte angefragte Belege aus Ihrer Sicht nicht relevant sind (ggf. nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt).
- 6. Bei Rückforderungsandrohung sofort handeln
Erhalten Sie ein Schreiben, in dem die COFAG eine Rückforderung in Aussicht stellt oder mit offenen Ansprüchen aufrechnet, sollten Sie sofort fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. In vielen Fällen können rechtzeitig vorgebrachte Argumente oder ergänzende Unterlagen die Situation deutlich verbessern.
FAQ: Häufige Fragen zu COFAG‑Rückforderungen und Mitwirkungspflichten
Ich habe eine COFAG‑Anfrage erhalten. Muss ich wirklich alle verlangten Unterlagen schicken?
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, bei der Prüfung der Förderungen mitzuwirken und relevante Unterlagen vorzulegen. Allerdings dürfen nur solche Dokumente verlangt werden, die objektiv erforderlich sind, um den Förder- oder Rückforderungsanspruch zu prüfen. Verlangen Förderstellen Unterlagen, die erkennbar nichts mit den gesetzlichen Prüfkriterien zu tun haben, ist eine pauschale Herausgabe nicht zwingend geschuldet. Lassen Sie im Zweifel rechtlich prüfen, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen und wo sinnvolle Grenzen verlaufen.
Was passiert, wenn ich bestimmte Unterlagen nicht (mehr) habe?
Fehlende Unterlagen sind problematisch, aber nicht automatisch ein „K.O.-Kriterium“. Oft gibt es Ersatznachweise (z. B. Kontoauszüge statt Einzelrechnungen, E‑Mail‑Korrespondenz statt formeller Verträge). Wichtig ist, gegenüber der COFAG klar und ehrlich darzulegen, was es (nicht mehr) gibt und warum. Je nach Fallkonstellation kann auch ohne einzelne Belege der Förderanspruch nachgewiesen werden. Je früher Sie das mit rechtlicher Unterstützung aufbereiten, desto besser.
Darf die COFAG bereits ausbezahlte Förderungen zurückfordern, nur weil ich eine Auskunft verweigert habe?
Eine Rückforderung allein wegen Auskunftsverweigerung ist nur dann zulässig, wenn
- eine wirksame Mitwirkungspflicht besteht,
- die verlangten Informationen rechtlich relevant sind,
- und die Verweigerung schuldhaft erfolgt.
Genau hier setzt das OGH‑Urteil an: Wenn angeforderte Unterlagen gar nicht geeignet sind, die rechtlich entscheidenden Punkte zu klären, kann aus deren Nichtvorlage kein eigenständiger Rückforderungsanspruch abgeleitet werden. Jede Konstellation ist aber einzelfallbezogen zu beurteilen.
Ich habe die Angst, dass mir hohe Beträge zurückgefordert werden. Was soll ich jetzt tun?
Bewahren Sie Ruhe und handeln Sie strukturiert:
- Sammeln Sie alle Schriftstücke zur Förderung (Anträge, Bewilligungen, E‑Mails, COFAG‑Schreiben).
- Stellen Sie die wesentlichen Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Auszüge) zusammen.
- Lassen Sie zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang eine Rückforderung rechtlich überhaupt begründet ist.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich: Viele Rückforderungsandrohungen lassen sich entschärfen, wenn die Sach- und Rechtslage fundiert aufgearbeitet und gegenüber der COFAG klar dargestellt wird.
Rechtsanwalt Wien
Rechtliche Unterstützung bei COFAG‑Prüfungen und Rückforderungen
Wenn Sie mit Auskunftsverlangen, drohenden Rückforderungen oder Aufrechnungen der COFAG konfrontiert sind, sollten Sie die Situation nicht auf die leichte Schulter nehmen – aber auch nicht vorschnell „alles unterschreiben“ oder Unterlagen wahllos herausgeben.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen bei der Kommunikation mit der COFAG, der rechtlichen Beurteilung von Mitwirkungspflichten und der Abwehr unberechtigter Rückforderungen. Eine frühzeitige, gut strukturierte Reaktion kann entscheidend dafür sein, ob Fördermittel erhalten bleiben oder zurückgezahlt werden müssen.
Wenn Sie betroffen sind oder unsicher sind, wie Sie auf ein Schreiben der COFAG reagieren sollen, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden:
Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3, 1010 Wien
Telefon: 01/5130700
E‑Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie Entscheidungen treffen, die sich später kaum mehr rückgängig machen lassen.
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