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Leerstehende Wohnungen: Betriebskosten trotz Nichtnutzung

Leerstehende Wohnungen

Wann leerstehende Wohnungen trotzdem mitzahlen: Was der OGH zur Betriebskostenverteilung klarstellt

Rechtsanwalt Wien erklärt: Wenn Betriebskosten zum Streitpunkt werden

Leerstehende Wohnungen werden oft zum Zankapfel bei der Betriebskostenabrechnung – das hat nun auch der OGH klargestellt.

Betriebskosten gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Besonders brisant wird es, wenn Zweifel aufkommen, ob die Verteilung dieser Kosten korrekt erfolgt – etwa weil bestimmte Wohnungen im Haus leer stehen, in schlechtem Zustand sind oder vom Vermieter als „nicht kostenrelevant“ deklariert werden. Für viele Mieter bedeutet das: Sie zahlen möglicherweise zu viel, ohne es zu wissen. Für Vermieter stellt sich hingegen die Frage, inwieweit Leerstand oder Nichtnutzung vorübergehend oder dauerhaft die Betriebskosten beeinflussen darf.

Ein aktueller Beschluss des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt Licht in diese bislang rechtliche Grauzone – und stärkt damit vor allem die Rechte der Mieter. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung auf, worauf auch Vermieter künftig besonders achten müssen, wenn sie Leerstände oder unsanierte Wohnungen nicht in die Betriebskostenaufteilung einbeziehen wollen.

Der Sachverhalt: Die Geschichte hinter dem Gerichtsfall

Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Mietern und ihrem Vermieter in einem Mehrparteienhaus in Wien. In dem Objekt befand sich eine Wohnung (Top 7), die bereits seit längerem leer stand und offensichtlich in einem unsanierten Zustand war. Der Vermieter war der Auffassung, dass diese Einheit nicht in die Aufteilung der Betriebskosten einfließen dürfe, da sie de facto nicht bewohnt und auch nicht bewohnbar sei. Sie sei daher von der Nutzfläche, die als Grundlage für die Betriebskostenaufteilung diente, auszunehmen.

Die Mieter hielten diesem Argument entgegen: Die Wohnung sei durchaus vermietbar – auch in ihrem desolaten Zustand. Die alleinige Tatsache, dass der Eigentümer selbst keine Sanierung durchgeführt oder dass niemand aktuell dort wohne, lasse noch keinen Rückschluss auf eine objektive Unvermietbarkeit zu. Zudem würde durch den Ausschluss von Top 7 der Verteilungsschlüssel verzerrt – und die restlichen Mieter müssten dadurch einen höheren Anteil der Betriebskosten tragen.

Der Fall ging durch mehrere Instanzen und landete schließlich beim OGH, der sich mit der Frage beschäftigte: Muss eine leerstehende, abgenutzte, aber grundsätzlich vermietbare Wohnung bei der Betriebskostenverteilung berücksichtigt werden?

➡️ Zur Entscheidung

Die Rechtslage: Paragraphen verständlich erklärt

In Österreich regelt das Mietrechtsgesetz (MRG) die Verteilung von Betriebskosten und wie diese auf die einzelnen Mietparteien umzulegen sind. Die maßgebliche Bestimmung hierfür ist § 17 MRG, in dem es heißt, dass die Betriebskosten grundsätzlich im Verhältnis der anteiligen Nutzfläche auf die Mieter zu verteilen sind.

Was ist mit „Nutzfläche“ gemeint? Nach § 2 MRG umfasst die Nutzfläche jene Flächen, die zur selbstständigen Nutzung gedacht sind – unabhängig davon, ob sie aktuell bewohnt sind oder nicht. Entscheidend ist also nicht die tatsächliche Nutzung, sondern das potenzielle Nutzungspotential.

Zusätzlich ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass keine einseitige Benachteiligung von Mietern entstehen darf. Betriebskosten müssen gerecht verteilt werden – und jeder Mieter hat das Recht, dass bei der Berechnung auch alle anderen nutzbaren Flächen berücksichtigt werden. Eine bewusste Nichtnutzung durch den Eigentümer darf also nicht dazu führen, dass bestimmte Flächen plötzlich „unsichtbar“ in der Abrechnung werden.

Merksatz des OGH: „Entscheidend ist die objektive Vermietbarkeit – nicht der Zustand oder die aktuelle Nutzung.“

Die Entscheidung des Gerichts: OGH spricht Klartext

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Jahr 2024 klar entschieden: Die leerstehende Wohnung (Top 7) ist in die Berechnung der Betriebskosten einzubeziehen, obwohl sie unsaniert und seit längerem unbewohnt war. Der Revisionsrekurs des Vermieters wurde zurückgewiesen, die vorangegangene Entscheidung der Vorinstanzen blieb damit aufrecht.

In seiner rechtlichen Begründung stellte der OGH insbesondere klar:

  • Ein Räumlichkeit muss nicht bewohnt sein, um kostenrelevant zu sein.
  • Auch ein sanierungsbedürftiger Zustand ist kein zwingender Ausschlussgrund.
  • Solange eine Einheit objektiv zur Vermietung geeignet ist – etwa für einen Kategorie-D-Mietzins – ist sie als betriebskostenpflichtige Nutzfläche zu behandeln.
  • Eine gezielte Leerstehung oder Vernachlässigung durch den Vermieter soll nicht zu Lasten der übrigen Mietparteien gehen.

Diese Entscheidung schließt also eine potenzielle Lücke im Mietrecht: Sie verhindert, dass Eigentümer durch bewusste Leerstände oder „vergessene“ Einheiten den Verteilungsschlüssel zu ihren Gunsten manipulieren. Damit stärkt der OGH die Prinzipien der Gleichbehandlung und Kostenklarheit für alle Mieter im Haus.

Praxis-Auswirkungen: Was bedeutet das konkret?

Die OGH-Entscheidung ist nicht nur juristisch bedeutsam, sondern hat auch sehr konkrete Auswirkungen auf den Mietalltag in Österreich. Betroffene sind sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer und Vermieter.

1. Klarheit für Mieter bei unklarer Kostenverteilung

Viele Mieter erhalten jährliche Abrechnungen der Betriebskosten – oft kompliziert, nicht nachvollziehbar oder unvollständig. Wer den Verdacht hat, dass bestimmte Räume oder Wohnungen im Haus absichtlich nicht berücksichtigt wurden, kann nun auf den OGH verweisen. Leerstand oder Sanierungsbedarf dürfen die Kostenverteilung nicht verzerren. Das schützt Mieter vor überhöhten Kosten.

2. Verantwortung für Vermieter: „Unterm Radar“ zählt nicht mehr

Vermieter müssen sich bewusst sein: Es genügt nicht, eine Einheit leer stehen zu lassen oder deren Sanierung zu verzögern, um sich aus der Betriebskostenpflicht herauszuhalten. Jede objektiv vermietbare Fläche zählt – auch wenn sie aktuell unbewohnt ist. Wer Ausschlüsse geltend machen möchte, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast.

3. Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften und Eigentümer

Auch für Eigentümergemeinschaften ist die Entscheidung von Bedeutung – etwa wenn die Betriebskosten für allgemeine Teile des Hauses wie Aufzüge, Heizungsanlagen oder Müllentsorgung aufgeteilt werden. Wird eine Wohnung nicht vermietet, aber ist objektiv nutzbar, muss sie trotzdem anteilig beitragen. Das wirkt Spannungen in Eigentümergemeinschaften entgegen, bei denen Leerobjekte bisher kostenfrei mitgeführt wurden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Betriebskostenverteilung

Wie erkenne ich, ob eine leerstehende Wohnung in der Betriebskostenberechnung berücksichtigt wurde?

Die Betriebskostenabrechnung enthält in der Regel einen Verteilungsschlüssel, der sich auf die Gesamt-Nutzfläche des Hauses bezieht. Diese muss alle bewohnbaren Einheiten umfassen – auch leerstehende. Bitten Sie den Vermieter um Offenlegung der zugrunde gelegten Flächenberechnung. Stimmen Gesamtfläche und die Summe der einzelnen Wohnungen nicht überein, besteht Grund zur Nachprüfung.

Kann eine Wohnung wegen ihres schlechten Zustands von der Betriebskostenverteilung ausgenommen werden?

Nein – nicht automatisch. Selbst wenn eine Wohnung stark sanierungsbedürftig ist oder lange leer steht, bleibt sie kostenrelevant, solange sie objektiv vermietbar ist. Das bedeutet: Kann dort theoretisch ein Mieter einziehen – etwa zu reduzierten Konditionen (z. B. Kategorie-D-Mietzins)? Wenn ja, muss sie in die Betriebskostenaufteilung einfließen. Nur dauerhaft unbewohnbare oder umgewidmete Flächen (z. B. Heizräume, Keller) sind auszunehmen.

Was kann ich tun, wenn ich als Mieter eine fehlerhafte Betriebskostenverteilung vermute?

Lassen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen – idealerweise durch eine auf Mietrecht spezialisierte Kanzlei. Wir analysieren, ob alle Einheiten korrekt berücksichtigt wurden, ob der Verteilungsschlüssel gesetzeskonform ist und ob überhöhte Positionen enthalten sind. Wir unterstützen Sie auch bei Widerspruch oder gerichtlicher Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Fazit: Betriebskosten fair – nicht nach Gutdünken

Diese OGH-Entscheidung stärkt die Rechte der Mieter und sorgt für mehr Transparenz bei Betriebskostenabrechnungen. Leerstehende, aber vermietbare Wohnungen müssen berücksichtigt werden – unabhängig vom Zustand oder der aktuellen Nutzung. Für Vermieter und Eigentümer bringt das Klarheit, aber auch Verantwortung: Wer Betriebskosten korrekt verteilen will, muss sich an objektive Kriterien halten – und kann sich nicht auf bloße Leerstände berufen.

Sie sind betroffen oder unsicher?
Lassen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung oder Ihren Verteilungsschlüssel von unserem Expertenteam überprüfen. Als erfahrene Wiener Kanzlei im Miet- und Wohnrecht stehen wir Mietern, Vermietern und Eigentümern kompetent zur Seite.

📞 Rufen Sie uns an unter: 01/513 07 00
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