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Logo-Verbot im Skisport: OGH stärkt Markenrechte

Logo-Verbot im Skisport

Logo-Verbot im Skisport: Warum der OGH Sportverbände in die Schranken weist – und was das für Unternehmer bedeutet

Einleitung: Wenn wirtschaftlicher Erfolg an Sportregeln scheitert

Logo-Verbot im Skisport – ein Thema, das viele Unternehmer betrifft. Stellen Sie sich vor: Sie investieren Millionen in eine sportliche Marke. Sie entwickeln hochwertige Produkte, gewinnen Sponsorverträge, arbeiten mit Top-Athleten – und plötzlich verbietet ein internationaler Verband die Verwendung Ihres Logos. Nicht wegen eines Gesetzesbruches. Sondern weil Ihr Design angeblich „zu sehr“ an eine andere – sehr mächtige – Marke erinnert. Genau so ist es einem heimischen Skihersteller passiert. Ein Konflikt, der weit über die Sportbranche hinausreicht – und ein juristischer Meilenstein für Markenunternehmen in Europa wurde.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht, dass wirtschaftlicher Wettbewerb auch im Sportumfeld geschützt werden muss. Ein bahnbrechendes Signal für Unternehmer, Werbetreibende und Produzenten: Sportregeln dürfen nicht als Deckmantel für wirtschaftliche Ausgrenzung missbraucht werden. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was passiert ist, wie der OGH argumentiert – und welche konkreten Konsequenzen sich aus dem Fall ergeben.

Der Sachverhalt: David gegen Goliath – Ein Skiausrüster und ein globaler Verband

Der österreichische Skihersteller „VAN DEER“ wurde im Jahr 2022 teilweise vom bekannten Energydrink-Giganten Red Bull übernommen. Das neue Firmenlogo zeigt symbolisch einen Hirsch und einen roten Stier – visuelle Elemente, die stark an das Markenbild des Getränkeriesen erinnern. Für VAN DEER ein legitimer Schritt, um die neue strategische Ausrichtung sichtbar zu machen. Nicht jedoch für den internationalen Ski-Dachverband FIS mit Sitz in der Schweiz.

Die Fédération Internationale de Ski (FIS) untersagte ab der Saison 2022/23 die Verwendung des VAN DEER-Logos bei allen offiziellen Rennveranstaltungen, wie etwa dem Ski-Weltcup. Die Begründung: Das Logo verletze die FIS-Regel für sogenannte „Herstellerkennzeichnungen“, da Red Bull kein Sportgerätehersteller sei. Folglich sei das Logo „branchenfremd“ und dürfe bei sportlichen Anlässen nicht gezeigt werden.

Die Konsequenz: Athleten des VAN DEER-Teams hätten möglicherweise ohne gültige Ausrüstungslizenz keine Startberechtigung erhalten. Der Hersteller war damit wirtschaftlich und image-technisch massiv bedroht. VAN DEER beantragte daraufhin beim Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung, um die weitere Verwendung des Logos während anhängiger Verfahren zu ermöglichen.

Rechtsanwalt Wien: Kartellrecht und Wettbewerbsfreiheit auch für Sportverbände

Im juristischen Mittelpunkt steht der Grundsatz: Auch Sportverbände unterliegen dem Wettbewerbsrecht – insbesondere, wenn sie selbst wirtschaftlich tätig werden oder mit Regelwerken nachhaltig in den Wettbewerb eingreifen.

§§ Relevante rechtliche Grundlagen:

  • § 1 Kartellgesetz (KartG): Verbietet Vereinbarungen oder Beschlüsse, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen.
  • Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU): Gilt unionsweit und verbietet Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmenszusammenschlüsse – auch durch Verbände.
  • § 26 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Verbietet unfaire Behinderung von Mitbewerbern, insbesondere durch Marktverengung.

In diesem konkreten Fall prüfte das Gericht, ob das Verbot der Logo-Verwendung eine gezielte und unbegründete Benachteiligung eines legitimen Marktteilnehmers darstellt – mit dem Ziel, seine kommerziellen Chancen einzuschränken.

Ergebnis: Die FIS als Verband ist kein neutraler Schiedsrichter, sondern agiert wirtschaftlich – etwa durch Exklusivrechte, Sponsorverträge oder mediale Vermarktung. Damit unterliegt sie dem Wettbewerbsrecht. Ihre Regeln müssen daher objektiv, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.

Die Entscheidung des Gerichts: Logo bleibt – kein Missbrauch durch Sportregel erlaubt

Der OGH wies den Rekurs des Verbands zurück und bestätigte die Entscheidung erster Instanz: Die einstweilige Verfügung bleibt aufrecht, VAN DEER darf sein Logo weiterhin auf Skiern verwenden. Zur Entscheidung

Kernargumente des Gerichts:

  • Die FIS-Interpretation der Herstellerkennung ist willkürlich und diskriminierend.
  • Das betroffene Unternehmen ist ein tatsächlicher Sportgerätehersteller – unabhängig von seinen Gesellschaftern.
  • Das Regelwerk darf nicht dazu dienen, einzelne Akteure wegen vermuteter Verbindungen zu Branchenfremden aus dem Wettbewerb auszuschließen.

Der OGH betonte einmal mehr, dass Einschränkungen im Sport nur zulässig sind, wenn sie einem echten sportlichen Ziel dienen, notwendig und verhältnismäßig sind. Hier hingegen wurde durch das Regelwerk ein wirtschaftlicher Mitbewerber gezielt benachteiligt, ohne dass objektive Gründe vorlagen.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Unternehmer?

Das Urteil des OGH stellt einen Wendepunkt dar – nicht nur für den Skisport, sondern für alle Branchen, in denen wirtschaftliche Interessen mit Regulatoren, Verbänden oder Plattformbetreibern kollidieren.

Beispiel 1: Start-ups im Sportsektor

Ein junges Unternehmen entwickelt innovative Sportausrüstung und wird von einem Investor aus dem Finanz- oder Konsumgüterbereich unterstützt. Sollten Sportverbände versuchen, unter Berufung auf „Branchenfremdheit“ die Sichtbarkeit solcher Marken zu verbieten, kann nun erfolgreich dagegen vorgegangen werden.

Beispiel 2: Sponsorschaften und Kollision von Marken

Ein Automobilhersteller sponsort einen Eishockeyverein und bringt seine Markenpräsenz auf Helmen und Trikots an. Sollte der Sportverband der Liga diese Darstellung mit Verweis auf ein ähnliches Logo eines Rivalen unterbinden, muss diese Maßnahme nun rechtlich fundiert, notwendig und verhältnismäßig sein.

Beispiel 3: Internationale Plattformregeln versus EU-Gesetz

Online-Marktplätze oder App-Stores mit Sitz außerhalb der EU versuchen mit eigenen Regelwerken bestimmte Produktpräsentationen zu verbieten. Trotz Sitz außerhalb der EU gilt: Sobald sie in Europa tätig sind, müssen sie sich dem EU-Recht unterwerfen. Eine unfaire Einschränkung von Marktteilnehmern kann angefochten werden.

FAQ: Häufige Fragen unserer Mandanten

1. Gilt das Urteil auch für andere Sportarten oder nur für den Skisport?

Das Urteil bezieht sich zwar konkret auf den Skiverband FIS, die rechtliche Wirkung betrifft jedoch jeden Sportverband, der wirtschaftlich tätig ist und Einfluss auf den Markt nimmt. Ob Formel 1, Fußball oder E-Sport: Immer dann, wenn Verbandsregelungen Unternehmen wirtschaftlich benachteiligen, greift das Wettbewerbsrecht – und damit die Argumentation dieses Urteils.

2. Kann ein Unternehmen aus der EU gegen einen Verband im Ausland vorgehen?

Ja. Das europäische Wettbewerbsrecht gilt für alle Unternehmen und Vereinigungen, die innerhalb der EU wirtschaftlich tätig sind – auch wenn ihr Unternehmenssitz außerhalb liegt (wie im Fall der FIS in der Schweiz). Sobald ein Verband Märkte innerhalb der EU beeinflusst, unterliegt er dem EU-Recht. Unternehmen können in solchen Fällen insbesondere vor Handelsgerichten in der EU Unterlassung oder Schadenersatz durchsetzen.

3. Worauf sollten Markeninhaber bei Kooperationen mit Investoren achten?

Die Marken- und Kommunikationsstrategie sollte professionell strukturiert sein. Es empfiehlt sich insbesondere:

  • Eine optische und strukturelle Abgrenzung von Gesellschafter- und Produktmarken.
  • Die rechtliche Prüfung, ob Logo-Komponenten verwechselbar oder zu ähnlich mit bekannten Marken sind.
  • Die Dokumentation, dass die Marke tatsächlich ein Produkte-Hersteller ist – unabhängig von etwaigen Beteiligungen.

So sinkt das Risiko, dass Ihre Markenpräsenz fälschlich als unzulässig gewertet wird. Im Zweifel sollten unsere Expert:innen frühzeitig klären, ob die geplante Darstellung mit Verbandsregeln und geltendem Wettbewerbsrecht vereinbar ist.

Fazit: Das Recht auf Sichtbarkeit gilt auch im Sport

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs ist ein deutliches Statement gegen willkürliche Markteingriffe durch private Regelwerke. Es schützt nicht nur etablierte Unternehmen, sondern insbesondere Newcomer, Innovationsführer und Partnerschaftsmodelle zwischen Marken und Investoren. Wer wirtschaftlich handelt, muss sich wirtschaftlich verantworten – das gilt jetzt auch für globale Sportverbände.

Pichler Rechtsanwalt GmbH – Ihre erfahrene Kanzlei für Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Sportrecht in Wien.
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