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Joint-Venture-Finanzierung: OGH zu Darlehen & Verzugszinsen [Rechtsanwalt Wien]

Joint-Venture-Finanzierung

Joint-Venture-Finanzierung ohne Banklizenz? Was der OGH zu Darlehen, Verzugszinsen und Bankgeschäft sagt

Einleitung: Wenn interne Finanzierungen plötzlich „Bankrecht“ werden

Viele Unternehmen gehen davon aus, dass eine Joint-Venture-Finanzierung – etwa zwischen Joint-Venture-Partnern oder innerhalb eines Konzerns – rechtlich unproblematisch ist. „Wir sind ja keine Bank“, heißt es dann schnell. Spätestens wenn es zum Streit über Rückzahlung und Zinsen kommt, steht plötzlich die Frage im Raum: Handelt es sich noch um eine zulässige unternehmensinterne Finanzierung oder bereits um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach dem Bankwesengesetz (BWG)?

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung zu genau dieser Konstellation wichtige Klarstellungen getroffen: OGH vom 24.03.2023, 6 Ob 141/22m. Der Fall zeigt sehr deutlich, wie entscheidend klare Vertragsgestaltung ist – insbesondere zu Verzinsung, Fälligkeit und Rechtsnatur der Finanzierung – und wo die Grenzen zum Bankgeschäft verlaufen.

Zur Entscheidung.

Der Fall: Joint-Venture-Finanzierung – Bridge Loans im Joint Venture und Streit um Zinsen

Im entschiedenen Fall arbeiteten zwei Unternehmen seit 2018 in einem Joint Venture zusammen. Ziel war die Entwicklung und Veräußerung von Liegenschaften, durchgeführt über gemeinsame Projektgesellschaften. Um Liquiditätsengpässe zu überbrücken, gewährte die eine Gesellschaft der anderen zwei kurzfristige Überbrückungsdarlehen („Bridge Loans“).

Später kam es zum Streit: Die darlehensgewährende Gesellschaft klagte auf Rückzahlung des Kapitals samt vereinbarter Zinsen. Die beklagte Gesellschaft verteidigte sich unter anderem mit folgenden Argumenten:

  • Das Geschäft sei als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach dem BWG zu qualifizieren gewesen – ohne Bankkonzession wären die Verträge daher unwirksam.
  • Es sei unklar, ob es sich um „normale“ Darlehen, kapitalfinanzierende oder partiarische Darlehen handle.
  • Die vertraglich vereinbarten höheren Zinsen dürften nach Fälligkeit nicht weiter verlangt werden.
  • Außerdem würden Verfahrensmängel vorliegen, die das Urteil der Vorinstanzen fehlerhaft machten.

Erste Instanz und Berufungsgericht gaben der Klage weitgehend statt. Ein Teil der Zinsforderung war bereits rechtskräftig abgewiesen. Die Beklagte erhob daraufhin eine außerordentliche Revision an den OGH – und scheiterte.

Was der OGH entschieden hat – und was nicht

Der OGH wies die außerordentliche Revision als unzulässig zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen im Wesentlichen aufrecht. Inhaltlich setzte sich der Gerichtshof allerdings mit mehreren Kernfragen auseinander, die für die Praxis von großer Bedeutung sind.

1. Verfahrensrügen: Allgemeine Kritik reicht nicht

Die Beklagte berief sich unter anderem auf Verfahrensmängel. Der OGH stellte klar: Wer einen Verfahrensfehler als Revisionsgrund geltend macht, muss sehr konkret darlegen,

  • welcher Verfahrensfehler genau passiert sein soll,
  • welches zusätzliche oder andere Vorbringen er dadurch nicht erstatten konnte und
  • welches andere, günstigere Ergebnis ohne diesen Fehler zu erwarten gewesen wäre.

Allgemeine Hinweise oder bloße Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung reichen nicht. In diesem Fall blieb die Beklagte diese Konkretisierung schuldig – die Rügen blieben daher ohne Erfolg.

2. Bankgeschäft nach BWG? Nicht jede Kreditvergabe ist Banktätigkeit

Ein zentraler Verteidigungspunkt war die Behauptung, die Darlehensgewährung stelle ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach dem BWG dar. Dazu hielt der OGH fest:

  • Maßgeblich ist die Gewerblichkeit der Kreditvergabe.
  • Nicht jede einzelne Kreditvergabe fällt automatisch unter das Bankwesengesetz.
  • Erlaubnispflichtig ist insbesondere eine regelmäßig gegenüber Dritten ausgeübte, auf Dauer und Ertrag gerichtete Kreditgewährung.

Im vorliegenden Fall handelte es sich um Kreditvergaben im Rahmen einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit (Joint Venture) zwischen verbundenen Unternehmen. Der OGH sah keinen Anlass, die Beurteilung der Vorinstanzen als offensichtlich unzutreffend zu korrigieren: Die Kreditvergabe in dieser Konstellation war kein gewerbliches Bankgeschäft im Sinne des BWG.

Für die Praxis heißt das: Joint-Venture-Finanzierung innerhalb von Konzernen oder Joint Ventures sind in der Regel kein Bankgeschäft, solange sie nicht in eine auf den Markt gerichtete, breit angelegte Kreditvergabetätigkeit „nach außen“ umschlagen. Gleichwohl ist bei der Strukturierung solcher Finanzierungen Vorsicht geboten, insbesondere wenn sie häufiger vorkommen oder auch Dritten angeboten werden.

3. Vertragszinsen und Verzugszinsen: Was gilt nach Fälligkeit?

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Frage, ob die vertraglich vereinbarten (über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegenden) Zinsen nur bis zur Fälligkeit oder auch darüber hinaus bis zur tatsächlichen Rückzahlung geschuldet sind.

Der OGH knüpfte an seine bisherige Rechtsprechung an und stellte klar:

  • Vertragsparteien können Zinsen – auch Verzugszinsenausdrücklich vertraglich regeln.
  • Sind höhere Zinsen vereinbart und ist vertraglich vorgesehen, dass diese bis zur „Rückführung“ oder „tatsächlichen Rückzahlung“ gelten, können diese Zinsen bis zur effektiven Tilgung verlangt werden.
  • Grenzen bilden nur Sittenwidrigkeit und Wucher (etwa bei völlig überhöhten Zinssätzen im Verhältnis zu Risiko und Marktgegebenheiten).
  • Europäische Vorgaben zur Bekämpfung von Zahlungsverzug oder ausländische Entscheidungen ändern an klaren, wirksam vereinbarten Zinsregelungen nicht automatisch etwas.

Im entschiedenen Fall enthielten die Verträge klare Bestimmungen zur Verzinsung bis zur Rückzahlung. Daher waren die vereinbarten höheren Zinsen auch nach Fälligkeit geschuldet.

Rechtsanwalt Wien

Was bedeutet das für Joint Ventures, Konzerne und interne Darlehen?

Die Entscheidung ist nicht nur für große Immobilienprojekte interessant, sondern für jede Konstellation, in der Unternehmen einander finanzieren – sei es im Konzern, im Joint Venture oder in einer engeren wirtschaftlichen Kooperation. Gerade bei Joint-Venture-Finanzierung ist die Abwägung zwischen interner Finanzierung und Bankgeschäft entscheidend.

Klarheit über die Rechtsnatur der Finanzierung

Besonders heikel ist die Abgrenzung zwischen:

  • klassischem Darlehen (Rückzahlungsanspruch plus fixe oder variable Zinsen),
  • partiarischem Darlehen (Zins oder Rückzahlung abhängig vom Erfolg des Projekts) und
  • Eigenkapital-ähnlichen Beteiligungen (Equity, echte Beteiligung am Gewinn und Verlust).

Im Streitfall versuchen Parteien mitunter, die Finanzierung im Nachhinein „umzuetikettieren“, etwa um sich von Rückzahlungsverpflichtungen oder Zinsen zu lösen. Je unklarer die Vertragslage, desto größer die Angriffsfläche. Klare, eindeutige Formulierungen verringern das Prozessrisiko erheblich.

Interne Finanzierung vs. erlaubnispflichtiges Bankgeschäft

Für Unternehmen, die wiederholt Darlehen an verbundene oder nahestehende Gesellschaften vergeben, stellt sich die Frage: Wo beginnt das Bankgeschäft?

Wesentliche Kriterien sind insbesondere:

  • Wer erhält die Kredite? Nur konzerninterne / JV-Partner oder auch außenstehende Dritte?
  • Findet die Kreditvergabe regelmäßig und erkennbar als eigenes Geschäftsmodell statt?
  • Wie wird die Kreditvergabe organisatorisch und nach außen dargestellt (z.B. Werbung, Drittangebote)?

Solange Finanzierungen im engen Rahmen einer Kooperation oder Konzernstruktur bleiben, spricht vieles gegen eine Qualifikation als gewerbliches Bankgeschäft. Sobald aber eine systematische Kreditvergabe an Dritte erfolgt, kann eine Bankkonzession erforderlich sein – mit erheblichen aufsichtsrechtlichen Konsequenzen.

Zinsgestaltung: wirtschaftlicher Spielraum, rechtliche Grenzen

Die Entscheidung bestätigt: Unternehmen haben bei der Gestaltung von Zinsen vertraglich grundsätzlich großen Spielraum. Zugleich bleiben folgende Punkte entscheidend:

  • Transparenz: Zinsniveau, Verzugszinsen und Zinslauf (bis wann?) müssen klar geregelt sein.
  • Angemessenheit: Extrem hohe Zinsen können als sittenwidrig oder wucherisch eingestuft werden und damit unwirksam sein.
  • Klarer Text zum Zeitpunkt: Wenn Zinsen bis zur „vollständigen Rückzahlung“ gelten sollen, sollte dies ausdrücklich im Vertrag stehen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für die Vertragsgestaltung

Checkliste: Was sollte in Joint-Venture- und Konzern-Darlehensverträgen geregelt sein?

  • Schriftliche Dokumentation: Auch bei „internen“ Finanzierungen immer einen schriftlichen Vertrag abschließen. Mündliche Absprachen sind im Streitfall schwer beweisbar.
  • Rechtsnatur klar definieren: Ist es ein Darlehen, ein partiarisches Darlehen oder eine Beteiligung? Dies sollte eindeutig formuliert sein, einschließlich Rückzahlungsmodalitäten und Erfolgsbeteiligung.
  • Fälligkeit und Rückzahlungsplan: Laufzeit, Fälligkeit, Kündigungsrechte und etwaige Verlängerungsmechanismen klar festlegen.
  • Zinsvereinbarung:
    • Höhe der Zinsen (fix/variabel),
    • Zinslauf (ab wann, bis wann?),
    • Regelung für den Fall des Verzugs: Höhe der Verzugszinsen, Zinseszinsen, Fälligkeit.
  • Verzugskonzept: Welche Rechtsfolgen treten bei Zahlungsverzug ein (z.B. außerordentliche Kündigung, Sicherheitenverwertung)?
  • Bankaufsichtsrechtliche Prüfung: Bei mehrfacher oder geplanter wiederholter Kreditvergabe – insbesondere an Dritte – sollte geprüft werden, ob ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft vorliegt.
  • Schnittstelle Strafverfahren: Bei parallelen strafrechtlichen Ermittlungen (z.B. Betrugsverdacht) reicht deren bloße Existenz nicht aus, um ein Zivilverfahren auszusetzen. Eventuelle Anträge sollten sorgfältig begründet werden.

Häufige Fragen aus der Praxis

Bin ich als Unternehmen schon „Bank“, wenn ich mehreren Partnern Darlehen gebe?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Kreditvergabe gewerblich, also nachhaltig und gegenüber Dritten als eigenes Geschäftsmodell betrieben wird. Einzelne oder einige wenige Kredite im Rahmen eines Joint Ventures oder Konzerns sind meist noch kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Sobald aber regelmäßig am Markt Kredite vergeben werden, ist eine genaue Prüfung nach dem BWG unerlässlich.

Darf ich im Vertrag höhere Zinsen als den gesetzlichen Verzugszinssatz vereinbaren?

Grundsätzlich ja. Vertragsfreiheit bedeutet, dass auch höhere Zinsen vereinbart werden können – sowohl als laufende Zinsen als auch als Verzugszinsen. Diese können, wie der OGH betont, bis zur tatsächlichen Rückzahlung geschuldet sein, sofern die Vereinbarung klar ist und keine Sittenwidrigkeit oder Wucher vorliegt.

Was passiert, wenn mein Vertrag zur Zinsfrage unklar formuliert ist?

Unklarheiten gehen im Streitfall häufig zulasten desjenigen, der sich auf eine bestimmte (für ihn günstige) Auslegung beruft. Es kann dazu führen, dass nur die gesetzlichen Zinsen zustehen oder einzelne Klauseln als unwirksam angesehen werden. Präzise Formulierungen vermeiden Interpretationsspielräume und spätere Prozesse.

Muss ein Zivilverfahren ausgesetzt werden, wenn ein Strafverfahren läuft?

Nein. Ein laufendes Strafverfahren führt nicht automatisch zur Aussetzung eines Zivilprozesses. Wer eine Aussetzung möchte, muss konkret darlegen, welchen Nachteil er ohne Aussetzung erleiden würde und warum das Strafverfahren für die zivilrechtliche Entscheidung vorgreiflich ist. Pauschale Hinweise auf „laufende Ermittlungen“ genügen nicht.

Professionelle Unterstützung bei Joint-Venture- und Konzernfinanzierungen

Gerade bei internen Finanzierungen und Joint-Venture-Strukturen werden rechtliche Risiken oft unterschätzt. Unklare Vertragsklauseln, missverständliche Zinsregelungen oder eine unbedachte Ausweitung der Kreditvergabe können erhebliche zivil- und aufsichtsrechtliche Folgen haben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Wirtschafts- und Vertragsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Unternehmen dabei, Finanzierungsverträge rechtssicher zu gestalten und bestehende Vereinbarungen zu prüfen – einschließlich der Schnittstellen zum Bankaufsichtsrecht und zu möglichen Zinsstreitigkeiten.

Wenn Sie Darlehen im Rahmen eines Joint Ventures, innerhalb eines Konzerns oder an verbundene Unternehmen gewähren oder erhalten und unsicher sind, welche rechtlichen Anforderungen gelten, sollten Sie Ihre Verträge überprüfen lassen. Sie erreichen die Kanzlei unter Telefon 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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