Darf ein Like beleidigen? Likes und Persönlichkeitsrecht: Was der OGH zu Facebook-Likes und Persönlichkeitsrecht entschieden hat
Likes und Persönlichkeitsrecht
Ein Klick, große Wirkung? Warum Ihr Like rechtlich heikel sein kann – und wann nicht
Ein einziger Klick auf „Gefällt mir“ dauert keine Sekunde – und kann in Fragen zu Likes und Persönlichkeitsrecht rechtlich heikel sein. Trotzdem kann er online sehr viel auslösen: Zustimmung, Empörung, Shitstorms – und manchmal sogar Gerichtsverfahren. Doch bedeutet ein Like wirklich, dass man jede einzelne Aussage eines Kommentars voll unterstützt? Oder ist es nur eine diffuse Sympathiebekundung?
Mit dieser Frage musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigen. Die Entscheidung ist für alle wichtig, die soziale Medien nutzen – also praktisch für jeden. Sie zeigt, wann ein Like rechtlich unbedenklich ist und wo es gefährlich werden kann.
Was war passiert? Der Facebook-Streit im Überblick
Ausgangspunkt war ein öffentliches Facebook-Profil mit rund 67.000 Followern. Der Betreiber dieses Profils – der spätere Kläger – kritisierte in einem Beitrag eine politische Partei.
Darauf reagierten andere Nutzer in den Kommentaren. Einer dieser Nutzer schrieb einen groben, beleidigenden Kommentar, in dem er den Kläger unter anderem als „versifften grünen Sauschädel“ beschimpfte und gleichzeitig seine eigene politische Haltung deutlich machte.
Ein weiterer Nutzer – der spätere Beklagte – schrieb keinen eigenen Kommentar. Er drückte nur auf das „Gefällt mir“-Symbol unter diesem beleidigenden Beitrag. Mehr nicht.
Der Kläger sah darin eine Unterstützung der Beleidigung und klagte. Er wollte erreichen, dass dem Beklagten gerichtlich verboten wird, künftig solche Likes zu setzen, die seine pauschale Beleidigung unterstützen. Die Vorinstanzen gaben ihm zunächst recht und bejahten eine Verletzung seiner Ehre beziehungsweise seines Persönlichkeitsrechts.
Der Fall landete schließlich beim OGH – mit einem deutlich anderen Ergebnis. Zur Entscheidung.
Wie hat der OGH entschieden? Ein Like ist nicht automatisch eine volle Zustimmung
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Kernaussage: Das bloße Setzen eines „Gefällt mir“ unter diesen konkreten Kommentar stellt in dieser Konstellation keine Verletzung der Ehre bzw. des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar.
Der Unterlassungsanspruch gegen den „Liker“ wurde abgewiesen. Zudem muss der Kläger die Prozesskosten der Gegenseite (rund € 3.505,11, zahlbar binnen 14 Tagen) ersetzen.
Wichtig ist: Der OGH sagt nicht, dass Likes generell nie problematisch sein können. Er sagt aber sehr deutlich: Ein einzelnes Like ist nicht automatisch eine vollinhaltliche Zustimmung zu allen Aussagen eines Kommentars. Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall und dem Kontext ab. Damit hat der OGH in der Frage der Likes und Persönlichkeitsrecht eine wichtige Klarstellung getroffen.
Warum sieht der OGH das so? Die rechtliche Einordnung in einfachen Worten
Der OGH hat sich mit der Frage beschäftigt, was ein Like aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters bedeutet. Er kam dabei zu mehreren wichtigen Überlegungen:
- Likes sind standardisierte, kurze Zeichen. Ein „Gefällt mir“-Symbol ist kein ausgearbeiteter Text, keine detaillierte Meinungsäußerung und auch keine rechtliche Stellungnahme. Es ist ein kurzes, vorgegebenes Symbol mit begrenzter Aussagekraft.
- Der Aussagegehalt ist oft diffus. Nutzer klicken aus unterschiedlichen Gründen auf „Gefällt mir“: Zustimmung zum Inhalt, Unterstützung einer Person, Ablehnung der Gegenseite, Humor, Ironie – oder schlicht aus Gewohnheit. Für Außenstehende ist das nicht immer eindeutig.
- Likes zeigen oft nur ein Stimmungsbild. Gerade in sozialen Netzwerken wird die Anzahl von Likes häufig als Indikator gesehen, wie viele Personen etwas grundsätzlich gut oder richtig finden. Das heißt aber nicht automatisch, dass jede dieser Personen jede einzelne Formulierung oder jede Beleidigung vollständig teilt.
- Besonderer Maßstab in der politischen Debatte. In politischen Auseinandersetzungen ist der Ton häufig scharf. Wer sich selbst mit einer deutlichen Kritik an einer Partei oder politischen Position in die Öffentlichkeit begibt, muss damit rechnen, dass ebenso scharf zurückargumentiert wird. Der OGH betont, dass in solchen Diskussionen die Grenzen des noch zulässigen Ausdrucks weiter gezogen sind als in rein privaten Konflikten.
Im konkreten Fall war entscheidend: Das einzige Verhalten des Beklagten war ein Like. Er schrieb keinen eigenen beleidigenden Kommentar, verbreitete den Beitrag nicht weiter und beteiligte sich nicht fortgesetzt an einer Hetz-Kampagne. Unter diesen Umständen sah der OGH keine so gravierende persönliche Identifikation mit der Beleidigung, dass von einer eigenständigen Rechtsverletzung auszugehen wäre.
Was bedeutet das für Social-Media-Nutzer in der Praxis?
Die Entscheidung betrifft nicht nur Facebook, sondern ist sinngemäß auch für andere Plattformen wie Instagram, X (ehemals Twitter), TikTok oder YouTube relevant – überall dort, wo mit Symbolen Zustimmung oder Ablehnung ausgedrückt wird. Bei allen Plattformen bleiben die Fragen zu Likes und Persönlichkeitsrecht relevant.
1. Für Nutzer: Likes sind nicht harmlos, aber auch nicht immer gefährlich
Ein Like kann ein Signal der Zustimmung oder Sympathie sein. Die OGH-Entscheidung bedeutet jedoch:
- Ein einzelnes Like unter einem beleidigenden Kommentar ist nicht automatisch eine rechtlich relevante, vollinhaltliche Unterstützung dieser Beleidigung.
- Trotzdem kann ein Like im Gesamtkontext problematisch werden – etwa wenn
- Sie wiederholt strafbare oder massiv beleidigende Inhalte liken,
- Sie Teil einer koordinierten Hetzkampagne sind,
- Sie das Like mit eigenen, zustimmenden Kommentaren kombinieren,
- das Like ganz offensichtlich als Unterstützung einer konkreten rechtswidrigen Aussage verstanden werden muss.
Es gilt: Ein einmaliger Klick schützt Sie nicht in jedem Fall vor rechtlichen Konsequenzen. Aber er ist auch nicht automatisch gleichzusetzen mit einer eigenen Beleidigung.
2. Für Betroffene von Online-Beleidigungen: Wo sich rechtliches Vorgehen lohnt – und wo nicht
Wer online beleidigt oder beschimpft wird, fühlt sich oft ohnmächtig. Die OGH-Entscheidung zeigt jedoch klare Grenzen:
- Gegen den ursprünglichen Verfasser eines grob beleidigenden Kommentars bestehen grundsätzlich Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls Schadenersatz, wenn die Grenze zur unzulässigen Ehrverletzung überschritten ist.
- Gegen bloße „Liker“ ist eine Klage jedoch nicht automatisch erfolgversprechend. Es muss geprüft werden, ob das Verhalten des „Likers“ im Gesamtzusammenhang als eigenständige, persönlich zurechenbare Verletzung Ihrer Ehre zu werten ist.
- Das Kostenrisiko ist real: Im besprochenen Fall musste der Kläger die Prozesskosten der Gegenseite tragen.
Bevor Sie also rechtliche Schritte gegen Personen setzen, die „nur“ geliked haben, sollten Sie sorgfältig prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch tatsächlich erfüllt sind.
3. Für politisch aktive Personen: Scharfe Gegenrede gehört zum Risiko – aber nicht jede Verletzung ist hinzunehmen
Wer sich bewusst in politische Debatten einbringt, muss nach der Rechtsprechung mit harscher Kritik, zugespitzten Formulierungen und polemischen Angriffen rechnen. Das heißt aber nicht, dass alles erlaubt wäre:
- Zulässig sind grundsätzlich harte, auch überspitzte Meinungsäußerungen, solange sie einen Sachbezug haben.
- Unzulässig sind dagegen reine Schmähungen, Beschimpfungen ohne sachlichen Kern oder Aufrufe zu Hass und Gewalt.
- Likes bewegen sich hier in einer Grauzone: Ein einzelner Like im Rahmen einer hitzigen Diskussion wird eher als Ausdruck einer politischen Haltung gewertet, nicht als eigenständige Beleidigung.
Konkrete Handlungsempfehlungen: So verhalten Sie sich richtig
Checkliste für Nutzer: Bevor Sie auf „Gefällt mir“ klicken
- Inhalt bewusst lesen: Enthält der Kommentar klare Beleidigungen, Hass, Drohungen oder Hetze gegen einzelne Personen oder Gruppen?
- Motiv hinterfragen: Was wollen Sie mit dem Like wirklich sagen? Zustimmung zum Inhalt? Zum Verfasser? Ablehnung der Gegenseite?
- Außenperspektive einnehmen: Wie könnte ein unbeteiligter Dritter Ihren Like verstehen?
- Alternative wählen: Wenn Sie nur einem Teil des Inhalts zustimmen, aber nicht der Beleidigung, überlegen Sie:
- keinen Like zu setzen,
- oder einen eigenen, differenzierten Kommentar zu schreiben (ohne Beleidigungen).
- Im Zweifel: Finger weg. Bei eindeutig hetzerischen oder beleidigenden Inhalten ist es rechtlich und moralisch sicherer, keinen Like zu setzen.
Checkliste für Betroffene: Wenn Sie online beleidigt wurden
- Beweise sichern:
- Screenshots der Beiträge und Kommentare (inkl. sichtbarer Likes),
- Datum, Uhrzeit, URL festhalten,
- gegebenenfalls Zeugen dokumentieren (z. B. wer den Beitrag ebenfalls gesehen hat).
- Kontext analysieren:
- Ist es ein einmaliger Vorfall oder wiederholt sich das Verhalten?
- Gibt es eine klare, persönlich auf Sie bezogene Beleidigung?
- Handelt es sich um eine private Auseinandersetzung oder eine öffentliche/politische Debatte?
- Plattform melden: Nutzen Sie die Meldefunktionen der jeweiligen Plattform, um beleidigende oder hetzerische Inhalte prüfen und löschen zu lassen.
- Juristische Einschätzung einholen: Lassen Sie prüfen, ob
- Unterlassungs-, Löschungs- und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche bestehen,
- sich ein Vorgehen nur gegen den ursprünglichen Verfasser oder auch gegen weitere Beteiligte (z. B. Teilende, Kommentatoren) anbietet.
- Kostenrisiko bedenken: Wie der besprochene Fall zeigt, kann eine erfolglose Klage zu erheblichen Kosten führen.
Bevor Sie also rechtliche Schritte gegen Personen setzen, die „nur“ geliked haben, sollten Sie sorgfältig prüfen (lassen), ob die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch tatsächlich erfüllt sind.
FAQ: Häufige Fragen zu Likes, Beleidigungen und Recht
Kann ich für einen Like auf Facebook oder Instagram verklagt werden?
Ja, grundsätzlich ist das möglich – aber nicht jeder Like ist automatisch klagbar. Entscheidend ist, ob Ihr Like im konkreten Einzelfall als eigenständige, persönlich zurechenbare Verletzung der Ehre oder anderer Persönlichkeitsrechte verstanden werden muss. Ein einzelner Like unter einem beleidigenden Kommentar reicht nach der OGH-Entscheidung in der Regel nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. In anderen Konstellationen (z. B. wiederholte Likes im Rahmen einer Hetzkampagne, Kombination mit eigenen beleidigenden Kommentaren) kann die Bewertung anders ausfallen.
Ist ein Like das Gleiche, wie wenn ich den beleidigenden Satz selbst schreibe?
Nein. Ein Like ist ein standardisiertes Symbol mit begrenztem Aussagegehalt. Es ersetzt keine eigene ausführliche Äußerung. Der OGH betont, dass ein Like nicht automatisch als vollinhaltliche Zustimmung zu allen Aussagen eines Kommentars zu verstehen ist. Wer selbst beleidigende Worte schreibt, übernimmt dafür in viel stärkerem Ausmaß die Verantwortung als jemand, der nur liked. Dennoch kann auch ein Like im Einzelfall als Unterstützung einer rechtswidrigen Äußerung gewertet werden.
Was kann ich tun, wenn ich sehe, dass andere Leute eine Beleidigung gegen mich liken?
Sichern Sie zunächst den gesamten Kontext mit Screenshots (Beitrag, Kommentare, sichtbare Likes). Anschließend sollte juristisch geprüft werden, ob ein Vorgehen sinnvoll ist – in erster Linie gegen den ursprünglichen Verfasser der Beleidigung. Gegen reine „Liker“ ist eine Klage nur in speziellen Konstellationen erfolgversprechend. Oft ist es zweckmäßiger, auf Löschung, Sperrung des Inhalts und gegebenenfalls strafrechtliche Schritte gegen den Haupttäter hinzuarbeiten.
Gilt diese Einschätzung auch für andere Plattformen wie TikTok, X oder YouTube?
Ja, die Grundüberlegungen des OGH lassen sich sinngemäß auf andere Plattformen übertragen, auf denen mit Symbolen wie Herz, Daumen hoch oder ähnlichem Zustimmung signalisiert wird. Auch dort handelt es sich um standardisierte, knappe Reaktionen mit begrenzter Aussagekraft. Entscheidend bleibt immer der Gesamtzusammenhang: Was wurde gesagt, von wem, in welchem Umfeld und wie ist das für einen durchschnittlichen Betrachter zu verstehen?
Rechtsanwalt Wien
Rechtliche Unterstützung bei Online-Beleidigungen und Social-Media-Konflikten
Konflikte in sozialen Netzwerken sind emotional belastend und juristisch oft komplex. Die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Beleidigung oder Hetze ist nicht immer leicht zu ziehen. Gleichzeitig drohen bei erfolglosen Klagen erhebliche Kosten.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Medien- und Persönlichkeitsrecht berät die Kanzlei Pichler Betroffene wie auch öffentlich aktive Personen dabei, ihre Rechte im Internet zu wahren und zugleich realistische Chancen und Risiken eines Vorgehens abzuschätzen.
Wenn Sie von Online-Beleidigungen, Rufschädigung oder diffamierenden Kampagnen betroffen sind, sollten Sie den Fall frühzeitig professionell prüfen lassen – insbesondere, bevor Sie gerichtliche Schritte setzen.
Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam kann geklärt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrer konkreten Situation bestehen und wie Sie Ihre Position bestmöglich schützen.
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