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Mündlicher Unternehmensverkauf per Handschlag: Was rechtlich wirklich zählt

mündlicher Unternehmensverkauf

Mündlicher Unternehmensverkauf per Handschlag: Warum mündliche Verträge rechtlich binden können

Einleitung: Wenn Vertrauen plötzlich zum Streitfall wird

Ein mündlicher Unternehmensverkauf kann überraschend bindend sein – das zeigt ein aktuelles Urteil des OGH. Viele Geschäftsbeziehungen basieren – zumindest anfangs – auf Vertrauen. Gerade in ländlichen Regionen oder zwischen langjährigen Geschäftspartnern ist es nicht unüblich, sich „per Handschlag“ auf ein Geschäft zu einigen. Doch was passiert, wenn später Unklarheiten oder gar Streit über den Inhalt dieser Vereinbarung entstehen? Kann ein bloß mündlicher Unternehmensverkauf tatsächlich rechtlich bindend sein? Genau mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) im Urteil 10 Ob 164/25m – und traf eine Entscheidung mit großer Tragweite für Unternehmerinnen und Unternehmer in ganz Österreich.

Der Sachverhalt: Vertrauen trifft auf Vertragslücke

Im Frühjahr 2023 trennten sich die Wege eines Einzelunternehmers und seines langjährigen Mitarbeiters in beruflicher Hinsicht – zumindest vordergründig. Der Unternehmer beschloss, sein landwirtschaftliches Lohnunternehmen abzugeben. Sein ehemaliger Angestellter gründete zu diesem Zweck eine GmbH, deren Geschäftsführer er wurde. Zwischen beiden bestand ein gutes, offenbar freundschaftliches Verhältnis.

Der Verkauf des Unternehmens – samt Maschinen, Kundenbeziehungen und laufender Verträge – wurde mündlich vereinbart. Es soll per Handschlag besiegelt worden sein. Einen schriftlichen Kaufvertrag gab es nicht. Die operative Übergabe klappte reibungslos: Die GmbH führte fortan das Geschäft fort, kontaktierte Kunden, belieferte sie und bediente laufende Leasingverträge, die ursprünglich auf den Verkäufer liefen.

Doch mit der Zeit traten Meinungsverschiedenheiten auf. Die GmbH wollte nun auch formal die Leasingverhältnisse auf sich übertragen lassen und forderte die Herausgabe der geleasten Maschinen. Der Verkäufer verweigerte dies. Seiner Ansicht nach war kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Daraufhin klagte die GmbH – und der Fall wanderte bis zum Obersten Gerichtshof.

Die Rechtslage: Wann ein Handschlag reicht – und wann nicht

Verpflichtender schriftlicher Vertrag? Nicht immer.

In Österreich gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit: Verträge sind, sofern das Gesetz keine Form zwingend vorschreibt, auch mündlich oder sogar stillschweigend (konkludent) möglich. Der Verkauf eines Unternehmens zählt nicht zu den Bereichen, für die eine Schriftform gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

Damit ein mündlicher Unternehmensverkauf wirksam ist, müssen sich die Parteien jedoch inhaltlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einig sein. Dazu zählen insbesondere:

  • Was wird verkauft? (z. B. das gesamte Unternehmen inkl. Maschinen, Kundenstamm, Verträge etc.)
  • Zu welchem Kaufpreis bzw. welchen Konditionen?
  • Wann erfolgt die Übergabe bzw. Übernahme?

Fehlen diese Klarheiten, kann ein Vertrag unwirksam sein. Sind diese Punkte hingegen eindeutig vereinbart und wird der Vertrag in der Folge „gelebt“ – etwa durch die Fortführung des Betriebs, Zahlung von Leasingraten, Nutzung des Betriebsmaterials – bekräftigt das die Annahme eines gültigen Kaufes.

Was sagt das Unternehmensgesetzbuch (UGB)?

Zu prüfen war auch die Anwendbarkeit von § 38 UGB. Dieser regelt die Wirkungen einer Unternehmensübertragung gegenüber Dritten. Besonders relevant ist der darin erwähnte sogenannte „Fiktion der Vertragsübernahme“. Diese gilt aber nur dann, wenn der Vertragspartner dem Übergang nicht widerspricht.

Da im vorliegenden Fall jedoch kein solcher Widerspruch seitens der Leasinggeber festgestellt werden konnte, blieb § 38 UGB ohne Bedeutung.

Die Entscheidung des Gerichts: Der Handschlag hat Gewicht

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar:

Ein mündlicher Unternehmensverkauf ist rechtlich bindend – sofern die Parteien sich über alle wesentlichen Vertragspunkte einig sind.

Im konkreten Fall konnte aus dem Verhalten beider Parteien geschlossen werden, dass ein umfassender Kaufvertrag vorlag. Die GmbH hatte das operative Geschäft weitergeführt, mit Kunden Kontakt aufgenommen, Lieferanten übernommen, Maschinen genutzt und sogar laufende Leasingraten bezahlt. All dies untermauerte den klaren Willen, das Unternehmen rechtswirksam übernommen zu haben.

Das Argument des Verkäufers, es habe keinen unterzeichneten Kaufvertrag gegeben, ließ der OGH nicht gelten. Auch wenn es offene „Nebenthemen“ – wie etwa die endgültige Klärung der Subunternehmerrolle oder Formalitäten im Zusammenhang mit den Maschinen – gegeben habe, sei dies nicht entscheidend. Diese Punkte würden die Gültigkeit des Kernvertrags nicht in Frage stellen.

Daher musste der Verkäufer die Maschinen herausgeben und der Vertragsübertragung zustimmen. Die Revision wurde als unzulässig zurückgewiesen – das heißt: Das Urteil war endgültig. Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das konkret für Bürger?

1. Unternehmer verkaufen ohne schriftlichen Vertrag – mit rechtlichen Folgen

Viele Unternehmer, insbesondere in gut eingespielten Beziehungen, verzichten auf formale Verträge. Das Urteil zeigt: Das kann im Zweifel zu rechtlichen Pflichten führen, auch wenn kein einziges Dokument unterzeichnet wurde. Wer sein Unternehmen übergibt, sollte sich der Tragweite auch formfrei getroffener Vereinbarungen bewusst sein.

2. Übernehmer sind rechtlich geschützt, wenn sie handeln wie Eigentümer

Hat ein Käufer das Unternehmen übernommen, Kunden betreut, Zahlungen geleistet und den Betrieb fortgeführt, spricht viel für einen gültigen Vertrag – auch ohne Schriftform. Er kann sich im Streitfall darauf berufen, dass es eine Einigung gab.

3. Leasing- und Mietverträge: Augen auf bei der Übernahme

Verträge mit Dritten – z. B. Leasing für Maschinen – können nicht automatisch übernommen werden. Hier ist die Zustimmung des Dritten nötig (>> § 38 UGB). Wer als Käufer bezahlt und nutzt, muss dennoch dafür sorgen, dass die formale Übertragung auf sichere Beine gestellt wird.

FAQ – Häufige Fragen zum Thema mündlicher Unternehmensverkauf

1. Ist ein mündlicher Unternehmensverkauf in Österreich wirklich verbindlich?

Ja, in den meisten Fällen ist ein mündlicher Unternehmenskaufvertrag rechtlich bindend, sofern sich beide Seiten über die wesentlichen Bedingungen einig sind. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Formvorschrift für Unternehmensverkäufe – anders beispielsweise als beim Immobilienkauf oder bei Gesellschaftsgründungen. Dennoch gilt: Ohne schriftlichen Nachweis wird es im Streitfall oft schwierig, den exakten Inhalt nachzuweisen.

2. Was sind die Risiken bei mündlichen Vereinbarungen?

Ohne schriftliche Vereinbarung besteht ein hohes Beweisrisiko. Unklarheiten, die nicht dokumentiert sind, können schnell zu widersprüchlichen Auslegungen führen. Ein „Update“ späterer Meinungen oder Missverständnisse kann dann zu kostspieligen Prozessen führen. Zudem ist auch für Dritte, wie etwa Banken, Steuerberater oder Leasingfirmen, nicht nachvollziehbar, was vereinbart wurde.

3. Wie kann ich mich als Unternehmer absichern?

Unabhängig von der Art des Geschäfts gilt: Halten Sie alle wesentlichen Punkte schriftlich fest – idealerweise in einem strukturierten Kaufvertrag. Wer von einem Verkaufsangebot Gebrauch machen will, sollte außerdem:

  • sicherstellen, dass alle mitübertragenen Verträge auch tatsächlich auf ihn übergehen können,
  • alle Beteiligten (z. B. Leasinggeber, Lieferanten, Kunden) frühzeitig informieren,
  • vor dem Unternehmenskauf rechtlichen Rat einholen, insbesondere zur Haftungsverteilung, Finanzierung und steuerlichen Wirkung.

Fazit: Freundschaft schützt nicht vor Formfehlern

Das Urteil des OGH ist ein Weckruf an die Praxis: Vertrauen mag im zwischenmenschlichen Bereich genügen – rechtlich ist es zu wenig. Wer ein Unternehmen übernimmt (oder übergibt), sollte auf eine klare Dokumentation setzen. Denn: Auch ein Handschlag kann rechtlich binden – aber im Streit werden nur Fakten und Beweise zählen.

Unser Rat: Lassen Sie Unternehmenskäufe – gleich ob per Handschlag oder Vertrag – stets von einem spezialisierten Rechtsanwalt begleiten. Das sichert Sie ab. Und bewahrt im besten Fall sogar eine Freundschaft.


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