September 9, 2026

OGH zu fondsgebundener Lebensversicherung: Wann sind Abschlusskosten transparent geregelt? [Rechtsanwalt Wien]

OGH zu fondsgebundener Lebensversicherung: Wann sind Abschlusskosten transparent geregelt? Rechtsanwalt Wien

Viele Versicherungsnehmer wissen nicht, dass …

… bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ein erheblicher Teil der Prämien in den ersten Jahren gar nicht im Fonds landet, sondern für Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet wird. Wer dann vorzeitig kündigt oder Kapital entnimmt, erlebt oft einen Schock: Der Rückkaufswert liegt deutlich unter den eingezahlten Beträgen – obwohl „immer schön eingezahlt“ wurde. Rechtsanwalt Wien

Genau um diese Fragen ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 21.05.2025, 7 Ob 41/25t). Der OGH hatte zu klären, ob eine Kundin ihre bereits bezahlten Abschluss- und Verwaltungskosten von der Versicherung zurückverlangen kann, weil die Kostenregelung angeblich intransparent und gröblich benachteiligend sei.

Zur Entscheidung.

Was war passiert? Der konkrete Fall zur fondsgebundenen Lebensversicherung

Die Klägerin hatte bei einem Versicherungsunternehmen zwei fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Im Verfahren stand insbesondere ein Vertrag mit Beginn 1. März 2012 im Zentrum.

Wesentliche Eckpunkte:

  • Die Versicherungsnehmerin zahlte ursprünglich monatlich 500 EUR Prämie.
  • Ab 1. April 2015 erhöhte sie die monatliche Prämie auf 1.000 EUR.
  • Im Lauf der Zeit kam es zu Teilrückkäufen (Teilabhebungen) von insgesamt 30.000 EUR (in den Jahren 2017 und 2018).
  • Bis zur Prämienfreistellung hatte sie insgesamt 59.553,60 EUR in diese Police einbezahlt.

Später verlangte sie von der Versicherung die Rückzahlung von Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 25.506,29 EUR, wovon 22.690,73 EUR auf den Vertrag vom 1. März 2012 entfielen. Ihr Argument: Die im Antrag und in den Unterlagen enthaltene Regelung zu diesen Kosten sei intransparent und benachteilige sie gröblich.

Der Prozessverlauf war typisch komplex:

  • Das Erstgericht gab der Klage statt und sah die Kostenregelungen als rechtswidrig an.
  • Das Berufungsgericht kippte diese Entscheidung und wies das Klagebegehren ab.
  • Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Revision an den OGH – ohne Erfolg. Der OGH wies die Revision zurück; die Klägerin musste die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Wie beurteilt der OGH die Transparenz von Kosten in der Lebensversicherung?

Der OGH knüpft in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2025 an seine bereits bestehende Rechtsprechung zu fondsgebundenen Lebensversicherungen an. Im Zentrum steht immer dieselbe Kernfrage: Wird der Versicherungsnehmer ausreichend klar darüber informiert,

  • welcher Teil der Prämie tatsächlich in den Fonds investiert wird und
  • wie sich die Rückkaufswerte – insbesondere in den ersten Jahren – entwickeln können?

Der Hintergrund: Bei fondsgebundenen Produkten hängt der Wert stark von der Fondsentwicklung ab, gleichzeitig werden Abschlusskosten oft „vorgelagert“, also vor allem in den ersten Vertragsjahren aus den Prämien bezahlt. Wer dann frühzeitig kündigt oder Kapital abzieht, trifft auf – scheinbar – enttäuschend niedrige Rückkaufswerte.

Transparenz durch Modellrechnungen und Kostenangaben

Nach der Rechtsprechung des OGH können Versicherer ihre Transparenzpflichten insbesondere durch zwei Elemente erfüllen:

  • Standardisierte Modellrechnungen zur Entwicklung der Versicherung, die verschiedene Szenarien zeigen, insbesondere eine sogenannte „Null-Performance“-Spalte. Dort wird veranschaulicht, wie sich das Vertragsguthaben entwickelt, wenn der Fonds keinerlei Wertsteigerung erzielt.
  • Klare Angaben zu Abschluss- und Verwaltungskosten, sowohl prozentuell als auch in der Art, wie sie verrechnet werden (zum Beispiel einmalige Abschlusskosten, die über die ersten fünf Jahre verteilt werden).

Im entschiedenen Fall lagen dem Antrag bzw. den Unterlagen unter anderem folgende Informationen zugrunde:

  • Eine Modellrechnung mit einer Null-Performance-Spalte.
  • Ausdrückliche Hinweise, dass in den ersten Jahren aufgrund der Abschlusskosten der Rückkaufswert deutlich unter den eingezahlten Prämien liegen kann.
  • Angaben zur prozentuellen Höhe der Abschlusskosten (1,38 % der Prämiensumme), mit dem Hinweis, dass sie über die ersten fünf Jahre verrechnet werden.

Warum sah der OGH hier keine gröbliche Benachteiligung?

Der OGH prüfte, ob die Klauseln über die Verrechnung der Abschluss- und Verwaltungskosten so intransparent sind, dass sie den Kunden gröblich benachteiligen und daher unwirksam wären. Das verneinte er mit folgender Begründung (vereinfacht dargestellt):

  • Die Unterlagen machten hinreichend deutlich, dass es Abschlusskosten gibt,
  • in welcher Größenordnung sie anfallen (1,38 % der Prämiensumme) und
  • über welchen Zeitraum sie verrechnet werden (Verteilung auf die ersten fünf Jahre).

In Verbindung mit der Null-Performance-Modellrechnung und den ausdrücklichen Hinweisen zur Möglichkeit sehr niedriger oder negativer Rückkaufswerte in den Anfangsjahren konnte die Kundin laut OGH die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kosten ausreichend nachvollziehen:

Fazit des Gerichts: Die Kostenregelung ist nicht intransparent und damit auch nicht gröblich benachteiligend. Der Versicherer musste daher die begehrte Kostenerstattung nicht leisten; die Kundin blieb mit ihrem Rückforderungsbegehren erfolglos.

Was bedeutet das für Versicherungsnehmer in der Praxis?

Die Entscheidung macht deutlich: Ein Rückforderungsanspruch bezüglich Abschluss- und Verwaltungskosten wird nur dann Erfolg haben, wenn die tatsächlichen Unterlagen unverständlich, unvollständig oder irreführend sind. Ordentlich gestaltete Dokumente schützen die Versicherer – und schränken die Chancen für Kunden ein, im Nachhinein Kosten zurückzuholen.

Rechtsanwalt Wien

Typische Risikosituationen

Besonders problematisch sind unter anderem folgende Konstellationen:

  • Frühzeitige Kündigung: Wer eine fondsgebundene Lebensversicherung schon nach wenigen Jahren kündigt, trifft häufig auf einen Rückkaufswert, der deutlich unter den eingezahlten Prämien liegt – hauptsächlich wegen der vorgezogenen Abschlusskosten.
  • Teilrückkäufe: Auch Teilentnahmen, wie im entschiedenen Fall, können zu Überraschungen führen, weil das verbleibende Guthaben stark von den zuvor abgezogenen Kosten belastet ist.
  • Unterschrift „im Vertrauen“: Viele Kunden verlassen sich bei Vertragsabschluss auf den Berater, ohne die Modellrechnungen und Kostenübersichten wirklich zu lesen oder zu verstehen. Später ist entscheidend, was in den Unterlagen steht – nicht, was im Beratungsgespräch subjektiv hängen geblieben ist.
  • Fehlende Unterlagen: Wer Angebots- und Antragsunterlagen nicht aufgehoben hat, kann spätere Ansprüche nur schwer belegen. Die Beweislage wird so deutlich schlechter.

Wie kann ich mich als Kunde schützen?

Auch wenn die Entscheidung die Position der Versicherer stärkt, haben Versicherungsnehmer Gestaltungsmöglichkeiten – vor allem vor Vertragsabschluss:

  • Modellrechnungen aktiv einfordern: Lassen Sie sich die vollständigen Modellrechnungen vorlegen, einschließlich einer Null-Performance-Spalte. Diese zeigt, wie hoch Ihr Guthaben wäre, wenn der Fonds keine Rendite erwirtschaftet.
  • Kostenstruktur erklären lassen: Fragen Sie konkret nach:
    • Wie hoch sind die Abschlusskosten (absolut und prozentuell)?
    • Über welchen Zeitraum werden sie verrechnet?
    • Welche laufenden Verwaltungskosten fallen an?
  • Anfangsjahre kritisch prüfen: Sehen Sie sich genau an, wie hoch die Rückkaufswerte in den ersten fünf bis zehn Jahren laut Modellrechnung sind – insbesondere bei Null-Performance.
  • Mehrere Angebote vergleichen: Kostenmodelle und Rückkaufswerte unterscheiden sich erheblich zwischen Anbietern. Ein Vergleich kann langfristig mehrere Tausend Euro ausmachen.
  • Alles schriftlich aufbewahren: Heben Sie Antrag, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt, Beratungsprotokoll und sämtliche Modellrechnungen auf. Diese Dokumente sind später zentral.

Was tun, wenn die Lebensversicherung „ein Verlustgeschäft“ wurde?

Viele Versicherungsnehmer merken das Problem erst, wenn sie kündigen oder Geld entnehmen und feststellen: „Ich bekomme viel weniger zurück als eingezahlt.“ Dann stellt sich die Frage, ob man rechtlich noch etwas tun kann.

Schritt-für-Schritt-Vorgehen

  • 1. Unterlagen zusammentragen
    Suchen Sie alle relevanten Dokumente zusammen: Versicherungsantrag, Polizze, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblätter, alle Modellrechnungen, Schriftverkehr mit der Versicherung, Abrechnungen über Rückkaufswerte und eventuelle Teilrückkäufe.
  • 2. Kosten- und Rückkaufsdarstellung prüfen
    Entscheidend ist, ob sich aus den Unterlagen klar ergibt:

    • welche Abschluss- und Verwaltungskosten anfallen,
    • wie sie über die Jahre verteilt werden und
    • warum der Rückkaufswert insbesondere anfangs so niedrig ist.

    Je unklarer oder „verschachtelter“ diese Informationen sind, desto eher kommt ein rechtlicher Ansatzpunkt in Betracht.

  • 3. Rechtliche Einschätzung einholen
    Ob eine Klausel tatsächlich intransparent und gröblich benachteiligend ist, lässt sich ohne juristische Bewertung kaum zuverlässig beurteilen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Versicherungsrecht lassen sich Unterlagen meist rasch dahingehend prüfen, ob:
  • eine Anfechtung der Kostenklauseln in Betracht kommt,
  • Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung möglich sind oder
  • die Chancen für gerichtliche Schritte gering sind – wie im Fall der OGH-Entscheidung vom 21.05.2025, 7 Ob 41/25t.
  • 4. Wirtschaftliche Abwägung treffen
    Neben den Erfolgsaussichten sind immer auch die wirtschaftlichen Dimensionen wichtig: Höhe des möglichen Anspruchs, Prozessrisiko, Kosten eines Verfahrens. Eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung ist unverzichtbar.

FAQ: Häufige Fragen zu fondsgebundenen Lebensversicherungen und Abschlusskosten

Ich bekomme beim Rückkauf viel weniger als eingezahlt – kann ich automatisch Kosten zurückfordern?

Nein. Ein niedriger Rückkaufswert allein reicht nicht. Entscheidend ist, ob die Kostenregelung und die Darstellung der Rückkaufswerte rechtlich unzulässig sind – zum Beispiel wegen Intransparenz oder Irreführung. Wenn die Unterlagen jedoch – wie im vom OGH beurteilten Fall – genügend klar auf Abschlusskosten und niedrige Anfangsrückkaufswerte hinweisen, ist eine Rückforderung oft nicht durchsetzbar.

Was bedeutet die „Null-Performance“-Spalte in der Modellrechnung genau?

Die Null-Performance-Spalte zeigt die Entwicklung des Guthabens und der Rückkaufswerte unter der Annahme, dass der zugrunde liegende Fonds keine Wertsteigerung erzielt. Sie ist ein wichtiges Transparenzinstrument: Sie macht sichtbar, wie stark Abschluss- und Verwaltungskosten das Vertragsguthaben belasten – unabhängig von möglichen Gewinnen oder Verlusten am Kapitalmarkt.

Ich kannte die Kosten zwar, aber nicht die Auswirkungen auf den Rückkaufswert. Reicht das für eine Klage?

Es kommt darauf an, was die Unterlagen erkennen ließen. Wenn klar darauf hingewiesen wurde, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren deutlich unter den eingezahlten Prämien liegen kann, und dies durch Modellrechnungen illustriert wurde, ist es schwierig zu argumentieren, man sei über die Auswirkungen nicht informiert gewesen. Intransparenz lässt sich dann meist nicht nachweisen. Eine individuelle Prüfung kann aber aufdecken, ob in Ihrem Fall dennoch Ansatzpunkte bestehen.

Meine Unterlagen sind unübersichtlich und widersprüchlich – habe ich bessere Chancen?

Je weniger klar und stimmig die Kosten und Rückkaufswerte dargestellt sind, desto eher kommt eine rechtliche Anfechtung in Betracht. Widersprüche zwischen Antrag, Produktinformation, Modellrechnung und Polizze können ein wichtiger Angriffspunkt sein. Ohne genaue Analyse der Unterlagen lässt sich das jedoch nicht seriös beurteilen.

Sind Sie von einer fondsgebundenen Lebensversicherung betroffen?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre fondsgebundene Lebensversicherung nicht das hält, was Sie erwartet haben, oder wenn Sie über niedrige Rückkaufswerte und hohe Kosten enttäuscht sind, sollten Sie Ihre Unterlagen prüfen lassen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Versicherungsnehmer seit vielen Jahren in Fragen rund um Lebensversicherungen, Rückkaufswerte und Kostenklauseln. Wir analysieren Ihre Verträge und Modellrechnungen, erläutern Ihnen verständlich Ihre rechtliche Position und zeigen auf, ob und welche Schritte sinnvoll sind – von der außergerichtlichen Verhandlung bis hin zu gerichtlichen Verfahren.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Sie müssen diese komplexen Fragen nicht alleine durchstehen – eine fundierte rechtliche Einschätzung verschafft Ihnen Klarheit über Ihre Möglichkeiten.


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