Mobbing im öffentlichen Dienst: Wann die Amtshaftung greift – und wann nicht
Einleitung: Wenn der Arbeitsplatz zur psychischen Belastung wird
Mobbing im öffentlichen Dienst ist ein Thema, das tiefgreifende Auswirkungen auf Betroffene haben kann – psychisch, gesundheitlich und rechtlich.
Stellen Sie sich vor, Sie gehen täglich zur Arbeit – mit einem Knoten im Magen. Sie werden systematisch übergangen, Informationen werden Ihnen bewusst vorenthalten und Sie erhalten dienstliche Rügen, ohne dass Sie die Regeln gebrochen hätten. Die Kollegen schweigen, die Vorgesetzten dulden oder verschärfen die Situation sogar. Was wie ein Einzelfall klingt, erleben zahlreiche Arbeitnehmer: Mobbing – oft subtil, aber dauerhaft und zerstörerisch. Besonders prekär wird die Lage, wenn Betroffene im öffentlichen Dienst tätig sind und ihre Rechte schwerer geltend machen können als in der Privatwirtschaft.
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt, wie komplex die rechtliche Aufarbeitung sein kann – und wann Anspruch auf Schmerzengeld, Verdienstentgang oder Amtshaftung besteht. Für Betroffene ist das Urteil wegweisend. Für Arbeitgeber gibt es klare Warnsignale – rechtlich wie organisatorisch. Zur Entscheidung
Der Sachverhalt: Von der Justizwachebeamtin zur Klägerin
Im Mittelpunkt der aktuellen Entscheidung steht eine Justizwachebeamtin, die über Jahre hinweg unter schwierigen Arbeitsbedingungen litt. Ihre Vorgesetzte in der Krankenstation der Justizanstalt kommunizierte mangelhaft mit ihr, schloss sie aus Besprechungen aus und informierte sie nicht über dienstlich wichtige Abläufe. Diese systematische Ausgrenzung zog sich über einen längeren Zeitraum.
Ein konkreter Vorfall eskalierte die Situation: Die Beamtin beauftragte eigenständig ein Unternehmen mit einem Wartungsauftrag – aus ihrer Sicht ein Routinevorgang. Später stellte sich heraus, dass dieses Unternehmen nicht mehr beauftragt werden durfte. Doch: Niemand hatte ihr dies mitgeteilt. Trotzdem erhielt sie vom Anstaltsleiter eine schriftliche Ermahnung, die in den Personalakt aufgenommen wurde. Auch ein Disziplinarverfahren wurde eingeleitet und später folgenlos beendet – dennoch blieb das Schreiben bestehen.
Zu allem Überfluss infizierte sich die Beamtin während eines Dienstes mit COVID-19 – offenbar, ohne ordnungsgemäß über die Infektionsgefahr bei einem konkreten Patiententransport informiert worden zu sein. Die Folge: langwieriger Krankenstand, gesundheitliche Beeinträchtigung und ein nachhaltiger Bruch im Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber.
Sie entschied sich, Amtshaftungsklage einzubringen – mit folgenden Forderungen:
- ca. 7.800 € als Ersatz für den Verdienstentgang infolge des Krankenstands,
- 30.000 € Schmerzengeld (rund 20.000 € für die psychischen und physischen Folgen der COVID-Erkrankung, 10.000 € wegen Mobbing),
- Feststellung der Haftung für künftige gesundheitliche Schäden.
Die Rechtslage: Was sagt das Gesetz zu Mobbing und Amtshaftung?
Gerade im öffentlichen Dienst gelten spezielle Regeln, wenn es um Schadenersatz und das Einfordern von Recht geht. Die Klägerin stützte ihre Klage auf das Amtshaftungsgesetz (AHG), da sie der Republik Österreich unterstellte, durch rechtswidriges Verhalten Gesundheit und Einkommen verletzt zu haben.
Was ist „Mobbing“ rechtlich gesehen?
Mobbing ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wurde aber in der Rechtsprechung als eine systematische und über längere Zeit andauernde Anfeindung, Schikane oder Ausgrenzung anerkannt. Dies muss objektiv geeignet sein, das berufliche Fortkommen zu gefährden oder psychische Schäden zu verursachen. In der Praxis sprechen Juristen vom sogenannten „Bossing“, wenn Mobbing durch Vorgesetzte erfolgt.
Amtshaftung (§ 1 AHG)
Die Republik Österreich haftet nach dem Amtshaftungsgesetz (§ 1 AHG) für Schäden, die ein Organ (z. B. ein Vorgesetzter in einer Justizanstalt) durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht. Es braucht jedoch den Beweis:
- eines konkreten Verhaltens, das gerechtfertigt werden muss,
- dass dieses Verhalten rechtswidrig war,
- und dass daraus ein Schaden entstanden ist (z. B. Krankheiten, Verdienstentgang).
Schadenersatzrecht (§ 1325 ABGB)
Einen Anspruch auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) hat, wer durch ein rechtswidriges Verhalten in seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt wird – auch psychische Erkrankungen zählen dazu. Wichtig ist: Die Beweislast für den Schaden liegt beim Kläger. Das bedeutet konkret: Wer aufgrund von Mobbing unter Depressionen leidet, muss dies mittels ärztlicher Diagnose und Gutachten belegen können.
Die Entscheidung des Gerichts: Teilerfolg der Klägerin – mit Hürden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich im November 2025 mit dem Fall und stellte klare Grundsätze auf.
- Mobbing wurde als prinzipiell gegeben angesehen: Die Sammlung von Verhalten durch die Vorgesetzte – wie Ausgrenzung, fehlende Mitteilung wichtiger Informationen und die isolierende Ermahnung – konnte als systematisch und schikanös gewertet werden. Einzelne Maßnahmen (wie eine Ermahnung) seien zwar zulässig, aber im Gesamtbild kritisch.
- Aber: Kein ausreichender Beweis für einen konkreten Gesundheitsschaden durch Mobbing. Zwar argumentierte die Klägerin mit psychischer und physischer Belastung, konkrete medizinische Gutachten lagen dafür aber (noch) nicht vor. Deshalb wurde das vorläufig zugesprochene Schmerzengeld wieder aufgehoben.
- COVID-Erkrankung: Keine rechtswidrige Amtshandlung: Obwohl sie sich im Dienst angesteckt hatte, war kein rechtswidriges Verhalten nachweisbar – etwa weil der konkrete Infektionsweg unklar blieb oder keine grobe Pflichtverletzung seitens des Dienstgebers belegt wurde.
- Fazit: Ein Teilerfolg vor Gericht, aber kein endgültiges Urteil: Manche Forderungen (wie Schmerzengeld) sind noch offen – andere (wie die Forderung für COVID-bedingten Verdienstentgang) endgültig abgewiesen.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet dieses Urteil konkret?
Die Entscheidung betrifft nicht nur die Justizwachebeamtin. Sie zeigt, wie wichtig rechtliche Präzision, Dokumentation und medizinische Nachweise sind – sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Dienstgeber.
Beispiel 1: Eine Lehrerin im Landesdienst
Wird eine Lehrerin über Monate hinweg von der Schulleitung isoliert, nicht zu Besprechungen eingeladen oder durch subtile Formulierungen im Kollegium herabgewürdigt, kann dies Mobbing darstellen. Dokumentiert die Lehrerin diese Vorgänge und entwickelt sie eine Depression, kann sie Schadenersatz verlangen – sofern ärztlich bestätigt.
Beispiel 2: Ein Krankenpfleger im Gemeindedienst
Ein Krankenpfleger wird immer wieder mit besonders schwierigen und belastenden Nachtdiensten betraut, obwohl andere Kollegen weniger leisten. Diese systematische Ungleichbehandlung – kombiniert mit drohenden disziplinären Maßnahmen – kann als Bossing bewertet werden. Auch hier ist frühzeitige rechtliche Abklärung essentiell.
Beispiel 3: Eine Bundesbedienstete mit COVID-Erkrankung
Erkrankt ein Beamter an COVID-19 im Dienst, liegt nicht automatisch ein haftungsrelevanter Vorfall vor. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber eigensinfizierende Situationen schuf (etwa durch bewusste Zurückhaltung von Informationen über Krankenhaustermine), kann ein Anspruch entstehen – schwierig, aber nicht unmöglich.
FAQ – Häufige Fragen zum Thema Mobbing & Amtshaftung
Welche Beweise brauche ich, um Mobbing rechtlich geltend zu machen?
Betroffene sollten ein Mobbing-Tagebuch führen: Wer? Was? Wann? – Jede verbale Attacke, jeder Ausschluss aus Sitzungen, jede disziplinäre Maßnahme sollte dokumentiert werden. Zeugen, interne E-Mails oder Unterlagen können ebenfalls als Beweis dienen. Besonders wichtig: ärztliche Gutachten, wenn es zu psychischen Folgen kommt.
Kann eine Ermahnung durch den Dienstgeber Mobbing sein?
Nein – nicht jede Kritik oder Ermahnung stellt Mobbing dar. Wird jedoch eine sonst berechtigte Ermahnung in ein dauerhaft schikanöses Umfeld eingebettet (z. B. wenn mehrfach bewusst Informationen vorenthalten werden), kann sie Teil einer Mobbingstruktur sein. Der Kontext ist entscheidend.
Was kann ich als Betroffener jetzt tun?
Zögern Sie nicht, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei prüft kostenlos und diskret, ob Amtshaftung geltend gemacht werden kann, insbesondere bei psychischer Dauerbelastung, Berufsverbot durch Erkrankung oder rechtswidrigem Verhalten der Vorgesetzten. Sichern Sie sich alle Unterlagen und machen Sie rasch einen Beratungstermin bei spezialisierten Juristen aus – für Beamte wie öffentlich Bedienstete gelten besondere Fristen und Voraussetzungen.
Fazit und Ihre nächsten Schritte
Mobbing im öffentlichen Dienst ist nicht nur ein persönliches Drama, sondern auch ein juristisch komplexes Thema. Die Rechtsprechung zeigt: Wer ernst genommen werden will, muss klare Beweise liefern. Wenn Sie betroffen sind – oder als Führungskraft rechtlich auf sicherem Boden stehen wollen – ist professionelle Unterstützung unabdingbar.
Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien ist auf Dienstrecht, Amtshaftung und öffentliches Arbeitsrecht spezialisiert. Wir prüfen Ihren individuellen Fall und setzen Ihre Ansprüche durch – kompetent, diskret und mit langjähriger Prozesserfahrung.
Kontaktieren Sie uns:
- 📍 Kanzlei in Wien, erreichbar aus ganz Österreich
- 📞 Telefon: 01/5130700
- 📧 E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at
- 🕒 Termine nach Vereinbarung – auch kurzfristig
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation klären. Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch – wir stehen an Ihrer Seite.
Rechtliche Hilfe bei Mobbing im öffentlichen Dienst?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.