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OGH legt EuGH Fragen zu Diesel-Abschalteinrichtungen vor

Diesel-Abschalteinrichtungen

OGH legt EuGH Fragen zu Diesel-Abschalteinrichtungen vor: Was Euro‑6‑Fahrer jetzt wissen müssen

Müssen Euro‑6‑Diesel die Abgasgrenzwerte nur am Prüfstand oder auch auf der Straße einhalten? Und reicht bereits eine gedrosselte Abgasreinigung aus, um eine unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.03.2026 (ECLI:AT:OGH0002:2026:7Ob17/26i) zentrale Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Das Ergebnis kann tausende Verfahren in Österreich beeinflussen – und die Durchsetzungschancen von Konsumenten maßgeblich verändern.

Was steckt hinter dem aktuellen OGH-Schritt?

Ausgangspunkt ist der Kauf eines Euro‑6‑Diesel-Pkw mit dem Motor EA288 eines großen Herstellers. Das Fahrzeug verfügt über mehrere Systeme zur Abgasreinigung:

  • Abgasrückführung (AGR) mit sogenanntem „Thermofenster“, einer Höhenabschaltung und einer „Taxifunktion“, die nach längerem Leerlauf die AGR reduziert.
  • Einen SRC‑Katalysator mit AdBlue‑Einspritzung.

Die Käufer werfen dem Hersteller vor, dass einzelne Funktionen – etwa das enge Thermofenster, die Höhenabschaltung, die Taxifunktion und eine variierende AdBlue‑Dosierung – im Alltagsbetrieb die Wirksamkeit der Abgasreinigung verringern oder sogar eine Prüfstandserkennung nahelegen. Im Ergebnis würden Stickoxid-Grenzwerte im Realverkehr nicht eingehalten. Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 7.005,82 EUR, weil sie das Auto andernfalls um rund 30 % günstiger gekauft hätten. Im Kern geht es damit um die Frage, ob bestimmte Strategien als Diesel-Abschalteinrichtungen zu bewerten sind.

Der Hersteller widerspricht: Alles sei genehmigt, technisch notwendig zum Motorschutz und für die Sicherheit; maßgeblich seien ausschließlich die Prüfstandswerte. Die Vorinstanzen gaben dem Hersteller Recht und wiesen die Klage ab. Begründung: Thermofenster zulässig, Höhenabschaltung nötig, die sogenannte Taxifunktion rechtlich unerheblich; der Realbetrieb spiele keine Rolle.

Der OGH hat diese Sicht nun nicht einfach bestätigt, sondern zentrale EU‑Rechtsfragen zur Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und zur Verordnung (EG) Nr. 692/2008 an den EuGH vorgelegt – und das Verfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt.

Die Vorlagefragen an den EuGH – worum geht es wirklich?

Noch gibt es keine inhaltliche Entscheidung im konkreten Fall. Der OGH möchte aber vom EuGH Klarheit über vier entscheidende Weichenstellungen:

  • Einzelbauteil oder Gesamtsystem? Dürfen mutmaßliche Abschalteinrichtungen jeweils für sich bewertet werden (z. B. Thermofenster, Höhenabschaltung, Taxifunktion, variable AdBlue‑Dosis) – also einzelne mögliche Diesel-Abschalteinrichtungen? Oder ist allein die Gesamtwirkung des gesamten Abgaskontrollsystems (AGR plus SCR) maßgeblich?
  • Reicht die bloße Wirksamkeitsminderung? Genügt für eine unzulässige Abschalteinrichtung bereits, dass die Wirksamkeit der Emissionskontrolle unter normalen Fahrbedingungen herabgesetzt wird – oder ist zusätzlich der Nachweis einer Grenzwertüberschreitung erforderlich, um Diesel-Abschalteinrichtungen zu belegen?
  • Beweislast im Zivilprozess: Reicht es, wenn Käufer ein konkretes Bauteil bzw. eine Funktion substantiiert als problematisch benennen, sodass dann der Hersteller belegen muss, dass das Gesamtsystem dennoch rechtskonform wirksam bleibt (z. B. durch Kompensation über SCR)?
  • Prüfstand vs. Straße: Müssen Euro‑6‑Grenzwerte nur am Prüfstand oder auch im Realbetrieb eingehalten werden? Falls auch auf der Straße: Wer trägt dafür die Beweislast – Käufer oder Hersteller?

Diese Fragen haben enorme Tragweite. Sie betreffen nicht nur einen einzelnen Motortyp oder einen Hersteller, sondern potenziell viele Euro‑6‑Diesel mit vergleichbaren Strategien. Der OGH macht damit deutlich, dass er die bisher stärker prüfstandsorientierte Sichtweise auf den Prüfstand stellt – und den Schutz von Fahrzeugkäufern im Lichte des EU‑Rechts ernst nimmt. Für Betroffene rund um Diesel-Abschalteinrichtungen kann die Weichenstellung daher entscheidend sein.

Was bedeutet das im Alltag für Besitzer von Euro‑6‑Dieseln?

Die Entscheidung des EuGH kann mehrere Hebel verschieben – zu Gunsten der Käufer:

  • Stärkere Relevanz einzelner Funktionen: Wenn jedes Bauteil separat zählt, können Thermofenster, Höhenabschaltungen oder „Taxifunktionen“ eher als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert werden, selbst wenn ein anderes System (z. B. SCR) teilweise kompensiert. Damit rücken einzelne Diesel-Abschalteinrichtungen stärker in den Fokus.
  • Geringere Hürden beim Nachweis: Entscheidet der EuGH, dass bereits die Reduktion der Wirksamkeit der Abgasreinigung genügt, müssen Käufer nicht zusätzlich eine konkrete Grenzwertüberschreitung im Alltag belegen – was Verfahren zu Diesel-Abschalteinrichtungen erleichtern könnte.
  • Realbetrieb könnte entscheidend werden: Müssten Grenzwerte auch „auf der Straße“ eingehalten werden, stiege der Druck auf Hersteller – und die Chancen derjenigen, die sich auf den realen Fahrbetrieb berufen.
  • Beweiserleichterungen möglich: Liegt ein plausibel benannter Missstand vor, könnte künftig der Hersteller erklären und beweisen müssen, warum das Gesamtsystem dennoch legal arbeitet. Das wäre für Konsumentenprozesse ein echter Wendepunkt, insbesondere bei Streit um Diesel-Abschalteinrichtungen.

Gleichzeitig gilt: Viele Verfahren werden bis zur EuGH-Entscheidung ruhen. Das kostet Zeit – und birgt Risiken bei Fristen. Genau hier ist eine kluge Prozessstrategie gefragt.

So gehen Sie jetzt vor: kompakte Checkliste

  • Fahrzeugdaten sichern: Notieren Sie Marke, Modell, Baujahr, Abgasnorm (Euro 6), Motortyp (z. B. EA288), Fahrgestellnummer. Heben Sie Kaufvertrag, Rechnung, Finanzierungsunterlagen, Serviceheft und allfällige Rückrufschreiben auf.
  • Software-Updates und Rückrufe dokumentieren: Wurde ein Update aufgespielt? Wann und mit welchen Begleitinformationen? Notieren Sie auch etwaige Veränderungen im Verbrauch, in der Leistung oder bei Regenerationen des Abgassystems.
  • Beweismittel ordnen: Sammeln Sie technische Auskünfte aus Werkstätten, Herstellerkorrespondenz, Informationsblätter zu Thermofenstern, AGR/Höhenstrategien oder AdBlue‑Dosierung, soweit vorhanden. Gerade bei Diesel-Abschalteinrichtungen kann die technische Dokumentation später den Ausschlag geben.
  • Wertverlust und Nutzungsschäden erfassen: Inserate, Restwertschätzungen, Schwierigkeiten beim Weiterverkauf – alles kann später relevant werden.
  • Keine vorschnellen Vergleiche unterschreiben: Vergleichsangebote wirken oft attraktiv, sind aber nicht immer fair. Lassen Sie diese vor einer Unterschrift rechtlich prüfen.
  • Fristen im Auge behalten: Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche verjähren. Auch wenn Verfahren ruhen, können Fristen weiterlaufen. Sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig ab.
  • Strategie für die „Wartezeit“: Verfahren lassen sich so vorbereiten, dass sie nach der EuGH-Entscheidung zügig wieder Fahrt aufnehmen. Das spart später Monate.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt zeigt die Praxis, dass eine saubere Dokumentation und ein rechtzeitiger Schriftsatz zur Fristwahrung oft über den Erfolg entscheiden – gerade in Phasen, in denen Obergerichte auf europäische Vorabentscheidungen warten.

Fazit in einem Satz

Der OGH hat den Ball nach Luxemburg gespielt; je nach Antwort des EuGH könnten Thermofenster, Höhenabschaltungen und ähnliche Funktionen Euro‑6‑Dieseln rechtlich zum Verhängnis werden – und die Karten für Käufer deutlich besser stehen.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Diesel-Abschalteinrichtungen

Individuelle Einschätzung gefällig?

Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die technischen und prozessualen Stellschrauben in Diesel-Verfahren. Wir prüfen Ihre Unterlagen, sichern Fristen und entwickeln eine maßgeschneiderte Vorgehensweise – damit Sie vorbereitet sind, wenn die EuGH-Entscheidung vorliegt.

Zur Entscheidung: OGH-Beschluss im RIS.

Sind Sie betroffen? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen: Pichler Rechtsanwalt GmbH, Wien – Telefon: 01/5130700, E‑Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders – wir beraten Sie gerne persönlich.


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