Kündigung im Krankenstand – und trotzdem kein Weihnachtsgeld?
Einleitung: Wenn aus Krankheit Unsicherheit wird
Die Kündigung im Krankenstand bringt nicht nur gesundheitliche, sondern auch finanzielle Herausforderungen – besonders in Bezug auf Weihnachtsgeld. Eine Kündigung trifft viele Menschen hart – doch wenn sie mitten in einer Krankheit ausgesprochen wird, erleben Betroffene nicht nur gesundheitlichen, sondern auch finanziellen Druck. Besonders brisant: Die Hoffnung, zumindest auf anteilige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bauen zu können, wird häufig enttäuscht. Was vielen nicht klar ist: Das Dienstverhältnis endet nicht nur auf dem Papier – auch finanziell hat das weitreichende Konsequenzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs eindrucksvoll und mit klarer Botschaft für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich.
Der Sachverhalt: Ein Krankheitsfall mit rechtlichen Folgen
Die Klägerin war Angestellte einer privaten Bildungseinrichtung und befand sich im zweiten Dienstjahr, als sie schwer erkrankte. Ihre Krankheit führte dazu, dass sie längere Zeit arbeitsunfähig war. Während dieser Phase – konkret im September 2023 – sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, das Dienstverhältnis endete zum Monatsende. Trotz der Kündigung dauerte der Krankenstand der Frau noch mehrere Monate an – insgesamt bis Juni 2024.
Die Arbeitgeberin bezahlte der Frau noch das Gehalt inklusive Entgeltfortzahlung über den gesetzlichen Zeitraum hinaus, konkret bis Mitte Oktober 2023 – das ist zulässig und üblich. Doch die Frau forderte mehr: Sie verlangte von der Bildungseinrichtung auch die aliquoten Sonderzahlungen – also anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13. und 14. Gehalt) – für den gesamten Zeitraum ihrer Krankheit, also auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Ihr Argument: Auch wenn die Kündigung ausgesprochen worden sei, bestehe aufgrund ihrer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit und dem rechtlichen Schutz der Entgeltfortzahlung ein „fiktives“ Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund, so ihre Ansicht, sei auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen entstanden.
Die Arbeitgeberin lehnte dies ab – und sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben ihr recht. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), der mit Urteil vom 27.11.2025 (8 ObA 52/25t) eine Grundsatzentscheidung traf. Zur Entscheidung.
Die Rechtslage: Was sagt das Gesetz und der Kollektivvertrag zur Kündigung im Krankenstand?
Um dieses Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf die einschlägige Rechtslage notwendig – insbesondere auf das Angestelltengesetz (AngG) und den Kollektivvertrag für die private Bildungseinrichtung (KV BABE).
§ 9 AngG – Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Nach § 9 Abs 1 AngG haben Angestellte bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung – je nach Dienstzeit für einen bestimmten Zeitraum:
- Bis zu 6 Wochen volle Entgeltfortzahlung nach weniger als einem Jahr im Betrieb
- Bis zu 8 Wochen nach einem Jahr, dazu 4 Wochen halbes Entgelt
Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes gekündigt, läuft dieses Recht unabhängig vom Ende des Dienstverhältnisses weiter – bis es erschöpft ist.
Der Kollektivvertrag (KV BABE) – Sonderzahlungen im Detail
Der Kollektivvertrag regelt darüber hinaus Sonderzahlungen wie Urlaubs- (13.) und Weihnachtsremuneration (14. Gehalt). Demnach entsteht der Anspruch auf eine Sonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, jedoch kein Arbeitsentgelt ausbezahlt wird – etwa bei Rehabilitationsmaßnahmen oder längeren Krankenständen.
Doch entscheidend ist folgender Punkt: Der KV bezieht sich stets auf ein bestehendes Dienstverhältnis. Ist dieses beendet – etwa durch Kündigung – kann kein Anspruch mehr entstehen. Wer also nach der Beendigung krank ist, hat aus dem KV keinen Rechtsanspruch auf anteilige Sonderzahlungen.
Die Entscheidung des Gerichts: Der OGH schafft Klarheit zur Kündigung im Krankenstand
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Begründung ist klar und rechtlich nachvollziehbar:
- Der Anspruch auf Sonderzahlungen setzt ein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraus.
- Ist das Dienstverhältnis rechtswirksam beendet, existiert auch bei weiterer Krankheit kein Anspruch mehr auf freiwillige oder kollektivvertraglich geregelte Leistungen wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
- Die weitere Entgeltfortzahlung nach dem Kündigungstermin entsteht allein aus § 9 AngG – und hat keine Auswirkung auf andere Ansprüche wie die Sonderzahlungen.
Zusammengefasst: Auch wenn jemand – aufgrund gesetzlicher Regelungen – nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch Entgelt erhält, besteht ab dem Zeitpunkt der Beendigung kein vertragliches (und schon gar kein kollektivvertragliches) Verhältnis mehr, das Sonderzahlungen rechtfertigen würde.
Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer?
Das Urteil hat große Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis – insbesondere für Menschen, die während eines Krankenstands gekündigt werden:
1. Anspruch auf Sonderzahlungen endet mit dem Arbeitsverhältnis
Auch wenn ein Erkrankter noch Wochen oder Monate sanktionsfrei vom Arzt krankgeschrieben ist: Sobald das Arbeitsverhältnis endet, entstehen keine Rechte mehr auf Sonderzahlungen. Die einzige Ausnahme: Der aliquote Anteil bis zum letzten Entgeltzahlungstag.
2. Kein „fiktiver“ Fortbestand durch Krankheit
Immer wieder argumentieren Arbeitnehmer, ein Dienstverhältnis „bestehe faktisch weiter“, solange sie krank sind und über § 9 AngG Anspruch auf Gehaltsfortzahlung haben. Der OGH stellt klar: Eine solche Fiktion ist rechtlich unhaltbar. Das Arbeitsverhältnis ist beendet – Punkt.
3. Klärung noch während des Dienstverhältnisses wichtig
Wer während einer längeren Erkrankung gekündigt wird, sollte sofortige rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Warum?
- Um die Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung korrekt zu berechnen
- Um Sonderzahlungen korrekt zu aliquotieren
- Um mögliche Gestaltungsspielräume im Kollektivvertrag zu nutzen oder mit dem Arbeitgeber zu verhandeln
Je früher professionelle Beratung erfolgt, desto höher ist die Chance, berechtigte Ansprüche durchzusetzen oder Missverständnisse aufzuklären.
FAQ: Die 3 häufigsten Fragen zu Krankheit und Kündigung
1. Habe ich nach einer Kündigung im Krankenstand noch Anspruch auf Gehalt?
Ja. Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes gekündigt, bleibt der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 AngG bestehen – auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Die Dauer hängt von der betrieblichen Zugehörigkeit ab. Eine Fortzahlung gibt es jedoch nur für eine bestimmte Dauer (z. B. 6 Wochen voll, danach halbes Entgelt). Danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse.
2. Erhalte ich auch Sonderzahlungen während der Entgeltfortzahlung nach Kündigung?
Nur anteilig – und nur bis zum Datum, an dem das Arbeitsverhältnis formell endet oder der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 9 AngG erlischt. Ab diesem Zeitpunkt erlischt auch der Anspruch auf Sonderzahlungen. Der Oberste Gerichtshof hat ausdrücklich betont, dass ein Weiterbestehen wegen Krankheit keine neue Rechtsbasis für Sonderzahlungen schafft.
3. Was kann ich tun, wenn ich im Krankenstand gekündigt werde?
Handeln Sie rasch:
- Fristen prüfen: Wann endet Ihr Dienstverhältnis? Wie lange erhalten Sie noch Gehalt?
- Ansprüche sichern: Wie berechnen sich Ihre Sonderzahlungen? Wurden sie korrekt aliquotiert?
- Beratung einholen: Lassen Sie durch eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei prüfen, ob gegen die Kündigung oder deren Modalitäten vorgegangen werden kann.
Gerade bei Unsicherheiten im Kollektivvertrag lohnt sich ein rechtlicher Blick von außen – denn es geht um bares Geld.
Fazit: Kein Anspruch ohne Arbeitsverhältnis
Das Urteil des OGH ist eindeutig: Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld stehen Arbeitnehmern nur solange zu, wie ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht. Krankheit allein reicht nicht, um daraus einen verlängerten Anspruch abzuleiten. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Klarheit schaffen, richtig beraten lassen – und im Ernstfall nicht zögern, rechtliche Hilfe zu holen.
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