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Kündigungsschutz begünstigter Behinderter: OGH stärkt Rechte

Kündigungsschutz begünstigter Behinderter

OGH stärkt Kündigungsschutz begünstigter Behinderter: Ohne Zustimmung des Behindertenausschusses keine Kündigung

Kündigungsschutz begünstigter Behinderter: Steht „Kündigung“ drauf, ist es eine Kündigung – und ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses in der Regel unwirksam. Das hat der Oberste Gerichtshof kürzlich am Beispiel einer steirischen Gemeinde-Vertragsbediensteten klar herausgearbeitet. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das eine wichtige Absicherung, für öffentliche Arbeitgeber ein deutlicher Hinweis auf formale Sorgfalt.

Worum ging es konkret?

Eine Vertragsbedienstete einer steirischen Gemeinde war seit September 2023 beschäftigt und ab Mai 2024 langfristig im Krankenstand. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice wurde sie ab 25.10.2024 als „begünstigte Behinderte“ anerkannt; die Gemeinde wurde am 2.7.2025 darüber informiert.

Am 4.7.2025 schickte die Gemeinde ein Schreiben mit der Überschrift „Kündigung gemäß § 24 Abs 9 Stmk G‑VBG“. Begründung: mehr als einjähriger Krankenstand, das Dienstverhältnis solle nach drei Monaten enden. Parallel informierte die Gemeinde den Behindertenausschuss – allerdings ohne vorher dessen Zustimmung einzuholen. Die Arbeitnehmerin klagte auf Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis über den 31.10.2025 hinaus weiterbesteht. Erst- und Berufungsgericht wiesen ab. Der OGH gab ihr schließlich Recht.

Der rechtliche Rahmen – verständlich erklärt

Begünstigte Behinderte genießen in Österreich einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Zentral ist § 8 BEinstG: Für die Kündigung einer begünstigten Behinderten oder eines begünstigten Behinderten braucht es vorab die Zustimmung des Behindertenausschusses. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam. Damit ist der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter in der Praxis ein entscheidender formaler Prüfpunkt.

Daneben gibt es – etwa im Landesrecht für Vertragsbedienstete – eigene Beendigungstatbestände, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen „ex lege“ (also von Gesetzes wegen) eintreten können. Im Fall ging es um § 24 Abs 9 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes (Stmk G‑VBG) im Zusammenhang mit längerem Krankenstand. Auch in solchen Konstellationen ist der Behindertenausschuss einzubinden (§ 8a BEinstG). Landesrechtliche Beendigungswege sind kein „Abkürzungsweg“ am Kündigungsschutz begünstigter Behinderter vorbei.

Kündigungsschutz begünstigter Behinderter: Was hat der OGH klargestellt?

Der OGH stellte drei Punkte unmissverständlich fest:

  • Wortlaut und objektives Verständnis zählen: Schickt der Arbeitgeber ein Schreiben, das ausdrücklich als „Kündigung“ bezeichnet ist und auch inhaltlich wie eine Kündigung formuliert ist, dann ist es rechtlich eine Kündigung – mit allen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter.
  • Zustimmungspflicht ist Dreh- und Angelpunkt: Für die Kündigung einer begünstigten Behinderten ist die vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses nach § 8 BEinstG erforderlich. Diese lag hier nicht vor. Folge: Die Kündigung ist unwirksam, das Dienstverhältnis besteht fort.
  • „Ex-lege“-Beendigung verlangt klare Schritte: Selbst wenn man von einer automatischen Beendigung nach Landesrecht ausgehen wollte, bräuchte es eine eindeutige, fristgerechte Verständigung als solchen Ex-lege-Akt und die Einbindung des Behindertenausschusses. Das vorliegende Schreiben war aber gerade keine solche Verständigung, sondern eine Kündigung.

Damit unterstreicht das Höchstgericht: Formelle Anforderungen sind keine Nebensache. Sie entscheiden über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit – unabhängig davon, ob inhaltlich Gründe wie langer Krankenstand vorliegen könnten. Gerade beim Kündigungsschutz begünstigter Behinderter ist die Reihenfolge (Zustimmung vor Ausspruch) zentral.

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Kündigung während Krankenstand: Geht einer begünstigten Behinderten eine Kündigung ohne vorangehende Zustimmung des Behindertenausschusses zu, ist sie in aller Regel unwirksam – auch dann, wenn ein langer Krankenstand besteht. Das bestätigt den Kündigungsschutz begünstigter Behinderter besonders deutlich.
  • „Kreative“ Formulierungen helfen Arbeitgebern nicht: Wird eine Beendigung als „Kündigung“ überschrieben und sprachlich so ausgestaltet, wird sie auch als Kündigung behandelt. Ein späterer Hinweis auf landesrechtliche Beendigungsnormen ändert daran nichts.
  • Landesrechtliche Ex-lege-Endigungen: Diese erfordern eine klare, als solche erkennbare Verständigung innerhalb der maßgeblichen Fristen sowie die gesetzlich vorgesehene Einbindung des Behindertenausschusses. Beides ist sorgfältig zu dokumentieren – auch hier bleibt der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter ein wesentlicher Prüfmaßstab.
  • Fristen und Status: Der Kündigungsschutz greift, wenn die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Fristenregeln erfüllt sind. Ob das im Einzelfall vor oder nach der Kündigung liegt, ist entscheidend – hier war das unstrittig gegeben.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Rechte

  • Status prüfen: Haben Sie eine anerkannte begünstigte Behinderung? Erwägen Sie bei längerer Krankheit oder Behinderung rechtzeitig einen Antrag beim Sozialministeriumservice.
  • Arbeitgeber informieren: Teilen Sie Ihren Status als begünstigte/r Behinderte/r dem Arbeitgeber nachweisbar mit (schriftlich, eingeschrieben oder per E‑Mail mit Lesebestätigung). Unterlagen geordnet ablegen.
  • Kündigungsschreiben genau lesen: Achten Sie auf Überschrift („Kündigung“) und Formulierungen. Wird die Zustimmung des Behindertenausschusses erwähnt? Liegt sie vor? Wenn nicht, bestehen gute Chancen, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter hängt hier maßgeblich an der formalen Zustimmung.
  • Fristen sichern: In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten laufen kurze Fristen. Holen Sie rasch rechtlichen Rat ein, um alle Optionen offen zu halten.
  • Beweise sammeln: Bewahren Sie den Anerkennungsbescheid, die Mitteilung an den Arbeitgeber, das Kündigungsschreiben und alle begleitenden E‑Mails oder Protokolle sorgfältig auf.

Hinweise für Gemeinden und öffentliche Arbeitgeber

  • Den richtigen Weg wählen – und benennen: Entscheiden Sie, ob eine Kündigung ausgesprochen oder ein ex-lege-Beendigungstatbestand herangezogen werden soll. Benennen Sie dies eindeutig im Schreiben.
  • Behindertenausschuss rechtzeitig einbinden: Bei Kündigungen begünstigter Behinderter ist die vorherige Zustimmung nach § 8 BEinstG erforderlich. Bei ex-lege-Endigungen ist der Ausschuss nach § 8a BEinstG einzuschalten. Der Kündigungsschutz begünstigter Behinderter ist damit nicht „reparierbar“ durch spätere Schritte.
  • Formfehler vermeiden: Fehlende Zustimmung oder unklare Schreiben führen zum Fortbestehen des Dienstverhältnisses – mit Kostenrisiken (Nachzahlungen, Verfahrenskosten, allfällige Schadenersatzansprüche).
  • Dokumentation: Halten Sie den gesamten Ablauf, Fristen, Verständigungen und Beschlüsse lückenlos schriftlich fest.

FAQ: Häufige Fragen aus der Praxis

Muss mein Arbeitgeber immer den Behindertenausschuss um Erlaubnis fragen?

Bei der Kündigung einer/eines begünstigten Behinderten ja: Es braucht die vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses nach § 8 BEinstG. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Bei landesrechtlichen Ex-lege-Beendigungen ist der Behindertenausschuss ebenfalls einzubinden (§ 8a BEinstG). Das ist Kern des Kündigungsschutzes begünstigter Behinderter.

Gilt diese OGH-Entscheidung nur für die Steiermark?

Nein. Der besondere Kündigungsschutz begünstigter Behinderter nach dem BEinstG gilt österreichweit. Dass der Anlassfall eine steirische Gemeinde betraf, ändert nichts am grundsätzlichen Befund: Eine als „Kündigung“ bezeichnete Beendigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist unwirksam.

Ich habe eine Kündigung bekommen, der Behindertenausschuss wurde erst danach informiert. Was jetzt?

Die Entscheidung betont die Notwendigkeit der vorherigen Zustimmung. Wird der Ausschuss erst nachträglich befasst, ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Lassen Sie die konkrete Situation umgehend rechtlich prüfen, um Fristen zu wahren und das weitere Vorgehen festzulegen. Gerade beim Kündigungsschutz begünstigter Behinderter ist rasches Handeln entscheidend.

Muss ich meinen Status als begünstigte/r Behinderte/r dem Arbeitgeber mitteilen?

Sie sollten Ihren Status aus Beweisgründen nachweisbar mitteilen. Die Kenntnis des Arbeitgebers und die Einhaltung gesetzlicher Fristen können für den Kündigungsschutz maßgeblich sein. Bewahren Sie den Bescheid und die Mitteilungsbestätigung sorgfältig auf.

Fazit

Der OGH stellt klar: Beim Kündigungsschutz begünstigter Behinderter ist die formale Zustimmung des Behindertenausschusses der zentrale Wirksamkeitsfaktor. Wer als Arbeitgeber „Kündigung“ schreibt, kündigt – und braucht davor die Zustimmung. Wer betroffen ist, sollte schnell handeln, Unterlagen sichern und die Lage rechtlich bewerten lassen. Zur Entscheidung.

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