Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebseinschränkungen: Was das aktuelle OGH-Urteil wirklich bedeutet
Einleitung: Wenn Kündigungen zum Kampf um Rechte werden
Ein Jobverlust ist für jeden belastend – doch beim Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern geht es um weit mehr als nur den Arbeitsplatz. Was passiert, wenn Unternehmen den Betrieb „einstellen“, aber doch noch aktiv bleiben? Können Betriebsräte in dieser Phase einfach gekündigt werden? Genau diese Frage stand kürzlich im Zentrum eines aufsehenerregenden Urteils des Obersten Gerichtshofs. Und die Antwort ist für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von großer Bedeutung.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sehen sich immer mehr Betriebe zu drastischen Maßnahmen gezwungen – oft verbunden mit Kündigungen auf breiter Front. Doch gerade in solchen Phasen kommt dem besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern eine zentrale Rolle zu. Dieses Urteil ist ein Warnsignal für Unternehmer und ein deutliches Signal der Rechtssicherheit für Arbeitnehmervertretungen.
Der Sachverhalt: Wenn Reduktion nicht gleich Einstellung ist
Das betroffene Unternehmen hatte beschlossen, seine Geschäftstätigkeit in Österreich drastisch zu reduzieren. Ab Mai 2024 sollten sämtliche Mitarbeiter – mit Ausnahme der Gesellschafter – das Unternehmen verlassen. Nur die beiden Eigentümer sollten den Betrieb fortan führen. Im Zuge dessen erhielten alle unselbständigen Beschäftigten Kündigungen.
Unter den betroffenen Personen befanden sich auch zwei aktive Mitglieder des Betriebsrats. Die beiden Mitarbeiterinnen sollten zwar mit einer längeren Frist – bis Ende August 2024 – weiterbeschäftigt werden, doch die Kündigung wurde dennoch frühzeitig ausgesprochen. Dabei berief sich das Unternehmen offenbar auf die bevorstehende vollständige Aufgabenreduktion und argumentierte sinngemäß: Da der Betrieb ohnehin ausläuft, entfällt der Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder.
Doch die beiden Betriebsrätinnen widersprachen dieser Sichtweise – und holten sich vor Gericht Recht.
Die Rechtslage: Starker Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder – aber nicht absolut
Das österreichische Arbeitsrecht sieht für Betriebsratsmitglieder einen besonders strengen Kündigungsschutz vor. Geregelt ist dieser Schutz insbesondere im § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Demnach dürfen Betriebsratsmitglieder nur unter bestimmten Bedingungen und mit vorheriger gerichtlicher Zustimmung gekündigt werden. Ziel ist es, den Betriebsrat unabhängig und ohne Angst vor Repressalien agieren zu lassen.
Doch wann entfällt dieser Schutz? In Literaturlage und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Kündigungsschutz bei einer vollständigen und endgültigen Betriebseinstellung fällt. Diese Ausnahme erlaubt Kündigungen auch ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsgerichts. Das Unternehmen in unserem Fall berief sich genau auf diese Ausnahme. Doch die Rechtsprechung ist hier klar – und differenziert streng:
- Für den Entfall des Kündigungsschutzes muss der Betrieb tatsächlich dauerhaft eingestellt werden.
- Eine reine Absichtsbekundung oder ein geplanter Rückzug aus dem Geschäftsbetrieb reicht dazu nicht aus.
- Selbst reduzierte Tätigkeiten (z. B. Restabwicklung, Betreuung von Bestandskunden, Nutzung von Betriebsmitteln) gelten als Fortführung des Betriebs.
Ein Betrieb ist im arbeitsrechtlichen Sinn erst dann erloschen, wenn sämtliche wirtschaftlich relevanten Aktivitäten eingestellt wurden und keine organisatorische oder wirtschaftliche Struktur mehr vorhanden ist. Solange auch nur geringe betriebliche Aktivitäten bestehen, greift der Kündigungsschutz weiterhin in vollem Umfang.
Die Entscheidung des OGH: Keine Betriebseinstellung – Kündigungen waren unwirksam
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in seiner Entscheidung die Urteile der Vorinstanzen und stellte klar:
Die Kündigungen der beiden Betriebsratsmitglieder sind unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 120 ArbVG bestand weiterhin, da zum Zeitpunkt der Kündigung keine dauerhafte Betriebseinstellung erfolgt war. Ausschlaggebend war dabei insbesondere:
- Der Betrieb bestand auch nach der Kündigung weiter – wenn auch mit reduziertem Personalstand.
- Die Gesellschafter führten Tätigkeiten fort, es gab fortwährende Kundenkontakte und betriebliche Strukturen.
- Es gab keine vollständige Stilllegung der Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Kündigungen.
Damit liegt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Kündigungsschutz vor. Eine Kündigung wäre nur mit gerichtlicher Zustimmung rechtlich zulässig gewesen. Zur Entscheidung.
Rechtsanwalt Wien: Praxis-Auswirkung des Urteils
1. Schutz für Betriebsräte – auch bei Betriebsverkleinerung
Betriebsräte können sich auch in Umbruchphasen auf einen starken Kündigungsschutz verlassen. Solange ein Betrieb – auch teilweise – weiterläuft, müssen Arbeitgeber vor einer Kündigung immer das Arbeitsgericht einschalten. Andernfalls riskieren sie die Nichtigkeit der Kündigung.
2. Arbeitgeber müssen Betriebseinstellung belegen können
Wer den Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds mit dem Argument „Betriebseinstellung“ durchbrechen will, muss gründlich belegen, dass tatsächlich sämtliche Aktivitäten eingestellt wurden. Der bloße Verzicht auf Mitarbeiter und vage Zukunftspläne reichen nicht.
3. Fehler können teuer werden
Wird ein Betriebsratsmitglied unrechtmäßig gekündigt, drohen dem Arbeitgeber mehrere rechtliche Konsequenzen:
- Die Kündigung ist unwirksam – der Dienstvertrag besteht weiter.
- Gerichtskosten und Anwaltskosten kommen hinzu.
- Im schlimmsten Fall: Schadenersatzforderungen wegen Kongruenzschäden oder Diskriminierung.
FAQ: Häufige Fragen zum Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
1. Wann genau entfällt der Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds?
Der Kündigungsschutz entfällt nur in eng gefassten Ausnahmefällen. Die wichtigste Ausnahme ist die endgültige und vollständige Betriebseinstellung. Dabei muss die wirtschaftliche Einheit vollständig aufgelöst sein – kein Kundenkontakt, kein Umsatz, keine betrieblichen Aktivitäten. Solange der Betrieb – auch reduziert – besteht, bleibt auch der Schutz bestehen.
2. Was passiert, wenn ein Arbeitgeber den Kündigungsschutz ignoriert?
Wird ein Betriebsratsmitglied ohne vorherige Zustimmung des Arbeitsgerichts gekündigt, ist diese Kündigung nichtig. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort. Zudem drohen dem Arbeitgeber Verfahren vor dem Arbeitsgericht und mögliche finanzielle Konsequenzen. In einigen Fällen kann auch das Amt für Lohn- und Sozialdumping-Prävention tätig werden.
3. Können Betriebsräte „unangreifbar“ sein – auch in Notlagen des Unternehmens?
Nein, auch Betriebsräte können unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden – etwa bei Betriebsschließungen, groben Pflichtverletzungen oder anderen wichtigen Gründen. Jedoch muss in fast allen Fällen das Arbeits- und Sozialgericht eine Zustimmung erteilen. Es handelt sich also nicht um einen „absoluten Kündigungsschutz“, sondern um einen stark eingeschränkten, der gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Gerade in Krisensituationen sollte hier rechtzeitig juristischer Rat eingeholt werden.
Fazit: Planung und rechtliche Beratung sind entscheidend
Das Urteil des OGH zeigt erneut, wie sorgfältig Kündigungen von geschützten Arbeitnehmergruppen wie Betriebsratsmitgliedern vorbereitet und begründet werden müssen. Besonders in Fällen von Personalabbau, Umstrukturierung oder geplanter Betriebseinstellung reicht es nicht, bloß den „Betrieb verkleinern“ zu wollen. Solange Aktivitäten bestehen – sei es durch Gesellschafter oder verbliebene Prozesse – ist der Betrieb nicht „eingestellt“ und der Kündigungsschutz bleibt bestehen.
Für Arbeitnehmer: Kennen Sie Ihre Rechte und holen Sie rechtzeitig rechtliche Beratung ein, bevor Sie eine Kündigung akzeptieren.
Für Arbeitgeber: Gehen Sie kein Risiko ein. Sprechen Sie mit einer spezialisierten Kanzlei für Arbeitsrecht, wenn Sie Betriebseinschränkungen planen oder Kündigungen vorbereiten wollen – insbesondere, wenn Betriebsratsmitglieder betroffen sind.
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