September 19, 2026

OGH-Aufhebung im zweiten Rechtsgang [Rechtsanwalt Wien]

Nach einer OGH-Aufhebung: Was darf im zweiten Rechtsgang noch vorgebracht werden?

Nach einer OGH-Aufhebung wird ein Verfahren vom Obersten Gerichtshof teilweise aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen. Für viele Betroffene klingt das zunächst wie eine zweite Chance, den gesamten Streit neu aufzurollen. Genau das ist es aber meistens nicht.

Der zweite Rechtsgang nach einer OGH-Aufhebung hat einen deutlich engeren Rahmen. Das Erstgericht muss grundsätzlich nur jene Punkte neuerlich prüfen, die das übergeordnete Gericht ausdrücklich offengelassen oder beanstandet hat. Bereits abschließend entschiedene Fragen bleiben hingegen grundsätzlich erledigt.

Diese wichtige Grenze hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 deutlich gemacht: OGH vom 03.10.2018, 5 Ob 145/18m. Im Mittelpunkt stand die Aufteilung einer gemeinsam gehaltenen Liegenschaft und die Frage, ob zusätzliche Argumente zur Wertminderung und Bebaubarkeit im zweiten Rechtsgang noch berücksichtigt werden durften. Zur Entscheidung.

Worum ging es bei der Grundstücksteilung?

Mehrere Miteigentümer waren an einer Liegenschaft beteiligt. Im Verfahren stellte sich die Frage, ob eine sogenannte Naturalteilung möglich ist. Darunter versteht man eine Aufteilung des Grundstücks, bei der jeder Miteigentümer einen eigenen Grundstücksteil erhält.

Eine solche Teilung ist in der Praxis oft anspruchsvoll. Es reicht nicht aus, die Fläche rechnerisch zu teilen. Entscheidend kann auch sein, ob die entstehenden Grundstücke ausreichend gleichartig und wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Ebenso können bestehende Rechte Dritter, notwendige Dienstbarkeiten, die Bebaubarkeit und eine mögliche Wertminderung eine Rolle spielen.

Der OGH hatte eine frühere Entscheidung der Vorinstanzen teilweise aufgehoben. Das Erstgericht sollte daher noch bestimmte offene Fragen klären. Dazu gehörte insbesondere, ob Personen, zu deren Gunsten ein Fruchtgenussrecht im Grundbuch eingetragen war, noch lebten und ob sie bereit wären, dieses Recht im Fall einer Teilung auf die den Beklagten zufallenden Grundstücksteile zu beschränken.

Andere Fragen waren hingegen bereits abschließend beurteilt worden. Dazu zählten unter anderem:

  • ob im Fall einer Naturalteilung zusätzliche Dienstbarkeiten erforderlich wären,
  • ob die Kosten der Teilung unverhältnismäßig hoch wären,
  • ob die Liegenschaft durch die Teilung an Wert verlieren würde,
  • ob die entstehenden Grundstücke ausreichend gleichartig wären.

Der zweite Rechtsgang nach einer OGH-Aufhebung ist kein vollständiger Neustart

Im weiteren Verfahren versuchte der Kläger, zusätzliches Vorbringen zu bereits behandelten Themen einzubringen. Er wollte insbesondere noch näher zur möglichen Wertminderung und zur Bebaubarkeit der Liegenschaft vortragen. Außerdem stellte er dazu einen Beweisantrag.

Das Erstgericht berücksichtigte dieses Vorbringen nicht und wies den Beweisantrag ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Vorgangsweise. Daraufhin erhob der Kläger eine außerordentliche Revision an den OGH.

Der OGH wies die Revision zurück. Seine Kernaussage war klar: Wenn ein Verfahren nur wegen bestimmter offener Fragen an das Erstgericht zurückverwiesen wird, darf im zweiten Rechtsgang grundsätzlich auch nur zu diesen Fragen weiterverhandelt werden.

Ein Verfahren soll nach einer teilweisen Aufhebung nicht wieder vollständig von vorne beginnen. Das höhere Gericht gibt mit seiner Entscheidung vor, welche Punkte noch offen sind. An diesen Rahmen sind die Vorinstanzen grundsätzlich gebunden. Gerade nach einer OGH-Aufhebung ist daher genau zu prüfen, welche Fragen noch offen sind.

Was bereits entschieden wurde, bleibt grundsätzlich abgeschlossen

Der OGH stellte klar, dass Fragen, die bereits abschließend beurteilt wurden, nicht einfach neuerlich aufgerollt werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn eine Partei zu diesen Punkten weitere Argumente, Unterlagen oder Beweisanträge vorlegen möchte.

Der Zweck dieser Begrenzung liegt auf der Hand: Ein Gerichtsverfahren soll nicht ohne Ende zwischen den Instanzen hin- und hergeschoben werden. Wäre es jederzeit möglich, zu bereits erledigten Fragen neue Ausführungen einzubringen, könnte ein Verfahren immer wieder erweitert und verlängert werden.

Das bedeutet nicht, dass nach einer Aufhebung keinerlei neues Vorbringen mehr zulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, worauf sich dieses Vorbringen bezieht und wann die zugrunde liegenden Tatsachen entstanden sind.

Wann neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können

Neue Angaben können grundsätzlich zulässig sein, wenn sich die maßgeblichen Tatsachen erst nach dem Ende der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang ereignet haben. In diesem Fall handelt es sich tatsächlich um neue Entwicklungen.

Wer sich darauf beruft, muss allerdings konkret darlegen können:

  • welche Tatsache neu eingetreten ist,
  • wann sie entstanden ist,
  • warum sie im früheren Verfahren noch nicht vorgebracht werden konnte,
  • und welche Bedeutung sie für die noch offene Entscheidung hat.

Anders liegt die Situation, wenn ein Argument oder eine Tatsache bereits früher bekannt war oder bei sorgfältiger Prozessführung hätte vorgebracht werden können. Dann besteht ein erhebliches Risiko, dass das Gericht das verspätete Vorbringen nicht mehr berücksichtigt.

Im Fall der Entscheidung 5 Ob 145/18m hatte der Kläger nach den Feststellungen des OGH nicht behauptet, dass seine ergänzenden Angaben zur Wertminderung und zur Bebaubarkeit erst nach dem Ende der früheren mündlichen Verhandlung entstanden waren. Daher durften diese Themen im zweiten Rechtsgang nicht neuerlich umfassend aufgerollt werden. Eine OGH-Aufhebung eröffnet somit nicht automatisch die Möglichkeit, bereits erledigte Fragen erneut zu behandeln.

Warum rechtzeitiges Vorbringen entscheidend ist

Die Entscheidung zeigt ein praktisches Risiko, das in vielen Zivilverfahren unterschätzt wird: Wesentliche Argumente müssen grundsätzlich in jenem Verfahrensstadium vorgebracht werden, in dem die betreffende Frage behandelt wird.

Das betrifft nicht nur Streitigkeiten über Grundstücke. Auch in anderen Verfahren kann nach einer Aufhebung genau festgelegt sein, welche Punkte noch zu prüfen sind und welche bereits verbindlich geklärt wurden.

Beispiel: Grundstückswert

Eine Partei möchte nach der Aufhebung erstmals ein Gutachten zur angeblichen Wertminderung eines Grundstücks vorlegen. Wurde die Frage der Wertminderung vom höheren Gericht bereits abschließend beurteilt, wird das Erstgericht dieses neue Gutachten möglicherweise nicht mehr berücksichtigen.

Beispiel: Bebaubarkeit

Erst im zweiten Rechtsgang wird eingewendet, dass ein Grundstück wegen bestimmter baurechtlicher Einschränkungen weniger wert sei. War diese Information bereits im ersten Rechtsgang bekannt oder zugänglich, kann das Vorbringen als verspätet behandelt werden.

Beispiel: Rechte Dritter

Offen ist hingegen, ob eine im Grundbuch eingetragene berechtigte Person noch lebt oder einer Einschränkung ihres Fruchtgenussrechts zustimmt. Diese Frage kann weiter geprüft werden, wenn genau sie vom höheren Gericht als offen bezeichnet wurde.

Beispiel: Neue tatsächliche Entwicklung

Nach Abschluss der ersten Verhandlung tritt ein neues Ereignis ein, das den Wert oder die Nutzbarkeit einer Liegenschaft tatsächlich verändert. Dann kann ein neues Vorbringen möglich sein. Die zeitliche Entstehung und die Auswirkungen müssen aber nachvollziehbar dargelegt werden.

So sollten Betroffene nach einer OGH-Aufhebung vorgehen

Nach einer Aufhebung sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der gesamte Prozess wieder offen ist. Sinnvoll ist eine genaue Analyse der gerichtlichen Entscheidung.

  • Prüfen Sie den Aufhebungsumfang: Welche konkreten Punkte wurden an das Erstgericht zurückverwiesen?
  • Trennen Sie offene und erledigte Fragen: Nicht jede im bisherigen Verfahren diskutierte Frage darf erneut behandelt werden.
  • Sammeln Sie Beweise gezielt: Beweisanträge sollten sich auf die noch offenen Themen beziehen.
  • Dokumentieren Sie neue Tatsachen: Halten Sie fest, wann eine neue Entwicklung eingetreten ist und weshalb sie zuvor nicht vorgebracht werden konnte.
  • Vermeiden Sie pauschales Vorbringen: Allgemeine Hinweise auf eine angebliche Wertminderung oder eine schlechtere Bebaubarkeit reichen oft nicht aus.
  • Lassen Sie die Entscheidung prüfen: Der genaue Wortlaut des Aufhebungsbeschlusses ist für den weiteren Prozess maßgeblich.

Besondere Aufmerksamkeit verdient außerdem die Frage, ob ein behaupteter Verfahrensfehler später noch geltend gemacht werden kann. Hat das Berufungsgericht einen solchen Fehler bereits geprüft und verneint, kann er in der Regel nicht einfach nochmals vor dem OGH vorgebracht werden. Eine Ausnahme kommt nur in besonderen Konstellationen in Betracht, etwa wenn das Berufungsgericht eine relevante Rüge überhaupt nicht behandelt oder seine Entscheidung offensichtlich nicht durch den Akteninhalt gedeckt ist.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zum zweiten Rechtsgang

Kann ich nach einer OGH-Aufhebung neue Argumente vorbringen?

Das hängt davon ab, worauf sich die Argumente beziehen. Zu den vom Gericht noch offenen Fragen ist ergänzendes Vorbringen grundsätzlich möglich. Bereits abschließend entschiedene Themen dürfen hingegen grundsätzlich nicht neu aufgerollt werden.

Was ist, wenn ich ein wichtiges Argument früher vergessen habe?

Ein bloßes Übersehen oder verspätetes Vorbringen reicht normalerweise nicht aus, um eine bereits abgeschlossene Frage wieder zu öffnen. Entscheidend ist, ob die zugrunde liegende Tatsache tatsächlich erst später entstanden ist oder schon früher bekannt war beziehungsweise hätte bekannt sein können.

Kann ein neues Gutachten im zweiten Rechtsgang vorgelegt werden?

Ein Gutachten kann sinnvoll und zulässig sein, wenn es eine noch offene Frage betrifft oder auf einer tatsächlich neuen Entwicklung beruht. Bezieht es sich hingegen auf einen Punkt, den das höhere Gericht bereits abschließend beurteilt hat, kann der Beweisantrag zurückgewiesen werden.

Was bedeutet die Entscheidung für einen Streit über eine Liegenschaft?

Sie zeigt, dass die Möglichkeiten einer Naturalteilung und die wirtschaftlichen Folgen möglichst früh umfassend aufgearbeitet werden sollten. Fragen zur Bebaubarkeit, zum Grundstückswert, zu Dienstbarkeiten und zu bestehenden Nutzungsrechten dürfen nicht ohne Weiteres auf einen späteren Verfahrensabschnitt verschoben werden.

Rechtzeitig handeln kann nach einer OGH-Aufhebung entscheidend sein

Die Entscheidung des OGH vom 03.10.2018, 5 Ob 145/18m, ist zwar nicht neu, bleibt für die Prozessführung aber praktisch bedeutsam. Sie macht deutlich, dass eine Aufhebung kein vollständiger Neubeginn ist. Wer im zweiten Rechtsgang erfolgreich vorgehen möchte, muss den gerichtlichen Auftrag genau einhalten und zwischen offenen Fragen, bereits erledigten Themen und tatsächlich neuen Tatsachen unterscheiden.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler beurteilen, welche Konsequenzen eine OGH-Aufhebung für das weitere Verfahren hat und welche Argumente noch wirksam eingebracht werden können. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen, bevor wichtige Fristen oder prozessuale Möglichkeiten verstreichen.

Für eine persönliche Beratung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

OGH-Aufhebung

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.