Notarhonorar GmbH-Anteile: Was zählt wirklich?
Notarhonorar GmbH-Anteile kann bei Unternehmenskäufen zu einer erheblichen Kostenfrage werden. Ein hoher Kaufpreis, mehrere Gesellschaften und ein Vertrag, der erst kurz vor dem Notartermin fertig wird: Bei Unternehmenskäufen kann die notarielle Beurkundung schnell zu einer zusätzlichen Kostenfrage werden. Besonders schwierig wird es, wenn der Kaufpreis nicht als fixer Betrag feststeht, sondern anhand einer komplexen Berechnungsformel ermittelt wird.
Dann stellt sich nicht nur die Frage, ob der Vertrag wirksam und ausreichend klar formuliert ist. Auch die Bemessungsgrundlage für das Notarhonorar kann zum Streitpunkt werden. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Problematik in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 auseinandergesetzt: OGH vom 11.12.2023, 7 Ob 173/23a. Zur Entscheidung.
Der Ausgangsfall: GmbH-Anteile, Zeitdruck und ein strittiges Notarhonorar
In dem Verfahren wurden mehrere Geschäftsanteile an verschiedenen GmbHs verkauft und abgetreten. Für solche Vorgänge war eine notarielle Bekräftigung der Verträge erforderlich. Der Notartermin fand am 23. Dezember 2021 statt, also unmittelbar vor Weihnachten und unter erheblichem Zeitdruck.
Die Vertragsentwürfe erhielt der Notar erst etwa eine halbe Stunde vor Beginn des Termins. Während der Beurkundung wurden noch einzelne Formulierungen geändert. Anschließend verlas der Notar die Verträge rund eine Stunde lang, bevor sie von den Beteiligten unterschrieben wurden. Seine Tätigkeit dauerte danach noch bis etwa 00:30 Uhr.
Die Kaufpreise für die Geschäftsanteile waren nicht als fixe Eurobeträge in den Verträgen angeführt. Stattdessen sollten sie anhand einer sogenannten „Net-Debt-Berechnung“ ermittelt werden. Ausgangspunkt war ein Transaktionswert. Dazu sollten bestimmte Vermögenswerte hinzugerechnet und bestimmte Verbindlichkeiten abgezogen werden.
Der Notar stellte den Parteien zunächst ein pauschales Honorar von insgesamt rund 24.928 Euro in Rechnung. Die Verkäuferseite bezahlte ihren Anteil. Die Käuferseite verweigerte hingegen die Zahlung und bestritt sowohl die Höhe als auch die Berechtigung des Honorars.
Warum die Parteien über das Notarhonorar stritten
Die Käuferseite argumentierte im Wesentlichen, das Honorar sei überhöht. Außerdem hätte der Notar die Kaufpreisformel genauer prüfen und auf mögliche Unklarheiten hinweisen müssen. Weil dies unterblieben sei, sei die notarielle Tätigkeit zumindest teilweise wertlos gewesen.
Zusätzlich wurde eingewendet, durch die angebliche Pflichtverletzung sei ein Schaden entstanden. Dieser Schaden sollte dem Honoraranspruch entgegengehalten werden.
Der Fall zeigt ein Problem, das bei Unternehmenskäufen häufig unterschätzt wird: Die notarielle Tätigkeit und die wirtschaftliche Gestaltung des Geschäfts hängen zwar zusammen, sind aber nicht identisch. Ein Notar muss die rechtliche Klarheit und Form des Vertrags prüfen. Er übernimmt jedoch nicht automatisch die vollständige wirtschaftliche oder steuerliche Prüfung der Transaktion.
Was der OGH bereits 2023 klargestellt hat
Für das Honorar zählt der Wert der Geschäftsanteile
Der OGH stellte klar, dass für die Berechnung des Honorars nicht einfach nur der im Vertrag genannte „Transaktionswert“ herangezogen werden darf. Maßgeblich ist vielmehr der Wert der Geschäftsanteile, der sich aus der vereinbarten Kaufpreisformel ergibt. Das ist für das Notarhonorar bei GmbH-Anteilen entscheidend.
Der Transaktionswert war in diesem Fall daher nur der Ausgangspunkt. Entscheidend war, welche Vermögenswerte noch hinzugerechnet und welche Verbindlichkeiten abgezogen werden sollten. Erst das Ergebnis dieser Berechnung konnte die relevante Bemessungsgrundlage bilden.
Das ist auch dann möglich, wenn der konkrete Kaufpreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht endgültig feststeht. Eine ausreichend bestimmte und nachvollziehbare Berechnungsformel kann die Grundlage für die Ermittlung des Geschäftswerts sein.
Eine spätere Einigung über den Kaufpreis ersetzt die ursprüngliche Formel nicht automatisch
Nachträglich hatten sich die Parteien offenbar über bestimmte Kaufpreisfragen geeinigt. Diese Einigung beruhte nach den Feststellungen jedoch auf einer vergleichsweisen Bereinigung eines Streits.
Eine solche spätere Vereinbarung ist nicht automatisch die richtige Grundlage für die Berechnung des Notarhonorars. Vielmehr muss geprüft werden, welcher Wert der Geschäftsanteile sich aus der ursprünglich vereinbarten Kaufpreisformel ergibt. Falls erforderlich, kann dafür auch ein Gutachten notwendig sein.
Für die Praxis bedeutet das: Eine spätere Einigung zwischen Käufer und Verkäufer kann zwar den Streit über den Kaufpreis beenden. Sie verändert aber nicht zwingend rückwirkend die Bemessungsgrundlage, nach der das Notarhonorar zu berechnen ist.
Ein hoher Geschäftswert rechtfertigt nicht automatisch einen Zuschlag
Der Notar hatte zusätzlich einen Zuschlag von 100 Prozent wegen besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit verlangt. Diesen Zuschlag lehnte der OGH ab.
Die Prüfung von Firmenbuchauszügen, Vertretungsbefugnissen und Vollmachten gehört grundsätzlich zu den üblichen Aufgaben eines Notars. Auch die Einarbeitung einer einfachen aufschiebenden Bedingung machte die Tätigkeit nach den Feststellungen des Gerichts nicht außergewöhnlich schwierig.
Allein der Umstand, dass es um mehrere Gesellschaften und einen hohen Transaktionswert geht, genügt daher nicht automatisch für einen erheblichen Sonderzuschlag. Ein solcher Zuschlag kann eher in Betracht kommen, wenn außergewöhnlich komplizierte Rechtsfragen zu lösen sind, umfangreiche zusätzliche Prüfungen erforderlich werden oder der Notar besondere, über das übliche Tätigkeitsbild hinausgehende Aufgaben übernimmt.
Der Zuschlag von 50 Prozent für die Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit blieb hingegen bestehen. Die Beurkundung fand am Abend statt und dauerte bis in die Nacht. Dieser Zuschlag war im Verfahren nicht mehr strittig.
Wie weit reichen die Prüf- und Belehrungspflichten des Notars?
Ein Notar muss einen Vertrag nicht nur formal beurkunden. Er hat auch darauf zu achten, dass die rechtlichen Erklärungen der Parteien verständlich und ausreichend klar sind. Er soll außerdem auf erkennbare rechtliche Risiken und mögliche Unklarheiten hinweisen.
Diese Verpflichtung bedeutet aber nicht, dass der Notar jede wirtschaftliche Einzelheit des Geschäfts selbst überprüfen muss. Er muss grundsätzlich nicht beurteilen, ob ein Kaufpreis wirtschaftlich angemessen ist. Auch eine umfassende steuerliche Beratung oder eine vollständige Due-Diligence-Prüfung ist mit der notariellen Tätigkeit nicht automatisch verbunden.
Im konkreten Fall hielt der OGH die Kaufpreisformel für ausreichend konkret und in sich schlüssig. Der Begriff „Net-Debt-Berechnung“ musste daher nicht zusätzlich hinterfragt werden. Eine besondere Rolle spielte auch, dass beide Seiten anwaltlich vertreten waren und die konkrete Formulierung sogar von einem beteiligten Rechtsanwalt stammte.
Das bedeutet nicht, dass jede komplizierte Formel unproblematisch wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die Regelung bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar und rechtlich ausreichend bestimmbar ist.
Honoraranspruch und Schadenersatz sind zwei verschiedene Fragen
Der OGH unterschied außerdem zwischen der Qualität der notariellen Leistung und möglichen Schadenersatzansprüchen.
Ist eine notarielle Tätigkeit für den Auftraggeber vollständig wertlos, kann der Honoraranspruch unter Umständen entfallen. Das setzt jedoch voraus, dass die Leistung ihren vorgesehenen Zweck nicht erfüllt.
Liegt dagegen lediglich eine unzureichende Aufklärung vor, führt das nicht automatisch dazu, dass überhaupt kein Honorar bezahlt werden muss. In einem solchen Fall kann vielmehr die Frage entstehen, ob ein konkreter Vertrauensschaden eingetreten ist und ersetzt werden muss.
Im behandelten Verfahren sah der OGH allerdings keine Pflichtverletzung des Notars. Die endgültige Höhe des Honorars war damit trotzdem noch nicht geklärt. Das Verfahren musste in erster Instanz weitergeführt werden, weil der Geschäftswert anhand der vereinbarten Kaufpreisformel erst noch konkret berechnet werden musste.
Was bedeutet die Entscheidung für Käufer und Verkäufer?
- Kaufpreisformeln beeinflussen auch die Kosten: Wer den Kaufpreis nicht als Fixbetrag, sondern über eine Formel bestimmt, sollte bedenken, dass diese Formel auch für die Berechnung des Notarhonorars relevant sein kann.
- Der Transaktionswert ist nicht immer der Endwert: Hinzurechnungen und Abzüge können den Wert der Geschäftsanteile deutlich verändern.
- Nachträgliche Vergleiche lösen nicht jedes Kostenproblem: Eine spätere Einigung zwischen den Parteien ist nicht automatisch maßgeblich für das Notarhonorar.
- Zeitdruck erhöht das Risiko: Wenn Vertragsentwürfe erst kurz vor dem Termin vorliegen und während der Beurkundung noch Änderungen vorgenommen werden, steigt die Gefahr von Unklarheiten und späteren Auseinandersetzungen.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen notarieller Tätigkeit und umfassender Transaktionsberatung. Der Notar prüft die rechtliche Form, die Identität und die Vertretungsbefugnis der Beteiligten sowie die grundlegende Klarheit der Vereinbarung. Ob ein Unternehmen wirtschaftlich richtig bewertet wurde, welche steuerlichen Folgen der Kauf hat oder ob sämtliche Risiken der Zielgesellschaft bekannt sind, muss in der Regel gesondert geprüft werden.
So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden
Vor dem Notartermin
- Vertragsentwürfe möglichst frühzeitig an alle Beteiligten und Berater übermitteln.
- Die Kaufpreisformel auf Verständlichkeit und Vollständigkeit prüfen lassen.
- Festlegen, welche Vermögenswerte hinzugerechnet und welche Verbindlichkeiten abgezogen werden.
- Einen eindeutigen Bewertungsstichtag bestimmen.
- Regeln, wer die Berechnung vornimmt und welche Unterlagen dafür verwendet werden.
- Festlegen, wie mit später entdeckten Verbindlichkeiten, Forderungen oder Bilanzabweichungen umzugehen ist.
- Vorab klären, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kaufpreis nachträglich angepasst werden kann.
Bei der Prüfung der Honorarnote
Wer eine notarielle Honorarnote erhält, sollte nicht nur den Endbetrag betrachten. Zu prüfen sind insbesondere die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage, allfällige Zuschläge und die Frage, ob die konkrete Tätigkeit tatsächlich außergewöhnlich war. Gerade beim Notarhonorar für GmbH-Anteile lohnt sich eine genaue Prüfung.
Ein hoher Geschäftswert allein erklärt noch keinen Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeit. Umgekehrt kann ein Abend- oder Nachttermin eine gesonderte Kostenfolge auslösen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Häufige Fragen zur Notarvergütung bei GmbH-Anteilen
Kann der Notar einfach den Kaufpreis als Grundlage für sein Honorar nehmen?
Nicht zwingend. Entscheidend kann der Wert der Geschäftsanteile sein, der sich aus der vereinbarten Kaufpreisformel ergibt. Der im Vertrag genannte Transaktionswert ist daher nicht automatisch die endgültige Bemessungsgrundlage.
Was passiert, wenn sich Käufer und Verkäufer später auf einen anderen Betrag einigen?
Eine spätere Einigung ist nicht automatisch für die Berechnung des Notarhonorars maßgeblich. Wenn sie auf einer vergleichsweisen Bereinigung eines Streits beruht, kann weiterhin die ursprünglich vereinbarte Formel entscheidend sein.
Muss der Notar jede Kaufpreisformel wirtschaftlich überprüfen?
Nein. Der Notar muss auf erkennbare rechtliche Unklarheiten achten. Eine vollständige wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens oder eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Kaufpreises gehört jedoch nicht automatisch zu seinen Aufgaben.
Kann ein hoher Kaufpreis einen zusätzlichen Honorarzuschlag rechtfertigen?
Ein hoher Geschäftswert allein reicht dafür nicht aus. Ein Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit setzt grundsätzlich zusätzliche, außergewöhnliche Anforderungen voraus. Eine Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit kann davon unabhängig gesondert berücksichtigt werden.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie die Honorarnote und den Vertrag rechtzeitig prüfen
Bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen können scheinbar technische Formulierungen erhebliche Auswirkungen haben. Das gilt sowohl für den Kaufpreis als auch für die späteren Kosten der notariellen Tätigkeit. Eine frühzeitige Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn mehrere Gesellschaften beteiligt sind, der Kaufpreis variabel berechnet wird oder der Vertrag unter Zeitdruck abgeschlossen werden soll.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Prüfung von Vertragsgestaltungen, der Einordnung von Honorarforderungen und der Durchsetzung oder Abwehr daraus entstehender Ansprüche. Wenn Sie eine notarielle Honorarnote erhalten haben oder eine GmbH-Transaktion vorbereiten, können Sie die Angelegenheit telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at besprechen.
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