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Nachbars Bäume beschädigt: Wer haftet wirklich?

Nachbars Bäume beschädigt

Nachbars Bäume beschädigt: Wer haftet bei Grenzarbeiten wirklich? OGH schafft klare Verhältnisse

Einleitung: Wenn aus Bauplänen ein Nachbarschaftsstreit wird

Nachbars Bäume beschädigt – wer haftet? Der Traum vom eigenen Garten, vom Sichtschutz an der Grundstücksgrenze oder einer neuen Stützmauer kann schnell zum Albtraum werden – zumindest dann, wenn daneben ein alter Baum mit knorrigen Wurzeln steht. Zahlreiche Grundstückseigentümer in Österreich sehen sich mit rechtlichen Unsicherheiten konfrontiert, sobald Bauarbeiten in der Nähe der Grundstücksgrenze beginnen und dabei unbeabsichtigt Wurzeln von Bäumen auf dem Nachbargrundstück beschädigt werden.

Wie schnell es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH). In einem Fall, der für viele Hausbesitzer und Anrainer hohe Relevanz hat, wurde entschieden: Nicht jeder Schaden am Nachbarbaum führt automatisch zu einer Haftung. Was das in der Praxis bedeutet, erklären wir Ihnen ausführlich in diesem Fachartikel – klar, verständlich und mit konkreten Handlungstipps für die Praxis.

Der Sachverhalt: Ein kleiner Gartenkrieg rund um eine Stützmauer

Im Mittelpunkt des Falls standen zwei angrenzende Grundstücke in einem Wohngebiet. Die Besitzerin eines Grundstücks ließ entlang der Grenze eine bestehende, baufällige Grenzmauer entfernen und durch eine neue, moderne Stützmauer ersetzen – ein rechtlich völlig zulässiges Vorhaben. Mit den Bauarbeiten beauftragte sie ein Fachunternehmen, das bei der Errichtung der Mauer auch Erdarbeiten direkt an der Grundstücksgrenze durchführen musste.

Was dabei zunächst niemand beachtete: Auf dem Nachbargrundstück standen mehrere alte Bäume, deren Wurzeln über die Grenze hinüber ins andere Grundstück gewachsen waren. Als nun der Bagger anrückte und der Boden für die Fundamente ausgehoben wurde, kam es zu Wurzelverletzungen. Laut der Grundstücksnachbarin, der Klägerin im Verfahren, wurden drei ihrer Bäume dadurch massiv geschädigt. Die Stabilität und die Gesundheit der Bäume seien ernsthaft beeinträchtigt, längerfristige Schäden nicht auszuschließen.

Sie klagte ihre Nachbarin auf Schadenersatz für die bereits notwendigen Baumarbeiten – und forderte zusätzlich die gerichtliche Feststellung, dass ihre Nachbarin auch für künftige Schäden an den betroffenen Bäumen haftbar gemacht werden könne. Der Nachbarschaftsstreit eskalierte – bis zur letzten Instanz.

Die Rechtslage: § 364a ABGB, Immissionen und Fremdwurzeln im Fokus

Was versteht man unter Immissionen?

Bei der Beurteilung des Falls spielte insbesondere § 364a ABGB eine zentrale Rolle. Dieser Paragraph schützt Grundstückseigentümer vor sogenannten „unzulässigen Einwirkungen“ – den sogenannten Immissionen. Die Regel lautet:

„Der Eigentümer eines Grundstücks kann einem anderen die Zuführung von Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliches von einem fremden Grundstück dann untersagen, wenn durch diese Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.“

Im erweiterten Anwendungsbereich wurde in der Vergangenheit dieser Paragraph oft analog herangezogen, etwa wenn Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück zu Schäden führen. Auch die Klägerin stützte sich im Verfahren auf diese rechtliche Konstruktion. Ihr Argument: Die Erdarbeiten hätten zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks geführt – nämlich durch die Schädigung ihrer Bäume.

Haftung auch ohne Verschulden?

Ein weiterer sensibler Punkt in vielen Nachbarschaftsverfahren ist die Frage, ob eine verschuldensunabhängige Haftung besteht. Also: Muss jemand Schadenersatz zahlen, nur weil durch sein Tun (z. B. durch Bauarbeiten) ein Schaden entstanden ist, auch wenn ihn kein Verschulden trifft?

Genau das wollte die Klägerin erreichen: Dass die Nachbarin auch ohne Nachweis eines konkreten Fehlverhaltens für die Baumschäden haftet. Dazu muss jedoch eine „Unzulässigkeit“ der Einwirkung – also der besagten Bauarbeiten – rechtlich festgestellt werden.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Schadenersatz ohne Verschulden

Der Oberste Gerichtshof (OGH) folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Vielmehr wurde die Klage in allen Instanzen abgewiesen – zuletzt auch vom Höchstgericht. Die zentrale Aussage der Entscheidung: Die verlangte verschuldensunabhängige Haftung besteht nicht, wenn auf dem eigenen Grundstück rechtmäßig gebaut wird.

Die Hauptbegründung:

  • Ein Baum hat kein „Recht auf freien Wuchs“ über die Grundstücksgrenze hinaus.
  • Dass Wurzeln über die Grenze wachsen, begründet keine Schutzpflicht des Nachbarn vor „versehentlichen“ Beschädigungen im Rahmen rechtmäßiger Bauarbeiten.
  • Selbst wenn dabei nachweislich Wurzeln beschädigt wurden, liegt keine unzulässige Einwirkung im Sinne von § 364a ABGB analog vor, solange keine Rücksichtslosigkeit oder grobes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann.

Damit stellte der OGH klar: Wer bei legalen Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze Fremdwurzeln beschädigt, muss nicht automatisch zahlen – und auch nicht für künftige Folgeschäden einstehen. Eine Revision der Klägerin wurde als unzulässig abgelehnt. Das Urteil ist rechtskräftig. Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien: Praxis-Auswirkung für Eigentümer und Anrainer

Das Urteil bringt für viele Österreicher Klarheit. Sowohl Bauherren als auch baumliebende Nachbarn können wichtige Schlüsse daraus ziehen. Hier sind die drei wichtigsten Praxisbeispiele:

1. Sie möchten an der Grenze eine Mauer, einen Pool oder eine Garage bauen

Solange Sie rechtlich zulässig bauen (z. B. mit Baugenehmigung oder im baubewilligungsfreien Rahmen), haften Sie nicht automatisch für Schäden an überhängenden Ästen oder unterirdischen Wurzeln vom Nachbargrundstück. Selbst dann nicht, wenn diese im Zuge der Arbeiten beschädigt oder abgeschnitten werden.

2. Auf Ihrem Grundstück wachsen Bäume, deren Wurzeln oder Äste über die Grenze ragen

Dann gilt: Ihr Nachbar darf gemäß § 422 ABGB die Wurzeln oder Äste abschneiden, sofern er zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Wenn der Baum durch solche Eingriffe Schaden nimmt, können Sie nur in Ausnahmefällen Ersatz fordern – etwa bei nachweisbar unsachgemäßer oder mutwilliger Beschädigung.

3. Ein Nachbar hat Erdarbeiten durchgeführt und Ihre Bäume wurden geschädigt

Eine Haftung des Nachbarn besteht nur, wenn ein konkretes Verschulden (z. B. mangelnde Sorgfalt, bewusste Missachtung von Hinweisen auf die Bäume) nachgewiesen werden kann. Allgemeine Schäden durch normgerechte Arbeiten begründen keine Ersatzpflicht.

FAQ: Ihre wichtigsten Fragen zu Nachbarrecht und Baumschäden

Kann ich den Nachbarn zwingen, Rücksicht auf meine Bäume zu nehmen?

Nein, zumindest nicht automatisch. Zwar soll gemäß § 364 ABGB jede „unzulässige Einwirkung“ vermieden werden, aber: Selbst legal wachsende Bäume genießen keinen speziellen Rechtschutz, wenn sie über die Grenze hinauswachsen. Wer auf seinem Grundstück ordnungsgemäß arbeitet, haftet nur bei Fahrlässigkeit oder Rücksichtslosigkeit.

Was kann ich tun, wenn mein Baum durch Grenzarbeiten abgestorben ist?

Sie sollten beweissichernd vorgehen. Dokumentieren Sie die Schäden, erstellen Sie Fotos, holen Sie gegebenenfalls ein Gutachten über den Zustand der Pflanzen ein. Eine Haftung besteht dennoch nur, wenn Sie dem Nachbarn ein Verschulden (z. B. unsachgemäße Bauweise oder Missachtung Ihrer Hinweise) konkret nachweisen können.

Darf der Nachbar meine überhängenden Äste und Wurzeln einfach abschneiden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 422 ABGB darf der beeinträchtigte Nachbar fremde Pflanzenwurzeln oder Äste, die in sein Grundstück hineinragen, entfernen – aber nur, wenn er vorher eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Erfolgt kein Rückschnitt, darf er selbst tätig werden und hat dabei keine Ersatzpflicht für Schäden am Baum.

Fazit: Frühzeitige Klarheit schützt vor langem Streit

Das OGH-Urteil schafft Rechtssicherheit: Wer legal baut, muss nicht mit automatischer Haftung rechnen – und vor allem Bäume, die sich unbefugt ausbreiten, genießen keinen besonderen Schutz über die Grenze hinaus. Dennoch ist es ratsam, vor Grenzarbeiten Rücksprache mit dem Nachbarn zu halten. Nur so lassen sich viele Konflikte im Keim ersticken.

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien berät Mandanten in ganz Österreich zu nachbarschaftlichen Rechtsfragen – sowohl präventiv bei Bauvorhaben, als auch im Streitfall vor Gericht. Nutzen Sie unser Fachwissen zu Ihrem Vorteil!


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Rechtliche Grundlage: OGH-Entscheidung vom 16.10.2025, 6 Ob 140/25v (ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00140.25V.1016.000)


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